FAQ: Führerscheinentzug
Ein Führerscheinentzug kann bei verkehrsrechtlichen Straftaten, Alkohol oder Drogen am Steuer oder ab 8 Punkten in Flensburg drohen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder im Zuge einer Gerichtsverhandlung von einem Richter angeordnet werden.
Ob in Ihrem Fall die Möglichkeit besteht, dem Führerscheinentzug erfolgreich zu entgehen, sollten Sie frühzeitig mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprechen. Dieser kann zum Beispiel die Tatvorwürfe überprüfen und ggf. Formfehler aufdecken.
Video: Wann erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis?
Was ist unter einem Führerscheinentzug zu verstehen?
Inhalt
Ist umgangssprachlich vom Führerscheinentzug die Rede, geht es eigentlich um den Entzug der Fahrerlaubnis und somit eine der weitreichendsten Konsequenzen, die das Verkehrsrecht vorsieht. Denn wird die Fahrerlaubnis entzogen, wird der Führerschein dadurch automatisch ungültig. Es handelt sich dabei also um einen dauerhaften Verlust der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Dem entgegen steht das Fahrverbot, welches der Bußgeldkatalog bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten vorsieht. Der Führerschein muss dafür ein bis drei Monate bei der Bußgeldstelle oder der Polizei in Verwahrung gegen werden. Ist dieser Zeitraum verstrichen, erhält der Inhaber seinen Führerschein automatisch per Post zurück oder kann sich diesen direkt bei der Behörde abholen.
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot gerne durcheinandergebracht, weil unter Umständen die Unterschiede nicht immer klar sind. Hier wollen wir Abhilfe schaffen, weshalb wir uns im nachfolgenden Ratgeber ausschließlich mit dem Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinentzug beschäftigen.
Wann droht der Entzug des Führerscheins?
Ein dauerhafter Führerscheinentzug ist in Deutschland nur bei einem schweren Fehlverhalten im Straßenverkehr vorgesehen. Schließlich geht der Verlust der Fahrerlaubnis nicht selten mit weitreichenden Folgen für das berufliche und private Leben einher. Zu den möglichen Gründen heißt es allgemein unter § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Doch was bedeutet dies nun konkret? In der Regel lassen sich fünf verschiedene Gründe für den Fahrerlaubnisentzug benennen, die wir nachfolgend einzeln im Detail beleuchten:
- Alkohol am Steuer
- Drogen am Steuer
- Straftaten im Straßenverkehr
- 8 Punkte in Flensburg
- Fehlverhalten in der Probezeit
Führerscheinentzug wegen Alkohol am Steuer
Ob bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr für Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol ein Führerscheinentzug droht, hängt vor allem vom Promillewert des Fahrers und den Umständen des Verkehrsverstoßes ab. Denn eigentlich ist die Fahrerlaubnis erst weg, eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Dies ist ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille der Fall.
Erwischt Sie die Polizei bei einer Verkehrskontrolle mit einem Promillewert von 1,1 oder mehr, erfolgt üblicherweise ein sofortige Führerscheinentzug, da eine akute Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt. Die Behörden behalten diesen dann solange ein, bis entweder der Gefährdungsgrund entfällt, der Fahrer also wieder nüchtern ist, oder eine richterliche Entscheidung vorliegt.
Darüber hinaus besteht aber auch bereits ab einem Wert von 0,3 Promille die Möglichkeit für den Entzug des Führerscheins. Vorgesehen ist dies in der Regel aber nur, wenn der alkoholisierte Fahrzeugführer durch sein Verhalten andere Personen gefährdet. Ebenso müssen Wiederholungstäter mit einem Führerscheinentzug bei Alkohol rechnen, da die Behörden die Fahreignung anzweifeln und eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) verlangen.
Führerschein weg wegen Drogen am Steuer
Neben Alkohol wirken sich auch Drogen auf die Fahrtauglichkeit aus, daher ahndet der Gesetzgeber auch das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss berauschender Mittel. Ob ein Führerscheinentzug wegen Drogen am Steuer droht, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
So spielt es unter anderem eine Rolle, ob weiche oder harte Drogen konsumiert wurden. Bei letzterem führt in der Regel kein Weg am Entzug der Fahrerlaubnis vorbei, wohingegen zum Beispiel bei Cannabis auch die Regelmäßigkeit des Konsums berücksichtigt werden kann. Zudem bewerten mitunter auch die einzelnen Bundesländer das Fahren unter Drogeneinfluss unterschiedlich, sodass jeder Fall individuell zu prüfen ist.
Fahrerlaubnisentzug bei Straftaten im Straßenverkehr
Werden Personen im öffentlichen Straßenverkehr erheblich gefährdet oder sogar verletzt, kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben und auch zu einem Führerscheinentzug führen. Möglich ist dies zum Beispiel bei
- Fahrerflucht
- Nötigung
- gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr
- illegalen Autorennen
- unterlassener Hilfeleistung
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
Übrigens! Einen Führerscheinentzug wegen überhöhter Geschwindigkeit oder einem Rotlichtverstoß müssen Sie in der Regel nicht befürchten, denn der Gesetzgeber sieht für diese Ordnungswidrigkeiten ggf. nur ein Fahrverbot vor. Der Führerschein ist somit maximal für einen Zeitraum von drei Monaten weg. Anders kann es hingegen aussehen, wenn ein bestehendes Tempolimit erheblich überschritten wurde und die Behörden dies als eine Gefährdung des Straßenverkehrs bewerten. In einem solchen Fall kann der Führerscheinentzug bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung drohen.
Führerscheinentzug für 8 Punkte in Flensburg
Sammeln Autofahrer durch wiederholte Verstöße gegen die geltenden Verkehrsregeln im Fahreignungsregister 8 oder mehr Punkte, droht der Führerscheinentzug. Unter § 4 Abs. 5 Punkt 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) heißt es dazu:
[…] ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Haben Sie bereits 7 Punkte auf Ihrem Konto angesammelt, erhalten Sie vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine schriftliche Verwarnung. Ist diese nicht bei Ihnen eingegangen, muss die Behörde den Punktestand um 1 Punkt reduzieren. Ein Führerscheinentzug wäre dadurch nicht rechtmäßig.
Entzug bei Fehlverhalten in der Probezeit
In der Probezeit wird ein mögliches Fehlverhalten der Führerscheinneulinge besonders bewertet. So kann es sich je nach Schwere um einen A- oder B-Verstoß handeln, wobei ein A-Verstoß zwei B-Verstößen entspricht. Sammelt ein Fahranfänger insgesamt drei A-Verstöße oder eine gleichwertige Kombination, droht der Führerscheinentzug in der Probezeit.
Dabei gilt es zu beachten, dass sich die zweijährige Probezeit nach dem ersten A-Verstoß auf insgesamt vier Jahre verlängert. Mögliche Verstöße oder Fehler wiegen dann also deutlich länger schwer.
Fristen und Verjährung beim Führerscheinentzug
Ist die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis rechtskräftig, verliert der Führerschein seine Gültigkeit und das Führen von Kfz ist untersagt. Die beim Führerscheinentzug geltende Frist für die Abgabe des Dokuments können Sie dem entsprechenden Bescheid entnehmen. Darin ist auch festgehalten, wo Sie den Führerschein abgeben müssen.
Wann Sie nach dem Entzug der Fahrerlaubnis einen neuen Führerschein erhalten können, hängt von der sogenannten Sperrfrist ab. Diese dauert mindestens 6 Monate, kann sich aber auch auf bis zu 5 Jahre belaufen. Frühestens drei Monate vor dem Ablauf der Sperrfrist haben Sie die Möglichkeit, bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Neuerteilung des Führerscheins zustellen. Allerdings kann diese an Bedingungen wie etwa eine MPU geknüpft sein.
Ist es Ihnen zum Beispiel aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich, eine MPU zu absolvieren, können Sie alternativ beim Führerscheinentzug auf die Verjährung hoffen. Bedenken Sie dabei aber, dass die Behörden das Vergehen erst nach 15 Jahren aus den Akten streicht und Sie somit lange auf den Führerschein verzichten müssen. Zudem fordern die Behörden bei einer so langen Pause üblicherweise das erneute Ablegen der Führerscheinprüfung.
Wichtig! Es gibt in der Regel keine Möglichkeit, den Führerscheinentzug zu verschieben. Eine solche Option sieht der Gesetzgeber lediglich beim Fahrverbot vor, wenn es sich bei der betroffenen Person um einen sogenannten Ersttäter handelt.