Im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) findet in Deutschland das Sexualstrafrecht seine gesetzlichen Grundlagen. Der Abschnitt trägt die Überschrift „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ und umfasst eine Vielzahl an Straftatbeständen. Normiert sind diese in den Paragraphen 174 bis 184 f StGB.
Das dabei zuvorderst geschützte Rechtsgut ist, wie der Titel des Abschnittes bereits verrät, das Recht auf die individuelle sexuelle Selbstbestimmung.
In diesem Artikel soll der Straftatbestand der exhibitionistischen Handlungen näher durchleuchtet werden. Was genau ist Exhibitionismus? Wo im StGB ist er gesetzlich normiert? Welche Tathandlungen sieht das Gesetz vor und welche Strafe droht einem Täter, der sich wegen Exhibitionismus nach dem StGB strafbar gemacht hat? Sollte im Falle einer Anzeige ein Rechtsanwalt konsultiert werden? Diesen und weiteren Fragen sind wir im Folgenden auf den Grund gegangen.
Inhalt
FAQ: Exhibitionismus
Hier erfahren Sie, was mit dem Begriff des Exhibitionismus im strafrechtlichen Sinne gemeint ist.
Das Strafmaß sieht bei Exhibitionismus eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
Es ist auch möglich, dass Exhibitionismus als Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Wann das der Fall ist, können Sie hier nachlesen.
Was meint der Begriff Exhibitionismus im Allgemeinen?
Unter dem Begriff Exhibitionismus ist zunächst eine sexuelle Präferenz zu verstehen, bei der eine Person es als besonders lustvoll empfindet, sich vor anderen nackt bzw. bei sexuellen Aktivitäten zu präsentieren. Zumeist handelt es sich bei den anderen Personen um fremde und unfreiwillige Zuschauer.
Wo ist Exhibitionismus im StGB verankert?
Exhibitionismus ist im StGB in § 183 gesetzlich verankert. Die Norm trägt den Titel „Exhibitionistische Handlungen“ und besagt, dass ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, zu bestrafen ist.
In Absatz 2 ist festgelegt, dass Exhibitionismus nach dem StGB nur auf Antrag verfolgt wird, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Es handelt sich mithin um ein sogenanntes Antragsdelikt.
Exhibitionismus im StGB: Welche Tathandlung sieht das Gesetz vor?
Die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandes der exhibitionistischen Handlungen sind hoch. Zunächst einmal ist die Besonderheit festzuhalten, dass sich nur ein Mann wegen Exhibitionismus nach dem StGB strafbar machen kann. Die Norm unterscheidet sich insoweit von sämtlichen anderen Delikten, in denen grundsätzlich keine geschlechterspezifische Differenzierung stattfindet.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Norm in ihrer Ausgestaltung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei.
Unter einer exhibitionistischen Handlung ist das Entblößen des männlichen Geschlechtsteiles zu verstehen. Nicht vonnöten ist, dass sich dieses in erigiertem Zustand befindet.
Doch das Entblößen alleine reicht nicht aus. Da der Straftatbestand das Recht auf die individuelle sexuelle Selbstbestimmung schützen soll, ist es erforderlich, dass eine andere Person auch tatsächlich belästigt wird.
Insofern ist der Exhibitionismus nach dem StGB ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Ausreichend ist nicht nur eine Tathandlung, sondern eben ein bestimmter Erfolg, der hier eben darin besteht, dass sich ein anderer beeinträchtigt fühlt.
Wenn sich also beispielsweise ein Mann entblößt und dabei von niemandem wahrgenommen wird, ist der Tatbestand des § 183 StGB nicht erfüllt.
Die Rechtsprechung erfordert überdies eine subjektive Komponente, nach der sich der Täter durch die Handlung oder durch die Beobachtung des oder der anderen sexuell erregen, seine Erregung steigern oder aber sich befriedigen will. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter es auch tatsächlich schafft, einen Lustgewinn zu erreichen. Allerdings muss sich eben seine Motivation darauf erstrecken.
Wer sich also zu reinen Provokationszwecken entblößt oder beispielsweise öffentlich uriniert, erfüllt nicht den Tatbestand des Exhibitionismus nach dem StGB.
Exhibitionistische Handlung: Welche Strafe droht?
Der Strafrahmen des § 183 StGB sieht vor, dass ein Täter, der sich wegen exhibitionistischer Handlungen schuldig gemacht hat, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft wird.
Die Norm ist mithin nicht als Verbrechen, sondern als Vergehen ausgestaltet. Von einem Verbrechen ist immer dann die Rede, wenn ein Delikt in seinem Mindeststrafmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Liegt der Strafrahmen darunter, handelt es sich hingegen um ein Vergehen.
Exhibitionistische Handlungen vor Kindern
In Bezug auf Kinder gilt eine weitere Besonderheit: Wer eine exhibitionistische Handlung vor Kindern verübt, der erfüllt unter Umständen sogar den Straftatbestand des sexuellen Missbrauches von Kindern nach § 176 Absatz 4 StGB.
Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG
Unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit können Handlungen, die mit Nacktheit verbunden sind und eben nicht unter einen der zuvor genannten Straftatbestände fallen, als eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (kurz: OWiG) qualifiziert werden. Um Exhibitionismus nach dem StGB handelt es sich dabei jedoch nicht.
Danach handelt derjenige ordnungswidrig, der eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Die Norm kann insoweit als eine Art Auffangtatbestand für all jene Handlungen betrachtet werden, die nicht nach dem StGB bestraft werden können.
Eine Ordnungswidrigkeit zieht im Gegensatz zu einer Straftat weder eine Eintragung im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis nach sich.
Strafanzeige wegen Exhibitionismus nach dem StGB
Wer wegen exhibitionistischer Handlungen angezeigt wurde, dem kann ein Fachanwalt für Strafrecht in beratender und unterstützender Funktion zur Seite stehen.
Der Tatbestand des § 183 StGB ist in keiner Weise als Kavaliersdelikt zu qualifizieren. Hier können empfindliche Strafen drohen, denn immerhin sieht der Strafrahmen der Norm sogar vor, einen Täter mit einer bis zu einjährigen Haftstrafe zu bestrafen.
Wer hingegen zum Opfer exhibitionistischer Handlungen im Sinne des § 183 StGB wurde, sich dadurch gestört fühlt und wünscht, dass der Täter strafrechtlich belangt wird, der sollte eine Anzeige bei der Polizei machen und einen entsprechenden Strafantrag stellen. Denn wie eben erwähnt, handelt es sich bei dem Tatbestand um ein Antragsdelikt. Auch in diesem Fall kann es von Vorteil sein, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Liegt ein solcher nicht vor und auch kein Fall eines besonderen öffentlichen Interesses, kann eine strafrechtliche Verfolgung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht stattfinden.
Hallo, ich saß vorhin im Zug und irgendwann hat sich ein Mann gegenüber von mir hingesetzt. Also in so ein vierer Abteil. Wir saßen also Bein an Bein.
Er hat mich eindringlich angeschaut, meinen Körper gemustert und ewig auf meine Brüste gestarrt. Dann hat er angefangen in seinem Schritt rumzufummeln und dann hat er dreimal jeweils für ein paar Minuten seine Hand in die Hose gesteckt und sich offensichtlich an mir aufgegeilt.
Ist das jetzt Strafbar? Also kann ich den Mann anzeigen?
Würde mich über eine Rückmeldung freuen!
Selbstverständlich kann man eine Strafanzeige erstellen. Unter Umständen steht “Aussage gg.Aussage “ mit der Möglichkeit einer Gegenananzeige u.o. wg. Verleumdung u Falschaussage wenn keine Beweise oder Tatzeugen vorhanden sind.🧑⚖️🧑⚖️🧑⚖️👩🎓🧑🏻🎓🧑🏻🎓
Hallo, ich habe soeben einen betrunkenen Mann, der an mein Auto gepinkelt hat und sich dann noch unegedreht hat um mir seine Genitalien zu zeigen und runzuwedeln angezeigt. Die Polizei war vor Ort hat einen Alkoholtest gemacht und er sowie ich wurden vernommen. Er hat bei der Polizei ausgesagt sein Glied nicht ausgepackt zu haben. Meine Frage: es steht nun Aussage gegen Aussage. Was passiert in so einem Fall nun am Wahrscheinlichsten? Und erfährt er wer ihn angezeigt hat? Also erfährt er meinen Namen, wenn er die Anzeige erhält? Das will mir gerade nicht ausm Kopf gehen…. Vielen Dank
Hallo Christine B.,
eine Einschätzung des weiteren Verfahrensverlaufs ist uns nicht möglich. Wir können nicht beurteilen, wie die zuständigen Behörden entscheiden werden. Es kann durchaus sein, dass Ihre Anzeige weiterverfolgt oder das Verfahren eingestellt wird. In beiden Fällen werden Sie in der Regel informiert. Üblicherweise kann der Beschuldigte durch Akteneinsicht erfahren, wer die Anzeige gestellt hat. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag
Mein Name ist
J. Sebrantke habe ein problem mit exhibitionsmus habe schon mehre Anzeigen
bitte helfen sie mir
Gruss j. sebrantke bitte um ein termin
Hallo j. sebrantke,
da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen sich an Ihrem Wohnort an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie entsprechend beraten.
Ihr Team von anwalt.org