Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Bereitschaftsdienst von zu Hause – hierzulande „Rufbereitschaft“ genannt – ebenfalls als Arbeitszeit gilt. Dafür sind jedoch bestimmte Voraussetzungen nötig. Das Urteil betrifft auch das deutsche Arbeitsrecht .
Freiwilliger Feuerwehrmann wollte Entschädigung
Geklagt hatte ein freiwillige Feuerwehrmann aus Nivelles (Belgien), der für seine Bereitschaftsdienste von zu Hause entlohnt werden wollte. Die Klage wurde bereits 2009 eingereicht. Das zuständige Gericht, der Arbeitsgerichtshof Brüssel, gab die Frage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung weiter.
Welche Bereitschaftszeit zählt in Deutschland zur Aeitszeit?
In Deutschland gibt es verschieden Arten der Bereitschaftszeit, die sich in der Frage des Einsatzortes und auch der Bezahlung unterscheiden.
- Die Arbeitsbereitschaft: Dabei muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und von sich aus tätig werden, wenn es etwas zu tun gibt. Wie zum Beispiel ein Taxifahrer, der am Hauptbahnhof auf Fahrgäste wartet.
- Der Bereitschaftsdienst: Dieser gleicht der Arbeitsbereitschaft und ist vor allem in medizinischen Schichtdiensten bekannt. Nur muss hier der Arbeitnehmer erst auf Anweisung des Arbeitgebers tätig werden.
- Die Rufbereitschaft: Als Arbeitszeit wurde die Rufbereitschaft in Deutschland bislang nicht anerkannt. Während Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden müssen, war die Rufbereitschaft bislang anders geregelt. Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt selbst bestimmen, muss dabei jedoch für den Arbeitgeber erreichbar sein und „alsbald“ auch arbeiten können.
Kurzfristige Einsatzbereitschaft war entscheidend
Der ausschlaggebende Punkt, dass der EuGH im Falle des Feuerwehrmannes die Rufbereitschaft zur Arbeitszeit erklärte, war nicht alleine die Erreichbarkeit, die gewährleistet werden musste. Es ging vor allem um die acht Minuten, die der Feuerwehrmann hatte, um einsatzbereit zu sein. Diese kurze Zeitspanne machte es ihm laut EuGH unmöglich anderen sozialen Aktivitäten nachzugehen, die eine Freizeit mit sich bringen würde.
Welche Auswirkung hat das Urteil in Deutschland?
Das Urteil des EuGHs erweitert die Definition der Arbeitszeit – und diese ist für die Mitgliedsstaaten und die nationalen Gerichte bindend. Das heißt, dass auch in Deutschland die Rufbereitschaft nun als Arbeitszeit gilt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit einsatzbereit sein muss.
Rufbereitschaft pauschal als Arbeitszeit auszuschließen, nur weil diese Bereitschaftszeit von zu Hause stattfindet, ist jedenfalls nicht mehr möglich.
Tipp: Wenn sich der Arbeitgeber bei Ihnen weiterhin weigert, eine Entschädigung zu zahlen, obwohl Sie sich Ihrer Bereitschaft an einem bestimmten Ort aufhalten oder innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen, können Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht Ihre Ansprüche geltend machen.
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