Familiennachzug für Geschwister: Welche Vorschriften gibt es dafür? 

Weil sie nicht zur Kernfamilie gehören, ist der Familiennachzug für Geschwister nicht so einfach möglich wie für Ehe-/Lebenspartner, minderjährige Kinder oder Eltern von Minderjährigen.
Weil sie nicht zur Kernfamilie gehören, ist der Familiennachzug für Geschwister nicht so einfach möglich wie für Ehe-/Lebenspartner, minderjährige Kinder oder Eltern von Minderjährigen.

FAQ: Familiennachzug für Geschwister

Worum handelt es sich beim sogenannten Geschwisternachzug?

Der Geschwisternachzug bezeichnet umgangssprachlich einen Familiennachzug für die Geschwister einer in Deutschland lebenden Bezugsperson. Bei der Person handelt es sich grundsätzlich entweder um einen voll- bzw. minderjährigen Deutschen, EU-Bürger oder Drittstaatsangehörigen. Dieser muss entweder bereits permanent in der Bundesrepublik wohnen oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen, der ihm den Aufenthalt erlaubt.

Kann man seine Geschwister nach Deutschland holen?

In der Regel ist es nicht ausgeschlossen, über eine Familienzusammenführung seine Geschwister nach Deutschland zu holen. Diese zählen allerdings nicht wie Ehe-/Lebenspartner, die eigenen minderjährigen Kinder oder die Eltern von minderjährigen Bezugspersonen zur Kernfamilie. Weil Geschwister lediglich als sonstige Familienmitglieder gelten, können Sie nur in Ausnahmefällen nachziehen. Wann das möglich ist, erfahren Sie hier.

Welche Sonderfälle gibt es beim Familiennachzug für Geschwister?

Neben den regulären Einschränkungen, denen ein Geschwisternachzug unterliegt, gibt es auch davon abweichende Sonderfälle. Diese betreffen bspw. den Familiennachzug aus Syrien. Aber auch Geschwister aus Afghanistan oder von unbegleiteten Flüchtlingen sind an andere, zum Teil großzügigere Vorschriften gebunden. Welche das sind, können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.

Familiennachzug nach Deutschland – Was für Geschwister gilt

Prinzipiell wird der Familiennachzug für Geschwister nur im Härtefall (bspw. bei einer schweren Krankheit) genehmigt.
Prinzipiell wird der Familiennachzug für Geschwister nur im Härtefall (bspw. bei einer schweren Krankheit) genehmigt.

Der Familiennachzug für Geschwister bezieht sich auf den Prozess, durch den Geschwister von in Deutschland lebenden, aufenthalts- oder schutzberechtigten Personen aus dem Ausland nachziehen können.

Im Gegensatz zum Nachzug von Ehe-/Lebenspartnern, Kindern oder Eltern minderjähriger Bezugspersonen, die als Kernfamilie gelten, fallen Geschwister unter die Kategorie der sogenannten „sonstigen Familienangehörigen“. Diese Gruppe hat keinen automatischen Anspruch auf Familiennachzug. Der Bruder oder die Schwester einer Bezugsperson müssen also strengere Voraussetzungen erfüllen, um eine Genehmigung zu erhalten.

Wichtig: Die rechtlichen Grundlagen für die Familienzusammenführung mit Geschwistern sind im deutschen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgelegt. Für Geschwister ist insbesondere der § 36 Abs. 2 des AufenthG relevant, weil dieser den Familiennachzug für sonstige Angehörige ermöglicht.

Eine wesentliche Rolle nimmt dabei das Prinzip der außergewöhnlichen Härte ein. Das bedeutet, dass der Nachzug von Geschwistern nur dann gestattet wird, wenn eine Verweigerung des Visums eine unzumutbare Belastung für die betroffenen Personen darstellen würde. Als ein für den Familiennachzug jeglicher Geschwister nötiger Härtefall zählt dann bspw. einer der folgenden Gründe:

  • Es ist eine familiäre Betreuung der nachziehenden Geschwister in Deutschland notwendig (bspw. wenn sie schwer erkrankt sind oder eine Behinderung haben), weil diese nicht im Herkunftsland erfolgen kann.
  • Eine in Deutschland lebende minderjährige Bezugsperson ist auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen und minderjährige Geschwister sollen ebenfalls nachziehen.

Wichtig: Antragsteller müssen allerdings auch zusätzliche Nachweisforderungen erfüllen, wenn sie einen Familiennachzug beantragen wollen. Dazu gehören z. B. die Sicherstellung des Lebensunterhalts ohne staatliche Unterstützung, das Bereitstellen von ausreichend Wohnraum und eine Krankenversicherung.

Sonderfälle bei der Familienzusammenführung mit Geschwistern

Beim Familiennachzug aus Syrien haben Eltern und Geschwister die gleiche Voraussetzung: Sie müssen syrische Staatsangehörige sein.
Beim Familiennachzug aus Syrien haben Eltern und Geschwister die gleiche Voraussetzung: Sie müssen syrische Staatsangehörige sein.

Damit der Familiennachzug der Schwester oder des Bruders einer in Deutschland wohnenden Bezugsperson gestattet wird, kommen in einigen besonderen Fällen andere Voraussetzungen ins Spiel.

Das betrifft bspw. den Familiennachzug für Geschwister aus Syrien. Dafür gibt es nämlich in den Bundesländern Regelungen, die nicht nur der Kernfamilie der Bezugsperson einen Nachzug erlauben, sondern allen Verwandten ersten und zweiten Grades (d. h. Großeltern, Eltern, Geschwistern und Enkeln inklusive ihrer eigenen Kernfamilien). Dazu müssen sie anhand von Ausweisdokumenten, Geburtsurkunden, Führerscheinen oder Ähnlichem in deutscher Übersetzung nachweisen, dass sie entweder syrische Staatsangehörige sind oder aus ausgewählten Anrainerstaaten (Irak, Libanon etc.) kommen.

Wichtig ist außerdem, dass das Familienmitglied in Deutschland, mit dem die Familienzusammenführung erfolgen soll, eine Verpflichtungserklärung bei den zuständigen Behörden einreicht. Mit dieser garantiert die Bezugsperson, dass sie den Lebensunterhalt aller Angehörigen mit eigenen finanziellen Mitteln stemmen kann.

Auf einen Familiennachzug aus Afghanistan haben Geschwister keinen direkten Anspruch. Wenn es sich bei der Bezugsperson in Deutschland aber um ein unbegleitetes minderjähriges Kind handelt, bei dem eine Zusammenführung mit den Eltern erlaubt ist, können minderjährige Geschwister einen Kindernachzug gemäß § 32 des AufenthG beantragen. So ziehen sie letztendlich ihren Eltern nach und umgehen die Einschränkungen. Ein solcher Antrag lässt sich zeitgleich mit dem der Elternteile stellen, bspw. bei der deutschen Botschaft in Islamabad oder Teheran. 

Wichtig: Beachten Sie, dass die Voraussetzungen zum Familiennachzug für unbegleitete Minderjährige und deren Geschwister anders ausfallen als die der Eltern. Während für den Nachzug der Elternteile hier nämlich keine Nachweise zum Lebensunterhalt oder dem Wohnraum erbracht werden müssen, sind sie für die Anträge von Geschwistern wiederum erforderlich. Grund dafür ist, dass die nachziehenden Eltern vorerst nur eine temporäre Aufenthaltsberechtigung nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des AufenthG erhalten. Da sie damit aber nicht wie ihr unbegleitetes minderjähriges Kind in Deutschland einen permanenten Aufenthaltstitel gemäß § 29 Abs. 2 haben, wird ihren anderen Kindern unter 18 Jahren kein erleichterter Familiennachzug für Geschwister ermöglicht.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Arnhold H.

Arnhold hat Abschlüsse in Musik- und Medienwissenschaften von der Humboldt-Universität zu Berlin. Seit 2024 verstärkt er das Team von anwalt.org. Dabei liegen seine Schwerpunkte mitunter im Verkehrsrecht sowie diversen, kleineren Rechtsthemen.

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