Die Fahrerlaubnisverordnung – kurz FeV – wurde im Jahr 1998 geschaffen und gilt seitdem als Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Genau das ist auch die Hauptaufgabe der FeV im Verkehrsrecht: Sie reglementiert, wer, warum und unter welchen Bedingungen am Verkehr teilnehmen und ein Kraftfahrzeug führen darf und wann eine Person dafür eine Fahrerlaubnis und einen Führerschein benötigt.
Am 18. August 1998 erließ der Gesetzgeber diese ergänzende Fahrerlaubnisverordnung als Nachfolger des Teiles A der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Dieser umfasste die ehemaligen §§ 1 bis 15 der StVZO. Sie sind nun gesamtheitlich und umfassender in der Fahrerlaubnisverordnung zusammengefasst.
Die FeV regelt neben allgemeinen Bestimmungen zur Straßenverkehrszulassung und der Erteilung und Entziehung von Fahrerlaubnissen auch die Anerkennung dieser sowie dessen Begutachtung. Außerdem enthält das FeV-Gesetz genauso Bußgeldvorschriften zu Verstößen. Zudem beschreibt sie die Verfahrensweise beim Speichern von personenbezogenen Führerscheindaten im Verkehrszentralregister in Flensburg und reglementiert daher auch das Punktesystem.
Weiterführende Ratgeber rund um die Regelungen durch die FeV
Inhalt
FAQ: Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Wie der Name bereits vermuten lässt, regelt die FeV alles rund um die Fahrerlaubnis. Dazu zählen auch die unterschiedlichen Fahrerlaubnisklassen sowie der Führerschein auf Probe.
In Deutschland gibt es insgesamt 16 Führerscheinklassen. Welche Fahrzeuge Sie mit welcher Klasse laut der FeV steuern dürfen, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Seit August 1998 gibt es die FeV. Sie stellt die Nachfolgeregelung von Teil A (Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) dar.
Die wichtigsten Paragraphen der FeV
Im Rahmen des Umschwungs und der Zusammenführung zur Europäischen Gemeinschaft – heute Europäische Union – wurde es notwendig, das Fahrerlaubnisrecht auch international zu vereinheitlichen. Das betraf vorrangig die Übernahme der Fahrerlaubnisklassen, oft auch als Führerscheinklassen bezeichnet. Das FeV-Gesetz besteht aus 78 Paragraphen und aus 18 Anlagen (Stand September 2015). Die wichtigsten Paragraphen möchten wir Ihnen im Nachfolgenden kurz erläutern.
§ 6 FeV
Paragraph 6 der FeV befasst sich mit der „Einteilung der Fahrerlaubnisklassen“. Seit einer neuen Bestimmung im Fahrerlaubnisrecht von 2013 existieren nun in Deutschland 16 verschiedene Führerscheinklassen:
Führerscheinklasse | Kraftfahrzeugtypen laut FeV |
---|---|
AM | leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge, dreirädrige Kleinkrafträder, leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge |
A1 | Krafträder (+ Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW |
A2 | Krafträder (+ Beiwagen) mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW |
A | Krafträder (+ Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW |
B | Kraftfahrzeuge (nicht jedoch AM, A1, A2, A) mit einer Gesamtmasse von bis zu 3,5 t. Erlaubt ist die Beförderung von maximal acht Personen (ohne Fahrer). Anhänger dürfen angekoppelt werden (bis 750 kg oder mehr als 750 kg, wobei die Kombination von Kfz + Hänger eine Gesamtmasse von 3,5 t nicht überschreiten darf |
BE | Fahrzeugkombination aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, wobei der Hänger ein Gewicht von 3,5 t nicht überschreiten darf |
C1 | Kraftfahrzeuge (jedoch nicht AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t; Beförderung von maximal 8 Personen. Angekoppelte Anhänger dürfen nicht mehr als 750 kg wiegen |
C1E | - Zugfahrzeug der Klasse 1 + Anhänger mit einer Gesamtmasse von über 750 kg, sofern die Fahrzeugkombination nicht mehr als 12 t wiegt - Zugfahrzeug der Klasse B + Anhänger mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, sofern die Fahrzeugkombination nicht mehr als 12 t wiegt |
C | Kraftfahrzeuge (nicht jedoch AM, A1, A2, A, D1 und D) mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Erlaubt ist die Beförderung von maximal acht Personen (ohne Fahrer) + Anhänger, der nicht mehr wiegt als 750 kg |
CE | Fahrzeugkombination aus Klasse C mit einem Anhänger, der mehr als 750 kg schwer sein darf |
D1 | Kraftfahrzeuge (nicht jedoch AM, A1, A2, A) zur Beförderung von maximal 16 Personen (ohne Fahrer), einer Länge von maximal acht Metern sowie einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
D1E | Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit maximalem Gewicht von über 750 kg |
D | Kraftfahrzeuge (nicht jedoch AM, A1, A2, A) zur Beförderung von mehr als acht Personen (ohne Fahrer) mit einem Anhänger von bis zu 750 kg |
DE | Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit maximalem Gewicht von mehr als 750 kg |
T | Zugmaschine mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen mit einer maximalen Geschwindigkeit von 40 km/h, die nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden |
L | Zugmaschine zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die maximal 40 km/h fahren sowie Fahrzeugkombinationen aus Klasse L und einem Anhänger, welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten darf; dazu gehören selbstfahrende Arbeits- und Futtermaschinen wie auch Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit maximal 25 km/h |
Außer den Führerscheinklassen findet sich in § 6 FeV auch eine genaue Erklärung dazu, mit welcher Fahrerlaubnisklasse, welche Fahrzeuge geführt werden dürfen sowie was genau unter einem „land- und forstwirtschaftlichen Zweck“ zu verstehen ist.
Der nachfolgende Paragraph § 6a regelt zudem die Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselzahl 96. Hierbei handelt es sich um eine weitere Fahrzeugkombination. Mit der Führerscheinklasse B dürfen Sie dann auch mit einem Anhänger von einer Gesamtmasse von 750 kg fahren. Dabei sollte jedoch die zulässige Gesamtmasse von 4.250 kg nicht überschritten werden.
Unter § 6b finden sich die Vorgaben für die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196. Diese erlaubt seit 2020 unter bestimmten Voraussetzungen das Führen von Krafträdern der Klasse A1. Der Gesetzgeber schreibt sowohl eine theoretiche als auch praktische Ausbildung vor, Prüfungen gibt es allerdings nicht.
In § 10 FeV ist weiterhin das jeweilige Mindestalter für die einzelnen Führerscheinklassen bestimmt, das eine Person bei Erteilung der Fahrerlaubnis erreicht haben muss.
§ 13 und § 14 FeV
Die Paragraphen 13 und 14 FeV befassen sich zum einen mit der „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematiken“ und zum anderen mit der „Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“. Das bedeutet, hier wird vornehmlich festgehalten, ab wann und vor allem, dass überhaupt vor einer Wiedererteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen ist. So ist zum Beispiel eine „Medizinisch-Psychologische Untersuchung“ (MPU) bei einer wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr ebenso zu absolvieren wie bei einer einmaligen Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (§ 13 Absatz 2b und c).
Ähnliches ist in § 14 FeV zu finden: Hier ordnet die Fahrerlaubnisverordnung ebenfalls eine ärztliche Untersuchung im Sinne einer MPU an, wenn Fahrauffälligkeiten aufgrund eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehen.
§ 28 FeV
Paragraph 28 FeV regelt die „Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“. So besitzt eine Fahrerlaubnis aus dem europäischen Ausland auch Gültigkeit in Deutschland. Durch die Vereinheitlichung des Systems der Führerscheinklassen soll vor allem die Übertragung und Erteilung von Führerscheinen bei einem Wohnortwechsel erleichtert werden.
Es ist daher festgelegt, dass sowohl die Vorschriften des Herkunftslandes gelten, als auch jene im deutschen Inland. Besonders streng regelt die FeV die LKW- und Omnibusführerscheine, dessen Inhaber in Deutschland alle fünf Jahre auf ihre Eignung hin neu geprüft werden. Dies gilt dann ebenso für ausländische Führerscheininhaber mit einem festen Wohnsitz in der BRD. Wichtig ist dabei insbesondere das Ausstellungsdatum des Führerscheins.
Übrigens: Besteht ein Führerscheinentzug im europäischen Ausland, so ist der Führerschein auch in Deutschland nicht zugelassen, sagt § 28 FeV. Die Fahrerlaubnisverordnung schreibt weiterhin vor, dass, sofern der Erwerb der Fahrerlaubnis in Deutschland untersagt oder diese entzogen wurde, auch ein im Ausland erworbener Führerschein nicht gültig ist.
§ 46 FeV
Um die „Entziehung, Beschränkung und Auflagen zur Fahrerlaubnis“ geht es in Paragraph 46 FeV. Hierin wird vorgeschrieben, dass sollte sich eine Person als ungeeignet erweisen, eine Fahrerlaubnis innezuhaben, sie von der Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung zu einem Führerscheinentzug bzw. einem Fahrerlaubnisentzug erhält.
§ 70 FeV
In § 70 FeV werden die „Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ thematisiert. So werden diese Träger nach dem jeweiligen Landesrecht von der zuständigen Behörde ausgewählt. Zudem wird bestimmt, dass die Teilnehmer dieser Kurse keine Inhaber einer Fahrerlaubnis sein dürfen.
Anlage 4 FeV
Die Anlage 4 der FeV reglementiert die „Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“. Dabei geht es um medizinische Erkrankungen und Mängel, die das Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können. In einer Tabelle werden diese häufiger vorkommenden Krankheiten in der Anlage aufgeführt und die dementsprechende Eignung sowie die eventuellen Auflagen bestimmt. Darin nicht erfasst sind kurzzeitig andauernde Unpässlichkeiten wie Migräne oder Heuschnupfen.
Festgehalten wird hinzukommend, dass hier die Fahrerlaubnisverordnung ebenso eine ärztliche Untersuchung mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten vorschreibt, um die Eignung im Vorfeld gründlich zu prüfen und somit mehr Sicherheit zu gewährleisten. Zu den betroffenen Erkrankungen zählt die FeV zum Beispiel:
- Mangelndes Sehvermögen
- Hochgradige Schwerhörigkeit
- Herz- und Gefäßkrankheiten
- Diabetes mellitus
- Erkrankungen des Nervensystems
- Psychische Störungen
- Alkoholabhängigkeit
- Nierenerkrankungen
Anlage 4a FeV beschreibt zudem Vorschriften die „Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten“.
Anlage 5 FeV
In der Fahrerlaubnisverordnung in Anlage 5 finden Sie die Thematisierung zur „Eignungsuntersuchung für Bewerber und Inhaber der Führerscheinklassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“. Demnach haben sich Personen, der Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und dem Führerschein zur Fahrgastbeförderung laut FeV einer Untersuchung auf Erkrankungen zu unterziehen, um die tatsächliche Eignung für diese Führerscheinklasse zu kontrollieren.
Dazu müssen Bewerber um diese Führerscheinklassen bestimmte Leistungstests durchlaufen und spezielle Anforderungen erfüllen, wie etwa:
- Belastbarkeit
- Konzentration
- Aufmerksamkeit
- Reaktionsfähigkeit
- Orientierung
Außerdem liegt in der FeV in Anlage 5 auch ein Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung bei.
Anlage 6 FeV
Die FeV besitzt die Anlage 6, welche die „Anforderungen an das Sehvermögen“ reglementiert. Darin wird bestimmt, für welche Führerscheinklasse ein Sehtest zu erbringen ist und dass bei Nichtbestehen dessen eine augenärztliche Untersuchung zu absolvieren ist.
Ferner beschreibt die Fahrerlaubnisverordnung in Anlage 6 die genauen Sehfunktionen. Dazu zählen das Gesichtsfeld eines Auges, das Farbensehen (auch Kontrast- und Dämmerungssehen), die zentrale Tagessehschärfe und die Beweglichkeit.
Fazit
Die FeV, die Fahrerlaubnisverordnung, dient vornehmlich der zentralen Verkehrssicherheit. Sie übernimmt die Kontrolle der Prüfung der Tauglichkeit von Personen, die eine Fahrerlaubnis benötigen. Dabei regelt sie die Fahrerlaubnisprüfung ebenso, wie die Bestimmung des Mindestalters, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis – auch von ausländischen Führerscheinen – und den Führerscheinentzug. Ein besonders wichtiger Punkt in der FeV ist ferner die Bestimmung, wann ein medizinisch-psychologisches Gutachten vonnöten ist. Dies ist bei längerfristigen Erkrankungen der Fall, aber auch bei Alkohol- und Drogenmissbrauch im Straßenverkehr. Außerdem enthält die Verordnung Vorschriften für die Speicherung von Daten im Fahrerlaubnisregister sowie diverse Sonderbestimmungen bei besonderen Kraftfahrzeugen und ausländischen Führerscheinen.
Welche FACHLICHE Qualifikation/ Urkunde/Prüfung benötigt ein NICHTFACHARZT aber Arzt der öffentlichen Verwaltung um den Sehtest nach 6.2.1 machen zu dürfen?
Darf das jeder Arzt auch ohne Facharzt?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
J.Szafir