Gebührenordnung für Ärzte: Welchem Zweck dient sie?

Was dürfen Ärzte gemäß Gebührenordnung für ihre Leistungen verlangen?
Was dürfen Ärzte gemäß Gebührenordnung für ihre Leistungen verlangen?

Ärztliche Behandlungen sind mit Kosten verbunden. Wie hoch diese mindestens bzw. maximal ausfallen dürfen, ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bzw. im Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) definiert. Dies gilt zumindest für Patienten, die eine gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen haben. Die Kosten für ärztliche Leistungen tragen dann nicht die Patienten, sondern die jeweilige Krankenkasse.

Einige Leistungen werden jedoch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen – das heißt, gesetzlich Versicherte müssen selbst dafür aufkommen. In diesem Fall wird von „individuellen Gesundheitsleistungen“ gesprochen. Auch bei Patienten, die eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben bzw. über keine Versicherung verfügen, werden Leistungen nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet.

Die Abrechnung jeglicher ärztlicher Leistungen, welche die gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt, wird in Deutschland seit 1982 durch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) geregelt. Dies gilt jedoch nur, sofern das Bundesgesetz nichts anderes besagt. Approbierte Ärzte dürfen demnach nicht einfach selbst entscheiden, wie viel sie für eine bestimmte Behandlung oder Leistung verlangen können. Vielmehr müssen sie sich an die Vorschriften aus der GOÄ halten.

Wie diese genau aufgebaut ist, welches Ziel die ärztliche Gebührenordnung verfolgt, wie die zu zahlenden Gebühren berechnet werden und was geschieht, wenn die erbrachte Leistung nicht in der Gebührenordnung für Ärzte genannt ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Gebührenordnung für Ärzte

Sind Ärzte an eine Gebührenordnung gebunden?

Ja. Die Gebührenordnung für Ärzte legt fest, wie viel Geld ein Arzt mindestens und höchstens von Patienten verlangen darf, die privat versichert sind.

Wie werden ärztliche Leistungen abgerechnet?

Hier lesen Sie, wie ärztliche Leistungen gemäß Gebührenordnung konkret abgerechnet werden müssen.

Die Geschichte der Gebührenordnung für Ärzte

Die heutige Fassung der Gebührenordnung für Ärzte besteht seit 1982.
Die heutige Fassung der Gebühren­ordnung für Ärzte besteht seit 1982.

Die Gebührenordnung für Ärzte hat ihre Wurzeln in der „Preußischen Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte“ (Preugo). Diese wurde im Jahr 1896 verabschiedet und 1924 einer Aktualisierung unterzogen.

Sie regelte damals die Vergütung ärztlicher Leistungen im deutschen Reich. Im Jahr 1952 wurde sie schließlich Teil des Bundesrechts.

Die 1928 vom Verband der Ärzte Deutschlands („Hartmannbund“) veröffentlichte „Allgemeine Deutsche Gebührenordnung für Ärzte“ (Adgo) kam zum Einsatz, wenn Patient und Arzt eine privatrechtliche Vereinbarung darüber trafen. Die darin enthaltenen Gebühren waren fast doppelt so hoch wie die der Preugo.

Diese wurde im Jahr 1965 von der ersten Gebührenordnung für Ärzte abgelöst. Teil davon war auch die „Bundeseinheitliche Gebührenordnung für Zahnärzte“ (BUGO-Z). Die allgemeinen Bestimmungen der Preugo wurden damals mit dem Verzeichnis der Leistungen aus der „Ersatzkassen-Adgo“ kombiniert. Die normale Adgo blieb zunächst bestehen, bis schließlich die heutige Fassung der GOÄ 1982 in Kraft trat. Ihre letzte Novellierung erfuhr sie im Jahr 2001.

Der Aufbau der Gebührenordnung für Ärzte

In der Gebührenordnung für Ärzte ist festgehalten, wie viel ein Arzt mindestens bzw. höchstens für erbrachte Leistungen von privat versicherten Patienten verlangen darf. Es ist außerdem geregelt, wie die Abrechnung zu erfolgen hat. Insgesamt besteht die GOÄ aus 14 Paragraphen sowie einem Gebührenverzeichnis, in dem ungefähr 2.400 unterschiedliche ärztliche Leistungen aufgeführt sind.

Doch welches Ziel verfolgt die Gebührenordnung für Ärzte? Natürlich soll einerseits gewährleistet werden, dass Ärzte nicht unmenschlich hohe Preise für Behandlungen verlangen können. Andererseits entfallen durch die in der GOÄ geregelten Gebühren aber auch Verhandlungen über Behandlungsmethoden und dazugehörige Preise. Möglichen Diskussionen kann so möglicherweise ebenfalls entgegengewirkt werden.

Übrigens: Eine Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte bzw. eine Gebührenordnung für Ärzte und Psychotherapeuten gibt es nicht. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen wird durch die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) geregelt. Auch eine Gebührenordnung für Augenärzte existiert im Medizinrecht nicht. Wie viel diese für bestimmte Behandlungen verlangen dürfen, regelt ebenfalls die GOÄ.

So setzt sich die Abrechnung ärztlicher Leistungen laut GOÄ zusammen

Bereits in § 1 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte ist definiert, wann eine Leistung vergütet werden darf. Dort heißt es:

Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“

Bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen müssen einige Faktoren beachtet werden.
Bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen müssen einige Faktoren beachtet werden.

Doch wann wird eine ärztliche Leistung als „medizinisch notwendig“ angesehen? Eine genaue Definition für die medizinische Notwendigkeit existiert zwar nicht, allerdings ist es möglich, sich nach gewissen Punkten zu richten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte im Jahr 2014 folgende Anforderungen an die medizinische Notwendigkeit:

Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liegt vor, wenn sich eine Behandlungsmethode dazu eignet, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken.“ (Urteil OLG Köln 20 U 7/14)

Zudem sollten zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung und aufgrund vorliegender Befunde aus vorherigen Untersuchungen Erkenntnisse vorliegen, welche die Behandlung als notwendig charakterisieren.

Ist dies nicht der Fall und der Patient wünscht die Behandlung trotzdem, muss er für die Kosten jedoch selbst aufkommen. Die private Krankenkasse übernimmt diese nur, wenn die Behandlung aus medizinischer Sicht notwendig ist.

Gebührenordnung für Ärzte: Was kann ein Arzt vergüten?

Gemäß der Gebührenordnung für Ärzte existieren drei Arten von Vergütungen, die dem Arzt zustehen:

  1. Gebühren (Vergütung der ärztlichen Leistung)
  2. Entschädigungen (Wegegeld und Reisekosten bei Hausbesuchen)
  3. Ersatz von Auslagen (z. B. Materialien, die nach einmaliger Anwendung verbraucht sind oder dem Patienten zur weiteren Verwendung überlassen werden)
Es ist dem jeweiligen Arzt jedoch nicht erlaubt, seine Praxiskosten oder die Kosten, die bei der Anwendung von Instrumenten oder Apparaten entstanden sind, extra zu vergüten. Diese Kosten sind laut § 4 GOÄ in den Gebühren enthalten.

Wie setzen sich die Gebühren zusammen?

In der Gebührenordnung für Ärzte ist jede erfasste Leistung mit einer Punktzahl versehen.
In der Gebührenordnung für Ärzte ist jede erfasste Leistung mit einer Punktzahl versehen.

Das Gebührenverzeichnis der Gebühren­ordnung für Ärzte ist in 16 Abschnitte aufgeteilt. Diese beziehen sich jeweils auf ein anderes Fachgebiet. Die Leistungen des Arztes sind dort mit Ziffern beschrieben. Es existieren außerdem Buchstaben, die zusätzliche Leistungen beschreiben.

Dabei bedeutet der Buchstabe A beispielsweise, dass die Leistung außerhalb der Sprechzeiten der Praxis erbracht wurde. Der Buchstabe B steht für Behandlungen, die zwischen 20 und 22 Uhr bzw. 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechzeiten stattfanden. Den Zuschlag für Leistungen, die an Feiertagen, Samstagen oder Sonntagen erbracht wurden, beschreibt der Buchstabe D.

Jede Leistung ist mit einer Punktzahl versehen (z. B. 200 Punkte für die Ultraschalluntersuchung eines Organs). Ein Punkt hat einen Wert von 5,82873 Cent und muss mit der jeweiligen Punktzahl multipliziert werden, um die zu entrichtende Gebühr zu berechnen. Dabei besagt § 5 der Gebührenordnung für Ärzte außerdem, dass unter einem Wert von 0,5 ab- und über einem solchen Wert aufgerundet werden muss.

Im Folgenden sollen einige Beispiele verdeutlichen, wie die Gebühren für eine bestimmte Behandlung gemäß GOÄ berechnet werden:

Ziffer aus der Gebühren­ordnung für ÄrzteBeschrei­bung der LeistungPunkteGebühren (einfacher Satz)
GOÄ Ziffer 3Beratung, die das gewöhn­liche Maß übersteigt1508,74 €
GOÄ Ziffer 5Unter­suchung, die sich auf Symptome gründet804,66 €
GOÄ Ziffer 31Homö­opathische Folge­anamnese und fortlaufende Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie, um das weitere Vorgehen und den Verlauf festzustellen, inklusive schriftlicher Aufzeichnungen (Mindestdauer: 30 Minuten)45026,23 €
GOÄ Ziffer 33Struk­turierte Schulung bei einem Patienten mit Diabetes oder nach einer Pankrea­tektomie (Erlernen und Umsetzen der Behandlung inkl. Auswertung eines Frage­bogens)30017,49 €
GOÄ Ziffer 34Erörterung der Auswirk­ungen einer Krankheit im Zusammen­hang mit einer lebens-verändernden oder –bedrohenden Erkrankung. Mitin­begriffen ist die Beratung bezüglich einer Operation und der damit zusammen­hängenden Risiken und Konsequenzen. Diese Leistung ist an eine Dauer von mindestens 20 Minuten geknüpft.30017,49 €
GOÄ Ziffer 45Kranken­hausvisite704,08 €
GOÄ Ziffer 50Haus­besuch inklusive Beratung und Untersu­chung aufgrund der vorliegenden Symptome32018,65 €
GOÄ Ziffer 56Verweil­gebühr für den Arzt, wenn aufgrund der Erkrankung keine andere Leistung erbracht werden kann (bei Geburten darf sie nur berechnet werden, wenn der Arzt länger als zwei Stunden verweilt, ohne eine Leistung zu erbringen)180 je angefangene halbe Stunde10,49 € je angefangene halbe Stunde
GOÄ Ziffer 375Schutz­impfung inklusive Eintragung in den Impfpass804,66 €
GOÄ Ziffer 401Ergänzung der sonogra­phischen Leistungen, wenn zusätzlich das Duplex-Verfahren angewandt wird (ggf. inkl. Farbko­dierung)40023,31 €
GOÄ Ziffer 403Ergänzung der sonogra­phischen Leistungen bei transkavitärer Unter­suchung (Ultraschall­untersu­chung durch die Scheide, anstatt am Bauch)1508,74 €
GOÄ Ziffer 410Ultraschal­luntersu­chung eines Organs20011,66 €
GOÄ Ziffer 420Ultraschall­untersu­chung von drei weiteren Organen, nachdem bereits ein anderes unter­sucht wurde80 je Organ4,66 € je Organ
GOÄ Ziffer 424Doppler-echo­kardio­graphische Untersuchung mit Bild­doku­mentation in 2D (Leistung aus 423 inklusive)70040,80 €
GOÄ Ziffer 448Kranken­beobach­tung und –betreuung (länger als zwei Stunden) während der Erhol- oder Aufwach­zeit bis zur Trans­port­fähigkeit nach operativen Leistungen, wenn Anäs­thesien bzw. Narkosen angewandt wurden60034,97 €
GOÄ Ziffer 490Infil­trations­anästhesie von kleineren Bereichen613,56 €
GOÄ Ziffer 506Ganz­behand­lung mit Kranken­gym­nastik (Einzel­behand­lung), inklusive möglicher Massagen1206,99 €
GOÄ Ziffer 3741Messung des C-reak­tiven Proteins (CRP), Ligandenassay (ggf. inklusive Doppel­bestimm­ung und aktueller Bezugskurve), Immun­diffusion oder gleich­wertige Arten der Unter­suchung20011,66 €
GOÄ Ziffer 5030Gelenke der Schulter, Oberarm, Unterarm, Ober­schenkel, Unter­schenkel, Ellen­bogen­gelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Kniegelenk Schlüssel­bein, Kreuzbein, Hüftgelenk oder Becken­teil­aufnahme durch Röntgen (jeweils in zwei Ebenen)36020,98 €
GOÄ Ziffer 5700Magnet­resonanz­tomo­graphie (MRT) am Kopf und ggf. am Hals in zwei Projek­tionen (eine Projektion sollte mindestens T2-gewichtete Auf­nahmen mitein­schließen)4400256,46 €
Ärztliche Gebührenordnung: Nicht alle Leistungen können miteinander verrechnet werden.
Ärztliche Gebührenordnung: Nicht alle Leistungen können miteinander verrechnet werden.

Gewisse Ziffern aus der Gebührenordnung für Ärzte können nicht mit anderen kombiniert werden. So ist es beispielsweise nicht möglich, Ziffer 5 der GOÄ zu verrechnen, wenn Leistungen der Ziffern 6 bis 8 erbracht wurden. Ziffer 4 der GOÄ kann außerdem nur einmal berechnet werden. Anders verhält es sich mit Ziffer 3 der GOÄ: Sie kann nur berechnet werden, wenn sie als einzige Leistung erbracht wird oder wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Ziffern 5 bis 8, 800 oder 801 steht.

Die in Ziffer 34 GOÄ genannte Leistung kann innerhalb eines halben Jahres maximal zweimal berechnet werden. Bei Ziffer 50 der GOÄ verhält es sich so, dass die dort genannte Leistung weder neben Leistungen der Ziffern 45 oder 46 noch stattdessen berechnet werden darf. Wird diese Leistung erbracht, dürfen außerdem die Ziffern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnet werden.

Je nachdem, wie schwer die zu erbringende Leistung sich gestaltet, wie viel Zeit sie in Anspruch nimmt und welche Umstände bei der Ausführung eine Rolle spielen, liegt es im Ermessen des Arztes, diesen Wert erneut mit einem Wert zwischen 1 und 3,5 zu multiplizieren. Auch die Schwere der jeweiligen Krankheit kann einen höheren Wert rechtfertigen.

Welche Voraussetzungen müssen für den Höchstsatz gegeben sein?

Normalerweise darf laut GOÄ ein 2,3-facher Satz nur dann überschritten werden, wenn bestimmte Kriterien vorliegen, die einen höheren Satz begründen. Die Behandlung sollte sich demnach in der Regel um ein Vielfaches in ihrer Komplexität sowie dem zeitlichen Aufwand von anderen Behandlungen dieser Art abheben. Gemäß GOÄ verlangt ein 3,5-facher Satz nach einer Begründung, die diese Voraussetzungen erfüllt.

Diese muss vom behandelnden Arzt in schriftlicher Form angefertigt werden, damit der betroffene Patient sie bei seiner Krankenkasse vorlegen kann. Es bedarf außerdem im Vorfeld einer Einwilligung des Patienten. Er muss ebenfalls mit der teureren Behandlungsmethode einverstanden sein.

Da die meisten Patienten auf die Meinung ihres Arztes vertrauen, willigen sie teureren Behandlungen oft ein, ohne sich genau darüber zu informieren. Sind die Gebühren ungerechtfertigt, kann sich die Versicherung querstellen und Privatversicherte bleiben auf den Behandlungskosten sitzen. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall einen weiteren Arzt zu konsultieren, um eine Zweitmeinung einzuholen.

Übrigens: Wurde die Behandlung im Krankenhaus durchgeführt, muss die Vergütung für die erbrachte Leistung des Arztes gemäß § 6a der Gebührenordnung für Ärzte um 25 Prozent verringert werden. Für Belegärzte oder niedergelassene andere Ärzte sind es 15 Prozent. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Patienten bestimmte Leistungen nicht fälschlicherweise doppelt in Anspruch nehmen.

Haben sich Fehler in die Rechnung eingeschlichen?

In der Rechnung muss angegeben sein, unter welcher Ziffer die Leistung aus der Gebührenordnung der Ärzte zu finden ist.
In der Rechnung muss angegeben sein, unter welcher Ziffer die Leistung aus der Gebührenordnung der Ärzte zu finden ist.

Unabhängig davon, ob Sie die Rechnung an ihre Versicherung weiterleiten oder selbst für die erbrachten Leistungen des Arztes aufkommen: Sie sollten in jedem Fall kontrollieren, ob die Preisangaben in der Rechnung mit der Gebührenverordnung für Ärzte konform gehen.

Bei Fehlern in der Rechnung besteht in der Regel Anspruch auf Korrekturen. Besonders bei folgenden Punkten sollten Sie überprüfen, ob alle Leistungen korrekt angegeben wurden:

  • Jede vom behandelnden Arzt gestellte Rechnung sollte mit dem Datum versehen sein, an dem die Leistung durchgeführt wurde.
  • Wurden Sie im Krankenhaus behandelt, sieht die amtliche Gebührenordnung für Ärzte vor, dass entweder 25 oder 15 Prozent von der Vergütung abgezogen werden müssen. Dies sollte ebenfalls in der Rechnung ersichtlich werden.
  • Jegliche Gebühren, die in der Rechnung erhoben werden, müssen mit der jeweiligen Ziffer aus der GOÄ sowie der dazugehörigen Beschreibung und ggf. der Mindestdauer vermerkt sein. Das Gleiche gilt für den letztendlich zu zahlenden Betrag sowie den genutzten Satz (zwischen 1 und 3,5)

Gebührenordnung für Ärzte: Gibt es Ausnahmen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann von den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte abgewichen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bereits vor der eigentlichen Behandlung abgesprochen wurde, dass die Vorschriften aus der GOÄ außer Acht gelassen werden dürfen. Es wird dann von einer sogenannten „Honorarvereinbarung“ gesprochen.

Durch diese Vereinbarung hat der behandelnde Arzt das Recht, sich die vom Patienten geforderte Behandlung höher vergüten zu lassen, als es die Gebührenordnung für Ärzte vorsieht. Eine solche Handhabung ist jedoch nur möglich, wenn der Patient selbst für die Leistung aufkommt oder privat versichert ist. Es ist trotzdem möglich, dass die Versicherung zumindest den gesetzlich geregelten Anteil übernimmt und der Patient den Rest zahlt.

Handelt es sich jedoch um einen Notfall oder eine akute Schmerzbehandlung, so darf gemäß § 2 der Gebührenordnung für Ärzte nicht von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden.

Was geschieht, wenn die erbrachte Leistung nicht in der GOÄ aufgeführt ist?

§ 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte befasst sich mit ärztlichen Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgelistet sind. Um Unklarheiten diesbezüglich zu verhindern, heißt es dort:

Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht auf­genommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebühren­verzeichnisses berechnet werden.“

Gerade bei Schönheitsoperationen kommt es vor, dass die Leistung nicht in der Gebührenordnung für Ärzte vermerkt ist.
Gerade bei Schönheitsoperationen kommt es vor, dass die Leistung nicht in der Gebührenordnung für Ärzte vermerkt ist.

Demnach hat der behandelnde Arzt in einem solchen Fall die Pflicht, eine in etwa gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis herauszusuchen, an der er sich orientieren kann. Dabei sollten sich vor allem folgende Aspekte ähneln:

  • Art
  • Zeit
  • Aufwand
  • Kosten

Vor allem in der plastischen Chirurgie kommt es häufiger dazu, dass die gewünschte Leistung nicht in der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt ist. Als Erleichterung für die Ärzte kümmern sich jedoch die Bundesärztekammer sowie die Berufsverbände der Ärzte um Kataloge, in denen aktuelle Leistungen mit ähnlichen Ziffern aus der GOÄ abgedruckt sind.

Kritik an der Gebührenordnung für Ärzte

Bereits seit 1982 ist die Gebührenordnung für Ärzte in Kraft. Neben einigen wenigen Aktualisierungen blieb der damalige Gesetzestext weitgehend bestehen. Dies hat zur Folge, dass viele Ärzte die festgesetzten Gebühren für medizinische Leistungen infrage stellen.

Ein Beispiel für eine Neuerung findet sich beispielsweise in § 5 Absatz 1 der GOÄ:

Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent.“

Im Jahr 2002 lösten Euro und Cent die bis dahin geltende D-Mark und den Pfennig ab. Eine Aktualisierung scheint gerade in der Gebührenordnung für Ärzte unausweichlich. Liest man jedoch weiter im gleichen Absatz, findet sich folgende Aussage:

Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.“

Es wirkt, als wäre die Verordnung halbherzig und ungenau überarbeitet worden. Auch die im Gebührenverzeichnis angeführten Preise sind noch in DM angegeben. Im Jahr 2015 kam es jedoch zu Verhandlungen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Bundesärztekammer bezüglich einer Neufassung der Gebührenordnung für Ärzte. Ein Ergebnis steht bislang noch nicht fest.

Wie verhält es sich mit der der Gebührenordnung der Zahnärzte?

GOZ und GOÄ sind sich sehr ähnlich.
GOZ und GOÄ sind sich sehr ähnlich.

In der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) ist festgeschrieben, wie zahnärztliche Leistungen vergütet werden müssen. Dabei verhält es sich ähnlich wie mit der Gebühren­ordnung für Ärzte:

Bei Patienten, die eine gesetzliche Krankenversicherung abgeschlossen haben, werden die Gebühren durch den Bewertungs­maßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) bestimmt. Die Patienten tragen die Kosten für Behandlungen nicht selbst. Vielmehr werden sie von der jeweiligen Krankenkasse getragen.

Dies gilt jedoch nur für Leistungen, die vom BEMA abgedeckt werden. Spezielle Leistungen werden auch bei gesetzlich Versicherten durch die GOZ abgerechnet. Privatpatienten sowie Patienten ohne Versicherung erhalten ihre Rechnungen für zahnärztliche Behandlungen ausschließlich entsprechend der GOZ.

Einige Zahnärzte rechnen ausschließlich mit der Gebührenordnung für Zahnärzte ab. Dabei handelt es sich dann jedoch um Privatzahnärzte, die erst gar nicht über eine Kassenzulassung verfügen. Sie sind demnach kein Teil der „vertragszahnärztlichen Versorgung“.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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11 Gedanken zu „Gebührenordnung für Ärzte: Welchem Zweck dient sie?

  1. Marco

    Einer meiner besten Freunde ist Arzt und ich habe mich immer gefragt, welchem Zweck die Gebührenordnung dient. Ich wusste gar nicht, dass diese ihre Wurzeln in der Preußischen Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte findet. Somit gibt es dieses Konzept schon seit über 100 Jahren.

    1. Janke

      Die Möglichkeiten des Betruges der Ärzte und Zahnärzte ist einfach zu groß!!! Sie wissen genau dass der Patient die Rechnungen nur in den seltesten Fällen kontrollieren kann !!z.B. ein Zahnarzt verlangt für die gleiche Leistung nach GOZ 3000,-Euro und der andere 6000,-Euro !!! Es gibt keine Moral mehr weil die Verfolgung der Betrüger bei unserer
      Justiz nicht nur wahnsinnige Zeit in Anspruch ,sondern auch Ärger ,Aufregung und Wut !! Bei meinem Fall waren es
      10 Jahre nach Zahnarztfehler und kostete mir an Anwalts -und Gerichtkosten mehr als meine Forderung . Erst als mein Anwalt verstorben ist wurde der Fall abgeschlossen . Allen ging es nur um Geld und Macht den kleinen Mann zu betrügen !!

  2. Adrian G

    Ich konnte nie verstehen, wie mit diesem Kassensystem die Leistungen des Arztes bezahlt werden sollen. Vielen Dank für die Erklärung, wie die Abrechnung für Ärzte funktioniert. Interessant zu wissen, dass heutige Gebührenordnung schon seit 1982 existiert.

  3. Anton J.H.

    Hallo, ist es möglich als approbierter Arzt ohne Facharzt nach GOÄ abzurechnen?
    Ist es darüber hinaus möglich als approbierter Arzt ohne Facharzt und ohne Heilpraktiker zu sein, nach GbüH abzurechnen?

    Danke im Voraus!

  4. Florian

    Sehr geehrte Damen und Herrn,
    für eine Impung meiner 3 privat versicherten Kinder wurden 2 Beratungen/Terminvereinbarungen sowie die Unterweisung jeweils pro Kind also jeweils 3x mal abgrechnet, obwohl die ärtzliche Leistung nur 1x erfolgte, d. h. 1 Telefongespäch, 1 gemeinsame Terminvereinbarung, 1 Impftermin mit 1 Unterweisung. (Die Untersuchung und Impfung erfolgte hingegen wie richtig abgrechnet jeweils pro Kind). Nach Rücksprache mit mit der DKV hieß es, dies sei nach GOÄ grundsätzlich möglich und nicht zu beanstanden!? Da ich die Impfung aufgrund des Selbstbehalts selber zahle, finde ich die € 100 = rd. 40% der Gesamtrechnung zuviel und nicht in Ordnung, das hat mit dem klass. Dienstvertrag nichts zu tun.
    Kann man da irgendwie vorgehen oder ist das wiedermal eine Sache des persönlichen Vertrauensverhältnisses. Wenn ich nun meinen Fall mit all den Privatpatienten + GKV-Patienten multipliziere, dann verstehe ich, das die Kosten im Gesundheitswesen explodieren. Da die Kosten eh vom Patienten direkt über die Selbstbeteiligung oder indirekt über die Beiträge gezahlt wird, wird auch in Zukunft von beiden Seiten (Ärzte wie auch KV) kein Interesse diesbzgl. bestehen an der GOÄ etwas zu ändern.
    Ihnen vielen Dank im Voraus!

    1. anwalt.org

      Hallo Florian,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Jasmin

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ist bei einer Sonographie eines oder mehrerer Organe der Nachweis mittels Bilddokumentation in Form eines Ultraschallbildes eigentlich rechtlich zwingend oder genügt auch eine handschriftliche Notiz vom Arzt?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

  6. R.E.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    einem Freund von mir wurde an beiden Augen eine künstliche Linse eingesetzt (w.g grauem Star). Da es sich um spezielle Linsen handelt, wurde vorher ein Vertrag mit privater Zuzahlung geschlossen, soweit alles ok. Nun wurde das abgerechnet, allerdings mit 2 Rechnungen – eine linkes Auge, eine rechtes Auge. In jeder Rechnung wurde je 2x die Ziffer 34 mit dem (vereinbarten) Faktor 3,5 abgerechnet, einmal am 29.11.17 und einmal am 2.2.18 (pro Rechnung). Die Erörterungen wurden durchgeführt und dauerten >20 Minuten, beide vom gleichen Arzt. Soweit ok. Allerdings wurden ja faktisch 4 Erörterungen abgerechnet, noch dazu kann Ziffer 34 vom gleichen Arzt ja nur 2x in 6 Monaten abgerechnet werden. Ist das zulässig, weil es sich ja um beide Augen handelt?

    Besten Dank!
    Freundliche Grüße
    R. E.

    1. anwalt.org

      Hallo R.E.,

      rechtlich könne wir den Sachverhalt nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung anbieten. In diesem Fall sollten Sie sich an die Ärztekammer oder auch an die Kassenärztliche Vereinigung wenden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren, um mit diesem zu klären, ob die Forderungen berechtigt sind.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Akram S.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Gibt’s für die Leichenschau/Totenbescheinigung eine bestimmte die man abrechnen kann oder ist es nur die 100.
    Ich war zuvor am Silvesterabend um 2:00 Uhr in der Nacht für einer Leichenschau aufgerufen worden, wo nicht mal ein Ausweis der Patienten vorlag.
    Dokumente und Anamnese sollte gesammelt werden.
    Ist das nicht frustrierend dass man für eine Arbeit die mehr als 1 Stunde an einem Feiertag mitten in der Nacht dauert Mitfahrerrei hin und zurück weniger als 50 € kassiert.Darf man hier einen 2,5 -facher Satz abrechnen?

    1. anwalt.org

      Hallo Akram,

      die Ziffer 100 der Gebührenordnung für Ärzte regelt grundsätzlich die Gebühren einer Leichenschau. In schwierigen Fällen kann Ziffer 51 hinzugezogen werden. Dies bedarf dann aber einer schriftlichen Begründung.

      Außerdem kann gemäß § 8 GOÄ ein Wegegeld beantragt werden.

      Ihr Team von anwalt.org

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