Mit 30 % Behinderung zur GdB-Gleichstellung mit Schwerbehinderten?

Was bedeutet eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40?
Was bedeutet eine Gleichstellung bei GdB 30 oder 40?

FAQ: GdB-Gleichstellung

Was bedeutet Gleichstellung mit einem GdB von 30 oder 40?

Eine Gleichstellung ermöglicht Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 und unter 50 mit Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden. Dadurch erhalten Sie nahezu dieselben Vorteile wie Schwerbehinderte.

Was habe ich für Vorteile bei einer Gleichstellung?

U. a. haben Sie Anrecht auf besonderen Kündigungsschutz und Anpassungen Ihres Arbeitsplatzes. Welche Rechte noch dazu gehören und welche bei einer Gleichstellung im Gegensatz zu Schwerbehinderten nicht gelten, erfahren Sie hier.

Wie begründe ich eine Gleichstellung?

Haben Sie weniger als 50 Prozent bei Ihrem GdB, muss die Gleichstellung zwar nicht direkt begründet werden, aber es müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Welche das sind, haben wir hier für Sie erklärt.

Grad der Behinderung – Was bedeutet Gleichstellung?

Gleichstellung bei Schwerbehinderung? Mit 30 bis 40 Prozent Behinderung gelten Sie nicht als schwerbehindert.
Gleichstellung bei Schwerbehinderung? Mit 30 bis 40 Prozent Behinderung gelten Sie nicht als schwerbehindert.

Wenn Sie durch Krankheiten, Unfälle oder geistige Beeinträchtigungen einen gewissen Grad der Behinderung erreicht haben, kann das Vorzüge im Arbeitsleben für Sie bedeuten. Insbesondere Schwerbehinderte, also Menschen mit einem GdB von 50 oder mehr, erhalten Vorzüge wie einen besonderen Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub.

Was aber, wenn Sie zwar eine anerkannte Behinderung haben, Ihr GdB jedoch „nur“ bei 30 oder 40 Prozent liegt? In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, durch die Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten zu erwirken.

Durch die Vorzüge für behinderte Menschen sollen deren Arbeitsplätze zusätzlich gesichert werden. Außerdem sollen sie in der Lage sein, Ihre Arbeit trotz einer möglichen Beeinträchtigung bestmöglich und ohne Einschränkungen leisten zu können. Wie Sie mit einem GdB von 30 eine Gleichstellung erreichen, was Sie für Vorzüge erhalten und was Sie beim Antrag beachten müssen, erfahren Sie in den nachfolgenden Abschnitten unseres Ratgebers.

Die Gleichstellung begründen und beantragen

Sind Sie zu mindestens 30 Prozent behindert, kann die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Sind Sie zu mindestens 30 Prozent behindert, kann die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Um mit Ihrem GdB eine Gleichstellung zu erwirken, müssen Sie sich an die Agentur für Arbeit wenden. Hier können Sie einen Antrag ganz einfach online einreichen. Wird Ihr Antrag bewilligt, können Sie diverse Ansprüche geltend machen.

Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung bei geringerem GdB sind, dass sich Ihr GdB bei der Gleichstellung zwischen 30 und 40 Prozent befindet. Ein GdB von 20 ist zu gering für eine Gleichstellung, während ein GdB von 50 bereits die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung an sich erfüllt.

Mit einem GdB von 50 würden Sie bereits als schwerbehindert eingestuft werden. Somit wäre eine Gleichstellung weder nötig noch durchführbar. In diesem Fall würden Sie einen Schwerbehindertenausweis erhalten und hätten noch einige weitere Vorteile (z. B. Zusatzurlaub.)

Des Weiteren müssen Sie nachweisen, dass Sie mindestens Ihren Lebensmittelpunkt oder Ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben, falls sich Ihr Wohnsitz nicht in Deutschland befindet.

Außerdem müssen Sie darlegen, ob und warum Ihr Arbeitsplatz durch Ihre Behinderung gefährdet ist und warum eine Gleichstellung dies verändern könnte. Sollten Sie zum Zeitpunkt Ihres Antrags auf eine GdB-Gleichstellung keinen Arbeitsplatz haben, können Sie stattdessen erklären, warum Ihnen die Gleichstellung bei der Suche nach einem neuen und geeigneten Arbeitsplatz helfen kann.

GdB von 20, 30 oder 40 – Habe ich ein Anrecht auf eine Gleichstellung?

Mit einem GdB von 20 ist eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten nicht möglich.
Mit einem GdB von 20 ist eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten nicht möglich.

Wenn Sie sich mit schwerbehinderten Menschen gleichstellen wollen, um ähnlich wie sie Vorteile im Arbeitsalltag wahrnehmen zu können, müssen Sie einige Bedingungen erfüllen. Am wichtigsten hierbei: Ihr Grad der Behinderung.

Eine Gleichstellung bei einem Gdb von 30 oder 40 ist möglich. Bei einem GdB von 20 haben Sie dagegen kein Anrecht darauf, mit Schwerbehinderten gleichgestellt zu werden. Zwar wird, wie auch zunächst bei einem GdB von 30 oder 40, ein Feststellungsbescheid ausgestellt. Vorzüge wie ein besonderer Kündigungsschutz o. Ä. bleiben Ihnen jedoch verwehrt.

Aber was genau bedeutet eine Gleichstellung bei einem GdB von 30? Es bedeutet nicht, dass Sie als tatsächlich schwerbehindert eingestuft werden. Denn eine tatsächliche Schwerbehinderung liegt bei 30 Prozent trotz Gleichstellung nicht vor. Sie erhalten daher auch keinen Schwerbehindertenausweis. Sie können aber, wie schwerbehinderte Menschen auch, Ansprüche darauf erheben, dass Ihr Arbeitsplatz an Ihre Bedürfnisse angepasst wird. Ebenso haben Sie Anrecht auf einen gesonderten Kündigungsschutz.

Wenn Sie sich fragen: Was ist bei einem GdB von 40 bei der Gleichstellung anders? Hier gibt es keine Unterschiede im Vergleich dazu, wenn Sie mit 30 Prozent Behinderung eine Gleichstellung erwirken wollen. Der Vorgang und die daraus resultierenden Vorzüge sind dieselben. Sie haben keine Vor- oder Nachteile gegenüber Menschen mit einem GdB von 30. Entsprechend macht es auch keinen Unterschied, ob Sie mit einem GdB von 30 eine Gleichstellung beantragen oder mit einem GdB von 40 eine Gleichstellung beantragen.

Und welche Vorzüge habe ich bereits bei einem GdB von 30 ohne Gleichstellung? Die meisten Vorzüge, insbesondere am Arbeitsplatz, erhalten Sie erst mit der Gleichstellung. Bereits zuvor haben Sie jedoch gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) Anspruch auf den sogenannten Behinderten-Pauschbetrag. Dies ist ein Steuerfreibetrag, der bei Menschen mit einem GdB von 30 bei 620 Euro im Jahr liegt.

Vor- und Nachteile einer Gleichstellung

Eine GdB-Gleichstellung liefert viele Vorteile – aber nicht alle Vorzüge von Schwerbehinderten gelten dann auch für Sie.
Eine GdB-Gleichstellung liefert viele Vorteile – aber nicht alle Vorzüge von Schwerbehinderten gelten dann auch für Sie.

Die Vorteile, die Sie mit einer Gleichstellung bei einem GdB von 40 oder 30 erhalten, sind vielfältig. Voraussetzung ist natürlich zunächst, dass die Agentur für Arbeit Ihrem Antrag zustimmt.

Ist dies der Fall, können Sie künftig mit stärkerer Unterstützung bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit oder der Jobsuche rechnen. Auch eine Kündigung wird für Ihren Arbeitgeber künftig schwieriger durchzusetzen. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung nichts mit Ihrer Behinderung zu tun haben sollte.

Wir haben für Sie in der folgenden Liste einen Überblick, wodurch Sie sehen können, was bei einem GdB von 30 nach der Gleichstellung für Vorteile auf Sie zukommen:

  • Besonderer Kündigungsschutz
  • Unterstützung bei Gestaltung & Anpassung des Arbeitsplatzes
  • Anschaffung von Hilfsmitteln oder Programmen durch das Integrationsamt
  • Lohnkostenzuschüsse
  • Betreuung durch Fachdienste
  • Eigene Entscheidung bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen

Und was für Vorteile habe ich bei einer Gleichstellung beim Urlaub? Trotz Ihrer Gleichstellung mit einem GdB von 50 sind manche Vorteile, die Schwerbehinderte innehaben, nicht für Sie bestimmt. Hierzu gehören Zusatzurlaub, kostenlose Beförderung mit Bus oder Bahn oder ein vorzeitiger Renteneintritt mit 60 Jahren.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (50 Bewertungen, Durchschnitt: 4,00 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Mohamed El Zaatari (Rechtsanwalt)
Mohamed El-Zaatari

Mohamed El-Zataari absolvierte sein Jura-Studium an der Universität Bremen und legte 2020 das 2. Staatsexamen ab. Nachdem er zwei Jahre lang als Referatsleiter in einer Bremer Landesbehörde tätig war, erhielt er 2022 seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Er befasst sich vor allem mit dem Ausländer- und Sozialrecht.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert