Familienrecht – Die Familie im Fokus des Rechts

Die Unterschrift zum Glück - Familie und Ehe stehen im besonderen Fokus vom Familienrecht
Die Unterschrift zum Glück – Familie und Ehe stehen im besonderen Fokus vom Familienrecht

Im Lateinischen charakterisiert der Begriff familia eine Hausgemeinschaft.

Sinngemäß verdeutlicht dies aber den Hausstand eines Mannes mitsamt all der zugehörigen Mitglieder. Neben Frau und Kind also auch Sklaven oder sogar das Vieh.

Als Familie bezeichnet man heutzutage jedoch eine Lebensgemeinschaft, die aus einem Elternpaar oder wenigstens einem Elternteil sowie mindestens einem Kind besteht.

Somit ist die Familie als eine engere Gruppe von Verwandten anzusehen.

FAQ: Überblick zum Familienrecht

Was regelt das Familienrecht?

Das Familienrecht ist ein Bereich des Zivilrechts. Es regelt Beziehungen zwischen natürlichen Personen, etwa in Form der Ehe oder Lebenspartnerschaft. Aber auch Verwandtschaftsbeziehungen, das Kindschafts- und Adoptionsrecht und die Vormundschaft gehören dazu.

Worum geht es im Eherecht?

Auch wenn die Ehe von den Partner selbst gestaltet wird, gibt der Gesetzgeber einen gewissen Rahmen vor, beispielsweise zum Ehenamen, zum Familienunterhalt und den Vermögensverhältnissen der Eheleute sowie der Trennung bzw. Scheidung.

Wie ist denn der Unterhalt im Familienrecht geregelt?

Einen Überblick über das Unterhaltsrecht geben wir Ihnen in diesem Abschnitt.

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Was ist Familienrecht?

In der Bundesrepublik Deutschland lebten 2013 circa 8 Millionen Familien mit höchstens einem minderjährigen Heranwachsenden. Das gab das Statistische Bundesamt bekannt. Nur jede siebte dieser Familien gilt mit drei oder mehr Kindern als kinderreich – das sind also etwa 1,2 Millionen. Dahingegen haben rund 3,4 Millionen Familien ein Kind. Noch einmal genauso viele Familien haben zwei Kinder.

Das Familienrecht ist eine Rechtsregelung, die sich insbesondere mit den Bereichen Ehe und Verwandtschaft auseinandersetzt. Das Familienrecht ist explizit im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches festgehalten. Der Begriff Familie an sich wird allerdings innerhalb dieses Gesetzes nicht eindeutig erklärt.

Vordergründig sind vielmehr die Rechtsbeziehungen von Relevanz, die im Familienrecht individuelle Fragen zwischen und zu den einzelnen Familienmitgliedern zu klären versuchen.

Zudem stehen Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes „unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“

Gesetze und Rechtsverordnungen, die für das Familienrecht relevant sind

Für das Familiengesetz sind verschiedene Gesetze zuständig. Sie betreffen einige bestimmte Bereiche und beinhalten für diese eine nähere Beschreibung zum Umgang. Sie sollen in den folgenden Abschnitten Beachtung finden.

Personenstandsgesetz

Unter Personenstand ist im Familienrecht die Stellung einer Person gemeint. Diese ergibt sich einschließlich seines Namens anhand der Position innerhalb der Rechtsordnung im Familienrecht. Dieser Stand wird in der Regel durch verschiedene Lebenssituationen beurkundet:

  • Geburt
  • Eheschließung
  • Lebenspartnerschaft (bis 01. Oktober 2017 – seither dürfen auch gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland eine gleichberechtigte Ehe eingehen)
  • Tod

Diese Urkunden und Veränderungen werden heutzutage in elektronischen Personenregistern gespeichert. Das Personenstandsgesetz bildet die gesetzliche Grundlage dafür.

Die Kinder- und Jugendhilfe im Familiengesetz stellt Regeln zu Betreuung und Förderung von Kinder
Die Kinder- und Jugendhilfe im Familiengesetz stellt Regeln zu Betreuung und Förderung von Kindern

Nach dem Strafgesetzbuch steht die Personenstandsfälschung, besonders gegenüber dem Standesamt, unter Strafe. Denn dies ist eine vorsätzliche Falschangabe.

Weiterhin steht das Unterschieben eines Kindes unter Strafe. Geahndet wird dies mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Sozialgesetz (Kinder- und Jugendhilfe)

Die Kinder- und Jugendhilfe, die sich aus dem achten Sozialgesetzbuch begründet, befasst sich mit allen Leistungen, die im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen stehen und auch im weiteren Sinne mit deren Familien. Diese Leistungen werden von staatlichen sowie freien Trägern übernommen.

Diese Hilfe hat laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Auftrag:

[…]dazu beizutragen, dass jeder junge Mensch das Recht auf Erziehung und auf Förderung seiner Entwicklung verwirklichen kann.

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz teilt sich grob in drei Bereiche:

  • fördernde Aufgaben (beispielsweise Jugendarbeit und Kindergärten)
  • direkte Aufgaben (Einzelbetreuung, Jugendschutz)
  • politische Aufgaben

Diese Aufgabenbereiche beinhalten diverse Leistungen, die staatlich zugesichert sind. So bieten die zuständigen Einrichtungen zum Beispiel Hilfe bei der Scheidung an, damit diese für den Heranwachsenden möglichst wenig belastend ablaufen kann. Auch Unterstützung zur Erziehung von behinderten Kindern (sei es körperlich oder geistig) zählt dazu. Ebenso das Betreiben von Kindertagesstätten, Krippen, Schulhorten etc. sind Aufgaben, die von der Kinder- und Jugendhilfe abgedeckt werden.

Zuständig für die Umsetzung sind unter anderem die jeweiligen Kreis- und Landesjugendämter sowie einzelne Jugend- und Wohlfahrtsverbände. Zu diesen zählen beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz, Diakonische Werke und Caritas-Verbände.

Abschließend gilt es noch zu beachten, dass zum Beispiel ein gesetzlicher Anspruch auf die Kindertagesbetreuung  besteht. Eine Ausnahme bilden jedoch Freizeitangebote für Jugendliche, obwohl es zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der jeweiligen Träger (wie Jugendämter) gehört.

Eheschließungsrechtsgesetz

Bei der Eheschließung wird laut Familienrecht ein Vertrag abgeschlossen
Bei der Eheschließung wird laut Familienrecht ein Vertrag abgeschlossen

Was ist die Ehe? Gesetzlich gesehen ist sie – auch als Heirat bekannt – eine durch das Gesellschaftsrecht, aber auch durch das Naturrecht und die Religionslehre begründete feste Form der Verbindung zweier Menschen.

Ein Ehebündnis kommt im Familienrecht zustande, indem bei der Eheschließung ein Vertrag verfügt wird. Dadurch erlangt die Ehe eine staatliche Anerkennung als ein familienrechtliches Gemeinschaftsgefüge. Die Trauung kann nur bei persönlicher Anwesenheit der zu verheiratenden Ehewilligen durch einen Standesbeamten vorgenommen werden.

Gläubige, die sich kirchlich trauen lassen, müssen sich zusätzlich noch einmal vor dem Standesamt das Ja-Wort geben, da die kirchliche Trauung keine bürgerlich-rechtliche Wirkung besitzt. Trotzdem kann die kirchliche Heirat der standesamtlichen voraus gehen, selbst wenn diese vor dem Gesetz dann noch keine Gültigkeit hat.

Versorgungsausgleichsgesetz

Das Versorgungsausgleichsgesetz trat 2009 in Kraft. Ein sogenannter Versorgungsausgleich wird bereits während des Scheidungsverfahrens durchgeführt. Der Versorgungsausgleich betrifft sämtliche erworbenen Anwartschaften (gesetzlich gesicherte Aussichten auf das Recht nach Versicherungsleistungen) oder aber die Aussicht auf eine Versorgungsleistung anlässlich des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

Solche Anwartschaften können zum Beispiel sein:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • betriebliche Altersvorsorge
  • Beamtenversorgung
  • private Lebensversicherung

All diese Rechte sind laut dem Versorgungsausgleichsgesetz unter den Ehegatten aufzuteilen, ebenso wie anderes Vermögen. Denn das Gesetz besagt, dass alle Anrechte der Partner zwischen ihnen ausgeglichen werden sollen.

Bei einer Eheverbindung von weniger als drei Jahren kann ein solcher Versorgungsausgleich nur stattfinden, wenn ein Ehegatte diesen beantragt. Diverse Vereinbarungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, sind zulässig, wenn diese vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Wertausgleich vor dem Familiengericht, durch einen Rechtsanwalt notariell beglaubigt wurden. Solche vorher getroffenen Absprachen bedürfen jedoch der Prüfung vor dem Familiengericht, damit eine Benachteiligung eines Ehepartners vermieden wird.

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Rechtsgebiete des Familienrechts

Dem Familienrecht unterliegen weitere Rechtsgebiete, um die einzelnen Bereiche spezifischer untergliedern, besser strukturieren und ordnen zu können. Diese Rechtsfelder sollen nun im Folgenden eine detaillierte Erläuterung erfahren.

Eherecht

Das Eherecht im Familienrecht ist eine staatliche Rechtsbestimmung, die sich im Einzelnen auf die Ehe selbst und auf die Ehegatten bezieht. Das Eherecht bezieht sich auf:

  • Inhalt der Ehe,
  • Abschluss und
  • Auflösung der Ehe sowie
  • Verhältnis zwischen den Ehegatten

Die Ehe wird in Deutschland als Zivilehe bezeichnet. Sie gilt als Rechtsinstitut, das besonders schützenswert ist. Daher ist der Ehebund auch in Art. 6 des Grundgesetzes verankert. Das bedeutet, dass hier die Freiheit garantiert wird, dass der Staat nicht in den privaten Bereich der Ehe eingreift.

Die Ehe ist laut Familienrecht ein schützenswertes Gut
Die Ehe ist laut Familienrecht ein schützenswertes Gut

Das wirkt sich zu jener Zeit aus, wenn beispielsweise ein mit einem deutschen Staatsbürger verheirateter Ausländer vor der Ausweisung geschützt ist. Zweck dessen ist das Fortführen der Ehe als ein schützenswertes Gut. Eine Ausnahme bilden schwerwiegende Gründe, die der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.

Im deutschen Gesetz wird betont, dass die Ehe eine frei gewählte Vereinigung von Mann und Frau sein soll. Zudem gilt das Ehebündnis im Grunde als unauflösbare Lebensgemeinschaft.

Lebenspartnerschaftsgesetz

Für gleichgeschlechtliche Paare wurde 2001 das Institut für eingetragene Lebensgemeinschaften geschaffen. Sie hatten damit die Möglichkeit, ihre Partnerschaft offiziell bei einer staatlichen Behörde eintragen zu lassen und somit ihr Zusammenleben zu begründen.

Achtung: Seit dem 01. Oktober 2017 dürfen auch gleichgeschlechtliche Partner heiraten und eine gleichberechtigte Ehe führen (mit allen Rechten und Pflichten). Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften können in eine „Ehe für alle“ umgewandelt werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz hat mit der Novellierung somit nur noch für bestehende Lebenspartnerschaften Bestand.

Damit war ihre Beziehung auch rechtlich abgesichert, das heißt, jeder Partner hat dadurch ein Erbrecht, dass er gegenüber des anderen geltend machen kann. Dies war durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt.

Nur wenige gesetzliche Bereiche unterschieden sich in der Bundesrepublik noch von der Ehe. So durfte das Paar bisher noch keine Kinder gemeinschaftlich adoptieren. Das war nur einer Person gestattet. Lediglich die Adoption leiblicher Stiefkinder war in einer Lebenspartnerschaft beiden erlaubt. Seit 2014 war sogenannte Sukzessivadoption möglich. Das ist eine Art Zweitadoption. Dadurch konnte also der Partner des Adoptivelternteils nachfolgend auch noch einmal das bereits angenommene Kind adoptieren. Grundlage dafür war, dass bisher keine Studien dazu existieren, die nachweisen, dass das Wohl des Kindes innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gefährdet ist.

Mit der Gleichstellung ist nunmehr auch in diesem Punkt eine Gleichberechtigung gegenüber heterosexuellen Paaren eingetreten.

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Kindschaftsrecht

Das Kindschaftsrecht im Familienrecht wurde 2002 erstellt. Es betrifft die zivile Rechtsbeziehung im Eltern-Kind-Verhältnis. Dieses Rechtsgebiet befasst sich mit:

  • Abstammung
  • Unterhaltspflicht/Kindesunterhalt
  • Namensrecht
  • Sorgerecht/Elterliche Sorge
  • Beistand durch das Jugendamt
  • Adoption
  • Vormundschaft
  • Pflegschaft

Abstammung

Die Abstammung ist der allererste Abschnitt im Kindschaftsrecht. Ursprünglich wurde 1998 im Rahmen einer Rechtsreform gesetzlich geregelt, dass die Frau die Mutter eines Kindes ist, welche das Baby ausgetragen und geboren hat. Der Vater dieses Sprösslings jedoch ist der Mann,

  • der zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder
  • die Vaterschaftsanerkennung urkundlich bestätigt hat oder
  • vom Gericht als Vater festgestellt wurde.

Geklärt sind im Abstammungsabschnitt auch die Vaterschaftsanfechtung sowie die Klärung der Vaterschaft.

Bei Unklarheiten wird in der Regel ein sogenanntes Abstammungsgutachten erstellt – dieses ist allgemeinhin als Vaterschaftstest bekannt.

Die modernste und sicherste Methode stellt dabei ein DNA-Test dar, welcher sogar bereits vor der Geburt durchgeführt werden kann. Auch ein Blutgruppentest ist Bestandteil dieser Ermittlung, ob Vater und Mutter gemeinsame Nachkommen haben. Hier werden die Blutgruppen beider Elternteile und des Kindes miteinander verglichen. Bei diesem wissenschaftlichen Verfahren – dem Vaterschaftstest – wird dann mit einer hohen Sicherheitsquote der genetische Vater bzw. Erzeuger des Jungen oder Mädchens ermittelt.

Beistand durch das Jugendamt

Alleinerziehende Elternteile können Hilfe vom Jugendamt erhalten
Alleinerziehende Elternteile können Hilfe vom Jugendamt erhalten

Ist ein Elternteil alleinerziehend, so besteht durch die Jugendämter die Möglichkeit, diverse Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen – die sogenannte Beistandschaft, welche innerhalb vom Familienrecht Regelungen findet.

Dabei kümmern sich Vertreter des Jugendamtes auf Wunsch des Alleinerziehenden um die Vaterschaftsfeststellung und demnach auch um die Geltendmachung von Unterhaltspflichten an das Kind (Kindesunterhalt).

Adoption

Auch die Adoption – die Annahme eines Kindes – findet Regelungen im Kindschaftsrecht aus dem Familienrecht. Zumeist werden hier minderjährige Heranwachsende ohne Blutsverwandtschaft als eigenes Kind angenommen. Das Vormundschaftsgericht ist dafür zuständig, dies durch einen Beschluss zu genehmigen. So kann ein unehelicher Abkömmling vom leiblichen Vater adoptiert werden bzw. nimmt dieser dann die Vaterschaft an.

Bei einer Fremdadoption, also einem fremden Kind, findet in der Regel ein Adoptionsvermittlungsverfahren durch das Jugendamt statt.

Seit 1976 gilt die Annahme eines Kindes als Volladoption. Das heißt, ein Adoptivkind steht nun in einem Verwandtschaftsverhältnis mit der gesamten Familie der Adoptiveltern. Dadurch verfällt aber jeglicher rechtlicher Anspruch des Adoptivkindes zu seiner Ursprungsfamilie.

Vormundschaft und Pflegschaft

Formen der gesetzlichen Vertretung für eine minderjährige Person finden sich in der Vormundschaft sowie in der Pflegschaft. Vollständiger Inhaber des Sorgerechts ist derjenige, der auch Vormund des Minderjährigen ist, also die Vormundschaft innehat.

Diese Vormundschaft kann aber auch für eine gewisse Zeit in eine Ruhephase gelangen. Diese wird durch einen gerichtlichen Beschluss festgestellt. Das Sorgerecht kann jedoch auch entzogen werden. Das passiert vor allem dann, wenn Eltern ihre elterlichen Pflichten in Sachen Kindeswohl verletzen.

Bei einer Scheidung kommt es oft zum Streit um das Sorgerecht vom gemeinsamen Kind
Bei einer Scheidung kommt es oft zum Streit um das Sorgerecht vom gemeinsamen Kind

In der Regel kann das Kind dann in eine Pflegefamilie kommen, die sich für eine kurze oder auch längerfristige Dauer um den minderjährigen Schützling kümmern und somit die Pflegschaft innehaben.

Zum Unterhaltsrecht, Namensrecht, Sorgerecht und Umgangsrecht finden Sie in diesem Ratgeber eigene gesonderte Abschnitte weiter unten im Text.

Ehescheidungsrecht

Wenn eine Ehe scheitert, so haben die Beteiligten das Recht, sich scheiden zu lassen. Die Voraussetzung dafür ist, dass einer oder beide Ehepartner dafür einen Antrag beim Familiengericht einreichen. Denn der Ehebund kann nur durch ein gerichtliches Urteil geschieden werden und ist dann durch dieses offiziell rechtskräftig aufgelöst.

Um den Scheidungsantrag einzureichen, müssen die Ehegatten einen Rechtsanwalt oder auch einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen. Denn laut § 114 Abs. 1 im Familiengesetz besteht der Zwang, sich dafür Kontakt zu einem Anwalt aufzunehmen.

Das Ehescheidungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Demnach ist eine Ehe laut § 1565 Abs. 2 Satz 1 BGB

[…] gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

So kann eine Scheidung laut Familienrecht durchgeführt werden, wenn:

  • das Ehepaar seit einem Jahr getrennt lebt und beide die Scheidung wünschen
  • das Ehepaar seit einem Jahr getrennt lebt und nur einer der Ehegatten die Scheidung wünscht; das Gericht jedoch entschieden hat, dass das Liebesbündnis zerrüttet ist und mit einer Wiederherstellung nicht zu rechnen ist
  • das Ehepaar seit drei Jahren getrennt lebt; dann kann die Scheidung auch vollzogen werden, wenn nur einer der Ehegatten diese wünscht

Einen Nachweis für die gescheiterte Verbindung bedarf es in der Regel nur dann, wenn die Eheleute noch nicht ein ganzes Jahr in Trennung leben. Dann kann das Ehebündnis lediglich deshalb geschieden werden, wenn es durch unzumutbare Gründe bedingt ist.

Während dieses sogenannten Trennungsjahres muss ein Ehepartner jedoch nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Wichtig ist nur, dass die Räumlichkeiten eine Trennung erfahren sowie dass getrennte Schlafplätze bestehen.

Innerhalb der Trennungszeit kann ein Ehegatte vom anderen sogar angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser wird entsprechend der Lebens-, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Ehepartner berechnet.

Involvierte Anwälte und eventuelle Schlichter müssen ein großes Fingerspitzengefühl an den Tag legen. Die trennungsbereiten Ehepartner müssen sich nicht nur mit rechtlichen Fragen befassen, sondern eventuell auch Trennungsschmerzen überwinden. In dieser Situation rational zu agieren, ist nicht immer leicht.

Eine Scheidung bewirkt, dass sämtliche Ehewirkungen entfallen. Darin einbezogen sind auch Erb- und Pflichtteilsansprüche. Erhalten bleiben können die Nach- bzw. Ehenamen und unter gewissen Umständen auch der Unterhaltsanspruch.

Unterhaltsrecht

Bei einer Scheidung kommen im Familienrecht auch Unterhaltspflichten der Ehegatten zur Sprache
Bei einer Scheidung kommen im Familienrecht auch Unterhaltspflichten der Ehegatten zur Sprache

Mit dem Unterhaltsrecht im Familienrecht bekommen Bedürftige die Chance, auf die Gewährung von Unterhalt, wenn sie ihren eigenen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Beim Unterhalt handelt es sich in der Regel um einen monatlichen Geldbetrag, welcher dem Bedürftigen zu zahlen ist.

Die Thematik Unterhalt kommt häufig nach einer Trennung oder Scheidung zur Sprache. Oftmals versuchen Betroffene dann, sich diesen mit Hilfe vom Fachanwalt einzuklagen.

Verpflichtet, Unterhalt zu zahlen, sind Ehepartner, geschiedene Ehepartner sowie Erziehungsberechtigte ehelicher und nichtehelicher Kinder, aber auch sonstige Verwandte des geradlinigen Verwandtschaftsgrades (Eltern, Nachfahren, Großeltern, Enkel).

Das Unterhaltsrecht findet seine Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Jedoch gibt es verschiedene Arten von Unterhalt. Die wichtigsten sind:

  • Kindesunterhalt:
    • Unterhaltsanspruch für minderjährige Kinder
    • Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder
  • Ehegattenunterhalt:
    • Unterhaltsanspruch nach Trennung
    • Unterhaltsanspruch nach Scheidung

Der Unterhalt wird nach den Lebensumständen, der Erwerbstätigkeit und den Vermögensverhältnissen berechnet. Die Berechnung erfolgt im Regelfall nach der sogenannten 3/7-Regelung. Der Besserverdienende muss also 3/7 vom Unterschiedsbetrag des gemeinsamen Einkommens zahlen. Das sind also 300 Euro von 700 Euro und wären dann bei 1.400 Euro bereits 600 Euro usw.

Ehegattenunterhalt nach Trennung und Scheidung

Während der Eheverbindung sind die Ehegatten natürlich einander gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Dies nennt sich dann im Familienrecht Familienunterhalt. Trennen sich jedoch die Eheleute, so steht dem Ehepartner Unterhalt zu, der weniger oder gar nichts verdient. Dies wird als Trennungsunterhalt bezeichnet.

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie lange die Ehe andauerte. Dem Ehegatten soll nur die Zeit gegeben werden, sich an die neue Situation zu gewöhnen, weshalb er oder sie auch nicht verpflichtet ist, sich innerhalb des einjährigen Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet indes, sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.

Beim Unterhalt ist aber immer noch der sogenannte Selbstbehalt (in der Regel sind das 1.510 Euro bzw. 1.385 Euro bei Erwerbslosen) zu beachten. Denn wird der Selbstbehalt durch die Unterhaltszahlung unterschritten, so gilt der zum Unterhalt verpflichtete Ehepartner als nicht leistungsfähig. In solch einem Fall entfällt der Unterhaltsanspruch zunächst.

Unterhalt bei einer Scheidung steht grundsätzlich unter strengeren Vorschriften. Denn seit einer neuen Regelung von 2008 hat jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen. Einen Anspruch auf Unterhalt hat er nur, wenn das Einkommen sowie das Vermögen tatsächlich nicht ausreichen. Gründe für Ehegattenunterhalt nach der Scheidung sind durch §§ 1570 ff. BGB festgelegt. Dazu zählt beispielsweise:

  • Betreuung eines gemeinsamen Kindes, die der Aufnahme einer Arbeit entgegensteht
  • Von Alters wegen keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich
  • Krankheit
  • Arbeitslosigkeit

Kindesunterhalt bei minderjährigen und volljährigen Kindern

Bis zum Schulabschluss gelten minderjährige Kinder laut Familienrecht als bedürftig, da sie kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben. In dieser Zeit leisten Eltern einen sogenannten Naturalunterhalt durch Kleidung, Verpflegung und Unterkunft. Bei älteren Heranwachsenden kommt noch ein Taschengeld hinzu.

Volljährige gelten als privilegierte Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie sind bedürftig, wenn sie:

  • unverheiratet sind
  • im Elternhaushalt leben
  • noch die allgemeine Schulausbildung durchlaufen (Oberschule, Gymnasium)

Der Naturalunterhalt kann sich in einen Barunterhalt umwandeln, wenn der oder die Heranwachsende nach dem Schulabschluss eine Ausbildung beginnt und etwa ein Zimmer finanziert werden muss oder die Lebenskosten an einem Studienort fern der Heimat.

Besonders Kindern steht laut Familienrecht Unterhalt zu
Besonders Kindern steht laut Familienrecht Unterhalt zu

Auch nach der Trennung bzw. Scheidung müssen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht gemäß dem Familienrecht nachkommen. Lassen sich Erziehungsberechtigte eines Säuglings oder Kleinkindes scheiden, dann hat der Ehegatte, der zur Unterhaltspflicht berufen ist, einen Betreuungsunterhalt zu zahlen, bis das Kleine drei Jahre alt ist.

Der Elternteil, bei dem der Sprössling auch nach der Scheidung bleibt, leistet dem Kind gegenüber vorerst weiterhin Naturalunterhalt und erfüllt damit seine Unterhaltspflicht. Einen Barunterhalt muss dann der andere Elternteil zahlen – also einen monatlichen Geldbetrag – der dem Kind quasi „zur Verfügung gestellt“ wird. Vielmehr erhält jedoch der Betreuende dieses Kindergeld.

Die Höhe des Betrages richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, welche seit 1962 existiert. Sie ist eine Art Leitlinie für den Unterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle sorgt dafür, den Kindesunterhalt bei der Rechtsprechung durch das Familiengericht zu standardisieren und gerecht zu gestalten.

Die Düsseldorfer Tabelle richtet sich bei der Berechnung u. a. nach

  • Einkommensgruppen,
  • Altersgruppen,
  • anzurechnendes Kindergeld,
  • Anzahl der Unterhaltsberechtigten

Der Unterhalt ist dem Heranwachsenden zu zahlen, bis er selbst erwerbsfähig ist, also Ausbildung oder Studium abgeschlossen hat.

Düsseldorfer Tabelle für 2023

VerstoßGeldbußePunkte
Sie befolgten nicht die Anweisung des Polizeibeamten zur Durchführung einer Verkehrskontrolle oder Verkehrserhebung.20 €
Sie befolgten nicht das Haltgebot des Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle oder Verkehrserhebung70 €1
.. mit Unfall105 €1
Sie führten das Kraftfahrzeug und verstießen dabei gegen die Vorschrift über Warnwesten oder Warndreieck.15 €
Sie beförderten in dem Fahrzeug Personen, ohne den erforderlichen Führerschein zur Fahrgastbeförderung mitzuführen.10 €

Elternunterhalt

Mit dem Elternunterhalt sind Verpflichtungen der Kinder und Schwiegerkinder gemeint, welche zur Sicherung des Lebensbedarfs der Eltern und Schwiegereltern eine Unterhaltszahlung der erwachsenen Nachkommen an ihre Eltern notwendig macht. Häufig kommt der sogenannte Elternunterhalt zum Tragen, wenn die Eltern pflegebedürftig sind und eventuell in ein Altersheim oder ein Pflegeheim müssen.

Außerdem muss auch hier neben der Bedürftigkeit der Eltern auch stets die Leistungsfähigkeit des erwachsenen Kindes Beachtung finden. Ebenso verbleibt der Selbstbehalt und Unterhaltspflichten gegenüber der eigenen Nachkommen haben Vorrang.

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist Hauptbestandteil vom Unterhaltsvorschussgesetz und betrifft Jungen und Mädchen unter 12 Jahren. Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss haben Sprösslinge von alleinerziehenden Müttern oder Vätern.

Zahlt nämlich der andere Elternteil entweder gar keinen Unterhalt oder einen zu geringen Betrag, sodass nach Einberechnung des staatlichen Kindergeldes keine Sicherung des Mindestunterhalts gegeben ist, dann hat dieses Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Die Beiträge dazu werden von den Unterhaltsvorschusskassen der kommunalen Jugendämter gestellt. Diese Leistung wird maximal 72 Monate gezahlt, auch bei einem verstorbenen Elternteil.

Ab dem 01.01.2023 sieht der Betrag für einen Unterhaltsvorschuss wie folgt aus:

  • Kinder bis 5 Jahre: höchstens 187 Euro
  • Kinder von 6 bis 11 Jahren: höchstens 252 Euro
  • Kinder von 12 bis 17 Jahren: höchstens 338 Euro

Sorgerecht

Die Elterliche Sorge beschreibt Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern
Die Elterliche Sorge beschreibt Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern

Das Sorgerecht ist im deutschen Familienrecht auch als Elterliche Sorge bezeichnet. Dies ist ein Rechtsbegriff im Familienrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in seinen Paragraphen §§ 1626 bis 1698 sämtliche Regelungen und Bestimmungen zum Sorgerecht. Es beschreibt alle Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten, für das minderjährige Kind zu sorgen und befasst sich insbesondere mit der Personensorge und der Vermögenssorge.

Das Recht zur Elterlichen Sorgen hat seinen Beginn mit der Geburt des Kindes. Das Sorgerecht ist sowohl unverzichtbar als auch unvererblich und unübertragbar. Jedoch kann es teilweise beschränkt werden, beispielsweise wenn das Kind an eine Pflegefamilie übergeben wird.

Das Recht der Elterlichen Sorge endet mit der Volljährigkeit einer Person. Aber es ist auch beendet, wenn das Kind durch eine dritte Person adoptiert wird oder wenn es stirbt.

Personensorge

Die Personensorge ist bedeutend, da sie alle Rechten und Pflichten umfasst, die für das sittliche, leibliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes stehen. Hierzu zählen mitunter

  • materielle Bedürfnisse (Nahrung, Wohnung, Kleidung)
  • Pflege
  • Aufsicht über das heranwachsende Kind
  • Erziehung des Kindes
  • Religiöse Erziehung
  • Bestimmung des Aufenthalts des Kindes, hier auch der Umgang mit Dritten (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
  • Wahl von Schule und Ausbildung (unter Rücksichtnahme der Neigung und Eignung des Kindes)
  • Recht zum Einsatz von angemessenen „Zuchtmitteln“ in einem gewissen Umfang, jedoch keine entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen (Prügel, einsperren, o. ä.)

Vermögenssorge

Auch hier sind Rechte und Pflichten der Eltern festgehalten, nämlich die zur Verwaltung des Vermögens eines Heranwachsenden. Ein solches Vermögen kann dem Kind zum Beispiel durch ein Erbe zugefallen sein.

Dazu zählt, dass die Eltern dem Kind gegenüber für Schäden haften. Das bedeutet, die Eltern müssen das Vermögen des Kindes vernünftig verwalten; es sollte also möglichst wirtschaftliche angelegt werden (eventuell mit Zinsen). Es ist den Erziehungsberechtigten allerdings erlaubt, den Unterhalt des Kindes mit seinem Vermögen zu finanzieren.

Entzug des Sorgerechts

Das Elterliche Sorgerecht kann im Familienrecht auch vom Vormundschaftsgericht entzogen werden. Ein Entzug des Sorgerechts ist für beide oder nur einen Elternteil möglich. Das ist zumeist dann der Fall, wenn das seelische, körperliche oder auch das geistige Wohl eines Kindes in Gefahr ist, zum Beispiel durch

  • Missbräuchliche Ausübung der Elterlichen Sorge
  • Vernachlässigung des Kindes
  • Versagen der Eltern (unverschuldet)
  • durch das Verhalten Dritter, sofern die Eltern nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden

In der Regel wird dem Kind dann vom Gericht eine andere Unterbringung gesucht. Das Gericht kann nämlich eine andere Pflegschaft, zum Beispiel in einer Pflegefamilie anordnen oder einen neuen Vormund bestimmen.

Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern

Bei einer Trennung haben Eltern laut Familienrecht zunächst ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind
Bei einer Trennung haben Eltern laut Familienrecht zunächst ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind

Mit Reform des Kindschaftsrechts wird das Sorgerecht im Falle von Trennung oder Scheidung nicht mehr nur einem Elternteil übertragen. Stattdessen steht den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zu.

Allerdings kann das Gericht einem Elternteil auch das alleinige Sorgerecht zusprechen. Das kann passieren, wenn dieser Elternteil einen dementsprechenden Antrag stellt bzw. sich das alleinige Sorgerecht mit Hilfe vom Anwalt einklagt. In der Regel entscheidet dann das Gericht, welchem Elternteil daraufhin das Sorgerecht zugesprochen wird. Von Relevanz ist allein das Wohl des Kindes.

Der Heranwachsende kann selbst nach Erreichen des 14. Lebensjahres einen eigenen Vorschlag dazu machen, wie die Elterliche Sorge in Zukunft verteilt sein soll. Das Familiengericht ist verpflichtet, sich diesen Vorschlag anzuhören, muss sich jedoch nicht daran halten.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist eine Bezeichnung im Familienrecht für den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und auch umgekehrt – jedes Elternteil auf Umgang mit diesem Kind (§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern). Dieser Anspruch ist innerhalb des Rechts zur Elterlichen Sorgen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Durchsetzung des Umgangsrechts unterliegt einem Verfahren vor dem Familiengericht.

In der Praxis bekommt das Umgangsrecht Bedeutung, wenn sich die Eltern getrennt haben und nun nicht mehr zusammen leben. Aber auch, wenn das Kind bei keinem der beiden Elternteile lebt. Laut Gesetz ist jeder Elternteil zum Umgang sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Grund dafür ist die ungestörte Entwicklung des Kindes, welche den regelmäßigen Kontakt mit beiden Elternteilen benötigt. Deshalb muss der Elternteil, bei dem das Kind ansässig ist, den Umgang mit dem anderen Elternteil ermöglichen.

Bei Uneinigkeiten kann das Familiengericht den Umgang verbindlich regeln, besonders, wenn ein Elternteil den Umgang verweigert. Sieht sich das Wohl des Kindes in Gefahr (zum Beispiel bei einer Kindesmisshandlung), so kann der Umgang mit dem Kind auch gänzlich unterbunden werden.

Eingeschränkt ist auch das Umgangsrecht von Dritten möglich. So kann für das Kind auch ein Umgang mit Großeltern, Stief- oder Pflegeeltern sowie Geschwistern vorgesehen sein, wenn dies ebenso dem Kindeswohl dienlich ist.

Namensrecht

Das Namensrecht betrifft alle einen Namen betreffende Bestimmungen und Regelungen. So zum Beispiel das Recht einen Namen zu nutzen sowie alle Ansprüche, die sich aus dem Gebrauch eines Namens ableiten lassen. Das Recht zum Führen eines Namens haben:

  • Einzelpersonen: bürgerlicher Name
  • Einzelpersonen: Künstlername (Pseudonym)
  • Einzelpersonen: Deckname
  • Personenvereinigungen (bspw. GbR, KG)
  • Juristische Personen (bspw. AG, GmbH)
  • Kaufleute hinsichtlich ihrer Firma

Namen sind eindringlich geschützt, insbesondere vor Verletzungen im Sinne des unbefugten Gebrauchs. Dazu gehören auch Adelsbetitelungen, die ebenfalls Namensbestandteile sind. Bei Einzelpersonen ist das Namensrecht nicht übertragbar. Dieses endet mit dem Tod der Person.

Bei einer Scheidung können die Ehegatten den Ehenamen beibehalten
Bei einer Scheidung können die Ehegatten den Ehenamen beibehalten

Im Eherecht bestehen laut § 1355 BGB gesonderte Bestimmungen zum Namensrecht. So haben die Ehegatten einen Familiennamen zu bestimmen – dieser kann der Geburtsname des Ehemannes oder der der Ehefrau sein. Bestimmen die Eheleute keinen Ehenamen, so behalten beide ihren Geburtsnamen bei der Eheschließung. Die Bestimmung des Ehenamen kann jedoch auch später durch eine öffentliche Beglaubigung nachgeholt werden.

Es können auch beide Geburtsnamen bestehen bleiben. Dann wird der eine Geburtsname dem anderen vorangestellt oder angefügt. Besteht der Familienname eines Ehegatten bereits aus zwei oder mehr Zunamen, so kann lediglich einer dieser Namen angefügt werden.

Grundsätzlich behalten die Verheirateten bei einer Scheidung oder Verwitwung (Tod eines Ehegatten) den Ehenamen, der bei der Eheschließung festgelegt wurde. Durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt kann der jeweilige Ehepartner dennoch auch wieder seinen Geburtsnamen annehmen oder diesen dem Ehenamen anfügen oder voranstellen.

Kinder – ehelich und nicht ehelich – erhalten gemäß dem Familienrecht als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern. Den Vornamen wählen die Eltern indes allein. Sofern die Eltern keinen Ehenamen führen, bestimmen sie vor dem Standesamt den Geburtsnamen des Vaters oder den der Mutter als seinen Familiennamen.

Bei einem alleinigen Sorgerecht erhält das Kind den Namen dieses Elternteils. Hat dieser Elternteil einen Ehegatten, so kann das Neugeborene als Geburtsnamen deren Ehenamen erhalten.

Im Falle einer Adoption erhält der Adoptierte den Familiennamen der annehmenden Person.

Eine Namensänderung ist nur durch einen Verwaltungsakt möglich sowie durch die Angabe eines triftigen Grundes dafür.

Ratgeber zum Thema Güterrecht finden Sie hier:

Eheliches Güterrecht/Zugewinnausgleich

Das eheliche Güterrecht stellt Regelungen zur Verteilung vom ehelichen Besitz nach der Scheidung
Das eheliche Güterrecht stellt Regelungen zur Verteilung vom ehelichen Besitz nach der Scheidung

Das eheliche Güterrecht regelt im Familienrecht alle vermögensrechtlichen Auswirkungen einer Ehe auf den Besitz der Eheleute. Der Regelbestand geht stets von einer Zugewinngemeinschaft aus. Es sei denn, das Ehepaar hat in ihrem Ehevertrag etwas anderes beschlossen, denn dann können sie vertraglich eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbaren.

Zugewinngemeinschaft

Haben die Ehegatten also keinen Ehevertrag, so gilt die Zugewinngemeinschaft (auch gesetzlicher Güterstand), welche dem Grundsatz folgt, dass das einzelne Vermögen der Ehegatten nicht zu einem gemeinschaftlichen verschmilzt, sondern getrennt bleibt. Jeder Ehepartner kann dann über sein Vermögen selbst verfügen und dieses nach seinem Gutdünken verwalten. Lediglich, wenn das gesamte Vermögen eines Ehegatten zum Tragen kommt, bedarf es laut Rechtsprechung der Zustimmung des anderen.

Zugewinn/Zugewinnausgleich

Jeglicher Erwerb von Vermögen während der Ehe ist als Zugewinn bezeichnet. Dieser Zugewinn ist Eigentum des Ehegatten, der diesen erworben hat. Wird eine Ehe jedoch aufgelöst, also zum Beispiel geschieden, so wird in der Regel ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Ein Zugewinnausgleich stellt sicher, dass beiden Ehegatten gleichermaßen das zugutekommt, was sie während der Ehe zusammen erarbeitet haben.

Das bedeutet, bei einem Zugewinnausgleich wird das zur Zeit der Ehe erworbene Vermögen zu gleichen Teilen unter den Ehepartnern aufgeteilt. Der Zugewinnausgleich ergibt sich aus der Differenz des Anfangsvermögens am Tag der Eheschließung und des Endvermögens bei Zustellung des Scheidungsantrages. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist übertragbar und vererblich.

Gütertrennung

Sofern eine Gütertrennung im Ehevertrag festgelegt wurde, findet kein Zugewinnausgleich statt. Eine Gütertrennung wird besonders im Falle eines Firmenbesitzes vereinbart. Sie soll im Falle eines Scheiterns der Ehe vor finanziellen Forderungen schützen.

Bei einer Gütertrennung erfolgt – wie die Bezeichnung schon vermuten lässt – eine gänzliche Trennung der Vermögensmassen beider Ehepartner.

Auch noch nach der Scheidung kann eine Gütertrennung noch notariell beurkundet werden. Zudem tritt eine Gütertrennung ein, wenn laut Ehevertrag sowohl Zugewinnausgleich als auch Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde.

Gütergemeinschaft

Hierbei wird der gesamte Güterstand (Besitz)/das Vermögen der Eheleute als ein Gesamtgut bzw. gemeinschaftliches Vermögen behandelt. Somit haben beide Partner theoretisch gleiche Anteile am Güterstand. Die Verwaltung dieses Gesamtvermögens kann durch beide oder nur durch einen Ehegatten erfolgen.

Die Gütergemeinschaft endet, wenn die Ehe zum Beispiel durch Scheidung aufgelöst oder etwa ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird. Bei Tod eines Ehegatten geht der Anteil der Gütergemeinschaft des Verstorbenen an die ehegemeinschaftlichen Kinder über. Das bedeutet, dass in der Regel der Anteil des Verstorbenen automatisch in seinen Nachlass fällt und daher vererbt wird.

Was wird durch das Familienrecht geregelt?

Ehefähigkeit

Ein Ehewilliger darf laut Familienrecht erst eine Ehe schließen, wenn er ehefähig bzw. ehemündig ist. Ist die Person volljährig, hat also das 18. Lebensjahr vollendet, dann darf sie auch heiraten. Von dieser Regel konnte ein zukünftiger Ehegatte bis Mitte 2017 befreit werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hatte und der Partner bereits volljährig war.

Nicht jede Person ist ehefähig, daher kann eine Ehe auch verboten werden
Nicht jede Person ist ehefähig. Daher kann eine Ehe auch verboten werden

Jedoch musste hierbei trotzdem noch eine kleine Hürde genommen werden: Der minderjährige Partner musste zu einer Anhörung zum Jugendamt und erhielt dann im besten Fall eine Befreiung durch das Vormundschaftsgericht, um zu heiraten. Dazu benötigte der Minderjährige noch eine Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters – also den Eltern. Bei einer Verweigerung ohne triftigen Grund konnte diese Einwilligung das Vormundschaftsgericht ersetzen.

War allerdings ein triftiger Grund zur Verweigerung dargelegt, dann durfte ein 16-jähriges Mädchen selbst dann nicht ehelichen, wenn sie schwanger war.

Achtung: Am 22. Juli 2017 trat diesbezüglich eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, die maßgeblich Kinderehen in Deutschland verhindern soll. Seither ist es in Deutschland immer nur dann möglich, zu heiraten, wenn beide Ehewillige mindestens das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben. Ausnahmen von der Volljährigkeitsverpflichtung sind mithin nicht mehr möglich.

Ausländer benötigen zum Heiraten in Deutschland ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis. Mit diesem wird der jeweiligen Person durch eine Behörde seines Heimatlandes bestätigt, dass sie laut Gesetz dieses Landes keinerlei Hindernisse zur Ehebegründung festgestellt hat.

Eheverbot und Ehehindernis

In einigen Fällen, so ist es laut Familienrecht §§ 1306 ff. festgeschrieben, kann eine Ehe zwischen zwei Menschen verboten oder behindert sein. Zum Beispiel darf keine Verheiratung mit einer Person geschlossen werden, die bereits verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft eingetragen ist.

Genauso ist eine Heirat ausgeschlossen, sofern zwischen den Ehewilligen ein Verwandtschaftsgrad der geraden Linien besteht. Also dürfen Geschwister und Halbgeschwister keine Ehe eingehen. Ebenfalls darf nicht geheiratet werden, sofern ein Verwandtschaftsgrad durch Adoption besteht. Eine Ausnahme gibt es hier allerdings bei Adoptivgeschwistern. Diese dürfen heiraten, wenn sie durch das Familiengericht befreit wurden.

Nicht zulässig ist darüber die Heirat von Ausländern ohne Ehefähigkeitszeugnis. Allerdings ist hier in Ausnahmefällen auch eine Befreiung durch das Familiengericht möglich.

Das Familienrecht ist ein wichtiges Rechtsgebiet, weshalb es auch Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches und in Teilen auch des Grundgesetzes ist. Im Fokus steht innerhalb vom Familienrecht natürlich die Familie: die besonders schützenswerte Institution Ehe und der Schutz von Heranwachsenden, vor allem, wenn es um Erziehung, Kindeswohl oder Unterhalt geht. Daher kommen nicht selten Rechtsanwälte zum Einsatz, wenn es um Unterhaltsforderungen geht. Das Familienrecht umfasst daher auch eine Vielzahl an Regelungen, die für eine Gleichberechtigung aller Beteiligten steht, selbst bei einer Scheidung der Eltern.

Familienrecht: Das sollten Sie wissen!

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

41 Gedanken zu „Familienrecht – Die Familie im Fokus des Rechts

  1. Tyler P

    Danke für diese Informationen zum Familienrecht. Mein Bruder möchte sich von seiner Frau scheiden lassen und möchte einen Rechtsanwalt damit beauftragen, sich um den Prozess zu kümmern. Bisher wusste ich gar nicht, dass die kirchliche Trauung keine bürgerlich-rechtliche Wirkung besitzt.

  2. Monika

    Vielen Dank für Ihren Artikel zum Thema Familienrecht. Meine Tochter fragte mich, wonach sich der Barunterhalt richtet, den der andere Elternteil zahlen muss. Ich werde ihr sagen, dass sich die Höhe des Betrages nach der Düsseldorfer Tabelle richtet, welche seit 1962 existiert.

  3. Daniel

    Ihr Artikel zum Thema Familienrecht hat meiner Tochter enorm geholfen! Sie wollte nämlich wissen, ob ein Zugewinnausgleich nach ihrer Scheidung erfolgen wird. Ein sehr guter Hinweis, dass dies nicht der Fall ist, sofern eine Gütertrennung im Ehevertrag festgelegt wurde.

  4. Günther

    Ich wusste gar nicht, dass das Familienrecht auch Verwandtschaftsbeziehungen, das Kindschafts- und Adoptionsrecht und die Vormundschaft umfasst. Ich suche nach einer Anwaltskanzlei, die sich mit eben diesen Gebieten bestens auskennt. Ich würde nämlich gern meinen Stiefsohn adoptieren.

  5. Daniel D

    Herzlichen Dank für Ihren Artikel zum Thema Familienrecht. Meine Frau und ich lassen uns scheiden und ich informiere mich gerade nach der Gestaltung das Sorgerecht in unserem Fall. Gut zu wissen, dass mit Reform des Kindschaftsrechts das Sorgerecht im Falle von Scheidung nicht mehr nur einem Elternteil übertragen wird.

  6. Lucie

    Meine Cousine will sich scheiden lassen. Gut zu wissen, dass sie einen Anwalt für Familienrecht beauftragen muss, um den Scheidungsantrag einzureichen. Ich werde ihr dies mitteilen, denn ich bin sicher, dass auch sie nicht wusste, dass es verpflichtend ist, sich an einen Anwalt zu wenden.

  7. Lisbeth

    Gut zu wissen, dass das Familienrecht ein Bereich des Zivilrechts´ ist. Ein Anwalt, der sich damit auskennt, kann sicherlich auch bei Kindesentzug und Scheidung helfen. Ich werde meiner Freundin helfen einen entsprechenden Anwalt zu finden.

  8. Laura

    Meine beste Freundin heiratet bald und ihr zukünftiger Mann besteht auf einen Ehevertrag. Gut zu wissen, dass in einem Ehevertrag sowohl eine Gütertrennung als auch eine Gütergemeinschaft beschlossen werden können. Ich werde meiner Freundin raten, sich von einem Rechtsanwalt für Eherecht beraten zu lassen.

  9. Ronja O

    Gut zu wissen, dass das Familienrecht eine Rechtsregelung ist, die sich insbesondere mit den Bereichen Ehe und Verwandtschaft auseinandersetzt. Soweit ich weiß, ist auch bei Scheidung eine Anwaltskanzlei für Familienrecht der richtige Ansprechpartner. Eine Scheidung ist ja das Ende einer Ehe, deswegen fällt es auf jeden Fall auch in den Bereich.

  10. R Oden

    Gut zu wissen, dass man als Familie heutzutage eine Lebensgemeinschaft bezeichnet, die aus einem Elternpaar oder wenigstens einem Elternteil sowie mindestens einem Kind besteht. Demnach befasst sich ein Fachanwalt für Familienrecht vorrangig mit den Belangen der o.g. Lebensgemeinschaft. Interessant, dass sich das Familienrecht auch mit den Bereichen Ehe und Verwandtschaft auseinandersetzt.

  11. Sabine

    Meine beste Freundin will sich von ihrem Mann scheiden lassen, weil dieser sie betrogen hat. Ich werde ihr mitteilen, dass man sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden muss, um einen Scheidungsantrag einzureichen. Interessant, dass die beiden erst das Trennungsjahr hinter sich bringen müssen, bevor sie sich scheiden lassen können, denn ich denke, dass ein Betrug nicht zu den unzumutbaren Gründen im juristischen Sinne zählt.

  12. Rene

    Hallo,
    Ich hätte folgendes Problem, ich habe mich von meiner Freundin getrennt mit der ich 3 Kinder habe. Das Thema der Unterhaltszahlung ist abgeklärt. Nun kommt es zu meinem Anliegen.
    Ich habe jetzt schon des öfteren versucht mit ihr eine normale Vereinbarung zu finden bezüglich der Betreuung der Kinder.
    Aber egal welche Vereinbarung man ihr vorschlägt sie lehnt diese ab.
    Und deshalb wollte ich mal wissen was ich tun kann?
    Bzw ihre Forderung ist das ich den vollen Unterhalt zahle, die drei Kinder jedes 2 Wochenende nehme und die Hälftigen Ferien.
    1. Problem es bleibt zu wenig Geld um die Kinder jedes 2. Wochenende mit zu finanzieren da ich für meinen Unterhalt schon um 5 Ecken denken muss.
    2. Ich kann nicht immer Hältig die Ferien abdecken. Sei es zu wenig Urlaubstage.,und wieder zu wenig Geld.

  13. Manoj I.

    Guten Tag ,meine ex frau fährt mit meine 2 Tochtern urlaub, mit ein aderen mann. Der Mann ist ein Vater von schulkameraden von meine große Tochter. frage ist, sie sagt nicht wohin sie fährt oder die addresse wo mit dem kindern urlaub macht.und sie antworte nicht telefon . sie hat nur mir gesagt dass ist ein überraschung dafür ich möchte nicht sagen.

  14. Irene

    Ich habe zwei formale Fragen:

    Wenn ich mit den Trennungsunterhalt ausrechnen lassen möchte – mit welchen Kosten habe ich zu rechnen? (Mein Mann ist GmbH Geschäftsführer seiner einmann-gmbh und erhält ein Geschäftsführergehalt)

    Wenn ich zum Anwalt gehe, um mir die Höhe des Trennungsunterhalts ausrechnen lasse,
    wer muss diese Kosten tragen?

  15. A.

    Hallo,ich bin geschieden seit 2014 und mein jetz 21 jahre alter sohn lebt bei dem Father und seiner neue ehefrau.Das Kind hat schon eine Berufsausbildung gemacht ,da hebe ich auch Unterhalt bis zum Schluss gezahlt.Er hat dann vielleicht ein Monat gearbeitet un,jetzt will er eine neue aber gleichwertige Ausbildung machen.Der ex will ,dass ich weiter zahle und droht mir mit dem Gerichtsvollzieher.Ist er im Recht?muss ich da jetzt wieder die 3 Jahre zahlen?Bitte um Antwort,ich bin so entäuscht von meinem Kind.Habe auch meine Verpflichtungen und will etwas für mich sparen.Kann einfach nicht mehr.
    Danke voraus.

  16. Kemal

    Hallo,
    Ich bin 56 Jahre alt und seit ca. 15 Jahren haben meine Familie und ich die deutsche Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2017 habe ich mich von meiner Frau scheiden lassen. Wir wollten uns vor 11 Jahren scheiden lassen, aber meine Frau verlangte eine Mitgift, die ich zu der Zeit nicht bezahlen konnte. Ich konnte sie 2017 endlich bezahlen. Aber vor der Scheidung vor etwa 11 Jahren hatte ich im Ausland wieder geheiratet und ich habe ein 10-jähriges Kind. Wie kann ich meine Ehe und Vaterschaft in Deutschland anmelden und die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen?
    Gruß
    Kemal

    1. anwalt.org

      Hallo Kemal,

      wir können nicht beurteilen, ob Ihre zweite Ehe in Deutschland rechtskräftig ist bzw. anerkannt wird. Dies könnte schwierig werden, da Sie zum, Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland noch verheiratet waren. Am besten wenden Sie sich hier an das zuständige Standesamt. Im Zweifel sollten Sie sich auch von einem fachkundigen Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Khurram

    Hallo,
    Ich habe eine sehr komplizierte Situation. Ich lebe und arbeite in USA . Vor kurzen ist mein Bruder durch Krebs gestorben und hinterlies eine Witwe und 3 Kinder 12, 10 und 6.
    Seine Frau is nicht Deutsch. Sie ist nach Heirat nach Deutschland vor 12 Jahren eingewandert. Da sie nie gearbeitet hat, hat sie auch nie eine unbefristete aufenthalterlaubnis bekommen.Sie bekommt Sozialhilfe Als ich denen auf mein Bruders Beerdigung besuchte, sah ich das sie keine gute Mutter ist, die haengt stundelang am telefon und kuemmert sich nicht wann die Kinder zu Bett gehen oder was sie machen. Sie schlaegt Kindern wenn sie ueberfordert ist,manchmal bedroht sie das sie die umbringt.Oefteres schickt sie die kinder nicht zur Schule nur weil die nicht aus bett kommen und schreibt denen ein kranken entschuldigung obwohl die Kinder nicht krank waren. Als ich das alles sah beschloss ich wieder nach Deutschland zu kommen, eigene wohnung in der naehe von kinder zu finden und einfach fuer die da sein. Nun macht sie mir probleme weil ich einige male mich eingemicht hatte in was sie macht. Ich darf die kinder nicht sehen. Sie verbreitet luegen ueber mich. Die gibt der Kindern gehirnwaesche damit sie mich hassen ( ich glaube sie bedroht sie auch)
    Ich moechte keine sorgerecht weil ich daran glaube das niemand den Kindern die Mutter wegnehmen soll. Ich moechte nur die Kinder sehen, fuer die da sein. Ich moechte auch kein dreckiges Rechtstreit verursachen um Kinder zuliebe. Die Kinder sind minderjaehrig und noch zu klein um das alles zu verstehen. Nach dem Tod von Vater leiden die Kinder sehr und ich weiss nicht ob die Kinder noch mehr Stress vertragen.
    Meine frage ist was fuer recht habe ich als Onkel um die Kinder sehen zu duerfen und in wie weit kann ich in sache erziehung mich rechtlich einmischen ( schule,gesundheit, religiose erziehung)
    Habe ich als Onkel ueberhaupt ein recht auf die Kinder meines Bruders ?

    1. anwalt.org

      Hallo Khurram,

      gemäß § 1685 BGB haben Verwandte in der Regel nicht grundsätzlich ein Recht auf Umgang. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, sollten Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt wenden und mit diesen besprechen, welche Recht Sie haben. Eventuell kann auch das Jugendamt behilflich sein.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Andre

    Guten Abend,

    Ich wollte mal nachfragen ob mir hier jemand weiter Helfen könnte und zwar geht es sich darum vor ca 2 Wochen hat das Jugendamt meine Freundin und meinen Sohn in ein Mutter Kind heim gebracht ohne betrifftigen Grund. An den Morgen hatte Sie verschlafen und mein Sohn nicht pünktlich zur Tages Mutter gebracht ( erste mal vorgefallen), dann stand die Familien Hilfe mit den Jugendamt vor der Tür und sagte entweder Sie geht mit oder das Kind wird weg genommen. Jetzt hatte ich mir überlegt ein Anwalt zu nehmen doch eine Mitarbeiterin dort sagte mir das Sie mir davon abraten würde da seit 2016 alle die mit einen Anwalt da waren auch aus den Mutter Kind Heim entlassen wurde aber die Kinder weggenommen bekommen haben.

    Ich bedanke mich in voraus für die Antworten

    LG Andre

    1. anwalt.org

      Hallo Andre,

      wir können nicht beurteilen, wir die Mitarbeiterin zu dieser Aussage kommt. Da wir jedoch keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen sich dennoch an einen Anwalt zu wenden und mit diesem die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Klaus l.

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Welche Bundesrichter einschließlich des Vorsitzenden saßen dem XII Senat des BGH im Jahr 2016 vor.
    Leider ist es mir nicht möglich Informationen darüber zu erlangen.

    Bitte senden Sie mir eine Liste von 2016, wenn möglich.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen!

    1. anwalt.org

      Hallo Klaus l.,

      uns ist es nicht möglich, diese Informationen zu erlangen, daher können wir Ihnen in diesem Fall nicht weiterhelfen.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Bilal

    Guten Abend zs
    Ich bin 2012 abgieschuben von Deutschland nach Marokko bin verheiratet und hab ein Kind wollte ich zurück zum meine Frau und meine Sohn die Gericht hat entschieden das ich Januar 2017 darf ich wieder rein kommen die Botschaft wollen mich noch keine Visum geben
    Bitte um helfe
    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Bilal,

      Sie können eventuell einen Antrag auf eine erneute Befristung stellen mit dem Verweis auf eine Familienzusammenführung. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Für weitere Fragen wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Asylrecht.

      Ihr Team von anwalt.org

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