Ermessenseinbürgerung in Deutschland: Welche Voraussetzungen gelten?

Unter bestimmten Umständen ist eine Ermessenseinbürgerung möglich.
Unter bestimmten Umständen ist eine Ermessenseinbürgerung möglich.

FAQ: Ermessenseinbürgerung

Was ist eine Ermessenseinbürgerung?

Eine Ermessenseinbürgerung ist eine besondere Form der Einbürgerung, bei der eine solche auch möglich ist, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. Für wen eine solche Einbürgerung in Frage kommen kann und welche rechtlichen Grundlagen hier greifen, erfahren Sie hier

Welche Voraussetzungen müssen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfüllt sein?

Einige Mindestvoraussetzungen, wie der rechtmäßige Aufenthalt, Sprachkenntnisse und ein gesicherter Lebensunterhalt müssen auch bei Ermessenseinbürgerungen vorhanden sein. Was bezüglich weiterer Voraussetzungen zu beachten ist, lesen Sie hier

Mit welchen Kosten müssen Sie für eine Ermessenseinbürgerung rechnen?

Die Gebühren bei der Ermessenseinbürgerung liegen bei 255 Euro pro Person und für jedes minderjährige Kind bei 51 Euro. Mit welchen weiteren Kosten zu rechnen ist, haben wir hier zusammengefasst

Was bedeutet „Ermessenseinbürgerung“: Eine kurze Definition

Ermessenseinbürgerung: Eine gesetzliche Definition ist im StAG zu finden.
Ermessenseinbürgerung: Eine gesetzliche Definition ist im StAG zu finden.

Neben dem normalen Einbürgerungsverfahren haben die zuständigen Behörden in Deutschland auch die Möglichkeit, anhand der vorhandenen Sachlage nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung ausreichen.

In einem solchen Fall handelt es sich dann um eine Ermessenseinbürgerung. Nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist dies in bestimmten Situationen möglich.

Das bedeutet, dass die deutsche Staatsbürgerschaft auch dann verliehen werden kann, wenn der Antragsteller nicht alle geforderten Bedingungen erfüllt. Damit gibt es zwischen der eigentlichen Anspruchseinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung einen Unterschied.

Gemäß Absatz 2 in § 8 StAG ist dies wie folgt festgehalten:

Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Besteht also ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass es zu einer Einbürgerung kommt oder würde das Durchlaufen des gesamten Verfahrens eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten, kann die zuständige Behörde einer Einbürgerung nach eigenem Ermessen zustimmen. Aber auch bei solchen Ermessenseinbürgerungen sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Ermessenseinbürgerung: Beispiele für eine solche

Ermessenseinbürgerungen können bei besonderem öffentlichen Interessen ein Option sein.
Ermessenseinbürgerungen können bei besonderem öffentlichen Interessen ein Option sein.

Ermessenseinbürgerungen können in Frage kommen, wenn es sich zum Beispiel um eine „staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachung“ handelt. Wurde die Staatsangehörigkeit durch nationalsozialistisches Unrechts aufgrund politischer, rassistischer oder andersartiger Verfolgung entzogen, kann dies durch eine Ermessenseinbürgerung ausgeglichen werden.

Aber auch Nachfahren von ehemaligen Staatsangehörigen sowie ehemalige Staatsangehörige selbst und deutschsprachige Antragsteller können den Weg der Ermessenseinbürgerung wählen. Ein weiteres Beispiel ist, wie bereits erwähnt, das besondere öffentliche Interesse. Dann ist eine Verkürzung der notwendigen Aufenthaltsdauer auf drei Jahre möglich. 

Wichtig für diese Grundlage zur Ermessenseinbürgerung ist, dass die Tätigkeit der Antragsteller im deutschen Interesse erfolgt. Dieses kann sowohl in den Bereichen des öffentlichen Dienstes, der Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder der Medien liegen. Das besondere öffentliche Interesse besteht dann darin, diese Personen in Deutschland zu behalten und ihnen alle Rechte und Pflichten einer Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

Ein solches Interesse kann beispielsweise auch bestehen, wenn Sportler, die für Deutschland antreten wollen, keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. In diesem Fall muss seit mindestens drei Jahren ein Aufenthalt in Deutschland bestehen und ein konkreter Anlass (wie ein Einsatz in einer Nationalmannschaft Deutschland) und eine internationale sportliche Perspektive bestehen.

Welche konkreten Voraussetzungen für die jeweiligen Antragsteller dann zu erfüllen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. 

Ermessenseinbürgerung per Antrag: Das ist wichtig!

Bei einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG sind dennoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Bei einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG sind dennoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Bei einer Ermessenseinbürgerung handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Von welchen Nachweisen und Voraussetzungen abgesehen werden kann, ist demnach immer unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Sachlage ab. Der Antrag muss auch hier bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde erfolgen. Das können zum Beispiel Bürgerämter, Landratsämter oder Ausländerbehörden sein. 

Zunächst muss für diese Art der Einbürgerung ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland vorliegen und dieser für eine bestimmte Zeit bestehen. Nach Inkrafttreten des veränderten Staatsangehörigkeitsgesetzes sind mindestens fünf Jahre Aufenthalt notwendig. Zudem ist gemäß der derzeitigen Regelungen für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge eine Ermessenseinbürgerung nach drei Jahren möglich.

Folgende weitere Voraussetzungen müssen für eine Ermessenseinbürgerung mindestens erfüllt sein:

  • kein Einbürgerungshindernis (z. B. offenes Strafverfahren, ungeklärte Identität)
  • ordentlicher Wohnort (nachweisbar durch Wohnung, Zimmer, andere feste Unterkunft)
  • gesicherter Lebensunterhalt (keine Leistungen nach SGB II oder XII)
  • ausreichende Sprachkenntnisse (Deutsch mindestens Level B1)
Ermessenseinbürgerung: Den Antrag könne auch Ehepartner deutscher Staatsbürger stellen.
Ermessenseinbürgerung: Den Antrag könne auch Ehepartner deutscher Staatsbürger stellen.

Darüber müssen Antragsteller gewillt sein, die alte Staatsangehörigkeit aufzugeben. Allerdings kann sich diese Voraussetzung mit dem Inkrafttreten des neuen StAG ändern. Soll der Ehepartner mit eingebürgert werden, soll dieser seit mindestens vier Jahren einen ordentlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen können. Zudem muss die Ehe seit mindestens zwei Jahren bestehen. 

Bei der Miteinbürgerung von Kindern ist ein Aufenthalt von mindestens drei Jahren (bei Kindern unter sechs Jahren das halbe Leben) in Deutschland Voraussetzung. Durch Kita- oder Schulbescheinigungen können dann die notwendigen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

Ermessenseinbürgerungen für Ehepartner deutscher Staatsbürger

Eine Ermessenseinbürgerung kann auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn Ehepartner deutscher Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. In einem solchen Fall greifen dann die Regelungen aus § 9 StAG. Wichtig ist, dass die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht und dies auch bei Antragstellung noch der Fall ist. Zudem müssen sich die Ehepartner seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Auch bei Ehepartner Deutscher muss eine Integration durch Sprachkenntnisse möglich sein. Daher ist der Sprachnachweise ein der Voraussetzungen, die mindestens vorliegen müssen. 

Wichtige Unterlagen für den Antrag

Anders als bei der Anspruchseinbürgerung, bei der bestimmte Unterlagen und Nachweise grundsätzlich einzureichen sind, richten sich Anforderungen bei der Ermessenseinbürgerung nach dem Einzelfall. Je nachdem was nachzuweisen ist, sind verschiedene Dokumente und Unterlagen einzureichen.

Der Antrag auf Ermessenseinbürgerung ist in Deutschland bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Der Antrag auf Ermessenseinbürgerung ist in Deutschland bei der zuständigen Behörde zu stellen.

In der Regel ist ein persönlicher Termin in der Einbürgerungsbehörde bei einer Ermessenseinbürgerung notwendig. Bei diesem können Antragsteller dann auch eine Auflistung der notwendigen Unterlagen erhalten. 

Daher ist es empfehlenswert, wenn eine Ermessenseinbürgerung angestrebt wird, immer einen Termin bei der zuständigen Behörde wahrzunehmen und sich dort beraten zu lassen. Bei einem solchen Gespräch kann in der Regel auch der Ablauf des Verfahrens besprochen werden.

Kosten des Verfahrens

Die Gebühr für die Ermessenseinbürgerung unterscheidet sich nicht von denen der Anspruchseinbürgerung. Die Gebühr beträgt pro Person 255 Euro. Für jedes Kind unter 16 Jahren fallen 51 Euro an. 

Darüber hinaus müssen Sie mit weiteren Kosten für den Einbürgerungstest (falls notwendig), beglaubigte Kopien rechnen und auch die Gebühren für die Passausstellung sowie für die Passfotos beachten.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

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