EuGH-Urteil: Rufbereitschaft zählt zur Arbeitszeit

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Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Bereitschaftsdienst von zu Hause – hierzulande „Rufbereitschaft“ genannt – ebenfalls als Arbeitszeit gilt. Dafür sind jedoch bestimmte Voraussetzungen nötig. Das Urteil betrifft auch das deutsche Arbeitsrecht .

"Rufbereitschaft kann als Arbeitszeit gelten. Das entschied der Europäische Gerichtshof

Rufbereitschaft kann als Arbeitszeit gelten. Das entschied der Europäische Gerichtshof

Freiwilliger Feuerwehrmann wollte Entschädigung

Geklagt hatte ein freiwillige Feuerwehrmann aus Nivelles (Belgien), der für seine Bereitschaftsdienste von zu Hause entlohnt werden wollte. Die Klage wurde bereits 2009 eingereicht. Das zuständige Gericht, der Arbeitsgerichtshof Brüssel, gab die Frage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung weiter.

Die genaue Anfrage des „Cour du travail Bruxelles“, wie der Arbeitsgerichtshof heißt, war, ob die von zu Hause aus geleisteten Bereitschaftsdienste unter die Definition der Arbeitszeit laut Unionsrecht fallen.

Welche Bereitschaftszeit zählt in Deutschland zur Aeitszeit?

In Deutschland gibt es verschieden Arten der Bereitschaftszeit, die sich in der Frage des Einsatzortes und auch der Bezahlung unterscheiden.

  • Die Arbeitsbereitschaft: Dabei muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und von sich aus tätig werden, wenn es etwas zu tun gibt. Wie zum Beispiel ein Taxifahrer, der am Hauptbahnhof auf Fahrgäste wartet.
  • Der Bereitschaftsdienst: Dieser gleicht der Arbeitsbereitschaft und ist vor allem in medizinischen Schichtdiensten bekannt. Nur muss hier der Arbeitnehmer erst auf Anweisung des Arbeitgebers tätig werden.
  • Die Rufbereitschaft: Als Arbeitszeit wurde die Rufbereitschaft in Deutschland bislang nicht anerkannt. Während Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden müssen, war die Rufbereitschaft bislang anders geregelt. Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt selbst bestimmen, muss dabei jedoch für den Arbeitgeber erreichbar sein und „alsbald“ auch arbeiten können.

Kurzfristige Einsatzbereitschaft war entscheidend

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Das Rufbereitschaft zur Arbeitszeit zählt. ist besonders für Berufsgruppen wichtig, die schnell einsatzbereit sein müssen

Der ausschlaggebende Punkt, dass der EuGH im Falle des Feuerwehrmannes die Rufbereitschaft zur Arbeitszeit erklärte, war nicht alleine die Erreichbarkeit, die gewährleistet werden musste. Es ging vor allem um die acht Minuten, die der Feuerwehrmann hatte, um einsatzbereit zu sein. Diese kurze Zeitspanne machte es ihm laut EuGH unmöglich anderen sozialen Aktivitäten nachzugehen, die eine Freizeit mit sich bringen würde.

Welche Auswirkung hat das Urteil in Deutschland?

Das Urteil des EuGHs erweitert die Definition der Arbeitszeit – und diese ist für die Mitgliedsstaaten und die nationalen Gerichte bindend. Das heißt, dass auch in Deutschland die Rufbereitschaft nun als Arbeitszeit gilt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit einsatzbereit sein muss.

Diese „kurze Zeit“ als solche eindeutiger zu definieren, wird Aufgabe der deutschen Gerichte sein und voraussichtlich im Einzelfall entschieden werden müssen.

Rufbereitschaft pauschal als Arbeitszeit auszuschließen, nur weil diese Bereitschaftszeit von zu Hause stattfindet, ist jedenfalls nicht mehr möglich.

Tipp: Wenn sich der Arbeitgeber bei Ihnen weiterhin weigert, eine Entschädigung zu zahlen, obwohl Sie sich Ihrer Bereitschaft an einem bestimmten Ort aufhalten oder innerhalb kürzester Zeit einsatzbereit sein müssen, können Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht Ihre Ansprüche geltend machen.

Bildnachweise: istockphoto.com/photosbyjim

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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