Erlaubnisfiktion: Was besagt § 81 Abs. 3 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes?

Worum handelt es sich bei einer sogenannten Erlaubnisfiktion? Sie ist eine fiktive Erlaubnis, die den Aufenthalt in Deutschland bis zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels ermöglicht.
Worum handelt es sich bei einer sogenannten Erlaubnisfiktion? Sie ist eine fiktive Erlaubnis, die den Aufenthalt in Deutschland bis zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels ermöglicht.

FAQ: Erlaubnisfiktion

Was ist eine Erlaubnisfiktion?

Die Erlaubnisfiktion ist ein rechtlicher Status im deutschen Ausländerrecht. Gemäß § 81 Abs. 3 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlaubt sie Personen, sich legal in Deutschland aufhalten zu dürfen, bis die Ausländerbehörde über ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel entschieden hat. 

Wie wird eine Erlaubnisfiktion bescheinigt?

Damit eine Erlaubnisfiktion rechtskräftig wird und Ihr Aufenthalt bis zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörde zulässig ist, muss sie bescheinigt werden. Das geschieht in der Regel über eine sogenannte Fiktionsbescheinigung. Im Gegensatz zu regulären Aufenthaltstiteln dienen Fiktionsbescheinigungen lediglich als temporärer Nachweis. Sie belegen also, dass Sie einen offiziellen Antrag bei der Ausländerbehörde (bspw. auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis) gestellt haben und auf den Abschluss Ihres Verfahrens warten.

Worin liegt der Unterschied zwischen einer Erlaubnis-, Duldungs- und Fortgeltungsfiktion?

Alle drei Fiktionsarten haben einen ähnlichen Anwendungsbereich und werden durch eine Fiktionsbescheinigung freigegeben. Sie unterscheiden sich allerdings in einigen wichtigen Punkten. Während eine Erlaubnisfiktion Ihnen bspw. ermöglicht, sich ohne gültigen Aufenthaltstitel zeitweise in Deutschland aufzuhalten (bis Ihnen einer erteilt wird), setzt die Duldungsfiktion Ihre Abschiebung aus, falls Sie den Antrag nicht fristgerecht gestellt haben. Mehr erfahren Sie hier.

Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 S. 1 des AufenthG – einfach erklärt

Keine Erlaubnisfiktion: Wer einen Aufenthaltstitel verlängert, dem wird eine Fiktionsbescheinigung zur Fortbestehungsfiktion ausgestellt.
Keine Erlaubnisfiktion: Wer einen Aufenthaltstitel verlängert, dem wird eine Fiktionsbescheinigung zur Fortbestehungsfiktion ausgestellt.

Grundsätzlich ist die Erlaubnisfiktion als eine Art temporäre Aufenthaltserlaubnis im deutschen Aufenthaltsrecht zu verstehen. Damit sie als rechtskräftig gilt, benötigen Sie eine dazugehörige Fiktionsbescheinigung. Diese gestattet Ihnen den Aufenthalt in Deutschland, bis Ihr Antragsverfahren bei der Ausländerbehörde abgeschlossen ist und Sie entweder eine positive oder negative Rückmeldung erhalten.

Es gibt jedoch auch noch weitere Fiktionsarten, die sich nur minimal voneinander unterscheiden. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, für welchen Fall Sie welche Art der Bescheinigung gemäß des AufenthG brauchen, finden Sie im Folgenden einen Vergleich aller drei Möglichkeiten:

  1. Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 S. 1): Sie erlaubt es privilegierten Personen, die kein Visum für kurze Aufenthalte bis zu 90 Tagen in Deutschland benötigen (bspw. japanische oder kanadische Staatsbürger), sich legal in der Bundesrepublik aufzuhalten. Wichtig ist, dass sie zum ersten Mal einen Antrag für einen Aufenthaltstitel stellen und vorher keinen besessen haben. Die fiktive Erlaubnis tritt dann automatisch in Kraft, wenn Sie den Titel rechtzeitig innerhalb der erlaubten Aufenthaltszeit von 90 Tagen beantragen und die dazugehörige Bescheinigung ausgestellt wurde.
  2. Duldungsfiktion (§ 81 Abs. 3 S. 2): Diese Art der Fiktionsbescheinigung gilt ebenfalls für privilegierte Staatsangehörige. Sie betrifft aber nur diejenigen, die ihren Antrag auf ihren ersten Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig (also erst nach 90 Tagen) gestellt haben. Hier erlaubt die Ausländerbehörde Ihren Aufenthalt nicht, sondern duldet ihn nur. So lässt sich eine andernfalls erforderliche Abschiebung so lange aussetzen, bis eine endgültige Entscheidung über Ihren Antrag feststeht.
  3. Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4): Eine solche Bescheinigung betrifft im Gegensatz zur Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nur Personen, die rechtzeitig vor Ablauf einen Antrag darauf stellen, ihren Aufenthaltstitel verlängern zu lassen. In diesem Fall gilt der alte Aufenthaltstitel des Antragstellers so lange als fortbestehend, bis die Behörde eine finale Entscheidung gefällt hat. Anders als bei der Erlaubnisfiktion ändert sich hier also nichts an Ihren Rechten, da der bisherige Titel bis zum Ende des Verfahrens uneingeschränkt gültig bleibt.

Wichtig: Sie dürfen mit einer fiktiven Erlaubnis nicht ins Ausland reisen. Das ist nur möglich, wenn eine Fortgeltungsfiktion Ihren abgelaufenen Aufenthaltstitel weiterhin rechtskräftig macht und dieser Auslandsreisen zulässt. Gleiches gilt für die Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Eine Erlaubnisfiktion berechtigt Sie lediglich dazu, falls Sie bereits im Rahmen Ihres regulären, 90-tägigen Aufenthalts eine Berechtigung dafür haben – sonst nicht.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Arnhold H.

Arnhold hat Abschlüsse in Musik- und Medienwissenschaften von der Humboldt-Universität zu Berlin. Seit 2024 verstärkt er das Team von anwalt.org. Dabei liegen seine Schwerpunkte mitunter im Verkehrsrecht sowie diversen, kleineren Rechtsthemen.

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