Neben der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge, gibt es noch eine weitere Form, Nachlass an die Erben zu verteilen: die vorweggenommene Erbfolge. Diese wird im Erbrecht vor allem über die Erstellung von Erbverträgen zwischen Erblasser und Erbe gestaltet.
Eine Form dieser Erbverträge stellt die Vereinbarung über einen Erbverzicht dar. Diese kommt vor allem im Falle der Unternehmensnachfolge zustande, wenn nicht alle Erben auch den Familienbetrieb übernehmen sollen oder wollen. Zudem können auch Erben selbst diesen Schritt wählen, wenn sie die anstrengende und oft mühselige Erbauseinandersetzung umgehen wollen.
Doch wann und wie können Sie den Erbverzicht erklären? Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Und worin liegt der Unterschied zur Erbausschlagung? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Erbverzicht
Ja. Sie können grundsätzlich eine Erklärung abgeben, auf einen Erbanspruch zu verzichten. Ist der Erblasser bereits verstorben, haben Sie die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
Ja. Sie können sich im Rahmen des Erbverzichts auf eine Ausgleichszahlung einigen.
Wollen Sie eine Verzichtserklärung für das Erbe abgeben, muss dies stets bei einem Notar erfolgen.
Weiterführende Ratgeber zum Erbverzicht
Der Verzicht auf das Erbe – Wie funktioniert’s?
Der Erbverzicht ist ein Gestaltungsmittel, das bei der vorweggenommenen Erbfolge eine wichtige Rolle spielt. Hierbei soll nicht erst das Eintreten des Erbfalles abgewartet, sondern bereits vor dem Versterben des Erblassers ein Vermögensanteil übertragen werden. Dies bietet sich vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge an. Diese erfolgt in den meisten Unternehmerfamilien nicht erst mit dem Tod des Eigentümers, sondern mit einer vorweggenommenen Übergabe an die folgende Generation.
Nicht jeder potentielle Erbe jedoch ist auch geeignet, ein Unternehmen zu leiten – und nicht jeder von ihnen ist gewillt das Familienunternehmen weiterführen. In diesem Fall können die Beteiligten sich entschließen, im Rahmen von Erbverträgen bereits vorab die Nachfolge und Übernahme zu gestalten.
Dabei sollen vor allem aber auch diejenigen Erben betrachtet werden, die zwar gerne auf das Erbe verzichten wollen, nicht automatisch jedoch auf den monetären Gegenwert, den das überlassene Unternehmen besitzt. Ohne einen geldwerten Vorteil werden vermutlich die wenigsten Erben auf ihren Anteil am Nachlass verzichten wollen.
Aber auch Nachkommen und Ehegatten, die gerade knapp bei Kasse sind, sich ein Haus bauen wollen oder andere größere Ausgaben planen, können sich einen Teil des zukünftig zustehenden Erbes auszahlen lassen. Mit Aufsetzen einer Verzichtserklärung stimmen sie dann in der Regel zu, dass sie bei Versterben des Erblassers und dem damit erfolgten Eintritt des Erbfalls auf sämtliche Ansprüche verzichten. Sie werden in der Erbfolge nicht mehr beachtet – selbst dann nicht, wenn sie noch im Testament geführt werden.
Verzichtserklärung – Anspruch aufs Erbe erlischt vollständig
Erblasser und verzichtender Erbe können im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung eine Ausgleichszahlung bestimmen. In der Regel handelt es sich hierbei um den Pflichtteil, der dem Verzichtenden grundsätzlich zustünde, wenn er den Erbverzicht nicht erklärte. Auch bestimmte Nachlassgegenstände, Immobilien o.a. können dabei übertragen werden. Der Verzichtende erhält dann seinen Erbanteil bereits vor dem Versterben des Erblassers und kann nach Eintritt des Erbfalles keine weiteren Forderungen stellen. Doch wozu das alles?
Besonders im Falle der Unternehmensnachfolge kann so die Zerschlagung des Betriebes verhindert werden, die ob zu leistender Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen oder Beteiligungswünschen anderer Erben sonst drohen könnte.
Gegenleistung für den Erbverzichtsvertrag
Es handelt sich bei der im Erbrecht üblichen Verzichtserklärung um einen zulässigen Vertrag zwischen dem Erblasser und demjenigen Erben, der auf seinen Anteil am Nachlass verzichten soll oder will. Hintergrund eines jeden Vertrages ist, dass Leistung und Gegenleistung einander gegenüberstehen. Das bedeutet bezogen auf die Erbverzichtserklärung: Für den Verzicht auf das Erbe kann der Verzichtende einen Gegenwert erwarten.
Die beiden Vertragsparteien können sich dabei grundsätzlich relativ frei entscheiden, welchen Gegenwert sie wählen wollen. Nicht immer muss es sich dabei um den Pflichtteil handeln. Der ein oder andere Erbe kann sogar gänzlich ohne Ausgleich auf sein Erbe verzichten, wenn er etwa einen anderen Erben dadurch begünstigen möchte – etwa die Mutter oder Geschwister. Durch den Erbverzicht werden beim Nachlass bei Eintritt des Erbfalles nämlich nur noch die restlichen Erben betrachtet, die dann einen entsprechend höheren Anteil am Erbe haben.
Erbverzicht nur auf Pflichtteil beschränken
Es besteht zudem die Möglichkeit, neben dem umfassenden Verzicht auf das Erbe, allein den Pflichtteil auszuschließen (§ 2346 Absatz 2 BGB). Der Pflichtteilsverzicht bedeutet dabei jedoch nicht automatisch, dass der Verzichtende im Erbfall generell keinen Anteil am Nachlass erhalten kann, wenn er als Erbe – etwa in einem Testament – eingesetzt wird.
Der Verzicht kann sich dabei auch nur auf einzelne Bestandteile des Nachlasses beschränken. Erblasser und potentieller Erbe können so etwa bei der Unternehmensnachfolge bestimmen, dass auf den Pflichtteilsanspruch im Hinblick auf das Unternehmen verzichtet werden soll.
Welche Punkte gilt es beim Erbverzicht zu beachten?
Wie bei allen vertraglichen Regelungen gilt es auch beim Erbverzicht, einige Stolperfallen zu beachten. Nicht jeder Vertrag ist nämlich rechtlich auch verbindlich. Zudem erklärt der Verzichtende laut Erbrecht in aller Regel nicht nur für sich selbst den Verzicht auf das Erbe, sondern auch für seine eigenen Nachkommen.
Erbverzicht erstreckt sich auch auf nachfolgende, potentielle Erben
Grundsätzlich gilt nach der gesetzlichen Erbfolge, dass der Nachlassanspruch bei Versterben eines Erben auf dessen Nachkommen übergeht. Erklärt ein Nachkomme gegenüber dem Erblasser, aufs Erbe verzichten zu wollen, wird er im Erbfall so behandelt, als sei er verstorben. Theoretisch müsste nach deutschem Erbrecht damit der Anspruch des Verzichtenden auf dessen Nachkommen (Kinder, Enkel usf.) übergehen.
Erbverzicht nur vor Eintritt des Erbfalls möglich!
Der Erbverzicht kann nur durch einen gemeinsamen Vertrag mit dem Erblasser erklärt werden (§ 2347 Absatz 2 Satz 1 BGB). Hier verhält es sich damit anders als bei der Erbausschlagung, bei der die Erben nach Versterben des Erblassers auf die Annahme des Nachlasses verzichten.
Ist der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig, können Nachlass- und Betreuungsgericht eine entsprechende Verzichtserklärung laut Erbrecht genehmigen.
Verzichtserklärung bei Erbschaft – Notar unerlässlich!
Damit derlei Verträge wie eine Erbschaftsverzichtserklärung rechtswirksam sind, bedarf es der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB).
Ohne eine entsprechende Beurkundung der Vereinbarung zwischen Erblasser und Nachkommen ist der Erbverzicht nicht rechtsverbindlich. Der Verzichtende muss sich an die vertraglichen Regelungen also nicht halten und kann trotzdem bei Eintritt des Erbfalls seinen Anteil am Erbe beanspruchen – auch dann nicht, wenn das Testament hinsichtlich des Erbverzichts noch nicht abgeändert wurde.
Danke für den Beitrag über den Verzicht eines Erbes. Ein Freund von mir muss das Erbe seines Onkels ausschlagen und wird sich dafür wahrscheinlich die Hilfe eines Notariats nehmen, da er nicht im selben Ort wohnt wie der Verstorbene. Interessant, dass ein Erbe im Nachhinein keine weiteren Ansprüche mehr auf den Nachlass erheben kann.
Hallo,
einen kleinen Fehler habe ich entdeckt, und zwar eine Erbschaftsverzichtserklärung wird nach § 2348 BGB durch eine notarielle Beurkundung rechtswirksam, nicht durch eine Beglaubigung. Das sind ja unterschiedliche Sachen.
Hat mich nur stutzig gemacht, weil genau das in meinem Fall eintritt.
Danke für den tollen Artikel!
Gruß Vitali
Hallo Vitali S,
vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Artikel entsprechend angepasst.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo Jana, von mir ist ein Freund verstorben, dessen leibliche geschiedene Mutter noch lebt, erbt Sie? oder erben die 5 Personen, die als Nacherben im Grundbuch eingetragen sind? Ein Halbbruder hat Notariell bereits länger auf das frühere Erbe des Vaters verzichtet. Betrift dies auch jetzt das Erbe des Verstorbenen Halbbruders?
Grüße und danke
Max
Hallo Maximilian F.,
bei solche komplexen Sachlagen sollten Sie sich an einen fachkundigen Anwalt wenden. Wir bieten eine rechtliche Beratung nicht an und können dies daher nicht einschätzen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
so ein Erbverzicht ist doch eine tolle Sache. Schließlich kann man nie genau wissen was der alte Dad noch so für Geschäfte am laufen hatte die ihm möglicherweise etwas mehr gekostet haben. Es ist eine schwierige Frage mit der man sich jedes mal genauer befassen muss. Ich würde vorher wirklich alles genau durchleuchten was da genau als Erbe auf mich zukommen würde.