Die EU-Fluggastrechteverordnung: Passagierrechte und Entschädigung

Die Fluggastrechteverordnung (EG-Verordnung 261/2004) schützt die Kunden bei z. B. Flugverspätung.
Die Fluggastrechteverordnung (EG-Verordnung 261/2004) schützt die Kunden bei z. B. Flugverspätung.

Es ist ärgerlich, wenn seit Wochen und Monaten ein Flug für einen Urlaub oder eine Dienstreise gebucht worden ist und dann die Airline mitteilt, dass die Beförderung nicht zustande kommt.

Dann ist guter Rat teuer und es müssen Alternativen gefunden werden. Liegt ein Verschulden durch die Fluggesellschaft vor, können sich Betroffene in der Regel auf die Fluggastrechte der EU berufen.

Diese sind in der EG-Verordnung 261/2004 festgeschrieben und sollen die Rechte der Passagiere stärken. Doch was beinhaltet die Fluggastrechteverordnung? Welche Ansprüche und Vorgaben gelten laut Reiserecht in einem solchen Fall? Für welche Flüge gilt sie und wie hoch ist die Entschädigung, wenn eine Beförderung nicht erfolgt?

Im folgenden Ratgeber erklären wir Ihnen, welche Fluggastrechte Sie gemäß EU-Verordnung besitzen, wann Sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben und wann außergewöhnliche Umstände vorliegen – Sie also auf Ihren Kosten sitzen bleiben.

FAQ: EU-Fluggastrechteverordnung

Gibt es eine EU-Fluggastrechteverordnung?

Ja. Die EG-Verordnung 261/2004 regelt Fluggastrechte für für Flüge innerhalb der Europäischen Union.

Welche Ansprüche habe ich gemäß EU-Fluggastrechteverordnung?

Sie können beispielsweise Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn Ihr Flug ersatzlos gestrichen wird. Hier lesen Sie mehr dazu.

Wie kann ich meine Ansprüche durchsetzen?

Um Ihre Rechte gemäß EU-Fluggastrechteverordnung durchzusetzen, müssen Sie in aller Regel ein Beschwerdeformular ausfüllen. Hier finden Sie ein entsprechendes Muster.

Wo findet die EU-Verordnung für Fluggastrechte Anwendung?

In der EU sind die Fluggastrechte in einer Verordnung festgeschrieben.
In der EU sind die Fluggastrechte in einer Verordnung festgeschrieben.

Die europäische Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flüge, welche in der EU (Europäische Union), Island, der Schweiz oder Norwegen angetreten werden.

Außerdem können Sie sich auf sie berufen, wenn eine europäische Fluggesellschaft ihren Zielflughafen in einem der genannten Länder hat.

Fliegen Passagiere mit Airlines aus Drittstaaten und landen lediglich auf europäischem Gebiet, ist die Fluggastrechteverordnung allerdings nicht gültig.

Fluggastrechte außerhalb der EU

Bei Flügen, auf denen die europäische Fluggastrechteverordnung keine Anwendung findet, sind sämtliche Haftungsfragen im Montrealer Übereinkommen festgehalten. Es gilt für alle zivilen, internationalen Flüge und beschreibt die Rechte der Güter- und Personenbeförderung. Geregelt sind die Haftung bei Personen-, Verspätungs- und Sachschäden.

Wann ergeben sich Schadensersatzansprüche durch die europäische Fluggastrechteverordnung?

Wurde ein Beförderungsvertrag mit einer Airline geschlossen, ist diese verpflichtet, die Passagiere von A nach B zu bringen. Kommt sie dieser Pflicht nicht bzw. nur mit erheblicher Verspätung nach, ergeben sich für Passagiere Ansprüche auf Entschädigung.

Immer wieder werden Flüge gestrichen. Auch aufgrund von Überbuchung kann es vorkommen, dass eine Reise nicht pünktlich angetreten werden kann. Die Unannehmlichkeiten aufgrund großer Verspätung muss ein Fluggast ebenfalls nicht einfach so hinnehmen.

Zu beachten ist allerdings, dass nur die Flüge unter die Fluggastrechteverordnung fallen, welche den oben genannten Kriterien entsprechen. Muss zwischendurch das Flugzeug gewechselt werden, ist häufig jeder Flug einzeln zu betrachten. Fliegen Sie beispielsweise mit einer Airline von Berlin nach China und müssen in den Vereinigten Emiraten umsteigen, fällt nur der erste Flug in die Zuständigkeit der EU-Verordnung, da der zweite in einem Drittstaat startet und endet.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei:

  • einer Flugverspätung über drei Stunden (Ankunft am Reiseziel)
  • einem durch die Airline verschuldeten Flugausfall
  • Nichtbeförderung (z. B. bei Flugüberbuchung)
  • Anschlussflugverspätung
EU-Fluggastrechte: Bei Verspätung haben Sie Ansprung auf Entschädigung.
EU-Fluggastrechte: Bei Verspätung haben Sie Ansprung auf Entschädigung.

EU-Fluggastrechte bei Verspätung

Es entsteht gemäß der Verordnung über die Fluggastrechte (EU) bei Verspätung ein Anspruch auf Entschädigung.

Was Ihnen zusteht, ist genau beschrieben. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens drei Stunden später am Ziel ankommen als geplant.

In diesem Fall stehen Ihnen gemäß Fluggastrechteverordnung bei einer Flugstrecke bis 1.500 km 250 Euro, bis 3.500 km 400 Euro und 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km zu.

Bei einer Flugverspätung von über 5 Stunden dürfen Passagiere von ihrem Flug zurücktreten. In einer solchen Situation müssen die Fluggesellschaften die gesamten Kosten für das Ticket innerhalb von sieben Tagen zurückerstatten.

Noch keinen Anspruch auf Schadensersatz gibt es bei einer Verspätung von mehr als zwei Stunden, allerdings haben Sie ab dann ein Recht auf Betreuung durch die Airline. Je nach Wartezeit muss Sie Ihnen kostenlose Getränke, gratis Essen, Telefonate bzw. Internetzugang und ein Hotel mit Transfer gewähren.

Passagierrechte gemäß EU-Fluggastrechteverordnung bei Annullierung

Bei einem Flugausfall muss die Airline Ihnen eine Ersatzbeförderung anbieten. Diese muss nicht zwingend per Flugzeug erfolgen. Außerdem hat der Fluggast das Recht, vom Beförderungsvertrag zurückzutreten. In diesem Fall muss der komplette Ticketpreis rückerstattet werden. Entscheidet er sich für die Ersatzbeförderung, hat der Passagier gemäß Fluggastrechteverördnung Anspruch auf Betreuungsleistungen bis zum Abflug. Die pauschalen Entschädigungssummen sind analog zur Flugverspätung zu berechnen.

Europäische Fluggastrechte bei Nichtbeförderung

Findet die Beförderung eines Passagiers aufgrund von Überbuchung nicht statt, hat er dieselben Rechte wie bei einer Annullierung des Flugs. Er kann Ersatzbeförderung und Betreuung fordern oder den Ticketpreis zurückverlangen. Zudem besteht Anspruch auf eine Entschädigung je nach Flugstrecke.

Durchsetzung der Fluggastrechte der EU-Verordnung

Die europäischen Fluggastrechte gelten nicht außerhalb der EU.
Die europäischen Fluggastrechte gelten nicht außerhalb der EU.

Grundsätzlich gibt es an jedem Flughafen zur Durchsetzung der Fluggastrechte der EU ein Beschwerdeformular. Dieses müssen die Passagiere entsprechend ausfüllen und bei der Luftverkehrsgesellschaft bzw. einer nationalen Aufsichtsstelle (Beschwerdestelle) einreichen. Außerdem kann das EU-Fluggastrechte-Formular auch bei anderen Schlichtungsstellen abgegeben werden.

Beschwerdestellen für Fluggastrechte Schweiz, Österreich, Deutschland
  • Deutschland: Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
  • Schweiz: Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
  • Österreich: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf)

Bei Uneinsichtigkeit und fehlender Kooperation seitens der Airline steht der zivile Rechtsweg offen. Zu beachten ist bei der EU-Fluggastrechteverordnung das Thema Pauschalreise. Wurde der Flug bei einem Reiseveranstalter gebucht, ist der Ansprechpartner für die Beschwerde die Fluggesellschaft. Ihre Ansprüche können Sie nicht beim Veranstalter geltend machen. Eine außergerichtliche Einigung wäre bei der Schlichtungsstelle für Fluggastrechte möglich.

Beachten Sie:

Die Fluggastrechteverordnung gilt nicht bzw. nur eingeschränkt bei außergewöhnlichen Umständen. Dies sind unvermeidliche Situationen, für die eine Airline nicht schuldhaft verantwortlich ist.

Beispiele:

  • Politische Instabilität im Zielland
  • Schlechtes Wetter
  • Unerwartete Flugsicherheitsmängel
  • Luftraumsperrungen
  • In Ausnahmefällen technische Defekte (z. B. Sabotage)
  • Streik
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

4 Gedanken zu „Die EU-Fluggastrechteverordnung: Passagierrechte und Entschädigung

  1. Vivarium Eins

    Sie haben sicherliche eine ärztliche Bestätigung über die Verspannungen und Rückenschmerzen vorliegen. Bestehen sie immer noch?
    Bitte reichen Sie diese Atteste bei Ihrer Fluggesellschaft ein und warten Sie 28 Tage ab!

  2. Johann S

    wir flogen am 16 Januar mit der Lufthansa von Buenos Aires nach Frankfurt (13 Std)
    Es war NICHT möglich, an dem zugewiesenen Platz 25E / 25F die Rückenmlehne um mehr als 5 cm nach hinten abzuklappen. Was zu einem Alptraumähnlichen Flug führte. Die Sitze vor uns konnten das, was uns sehr einschränkte, da wir keinerlei Möglichkeit hatten, ebenfalls nach hinten auszuweichen. Die Sitze sind direkt an der Wand zur Nasszelle, deshalb könne die Rückenlehnen NICHT nach hinten, in eine Ruhestellung gebracht werden. Das Ergebnis nach 13 Stunden Flug waren Verspannungen und Rückenschmerzen.
    Unsere Intervention bei Lufthansa wurde abgewiesen, das sei eben so.
    besteht da die Möglichkeit, den bezahlten Flugpreis der angebotenen Leistung anzupassen?

    mit freundlichen Grüßen
    Johann S

  3. Uwe S.

    Die Folgen/Ansprüche bei einer Insolvenz der Fluggesellschaft werden bei dieser Darstellung völlig ausser acht gelassen.

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