FAQ: Fluggastrechte
Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Bestandteil des Reiserechts, der für Flüge zu bzw. von Flughäfen in der EU gelten.
Reisenden können unter anderem bei verspäteten oder annullierten Flügen Ausgleichzahlungen und Betreuungsleistung erhalten.
Ihre Fluggastrechte müssen Sie schriftlich einfordern. Wie dies bei einem Flugverspätung aussehen kann, zeigt dieses Muster.
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Inhalt
Welche Rechte haben Fluggäste?
Auf in den Urlaub! Viele freuen sich schon Monate im Voraus auf die jährliche Entspannung in der Fremde.
Einem akribischen Plan folgend werden Flug, Hotel und Restaurants rechtzeitig ermittelt und gebucht. Gepäckstücke werden mehrfach ge- und entpackt, bis endlich alles Wichtige seinen Platz im Reisegepäck gefunden hat.
Dann ist es endlich soweit: Nur noch wenige Stunden im Flugzeug trennen Erholungsbedürftige von Sandstrand, Bergbesteigung oder Segeltörn, oder doch nicht? Groß ist die Ernüchterung, wenn am Flughafen die Anzeige des benötigten Flugs auf eine lange Verspätung, Annullierung oder einen technischen Defekt hinweist.
Diese Enttäuschung müssen Sie nicht klag- und ersatzlos hinnehmen: Im Jahr 2005 sind Fluggastrechte in Europa vereinheitlicht worden. Eine entsprechende Verordnung hält Ihre Ansprüche im Fall von Verspätungen, Annullierungen und Co. detailliert fest.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann Sie welche Fluggastrechte geltend machen können, welche Rahmenbedingungen dabei gelten und wie Sie reagieren, wenn die Airline Ihre Ansprüche nicht bedienen möchte.
Rechtliche Grundsätze rund um Fluggastrechte
Fluggastrechte stützen sich grob auf zwei verschiedene Grundlagen: der EG-Verordnung 261/2004 und dem Übereinkommen von Montreal.
Die Verordnung gilt nur innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. für europäische Fluggesellschaften. Jeder Flug, welcher von einem Mitgliedsstaat der EU aus startet, unterliegt der Verordnung.
Flüge mit europäischen Airlines, welche entweder innerhalb der EU starten oder landen, sind ebenfalls mit inbegriffen.
Das Montrealer Abkommen greift hingegen international, also beispielsweise dann, wenn ein Flug außerhalb der EU startet und landet. Der größte Unterschied zwischen beiden Texten liegt in der Beschreibung der Ausgleichsleistungen: Während die EU-Verordnung ein pauschales Mindestmaß an Schadensersatz bestimmt, hält das Montrealer Übereinkommen meist Höchstgrenzen fest.
Beide Vereinbarungen sind bindend. Verträge zwischen Fluggesellschaften und Kunden, welche die Fluggastrechte entgegen der Verordnungen beschneiden, sind ungültig.
Artikel 15 der EG-Verordnung hält hierzu fest:
(1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung dürfen — insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag — nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund einer Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche Ausgleichsleistung zu erhalten.“
Flugpassagierrechte greifen noch vor Beginn der Reise
Eine Reise beginnt lange bevor Sie einen Fuß vor die Tür setzen. Bereits wenn Sie den Flug buchen, stehen Ihnen daher gewisse Rechte zu. Ticketpreise dürfen nicht je nach Staatsangehörigkeit oder Wohnort variieren. Der Zugang zu gleichen Preisen muss allen Interessenten zur Verfügung stehen.
Zudem muss der Gesamtpreis für Sie gut sichtbar aufgeschlüsselt werden. Steuern und Gebühren müssen genau aufgelistet werden.
So können Sie die Zusammensetzung des Gesamtflugpreises verschiedener Airlines einfach miteinander vergleichen.
Beim Check-In muss folgender Wortlaut gut sichtbar für alle Fluggäste angebracht sein:
Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.“ (Art. 14 der EG-Verordnung 261/2004)
Diese Maßnahme soll gewährleisten, dass alle Passagiere wissen, dass ihnen gewisse Rechte zustehen.
Nur dann gelten Fluggastrechte: Bedingungen
Nur, wenn Sie sich als Passagier korrekt verhalten, können Sie im Falle von Verspätung, Flugannullierung und Co. eine Entschädigung verlangen. Dazu gehört, dass Sie rechtzeitig am Check-In-Schalter erscheinen und sich anschließend pünktlich zum richtigen Gate begeben.
Je nach Flughafen ziehen sich die notwendigen Sicherheitskontrollen unterschiedlich lange hin. Die Fluggesellschaft vermerkt auf dem Ticket die genauen Zeiten, bei welchen Check-In und Boarding starten bzw. enden. Unterschätzen Sie die Dauer der Sicherheitskontrollen und verspassen aus diesem Grund Ihren Flug, können Sie keine Fluggastrechte geltend machen.
Sind Fluggastrechte einer Verjährung unterworfen?
Im Recht gibt es nur sehr wenige unbegrenzt gültige Ansprüche. Meist unterliegen diese einer Verjährungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist können die entsprechenden Forderungen nicht mehr durchgesetzt werden.
Fluggastrechte, die sich aus der EU-Verordnung ergeben, verjähren spätestens nach drei Jahren.
Forderungen gemäß Montrealer Übereinkommen sind bereits zwei Jahre nach der Landung des betroffenen Flugzeugs ausgeschlossen.
Zusätzlich sind folgende Fristen bei der Schadensmeldung zu beachten:
- Beschädigtes Gepäck: spätestens sieben Tage nach Aushändigung des Gepäckstücks
- Verspätetes Gepäck: spätestens 21 Tage nach Aushändigung des Gepäckstücks
Was den Großteil der Betroffenen interessiert: Wann verjähren Passagierrechte bei der Verspätung von einem Flug? Hierbei gelten die allgemeinen Verjährungsfristen – drei Jahre innerhalb der EU, zwei Jahre im internationalen Bereich.
Verjährungsfrist oder Ausschlussfrist bei Fluggastrechten?
Streng genommen greifen bei Fluggastrechten keine Verjährungen, vielmehr findet ein Ausschluss der Ansprüche statt. Bei einer Verjährung bleibt der Anspruch des Betroffenen grundsätzlich bestehen, allerdings kann er diesen nach Ablauf der Frist nicht mehr rechtlich durchsetzen. Ist hingehen eine Ausschlussfrist überschritten, verfällt der komplette Anspruch.
Verdeutlichen wir diesen Unterschied an einem Beispiel: Im Verkehrsrecht gilt ein Bußgeldbescheid, welcher später als drei Monate nach der Tat versandt wird, als verjährt. Die Bußgeldstelle kann, wenn sie den Bescheid zu spät rausschickt, ihren Anspruch auf Zahlung also nicht durchsetzen. Weiß der Verkehrssünder dies allerdings nicht und zahlt ordnungsgemäß, kann er sein Geld nicht zurückverlangen, da der Anspruch der Bußgeldstelle weiterhin bestand.
Anders sieht der Fall aus, wenn keine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlussfrist greift. Möchten Sie beispielsweise Ihre Passagierechte wegen einer Flugverspätung nach vier Jahren geltend machen, hat diese Forderung keinerlei Grundlage, da Sie keinen Anspruch mehr darauf haben.
Außergewöhnliche Umstände: Dann greifen keine Fluggastrechte
Fluggastrechte sollen Passagiere für Fehler der Airlines schützen, egal ob diese fahrlässig oder vorsätzlich entstanden. Doch manchmal verhindert gewissermaßen eine höhere Gewalt, dass Kunden oder Gepäckstücke planmäßig befördert werden. In diesen Fällen müssen Airlines keinen Schadensersatz leisten, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Allerdings ist in beiden Rechtsschriften lediglich von „außergewöhnlichen Umständen“, welche nicht näher definiert werden, die Rede. Jene Zustände gelten als außergewöhnlich,
die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“ (Abs. 12 EG-Verordnung 261/2004)
Wetter, politische Unruhen oder gar Umbrüche, Streiks, Sabotage oder Sicherheitsmängel können somit zum einem Haftungsausschluss seitens der Fluggesellschaften führen. Technische Fehler zählen hingegen nicht zu den außergewöhnlichen Umständen.
Vogelschlag wird in der Regel ebenfalls als außergewöhnlicher Umstand eingestuft. Allerdings ist hier stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Fluggesellschaft mehr hätte in Bewegung setzen können, um die Verzögerungen zu verhindern oder abzumildern.
Die Airline stellt sich quer? Ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte hilft Ihnen weiter!
Möchten Passagiere Ihre Fluggastrechte durchsetzen, können sie die Hilfe eines spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen. Dieser kann die Vorfälle genau überprüfen und einordnen. Zudem hat er ein wachsames Auge auf die Verjährung Ihrer Fluggastrechte.
Auch ohne Anwalt stehen Ihnen allerdings einige Möglichkeiten offen. Artikel 16 der EG-Verordnung 261/2004 hält nämlich fest:
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden“
In Deutschland sind zwei Stellen relevant: Das Luftfahrt-Bundesamt befasst sich mit gewerberechtlichen Beschwerden während die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr für zivilrechtliche Ansprüche bis zu 5.000 Euro zuständig ist. Allerdings können Airlines auch eigene Schlichtungsstellen einrichten oder auswählen.
Bevor Sie sich bei einer offiziellen Stelle um Schlichtung bemühen, müssen Sie die Fluggesellschaft erst einmal selbst kontaktieren und versuchen, Ihre Fluggastrechte geltend zu machen.
Kennen Sie Ihre Rechte bei einer Flugverspätung!
Verspätungen zählen mitunter zu den ärgerlichsten Vorkommnissen für Flugpassagiere. Wartezeiten ziehen sich auf dem Flughafengelände in die Länge, wichtige Termine müssen abgesagt oder verschoben werden.
Haben Betroffene Anschlussflüge oder –transporte eingeplant, sind diese oftmals trotz aller Hektik bei der verspäteten Ankunft nicht mehr zu erreichen.
Die EG-Verordnung 261/2004 sieht aus diesem Grund weitläufige Entschädigungen für geprellte Fluggäste vor.
Dann wird eine Verspätung im Sinne der Fluggastrechte relevant
Nicht jede kleine Verspätung berechtigt Passagiere zu Ersatzansprüchen. Grundsätzlich müssen Sie mit einer Verzögerung von bis zu zwei Stunden planen. Erst bei längeren Wartezeiten können Sie Fluggastrechte geltend machen.
Grundsätzlich gilt: Je weiter weg Sie fliegen wollen, desto länger dürfen Fluggesellschaften Sie ohne Konsequenzen warten lassen. Folgende Bestimmungen greifen:
- Flüge mit einer Flugstrecke bis zu 1.500 km: Ausgleich möglich ab 2 Stunden Wartezeit
- Flüge innerhalb der EU mit einer Flugstrecke über 1.500 km: Ausgleich möglich ab 3 Stunden Wartezeit
- Flüge mit einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Ausgleich möglich ab 3 Stunden Wartezeit
- Flüge mit einer Flugstrecke über 3.500 km: Ausgleich möglich ab 4 Stunden Wartezeit
Müssen Sie vor dem Abflug länger als oben genannt warten, muss die Airline Ihnen Mahlzeiten und Getränke unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Flugastrechteverordnung hält dabei fest, dass dies „in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ erfolgen muss.
Außerdem müssen Sie zwei Kommunikationen kostenlos durchführen können. Unter diesen Oberbegriff fallen E-Mails, Telefonate, Faxe oder Teletexte. Ein grundsätzliches Recht auf eine unentgeltliche Internetverbindung besteht somit nicht.
Mehr als drei Stunden verspätet? Diese Ausfallleistungen stehen Ihnen zu
Ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden erhalten Sie nicht nur oben genannte Sachleistungen. Pauschal steht Ihnen folgende Entschädigung zu:
- Flugstrecke unter 1.500 km: 250 Euro
- Flugstrecke über 1.500 km innerhalb der EU: 400 Euro
- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: 400 Euro
- Flugstrecke über 3.500 km außerhalb der EU: 600 Euro
Doch Vorsicht: In diesem Fall bemisst sich die Verspätungsdauer nicht nach der Wartezeit am Flughafen – vor dem Abflug. Die Differenz zwischen der geplanten Ankunftszeit und dem Zeitpunkt, in welchem am Zielflughafen die Türen des Flugzeugs geöffnet werden, ist hier zu beachten.
Holt der Flieger also durch höhere Geschwindigkeiten die Verzögerung auf, können Sie diese Fluggastrechte nicht geltend machen.
Tipp: Sie möchten Ihre Fluggastrechte aufgrund einer Verspätung durchsetzen? Ein Formular zur Einforderung der Ausgleichszahlungen haben wir für Sie vorbereitet: Direkt zum Musterbrief.
Sonderfall bei kurzen Verspätungen: Wenn der Anschlussflug ohne Sie abhebt
Glücklich sind jene, welche mit einem einzigen Flug an ihr Ziel gelangen. Oftmals müssen Reisende jedoch mindestens einen Zwischenstopp einlegen und das Flugzeug wechseln. Erkennbar sind diese Passagiere am Wechselflughafen entweder durch den gehetzten Gang oder durch den überaus gelangweilten Gesichtsausdruck, welcher durch lange Wartezeiten entsteht.
Selten passen Anschlussflüge aus zeitlicher Sicht nämlich genau: Viele entscheiden sich im Zweifel für eine knapp bemessene Umsteigezeit um stundenlanges Warten im Transitbereich zu verhindern. Verspätet sich der erste Flug jedoch, ist der Anschluss in vielen Fällen nicht zu erreichen.
Gemäß EG-Verordnung 261/2004 darf die Verspätung in diesem Fall insgesamt – also auf alle Flüge – bezogen werden. Dies bestätigte 2013 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs:
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […] ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.“ (EuGH, Urteil C-11/11 vom 26.02.2013)
Einen nicht unerheblichen Haken hat diese Regelung allerdings: Sie findet nur Anwendung, wenn der Anschlussflug ebenfalls innerhalb der EU startet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie von Berlin nach New York fliegen möchten.
Dafür müssen Sie in unserem Beispiel über Frankfurt am Main fliegen. Verspätet sich der Flug von Berlin nach Frankfurt um zwei Stunden, sodass Sie Ihren Anschlussflug verpassen und infolgedessen erst sechs Stunden später als geplant in New York landen, steht Ihnen eine Entschädigung zu.
Länger als fünf Stunden gewartet? Die Fluggastrechte sind auf Ihrer Seite!
Übersteigt die Flugzeugverspätung vor Abflug fünf Stunden, können Sie von dem Flug Abstand nehmen. Ihnen stehen folgende drei Optionen zur Verfügung, zwischen welchen Sie wählen können:
- Erstattung der Kosten für das Flugticket für die nicht zurückgelegten Streckenabschnitte. Ist lediglich der Anschlussflug um mehr als fünf Stunden verspätet, wird Ihnen bei einem Reiseabbruch ebenfalls der erste Flug erstattet.
- Falls Sie sich nicht mehr am Abflugort befinden: Schnellstmöglicher Rückflug
Das sind Ihre Passagierrechte, wenn der Flug erst am nächsten Tag erfolgt
Artikel 6 der EG-Verordnung 261/2004 hält fest, dass Passagieren besondere Rechte zustehen, wenn der Flug sich so sehr verspätet, dass er erst am nächsten Tag stattfinden kann. Die Airline ist im Sinne der Fluggastrechte in diesem Fall dazu verpflichtet, für eine angemessene Übernachtungsmöglichkeit – beispielsweise in einem Hotel – zu sorgen. Den Transport zum Übernachtungsort muss die Fluglinie ebenfalls stellen.
Allerdings erhalten Fluggäste diese Leistungen nur für jene Aufenthalte, welche aufgrund der Flugverspätung zwingend notwendig sind. Hatten Sie beispielsweise einen fünftägigen Aufenthalt in einer Transitstadt geplant, zahlt die Airline nur für die aufgrund der Verspätung hinzukommenden Übernachtungen.
Fluggastrechte bei Verspätung einfordern: Dank Musterbrief ist dies kinderleicht!
Möchten Sie wegen der Verspätung von einem Flugzeug Ihre Rechte durchsetzen, können Sie gerne unser Muster verwenden.
Dieses listet die verschiedenen Optionen auf: Wie bereits erwähnt, variiert die Höhe der Ausgleichszahlungen je nachdem, wohin der Flug gehen soll und wieviel Flugstrecke dabei zurückgelegt wird.
Bedenken Sie, dass diese Vorlage noch auf den individuellen Fall angepasst werden muss. Sind Sie sich unsicher, inwieweit die einzelnen Punkte auf Sie zutreffen, können Sie einen Anwalt zur Hilfe nehmen.
Flug annulliert? Die Fluggastrechte lassen Sie nicht im Stich!
Schlimmer als eine Verspätung ist die schlichte Streichung des Fluges. Fällt ein geplanter Flug aus, muss die Airline ihre Kunden rechtzeitig informieren. Ansonsten können diese von ihren Fluggastrechten Gebrauch machen.
Um dies zu verhindern, sind folgende Fristen und Bedingungen einzuhalten:
- Die Airline informiert Sie spätestens zwei Wochen vor dem Flug über die Annullierung
oder
- Die Airline kontaktiert Sie spätestens sieben Tage von dem Flug und bietet Ihnen eine Alternative an, bei welcher sich der Abflug nicht um mehr als zwei Stunden – die Ankunft um nicht mehr als vier Stunden verschiebt
oder
- Die Airline benachrichtigt Sie weniger als sieben Tage vor Abflug und hält ein Angebot parat, bei welchem sich der Abflug um maximal eine Stunde und die Ankunft um maximal zwei Stunden verzögern.
Sind diese Voraussetzungen nicht eingehalten, steht Ihnen für die Nichtbeförderung eine Entschädigung zu. Hier greifen dieselben Beträge und Ansprüche wie bei einer Flugverspätung. Zahlungen zwischen 250 und 600 Euro sowie Mahlzeiten, Getränke und eventuelle Übernachtungsmöglichkeiten sind seitens der Airline zu leisten.
Flugzeug überbucht? Diese Rechte haben geprellte Flugpassagiere
Ein Flugzeug hat eine bestimmte Anzahl von Plätzen. Besonders lukrativ für Flugunternehmen sind Flüge, bei welchen die Maschinen maximal ausgelastet sind – also alle Plätze besetzt sind.
Da erfahrungsgemäß immer einige Passagiere im letzten Moment von dem Flug zurücktreten oder einfach nicht erscheinen.
Aus diesem Grund überbuchen Fluggesellschaften nahezu jeden Flug. Wieviel mehr Passagiere eingeplant werden, hängt von der Flugstrecke ab. Durch Hochrechnungen ermitteln die Airlines, um wieviel Prozent sie die Maschine überbuchen können. Bis zu 15 % sind üblich.
Trotz komplizierter Algorithmen geht die Rechnung jedoch nicht immer auf: Am Check-In reihen sich mehr Passagiere ein, als das Flugzeug zu befördern vermag. An dieser Stelle geraten die Verantwortlichen in die Bredouille.
Die Fluggastrechte bei einer Überbuchung sind eindeutig: Die Airline hat einen Fehler begangen und muss entsprechend für Schäden haften bzw. eine Ausgleichszahlung leisten. Meist versuchen Fluggesellschaften, überzählige Passagiere dazu zu bewegen, freiwillig auf den Flug zu verzichten und dafür auf die nächstmögliche Maschine auszuweichen.
Dafür bieten sie oftmals Gutscheine oder anderweitige Ausgleiche an. Doch auch ohne das scheinbar kulante Angebot haben geprellte Passagiere gemäß europäischer Fluggastrechte einen Anspruch auf Entschädigung.
An dieser Stelle greift das Reiserecht ähnlich einer Flugverspätung, folgende Ausgleichzahlungen gelten:
- Flugstrecke unter 1.500 km: 250 Euro
- Flugstrecke innerhalb der EU über 1.500 km: 400 Euro
- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: 400 Euro
- Flugstrecke außerhalb der EU über 3.500 km: 600 Euro
Warten Sie weniger als zwei Stunden auf den nächsten Flug, muss die Airline nur die Hälfte des fälligen Betrags zahlen.
Die Klasse wechseln: Auch bei einer Umbuchung genießen Sie Fluggastrechte
Flugreisen sind nicht selten unbequem: In einer metallenen Maschine dicht an dicht eingeschlossen, mag das Urlaubsgefühl nicht richtig aufkommen.
Möchten Sie komfortabler reisen, lassen sich Fluglinien dies meist teuer bezahlen: Die Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Klassen sind mitunter sehr hoch.
Eine Überbuchung führt nicht automatisch dazu, dass Passagiere am Boden bleiben müssen. Ist in einer anderen Flugklasse noch ein Platz frei, können Fluggäste die Reise in einer höheren oder niedrigeren Komfortklasse antreten.
Die Fluggastrechte bei einer Umbuchung seitens der Airline schützen den Kunden deutlich. Wird dieser höhergestuft, darf die Fluggesellschaft keinerlei Aufpreis berechnen. Der Passagier hat in diesem Fall schlicht Glück gehabt.
Im Falle einer Herabstufung wird der Kunde allerdings geprellt. Gemäß EU-Verordnung stehen ihm folgende Fluggastrechte zu:
- Bei einer Flugstrecke unter 1.500 km: Erstattung von 30 % des Ticketpreises
- Bei einer Flugstrecke über 1.500 km innerhalb der EU (ausgenommen Flüge zwischen den französischen Überseegebieten und dem europäischen Kontinent): Erstattung von 50 % des Ticketpreises
- Bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km auch außerhalb der EU: Erstattung von 50 % des Ticketpreises
- Bei einer Flugstrecke über 3.500 km: Erstattung von 75 % des Ticketpreises
Über die EU hinaus: Internationale Fluggastrechte gemäß Montrealer Abkommen
Fliegen Sie von einem Land außerhalb der EU aus los, gilt die EU-Verordnung nicht. An dieser Stelle greift das Montrealer Übereinkommen. Folgende Staaten haben das Abkommen unterzeichnet:
Ägypten | Albanien | Australien | Bahrain |
Belgien | Belize | Benin | Bosnien und Herzegowina |
Botswana | Brasilien | Bulgarien | Chile |
China | Dänemark | Dominikanische Republik | Eucador |
El Salvador | Estland | Finnland | Frankreich |
Gambia | Griechenland | Großbritannien | Indien |
Irland | Island | Italien | Jamaika |
Japan | Jordanien | Kamerun | Kanada |
Kap Verde | Katar | Kenia | Kolumbien |
Kroatien | Kuba | Kuwait | Lettland |
Libanon | Litauen | Luxemburg | Madagaskar |
Malaysia | Malediven | Mali | Malta |
Mazedonien | Mexiko | Moldawien | Monaco |
Mongolei | Namibia | Neuseeland | Niederlande |
Nigeria | Norwegen | Österreich | Oman |
Pakistan | Panama | Paraguay | Peru |
Polen | Portugal | Rumänien | St. Vincent |
Saudi-Arabien | Schweden | Schweiz | Singapur |
Slowakei | Slowenien | Spanien | Südafrika |
Südkorea | Syrien | Tansania | Tonga |
Tschechische Republik | Türkei | Ukraine | Ungarn |
Urugay | USA | Vanuatu | Vereinigte Arabische Emirate |
Zentralafrikanische Republik | Zypern |
In Kraft trat das Montrealer Übereinkommen im Jahr 1999. Es hält Fluggastrechte für folgende Punkte fest:
- Flugverspätung
- Personenschaden
- Sachschaden
Die jeweiligen höchstmöglichen Schadensersatzsummen werden in SZR (Sonderziehungsrechte – im Englischen SDR für Special Drawing Right) angegeben. Dabei handelt es sich um eine künstliche Währung, welche der Internationale Währungsfond (IWF) anhand der wichtigsten Währungen berechnet.
Der Wert eines SZR variiert somit je nach internationalen Währungsschwankungen. Den aktuellen Wert finden Sie auf der Internetseite des IWF.
Das Übereinkommen weist zudem eine weitere Besonderheit auf: Höchstgrenzen können angepasst werden, ohne dass ein neuer Vertrag aufgesetzt werden muss.
Beispiel: Fluggastrechte bei einer Flugverspätung gemäß Montrealer Abkommen
Wie auch bei der EU-Verordnung setzt das internationale Abkommen für eine massive Verspätung gewisse Fluggastrechte fest. Passagieren steht eine gemäß Artikel 24 des Übereinkommens (MÜ) Entschädigung von bis zu 4.694 SZR zu. Ende 2016 entspricht dies einem Höchstwert von ca. 5.860 Euro.
Verspätet sich lediglich Ihr Gepäck, gilt eine Entschädigungssumme von maximal 1.131 SZR (ca. 1.411 Euro). Sofern der entstandene Schaden unter der Höchstgrenze liegt, wird nur dieser ersetzt.
Diese Rechte haben Sie, wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
Ärgerlicher als eine Verzögerung sind ohne Zweifel der Verlust oder die Beschädigung Ihres Gepäcks. Zwar tauchen verlorene Koffer in der Regel irgendwann wieder auf, doch meist dauert dies mehrere Wochen oder Monate.
In Sachen Fluggastrechte liegt die zeitliche Grenze bei 21 Tagen: Händigt die Airline die vermissten Gepäckstücke innerhalb dieses Zeitraums aus, gilt der Vorfall als Verspätung. Eine darüber hinaus gehende Verzögerung gilt als Verlust des Gepäcks. Die Haftung ist in beiden Fälle gleich hoch begrenzt.
Ob Ihr Reisegepäck zerstört, verloren oder „nur“ beschädigt wurde: Die Höchsthaftungsgrenze beläuft sich in allen drei Fällen auf 1.131 SZR.
Melden Sie das beschädigte Gepäck noch vor Ort am Flughafen. Eine Entschädigung kann Ihnen verweigert werden, wenn Sie das Gepäckstück ohne Beanstandung annehmen und Ihre Ansprüche erst später geltend machen.
Wenn das Schlimmste eintritt: Körperverletzung oder Tod im Flugzeug
Das Montrealer Übereinkommen legt auch Fluggastrechte für die schlimmsten Fälle fest. Werden Flugpassagiere verletzt oder gar getötet, haftet die Fluglinie mit maximal 113.100 SZR, sprich ca. 140.00 Euro.
Dies gilt, wenn der Schaden während des Flugs oder beim Ein- bzw. Aussteigen aus dem Flugzeug erfolgte.
Eine Besonderheit bei diesen Fällen: Solange die Fluggesellschaft nicht nachweist, dass sie nicht für den Schaden verantwortlich ist, haftet sie uneingeschränkt. Artikel 21 MÜ hält hierzu fest:
Art. 21 Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden
[…] (2) der Luftfrachtführer haftete [sic!] nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 100.000 Sonderziehungsrecht [seit 2009 113.100 – Anmerkung des Autors] je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass
a) dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder,
b) dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritte, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.“
Fazit: Dann greifen Fluggastrechte
Sie haben ein Anrecht auf Ausgleichszahlungen, wenn:
- Sie rechtzeitig erscheinen
- Folgende Ursachen nicht für den Schadenseintritt verantwortlich sind:
- Streik
- Unwetter
- Sicherheitsmängel
- Politische Gegebenheiten
- Sabotage
Ihnen steht eine Entschädigung in folgender Höhe zu:
- Verspätung über zwei Stunden, Flugannullierung (Nichtbeförderung), Überbuchung: mindestens 250 bis 600 Euro – maximal ca. 5.860 Euro, Mahlzeiten und Getränke, ggf. Übernachtungsmöglichkeit
- Gepäck beschädigt, verspätet oder verloren: maximal ca. 1.411 Euro
- Körperverletzung oder Tod: mindestens ca. 140.000 Euro