Erbschaften bestehen mitnichten lediglich aus Immobilien, Geld und Aktien. Auch teils kuriose Gegenstände finden sich in dem ein oder anderen Nachlass. Daneben hinterlassen Verstorbene in ihrem Erbe immer häufiger Schusswaffen.
Doch wie genau müssen die Nachlassempfänger mit Erbwaffen umgehen? Welche Grundlagen sind zu beachten, wenn sie eine Waffe geerbt haben? Zu befragen ist hier zunächst nicht das Erbrecht, sondern das Waffengesetz (WaffG).
Inhalt
FAQ: Erbwaffen
Ja. Waffen können grundsätzlich ein Teil der Erbmasse sein, und somit in den Besitz des Erben übergehen.
Wenn Sie die Erbwaffen behalten möchten, müssen Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK) erwerben.
Verpflichtende Blockiersysteme für Erbwaffen
Seit dem Jahre 2003 sind Erben zur Erbwaffensicherung verpflichtet. Dies jedoch nicht in jedem Fall. Grundsätzlich können die betroffenen Erben nach § 20 Waffengesetz die Erbwaffen auch ohne entsprechende Sicherungen behalten. Voraussetzung dafür ist der Erwerb einer Waffenbesitzkarte (WBK) für Erben.
Damit die Erben eine WBK für die Schusswaffen erhalten können, müssen Sie ein Bedürfnis und die persönliche Eignung nachweisen. Haben Sie eine Waffe geerbt und wollen hierfür eine Waffenbesitzkarte erwerben? In diesem Fall müssen Sie sich rechtzeitig an die zuständige Behörde wenden.
Keine berechtigtes Bedürfnis = Blockierpflicht bei Erbwaffen
Können die Personen, die eine Waffe geerbt haben, kein berechtigtes Bedürfnis für den Besitz nachweisen, so besteht grundsätzlich nach § 20 Absatz 3 WaffG die Pflicht, die Erbwaffen mit geeigneten Blockiersystemen auszustatten. Durch diesen Vorgang werden Sie gebrauchsunfähig gemacht und können keine Gefahr mehr darstellen. Nicht mehr gebrauchsfähige Waffen fallen auch nicht mehr unter die Bestimmungen des Waffengesetzes.
Das Blockiersystem dürfen die Erben nicht selbst anbringen, sondern sie müssen die Waffen hierfür in fähige Hände geben: Zulässig sind alle Personen, die eine Waffenherstellungs- oder aber eine Waffenhandelserlaubnis besitzen (§ 20 Absatz 5 WaffG).
Sollte in der Erbschaft auch zugehörige Munition für die Erbwaffen übertragen worden sein, so muss diese bei fehlender Waffenbesitzkarte auf Seiten der Erben unbrauchbar gemacht werden.