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FAQ: Fake News als Propaganda
Nein, laut Gesetz müssen Propagandamittel von organisierten Einheiten stammen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Parteien, Regierungen oder Vereinigungen handeln.
Nein, denn Fake News dienen dazu, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und können dadurch zum Beispiel Ängste schüren oder Wahlen beeinflussen.
Dies ist vor allem möglich wenn die Aussagen als Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung etc. zu bewerten sind oder in diesen der Holocaust geleugnet wird.
Politische Beeinflussung durch Falschmeldungen
Es wird im Jahr 2017 mitunter immer schwieriger, Fake News von echten Nachrichten zu unterscheiden. Nebst der Forderung, eine gewisse Medienkompetenz bereits in der Schule zu vermitteln – etwa indem beigebracht wird, Fake News zu erkennen, taucht immer öfter die Frage auf, inwieweit Fake News als Propaganda zu bezeichnen sind.
Diese Einschätzung würde es nämlich ermöglichen, die Verbreiter gezielter Falschmeldungen zu bestrafen.
Dieser Ratgeber beleuchtet das Verhältnis zwischen Fake News und Propaganda aus rechtlicher Sicht und erklärt, wann Fake News strafbar sind.
Gelten Fake News als Propaganda und sind infolgedessen verboten?
§ 86 des Strafgesetzbuches (StGB) befasst sich mit dem Tatbestand des „Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“. Dieser Paragraph bestimmt, dass die Verbreitung von Propagandamitteln mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer entsprechend hohen Geldstrafe geahndet wird.
Doch gelten Fake News als Propaganda im Sinne des StGB? Eine solche Einschätzung ist bisher zu verneinen.
Laut Gesetz müssen Propagandamittel von einer organisierten Einheit – Partei, Regierung, Vereinigung oder Organisation – stammen.
Dies trifft auf Fake News meist nicht zu. Diese werden zwar mitunter von organisationsnahen Personen verfasst und verbreitet, jedoch ist eine direkte Anweisung seitens der entsprechenden Gruppierungen (noch) nicht bewiesen.
Propaganda im Internet: Fake News verbreiten sich vor allem in sozialen Medien
Bislang können Fake News nur dann geahndet werden, wenn sie
- ein Ehrdelikt darstellen (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung usw.) oder
- den Holocaust leugnen.
Dies trifft auf viele Fälle von Fake News allerdings nicht zu. Aus diesem Grund verspricht der Ansatz, bei Medienkonsumenten ein Bewusstsein für das Phänomen „Fake News“ zu wecken, mehr Erfolg als der Versuch, Fake News als Propaganda zu verbieten.
Ich bezweifle stark, dass ein Werturteil i.S. einer ehrabschneidenden Äußerung nach § 185 StGB eine falsche Tatsachenbehauptung – und das sind Fake News immer, da sie ansonsten keine Falschmeldung sein könnten – darstellen kann. Für ehrverletzende Falschaussagen gibt es die §§ 186 ff. StGB.