Flüchtling in Deutschland – Bedeutung und rechtliche Stellung

Was ist der Unterschied zwischen Flüchtling und Migrant?
Was ist der Unterschied zwischen Flüchtling und Migrant?

FAQ: Flüchtlinge in Deutschland

Was bedeutet Flüchtling?

Als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Menschen, die ihre Heimat verlassen, weil sie aus religiösen, sozialen oder politischen Gründen verfolgt werden. Hunger, Umweltkatastrophen und die Auswirkungen des Klimawandels zwingen zwar auch viele Menschen zur Flucht, aber sie sind keine anerkannten Fluchtgründe und begründen damit auch kein Asylrecht.

Was ist der Unterschied zwischen Migranten und Flüchtlingen?

Anders als Migranten genießen Flüchtlinge einen besonderen Schutz und haben ein Recht auf Asyl. Während Flüchtlinge quasi gezwungen sind zu fliehen, verlassen Migranten ihr Herkunftsland aus freien Stücken, z. B. aus wirtschaftlichen Gründen.

Was bekommt ein Flüchtling in Deutschland?

Asylbewerber, die in Deutschland leben, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Asylbewerberleistungen, wenn sie nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt und besondere Bedarfe (zum Beispiel bei Krankheit) aufzukommen. Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte erhalten bei Bedarf andere Sozialleistungen. Hier erfahren Sie mehr.

Woher kommen die meisten Geflüchteten?

Die meisten Menschen, die in Deutschland ihren ersten Asylantrag stellen, stammen nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus Syrien (Stand Juli 2024), gefolgt von Afghanistan und der Türkei.

Was ist ein Flüchtling? Definition laut Art. 1 GFK

Heißt es nun Flüchtling oder Geflüchtete? Der Sprachgebrauch ist nicht ganz unumstritten.
Heißt es nun Flüchtling oder Geflüchtete? Der Sprachgebrauch ist nicht ganz unumstritten.

Nicht jeder Mensch, der seine Heimat verlässt, um woanders Zuflucht zu suchen, gilt als Flüchtling.

Das Völkerrecht unterscheidet zwischen Personen, die ihr Land freiwillig verlassen und Schutzsuchenden, die vor der Verfolgung flüchten. Auch sind nicht alle Fluchtgründe völkerrechtlich anerkannt.

Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) setzt die völkerrechtliche Definition als Flüchtling setzt Folgendes voraus:

  • Die schutzsuchende Person hat das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, verlassen. Für Binnenvertriebene, die innerhalb der Grenzen ihres Heimatlandes fliehen, gilt die Genfer Flüchtlingskonvention nicht. Für sie gibt es keinen völkerrechtlich verbindlichen Schutz, obwohl sie vielfach Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.
  • Es besteht die begründete Furcht vor der Verfolgung, wenn sie in ihre Heimat zurückkehrt.
  • Als Verfolgung gelten insbesondere schwere Menschenrechtsverletzungen, die Gefahr physischer, sexueller oder psychischer Gewalt sowie die diskriminierende und unverhältnismäßige Bestrafung oder Strafverfolgung.
  • Die Verfolgung muss nicht unbedingt von einem staatlichen Akteur ausgehen. Als Flüchtling gilt auch, wer von Milizen, Kriminellen oder anderen nichtstaatlichen Parteien verfolgt wird. Auch die Flucht vor oder aus einer Zwangsehe fällt hierunter.
  • Die Verfolgung muss aus religiösen, sozialen, ethnischen oder politischen Gründen erfolgen.
  • Für die schutzsuchende Person besteht keine Fluchtmöglichkeit innerhalb ihres Heimatlandes. Das heißt, ihre Menschenrechte sowie ihre soziale und finanzielle Existenz sind in diesem Land nirgendwo gesichert.

Ursprünglich galt jemand nur als Flüchtling, wenn er „infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ auf der Flucht war. Aufgrund neuer Flüchtlingskrisen wurde das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 verabschiedet, das den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention zeitlich und geographisch erweiterte.

Flucht vor Hunger, Umweltkatastrophen und Klimawandel

Flüchtlingspass: Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 GFK.
Flüchtlingspass: Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 GFK.

Hungerkrisen, Umwelt- und Naturkatastrophen sowie der Klimawandel treiben ebenfalls viele Menschen in die Flucht. Wer seine Heimat aus einem dieser Gründe verlässt, gilt jedoch nicht als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und kann dementsprechend auch keinen Asylantrag stellen.

Wenn die Auswirkungen des Klimawandels allerdings zu Verfolgung, Gewalt und bewaffneten Konflikten führen, können auch diese Menschen einen Anspruch darauf haben, als Flüchtlinge anerkannt zu werden.

Darüber hinaus gibt es derzeit jedoch noch keine völkerrechtliche Rechtsgrundlage, die Menschen einen verbindlichen Schutz bietet, wenn sie ihre Heimat aufgrund der Folgen des Klimawandels verlassen müssen.

Unterschied: Wer ist Migrant und wer Flüchtling?

Im Unterschied zu einem Flüchtling ist ein Migrant nicht gezwungen, sein Land zu verlassen – auch, wenn seine Beweggründe nachziehbar sind.

Die folgende Gegenüberstellung zeigt, worin sich Flucht und Migration unterschieden und wie sich dies auf die Rechtsstellung der Menschen im Ankunftsland auswirkt.

Flüchtlinge:

  • sind zur Flucht gezwungen
  • können nicht gefahrlos in ihr Heimatland zurückkehren
  • flüchten, weil sie aus religiösen, sozialen, ethnischen oder politischen Gründen verfolgt werden
  • ihr Heimatstaat kann oder will sie nicht schützen
  • die Staaten müssen einen Flüchtling aufnehmen und ihren Schutz garantieren

Migranten:

  • verlassen ihr Land freiwillig
  • können ohne Gefahr in ihre Heimat zurückkehren
  • verlassen ihr Heimatland aus z. B. wirtschaftlichen Gründen, auf der Suche nach einem besseren Leben
  • sind durch ihren Herkunftsstaat weiterhin geschützt
  • der Ankunftsstaat kann weitestgehend frei darüber entscheiden, ob er Migranten aufnimmt oder nicht

Wer entscheidet über die Anerkennung als Flüchtling?

Über die Anerkennung als Flüchtling entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Über die Anerkennung als Flüchtling entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Zwar definiert die Genfer Flüchtlingskonvention, wer als Flüchtling besonderen Schutz genießt. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Festlegung der damit verbundenen Rechte innerhalb der nationalen Rechtsordnung obliegt jedoch den Staaten selbst.

Wer in Deutschland als Flüchtling bzw. als Asylberechtigter anerkannt werden möchte, muss einen Asylantrag stellen. Über diesen Antrag und über die Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 GFK entscheidet laut § 5 Abs. 1 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Das Bundesamt prüft im Asylverfahren nach Maßgabe des Asylgesetzes, ob ein Schutzstatus besteht. Dabei kommen vier Schutzformen in Betracht:

  1. Asylberechtigung nach Art. 16a GG
  2. Anerkennung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 GFK
  3. subsidiärer Schutz
  4. nationales Abschiebungsverbot

Was ist ein Kontingentflüchtling? Dabei handelt es sich um Menschen, die aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen aus Krisengebieten flüchten. Sie werden von einem Staat aufgenommen, ohne dafür einen Asylantrag stellen zu müssen. Unter bestimmten Bedingungen erhalten sie sogar eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der aufnehmende Staat legt ein Kontingent fest, also eine Anzahl von Flüchtlingen, die auf diese Art aufgenommen werden sollen.

Was bekommt ein Flüchtling an Sozialleistungen und Rechten?

Ein anerkannter Flüchtling kann Kindergeld erhalten.
Ein anerkannter Flüchtling kann Kindergeld erhalten.

Zunächst einmal muss jeder Mensch, der sich in Deutschland aufhält, die deutschen Gesetze und Vorschriften einhalten – und zwar unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, und ob er Flüchtling oder Migrant ist oder einen anderen rechtlichen Status besitzt.

Welche Rechte ein Flüchtling hat, richtet sich nach seinem jeweiligen Aufenthaltsstatus:

  • Eine schutzsuchende Person, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, darf sich in Deutschland aufhalten. Ihr wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Bei Bedarf erhält sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Während des Asylverfahrens benötigt ein Flüchtling eine Arbeitserlaubnis, um zu arbeiten oder eine Ausbildung zu beginnen. Das ist allerdings erst möglich, wenn seine Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung endet. Ein asylsuchender Flüchtling hat keine Krankenversicherung, darf aber eingeschränkte medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen.
  • Ein als asylberechtigt anerkannter Flüchtling erhält eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Er darf in Deutschland uneingeschränkt arbeiten und hat ein Recht auf eine Krankenversicherung und privilegierten Familiennachzug. Bei Bedarf erhält er dieselben Sozialleistungen wie deutsche Staatsangehörige, beispielsweise Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII.
  • Eine schutzsuchende Person mit Flüchtlingseigenschaft, erhält ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Ein anerkannter Flüchtling darf Geld verdienen und hat uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Auch eine Krankenversicherung steht dem Flüchtling zu und damit dieselbe medizinische Versorgung wie deutschen Staatsangehörigen.

Wer trägt die Kosten für einen Flüchtling? Der Bund ist für die Durchführung von Asylverfahren verantwortlich und kommt für die damit einhergehenden Personalkosten der Mitarbeiter im BAMF auf. Die Bundesländer und Kommunen sind stattdessen für die Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Geflüchteten zuständig und tragen die damit verbundenen Kosten.

Ablehnung oder Aberkennung des Flüchtlingsstatus

Laut § 3 Abs. 2 AsylG gilt eine ausländische Person nicht als Flüchtling, wenn …

„wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass [sie]
1.  ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat […],
2.  vor [ihrer] Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.“

Ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling darf in der Regel nicht abgeschoben werden.
Ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling darf in der Regel nicht abgeschoben werden.

Darüber hinaus kann ein Flüchtling seinen Schutzstatus und damit auch sein Aufenthaltsrecht wieder verlieren:

  • Das Bundesamt widerruft die Flüchtlingseigenschaft, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere keine Verfolgungsgefahr mehr besteht und die Betroffenen gefahrlos in ihre Heimat zurückkehren können.
  • Wer sich den Schutzstatus erschleicht, indem er unrichtige Angaben macht oder relevante Tatsachen verschweigt, muss mit einer Rücknahme seiner Anerkennung als Flüchtling rechnen.
  • Eine Rücknahme bzw. ein Widerruf ist auch möglich, wenn ein anerkannter Flüchtling straffällig geworden ist. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Hürden dafür sehr hoch gelegt. Eine besonders schwere Straftat genügt allein nicht, um der betreffenden Person das Aufenthaltsrecht zu entziehen. Vielmehr muss der Geflüchtete darüber hinaus eine „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Allgemeinheit berührt“. Außerdem muss die Entscheidung verhältnismäßig sein, das heißt, es bedarf einer Abwägung zwischen den Interessen des Flüchtlings und dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit.

Ein bestandskräftiger Widerruf bzw. eine bestandskräftige Rücknahme wirkt sich auch auf die Aufenthaltserlaubnis aus. Die Ausländerbehörde kann dem Flüchtling diese Erlaubnis vorzeitig wieder entziehen oder die Geltungsdauer nachträglich verkürzen. Verzichtet die Ausländerbehörde auf einen Entzug bzw. eine Verkürzung, darf sie die Aufenthaltserlaubnis jedenfalls nicht mehr verlängern.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska hat nach ihrer juristischen Ausbildung in verschiedenen Branchen gearbeitet. Seit 2017 ist sie Teil der anwalt.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung im Verkehrsrecht, Umweltrecht, Strafrecht und vielem mehr.

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