FAQ: Geburtsortprinzip (Ius soli)
Das Geburtsortprinzip – auch Ius soli – beschreibt den Erwerb einer Staatsbürgerschaft durch die Geburt auf dem jeweiligen Staatsgebiet. Es handelt sich dabei um den Gegenentwurf zum Abstammungsprinzip.
Anwendung findet das uneingeschränkte Geburtsortprinzip zum Erwerb der Staatsangehörigkeit unter anderem in den USA, Kanada und Argentinien. In welchen Ländern ein eingeschränktes Geburtsortprinzip gilt, lesen Sie hier.
Ja, gemäß Staatsangehörigkeitsrecht kann das Geburtsortprinzip für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern gelten. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Inhalt
Ius soli – Definition und Verbreitung
Das Staatsbürgerschaftsrecht unterscheidet beim Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt grundsätzlich zwei Prinzipien: Abstammungsprinzip (Ius sanguinis lat. für „Recht des Blutes“) und Geburtsortprinzip (Ius soli lat. für „Recht des Bodens“). In der Praxis finden die beiden Prinzipien mitunter aber auch in Kombination Anwendung.
Das Abstammungsprinzip sieht vor, dass Kinder die Staatsbürgerschaft ihrer Eltern bzw. eines Elternteils erhalten. Im Gegensatz ist beim Geburtsortsprinzip nicht die Herkunft oder Nationalität der Eltern relevant, sondern der Geburtsort. Dabei lässt sich zwischen einer eingeschränkten und uneingeschränkten Form des Geburtsortprinzips unterscheiden. Eingeschränkt meint dabei, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft an bestimmte Kriterien, etwa eine Aufenthaltsdauer oder einen Aufenthaltstitel, gebunden ist. Doch in welchen Ländern gilt das Ius soli? Nachfolgend finden Sie eine Auswahl.
Länder mit uneingeschränktem Geburtsortprinzip:
- Argentinien
- Barbados
- Brasilien
- Chile
- Costa Rica
- El Salvador
- Fiji
- Jamaika
- Kanada
- Kuba
- Mexiko
- Pakistan
- Peru
- USA
- Venezuela
Länder mit eingeschränktem Geburtsortprinzip:
- Ägypten
- Australien
- Deutschland
- Dominikanische Republik
- Frankreich
- Griechenland
- Großbritannien
- Israel
- Malaysia
- Neuseeland
- Portugal
- Thailand
Das Geburtsortprinzip ermöglicht einen sogenannten „Geburtstourismus“. Dafür reisen schwangere Frauen in die entsprechenden Länder, damit ihre dort geborenen Kinder die jeweilige Staatsangehörigkeit erlangen. Beliebte Ziele sind etwa die USA oder Argentinien.
Geburtsortsprinzip in Deutschland: Was gilt?
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht sieht beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt eine Kombination aus Abstammungs- und Geburtsortprinzip vor. Das Abstammungsprinzip gilt immer dann, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und diese an sein Kind weitergibt.
Ist kein Elternteil deutscher Nationalität, kann das Kind allerdings gemäß Geburtsortprinzip unter bestimmten Umständen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Unter § 4 abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) heißt es zum Ius soli:
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Damit der eigene Nachwuchs vom Geburtsortprinzip profitieren kann, muss ein ausländisches Elternteil sich somit mindestens für fünf Jahre gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten und ein Daueraufenthaltsrecht besitzen.
Übrigens! Bis zum 27. Juni 2024 mussten sich Kinder, die durch die Kombination aus Abstammungs- und Geburtsortprinzip eine doppelte Staatsbürgerschaft erworben hatten, in der Regel bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden. Diese Optionspflicht wurde im Zuge der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts abgeschafft.