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FAQ: Fake News im Gesetz
Durch das NetzDG sollen Hasskriminalität, strafbare Fake News sowie andere unerlaubte Inhalte in den sozialen Medien bekämpft werden.
Ja, das Gesetz trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2018 galt eine Übergangsfrist.
Verletzen Fake News bestehende Persönlichkeitsrechte, ist eine Anzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung möglich. Eine Strafe kann zudem bei volksverhetzenden Inhalten drohen.
Lassen sich absichtliche Falschmeldungen verbieten?
Deutschland hat von Fake News genug: In einer Umfrage des Forsa-Instituts aus Juni 2017 hielten 80 % der Befragten Gesetze und Richtlinien gegen gezielte Falschmeldungen für notwendig. Allein 8 % vertreten die Meinung, dass Fake News durch die Meinungsfreiheit geschützt sind.
Doch wie lassen sich Fake News per Gesetz verbieten? Der ehemalige Justizminister Heiko Maas trieb zu diesem Ziel das sogenannte „Netzwerkdurchsuchungsgesetz“ (NetzDG) voran. Das Gesetz trat am 1. Januar 2018 n Kraft.
Folgender Ratgeber erläutert, welche Ziele das NetzDG verfolgt, welche Kritik an dem Gesetz besteht und inwieweit Fake News gemäß aktueller Rechtslage bestraft werden können.
Was will das Netzwerkdurchsuchungsgesetz erreichen?
Das Gesetz gibt den Betreibern sozialer Plattformen und Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. mehr Verantwortung in der Bekämpfung von Fake News . Daher drohen hohe Ahndungen für jene Betreiber, welche „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ nicht innerhalb von 24 Stunden löschen.
Weiterhin sind die Netzwerkbetreiber dazu verpflichtet, im Halbjahrestakt umfangreiche Berichte über ihren Umgang mit löschungspflichtigen Inhalten zu erstellen. Diese Berichte müssen sowohl auf den jeweiligen Plattformen als auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Bußgelder von bis zu 5 Millionen Euro sind bei Verstößen möglich.
Fake News per Gesetz verbieten: Zwischen Zensur und Schutz der Demokratie
An Kritik am NetzDG mangelt es nicht: Rechtsexperten, Internetaktivisten und Verbraucherschützer sahen erhebliche Mängel an den Plänen der damaligen Bundesregierung und Heiko Maas‘.
Oftmals war von einer Verschiebung der juristischen Entscheidungsgewalt die Rede. Hiermit meinen Kritiker des NetzDG, dass nicht mehr geschulte und ausgebildete Richter entscheiden, welche Inhalte „offensichtlich rechtswidrig“ sind, sondern Konzernmitarbeiter. Scharfe Zungen bezeichnen dies als institutionalisierte Selbstjustiz.
Weiterhin sei zu befürchten, dass die Anbieter sozialer Plattformen aus Furcht vor den saftigen Bußgeldern im Zweifel zu viel als zu wenig löschen. Verbraucherschützer kritisieren an dieser Stelle, dass der Versuch, Fake News durch das Gesetz zu verhindern, das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Gefahr bringt.
Stehen Fake News über dem Gesetz?
Allerdings müssen nicht nur die Betreiber der sozialen Netzwerke, die Inhalte nicht umgehend löschen, mit Sanktionen rechnen. Denn auch die Urheber entsprechender Beiträge können zur Rechenschaft gezogen werden. Folgende Optionen sind hierzu möglich:
- Die Fake News verletzen Persönlichkeitsrechte: Eine Person oder beleidigungsfähige Organisation kann den Verfasser wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung vor Gericht ziehen.
- Die Fake News sind volksverhetzend, leugnen den Holocaust oder verherrlichen die nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.
- Gezielte Falschmeldungen werden von organisierten Einheiten verfasst und/oder verbreitet. In diesem Fall ist eine Einschätzung dieser Fake News als Propaganda möglich.