Gerade in der Hauptreisezeit gehört die Ankündigung von einem Streik bei der Fluggesellschaft oder dem zuständigen Flughafenpersonal zu den Horrornachrichten vieler Urlauber. Denn diese sind damit unweigerlich die Leidtragenden von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen für mehr Lohn oder bessere Arbeitsbedingungen.
Für Reisende bedeutet ein Streik nicht selten, dass sie entweder mit teilweise erheblichen Verspätungen oder sogar dem Ausfall ihres Fluges rechnen müssen. Dies ist insbesondere dann ärgerlich, wenn sie dadurch einen Anschlussflug oder ein Kreuzfahrtschiff verpassen.
Doch was sagen die Fluggastrechte zum Thema „Streik“? Besteht überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung beim Flugausfall wegen einem Streik? Wer zahlt in diesem Fall für die entstandenen Unannehmlichkeiten? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fluggastrechte bei Streik
Laut Reiserecht müssen Sie die betroffenen Fluggäste schnellstmöglich informieren und für diese nach alternativen Flügen schauen.
Nein, ein Streik fällt gemäß Reiserecht unter die höhere Gewalt.
In diesem Fall sieht die Fluggastrechteverordnung EU 261/2004 Betreuungsleistungen vor.
Welche Regeln gelten gemäß der Fluggastrechte beim Streik von Flugpersonal bzw. Airline?
Entschließen sich die Mitarbeiter einer Fluggesellschaft zum Streik, sind davon in der Regel tausende Urlauber und Geschäftsreisende betroffen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass Gesetzgeber und Gericht eindeutig definieren, welche Ansprüche und Vorgaben laut Reiserecht in einem solchen Fall gelten.
So sind die Fluggesellschaften gemäß der Fluggastrechte bei einem Streik dazu verpflichtet, die Passagiere so schnell wie möglich über einen Flugausfall zu informieren und einen zumutbaren Ersatzflug zu organisieren. In der Praxis versuchen die Airlines streikbedingte Flugausfälle durch eine Umbuchung auf mögliche Tochtergesellschaften aufzufangen.
Steht Ihnen beim Flugausfall wegen einem Streik Schadensersatz zu?
Kommt es aufgrund einer Arbeitsniederlegung zu Flugverspätungen oder Annullierungen, haben die betroffenen Reisenden keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Denn gemäß der Fluggastrechte stellt ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand dar, sodass kein Verschulden der Airline vorliegt.
Unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ bzw. „höhere Gewalt“ fallen in der Regel unerwartete Probleme wie Unwetter oder auch Aschewolken durch Vulkanausbrüche. Diese liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs der zuständigen Airline, weshalb ein Anspruch auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs entfällt.
Allerdings nehmen die Fluggastrechte bei einem Streik die Airline in die Pflicht, denn diese muss versuchen, die Passagiere mit einem Ersatzflug an ihr Reiseziel zu befördern. Haben die Fluggäste daran kein Interesse, können diese bei einer Annullierung des Fluges von ihrem Beförderungsvertrag zurücktreten und erhalten den Flugpreis erstattet.
Und was gilt, wenn sich das Flughafenpersonal im Streik befindet?
Kommt es zu einem Streik durch Flughafenpersonal oder Fluglosten, hat dies in der Regel besonders weitreichende Konsequenzen. Denn in diesem Fall sind alle Fluggesellschaften von der Arbeitsniederlegung betroffen und eine kurzfristige Umbuchung auf eine andere Airline ist ausgeschlossen. Daher bleibt meist nur der Transport zu einem anderen Flughafen.
Gemäß der Fluggastrechte besteht beim Streik des Flughafenpersonals für dadurch bedingte Ausfälle oder Verspätungen ebenfalls kein Anspruch auf Entschädigung. Schließlich ist der Fluggesellschaft an dieser Situation in der Regel kein Verschulden anzulasten.
Sitzen Sie wegen dem Streik auf dem Flughafen fest oder soll Ihr Flug mit erheblicher Verspätung dennoch abheben, stehen Ihnen gemäß der Fluggastrechteverordnung EU 261/2004 grundsätzlich sogenannte Betreuungsleistungen zu.
Ab welchem Zeitpunkt Sie gemäß der Fluggastrechte bei einem Streik Anspruch auf Leistungen wie Telefonate, Getränke oder Essen haben, hängt dabei von der Flugstrecke ab. Wie die Staffelung im Einzelnen aussieht, zeigt die nachfolgende Auflistung:
- Flugstrecke von bis zu 1.500 km: zwei Stunden
- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: drei Stunden
- Flugstrecke ab 3.500 km: vier Stunden
Beträgt die Wartezeit mehr als fünf Stunden, sehen die Fluggastrechte bei einem Streik die Möglichkeit vor, dass die Reisenden die Erstattung des Flugpreises verlangen können. Ein Anspruch auf Rückerstattung kann zudem bestehen, wenn der Flug wegen einem Streik ausfällt.
Pauschalreise von Streik betroffen: Welche Rechte haben Urlauber?
Haben Urlauber eine Pauschalreise – also ein Paket aus Flug und Hotel – gebucht, gelten nicht nur die Fluggastrechte beim Streik. Das Reiserecht schreibt in diesem Fall vor, dass der Reiseveranstalter nach einer Möglichkeit suchen muss, damit die Reisenden an ihr Ziel gelangen.
Kann der Veranstalter seiner vertraglichen Leistungspflicht nicht nachkommen, weil die betroffenen Personen zum Beispiel eine Nacht auf dem Flughafen festsaßen, stellt dies einen Reisemangel dar. Es besteht somit die Möglichkeit, den Reisepreis anteilig zu mindern.
Führt bei einer Pauschalreise der Flugausfall wegen einem Streik zu einer erheblichen Verkürzung des Urlaubs, kann ggf. ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Lohnt sich bei einer Kurzreise bzw. einem Städtetrip die Anreise aufgrund der Verspätung überhaupt nicht mehr, können die Urlauber in den meisten Fällen vom Reisevertrag zurücktreten und eine Erstattung des Reisepreises fordern.
Die Vorgaben für Pauschalreisen lassen sich auch auf das Reiserecht bei Kreuzfahrten übertragen. Wurden Flug und Kreuzfahrt als Paket gebucht, muss der Veranstalter versuchen, Sie rechtzeitig zum Schiff zu bringen. Ist dies nicht möglich, kann noch die Option bestehen, an einem späteren Hafen zuzusteigen und den Reisepreis entsprechend zu mindern.
Im Juli haben wir eine Kreuzfahrt gebucht ,die ab Bremerhaven startet . Falls die Bahn wieder streiken sollte ,würden wir unsere Reise verpassen . Ein Auto haben wir nicht ; mein Mann und ich sind über 80 Jahre alt. Wer ersetzt uns die Kosten für ein Taxi, daß wir im Notfall vom Bodensee bis Bremerhaven nehmen müßten ???
Ich hatte eine Bus-Flugreise von Stuttgart nach Malaga gebucht.
Areise nach Stuttgart mit dem Bus, Flug von Stuttgart-Malaga.
Einen Tag vor Abreise wurde die Reise wegen Flugstreik abgesagt!
Die Reise wurde von dem Busunternehmen umgebucht und zwar wie folgt:
Busfahrt nach Zürch, Flug Zürich-Malaga!
Auf der Busfahrt nach Zürich standen wir wegen einem Unfall 2,3 Stunden im Stau!
Daraufhin verpassten wir den geplanten Abflug!
Unsere Reiseleitung versuchte einen Ersatzflug zu bekommen, aber aussichtslos.
Also fuhren wir wieder an unseren Ausgangspunkt zurück!! 10 Stunden Busfahrt
Und 2 Stunden Aufenthalt für die Katz!
Am nächsten Tag folgende Ersatzreise:
Busfahrt nach Frankfurt,
Flug nach Malage über Wien!
Steht uns eine Entschädigung zu?
Ich habe ein Kurztrip gebucht von Berlin nach Triest. Durch den Streik ist der Flug gecancelt der neue Flug 1,5 Tage später ist keine Option also habe ich nicht angenommen. Der Hinflug wird nun erstattet aber der Rückflug nicht. da ich den selbst storniert mußte.
Also wenn ich nicht hinfliegen kann durch den Streik, kann ich auch nicht zurückfliegen und muß beides erstattet bekommen, oder ?
Beim morgigen Streik am Hamburger Flughafen soll ich anstatt um 12 Uhr schon um 8 Uhr am Flughafen sein, da ein Transfer mit dem Bus nach Münster geplant ist. Ich müsste dann mit öffentlichen Verkehrsmittel bereits um 6 Uhr aus dem Haus. Ist es da nicht auch Pflicht, die Fluggäste seitens Eurowings zu verpflegen? Eintreffen in Faro wäre dann um 17 Uhr. Kann ich fordern, dass eine Taxe bezahlt wird?
Wie sieht es aus, wenn der Streik nur für eine bestimmte Airline durchgeführt wird und andere Airlines davon nicht betroffen sind (siehe aktuelle Lufthansastreik)? Ist dies auch „höhere Gewalt“? Ein Streik ist i.d.R. kein unerwartetes Ereignis, denn über eine Streikmaßnahme wird die Airline frühzeitig informiert, so dass sie entsprechende Maßnahmen für ihre Kunden einleiten kann. Höhere Gewalt ist aber „ein unerwartetes Problem“, was im Fall des Lufthansastreiks nicht vorliegt. Die Airline müsste in diesem Fall Schadenersatz leisten.
Wie sehen Sie diesen Sachverhalt? Ist es im konkreten Fall der Lufthansa höhere Gewalt oder nicht? Für einen Kommentar wäre ich Ihnen dankbar.
Planung:
Flug von München nach Frankfurt mit Lufthansa
Weiterflug von Frankfurt nach Windhoek mit Ethiopian Airline.
Infolge Streik wird der Flug München – Frankfurt von Lufthansa gecancelt.
Meine Frage: kann ich stattdessen mit dem Zug von München nach Frankfurt fahren, oder besteht hier die Gefahr, dass auch mein Flug mit der Ethiopian Airline von Frankfurt nach Windhoek gecancelt ist ?
Mit der Bitte um Info