Ehe- und Erbvertrag – Geeignete Alternative zum Testament?

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Ehe- und Erbvertrag – Geeignete Alternative zum Testament?
Worin unterscheidet sich der Erbvertrag von einem Testament?
Worin unterscheidet sich der Erbvertrag von einem Testament?

Ebenso wie ein Testament kann in einem Erbvertrag ein Erblasser eine bindende Verfügung erstellen, in deren Rahmen ein Ehegatte oder Kinder bei Eintritt des Erbfalles mit bestimmten Nachlassgegenständen bedacht werden. Beide Dokumente bestimmen damit die Verteilung der Erbschaft mit Eintritt des Erbfalls und sind demnach gleichermaßen Verfügungen von Todes wegen.

Erbvertrag und Testament sind dabei dennoch nicht gleichzusetzen. Während ein Testament ohne weiteres vom Erblasser widerrufen werden kann, handelt es sich bei einem Erbvertrag um eine gegenseitige Erklärung, die auch dem bestimmten Erben einige Rechtssicherheit bietet.

Worin nun aber genau der Unterschied liegt, ob ein Erblasser sich besser für einen Erbvertrag oder ein Testament entscheiden sollte, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

FAQ: Erbvertrag

Was ist ein Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist eine Möglichkeit im Erbrecht, um die gesetzliche Erbfolge im Todesfalle zu verhindern. Er wird vom künftigen Erblasser mit demjenigen geschlossen, der im Todesfall erben soll. Wie das Testament ist der Erbvertrag damit eine Verfügung von Todes wegen.

Worin unterscheidet sich der Erbvertrag von einem Testament?

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag liegt darin, dass ein Testament von seinem Verfasser jederzeit widerrufen werden kann. Bei einem Erbvertrag ist das nicht möglich.

Lässt sich ein Erbvertrag trotzdem wieder rückgängig machen?

Das ist laut Erbrecht nur möglich, wenn der Erblasser mit der Person, die vom Erbvertrag profitiert, einen neuen Vertrag, einen sogenannten Aufhebungsvertrag, schließt. Einseitig kann er den Erbvertrag also nicht rückgängig machen.

Testament und Erbvertrag – Zu den Unterschieden, Vor- und Nachteilen

Das Testament ist wohl jedem ein Begriff: Im Rahmen eines Schriftsatzes kann der Erblasser mehr oder minder frei entscheiden, wer welchen Anteil an seinem Nachlass erhält, wenn der Tod eintritt. Durch diese Bestimmungen kann ein jeder von der gesetzlichen Erbfolge, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt, abweichen.

Neben dieser letztwilligen Verfügung ist jedoch auch ein weiterer Schriftsatz im Erbrecht bedeutsam, der vermutlich weniger Menschen bekannt ist: der Erbvertrag. Auch hierbei handelt es sich um eine sogenannte Verfügung von Todes wegen. Damit werden auch in einem Erbvertrag Vereinbarungen getroffen, die im Gros erst mit Eintritt des Erbfalles in Kraft treten sollen.

Laut Erbrecht sind Erbvertrag und Testament gleichermaßen Verfügungen von Todes wegen.
Laut Erbrecht sind Erbvertrag und Testament gleichermaßen Verfügungen von Todes wegen.

Anders als bei der vorweggenommenen Erbfolge, bei der noch zu Lebzeiten des Erblassers Nachlassgegenstände und Vermögen an Erben übertragen werden, erfolgt dies im Falle von Testament oder Erbvertrag erst nach dessen Versterben.

Doch worin liegt nun genau der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag, wenn sich doch beide auf Vorgänge nach dem Tod des Erblassers beziehen?

Der wesentlichste Unterschied ist, dass eine letztwillige Verfügung allein durch den Erblasser erlassen wird. Ein Erbvertrag hingegen wird zwischen (mindestens) zwei Vertragsparteien geschlossen: dem Erblasser und dem Erben.

Es handelt sich damit um einen rechtsgültigen Vertrag, der auch dem Erben einige Rechtssicherheit bietet. Denn: Ein Erbvertrag kann durch eine später erlassene letztwillige Verfügung nicht einfach unwirksam gemacht werden.

Während zudem ein Testament durch den Erblasser jederzeit einfach widerrufen oder abgeändert werden kann, ist ein Erbvertrag in aller Regel verbindlich und kann nicht so leicht angefochten werden – sofern notariell beurkundet und vor dem Notar persönlich unterzeichnet.

Und damit ist der zweite Unterschied bereits erwähnt: Während ein Testament nicht in jedem Fall der notariellen Beurkundung bedarf – eigenhändig durch den Erblasser verfasste können mitunter ebenso rechtsgültig sein – ist ein Erbvertrag nur dann wirksam, wenn dieser auch durch einen Notar beglaubigt wurde.

Zudem müssen alle Vertragsparteien den Erbvertrag höchstpersönlich unterzeichnen – vor einem Notar, der diesen Vorgang ebenfalls beurkundet. Nur Vertragspartner, die keine Verfügung von Todes wegen abgeben wollen, können sich durch einen Dritten vertreten lassen.

Besonders häufig ist die Entscheidung für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten. Dieser wird dabei zumeist an einen Ehevertrag gekoppelt, sodass es sich dem Grunde nach in aller Regel um einen Ehe- und Erbvertrag handelt.

Ehe- und Erbvertrag für Eheleute – Welche Vereinbarungen können Sie treffen?

Einen Erbvertrag müssen mindestens zwei Vertragsparteien unterzeichnen.
Einen Erbvertrag müssen mindestens zwei Vertragsparteien unterzeichnen.

Grundsätzlich kann ein Ehe- und Erbvertrag zahlreiche Klauseln beinhalten, die die Erbeinsetzung einzelner Erben, die Verteilung von Vermächtnissen und Auflagen an die Bedachten enthalten. Dergleich getroffene Vereinbarungen sind in aller Regel rechtlich bindend.

Besonders häufig dient der Ehe- und Erbvertrag dazu, dass sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Er ist damit oft vertragliches Pendant zum sogenannten „Berliner Testament“, welches Ehegatten eigenhändig erstellen und gemeinsam unterzeichnen. Durch die gegenseitige Einsetzung der Eheleute treffen bei einem solchen Ehe- und Erbvertrag beide Ehepartner eine Verfügung von Todes wegen – beide müssen damit einen solchen Vertrag höchstpersönlich unterzeichnen.

Darüber hinaus können in einem Erbvertrag jedoch auch noch weitere Bestimmungen getroffen werden – auch nur einseitig durch einen der Vertragspartner. Hierzu zählt etwa die Verfügung, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll, wenn der Erbfall des betreffenden Gatten eintritt.

Aber auch andere Personen kann ein solcher notarieller Erbvertrag berücksichtigen: Kinder, Geschwister, Eltern, Dritte nicht mit dem Erblasser verwandte Personen oder Institutionen. Da diese in aller Regel keine gegenseitige Erklärung abgeben, damit also keine Bestimmungen für den Eintritt ihres Todes treffen, müssen diese Beteiligten den Erbvertrag nicht persönlich unterschreiben, sondern können sich vertreten lassen.

Achtung: Erbvertrag berührt Pflichtteil nicht!

Der Anspruch eines Erben auf den ihm laut Erbrecht zustehenden gesetzlichen Pflichtteil kann im Erbvertrag ebensowenig ausgeschlossen werden wie in einem Testament. Das bedeutet: Wenn Sie in einer entsprechenden Verfügung von Todes wegen nur eines von zwei nach gesetzlicher Erbfolge berechtigten Kinder als Alleinerben oder Schlusserben einsetzen, kann das andere trotz allem den ihm gesetzlich zustehenden Pflichtteil beanspruchen.

Den Pflichtteil bei einem Erbvertrag auszuschließen, ist nicht möglich. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Der beurkundende Notar hat Sie hierüber aufzuklären.

Was geschieht mit dem Ehe- und Erbvertrag bei Scheidung?

Notarieller Erbvertrag: Die Verfügung bedarf zwingend der Beurkundung.
Notarieller Erbvertrag: Die Verfügung bedarf zwingend der Beurkundung.

Nun bleiben Ehegatten jedoch nicht in jedem Fall tatsächlich bis zu ihrem Tod einander in Ehe verbunden. Was geschieht aber im Falle einer Scheidung mit dem geschlossenen Erbvertrag? Muss dieser widerrufen werden?

Nein, denn das Gesetz bestimmt eindeutig, dass die Auflösung der Ehe vor dem Tod des Erblassers einen Ehevertrag unwirksam werden lässt:

Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. (§ 2077 Absatz 1 Satz 1 BGB)

Die Ehe muss hierbei jedoch nicht zwingend bereits rechtskräftig geschieden sein: Sind die Voraussetzungen für die Eheauflösung gegeben oder wurde der Scheidungsantrag eingereicht, wenn der Erblasser verstirbt, kann die Ehe schon zu diesem Zeitpunkt als aufgelöst gelten – der geschlossene Erbvertrag wäre nichtig (§ 2077 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Einer gesonderten Klausel im Erbvertrag, die das Widerrufsrecht der verheirateten Unterzeichnenden im Falle der Ehescheidung bestimmt, bedarf es damit nicht.

Gleiches gilt im Übrigen auch dann, wenn Verlobte einen Erbvertrag vorsorglich abgeschlossen haben, das Verlöbnis aber vor Eintritt des Erbfalles wieder lösen (§ 2077 Absatz 2 BGB).

Notarieller Ehe- und Erbvertrag – Welche Kosten entstehen?

Der Erbvertrag ist mit Kosten verbunden: Ein Notar muss die Beurkundung begleiten.
Der Erbvertrag ist mit Kosten verbunden: Ein Notar muss die Beurkundung begleiten.

Da ein Erbvertrag ohne einen Notar nicht rechtswirksam abgeschlossen werden kann, entstehen für das Beurkundungsverfahren bei Abschluss in jedem Fall Kosten. Diese richten sich nach den Bestimmungen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Ebenso wie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments liegen die Kosten für einen Erbvertrag bei 2,0 Gebührensätzen (Nr. 21100 Kostenverzeichnis GNotKG – Anlage 1). Die Höhe des jeweiligen Gebührensatzes richtet sich nach dem Reinvermögen, über das in der Vereinbarung entschieden wird. Das Vermögen ist dabei als Geschäftswert anzusetzen.

Nach diesem Geschäftswert kann in der Gebührentabelle (Anlage 2 GNotKG – Tabelle B) die entsprechende einfache Gebühr ermittelt werden, die dann mit zwei zu multiplizieren ist.

Bei einem Geschäftswert von 200.000 Euro entstünden so für den Abschluss eines Erbvertrages Notarkosten in Höhe von 870 Euro (2 x 435 Euro). Ein Geschäftswert von 500.000 Euro erhöht die Kosten auf 1.870 Euro (2 x 935 Euro).

Wesentlicher Vorteil eines Erbvertrages: Tritt der Erbfall ein, bedarf es in aller Regel keines zusätzlichen Erbscheins. Idealerweise können sogar zwei eingespart werden – etwa wenn beide Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bereits Schlusserben bestimmen. Da die Vorlage eines wirksamen Erbvertrages in den meisten Fällen genügt, können die Kosten für die Beantragung eines zusätzlichen Erbscheins damit entfallen.

Erbvertrag anfechten – Ist das möglich?

Erbvertrag und Pflichtteil: Ist ein Berechtigter noch unbekannt/ungeboren, kann der Vertrag angefochten werden.
Erbvertrag und Pflichtteil: Ist ein Berechtigter noch unbekannt/ungeboren, kann der Vertrag angefochten werden.

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Ehe- und Erbvertrag um einen rechtswirksam geschlossenen Vertrag zwischen zwei oder mehr Parteien. Der Erblasser kann damit nicht einseitig und ohne Weiteres den Erbvertrag widerrufen oder von diesem zurücktreten. Dennoch sieht das Erbrecht vor, dass ein Erblasser im Zweifelsfall einen Erbvertrag auch anfechten kann. Auch die Anfechtungserklärung bedarf zudem der notariellen Beglaubigung.

Dem Erblasser ist die Anfechtung nach § 2281 Absatz 1 BGB dabei nur möglich, wenn eine der folgenden Fallkonstellationen zutrifft:

  • Der Erblasser hat den Erbvertrag aufgesetzt durch Drohung oder durch Irrtum – etwa über den Inhalt – und hätte diesen bei fehlender Bedrohung oder vorhandener Kenntnis nicht geschlossen (§ 2078 BGB).
  • In dem Erbvertrag wurde ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, von dessen Existenz der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bei Vertragsabschluss noch nichts wusste oder der zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren war (§ 2079 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte muss im Falle der Anfechtung vorhanden – bekannt oder geboren – sein.
Wichtig: Der Erblasser muss die Anfechtung des Erbvertrages selbst initiieren. Ist er selbst nicht mehr geschäftsfähig, kann dessen gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag stellvertretend anfechten. Versäumt der Vertreter jedoch die Fristen, kann auch ein geschäftsunfähiger Erblasser die Anfechtung bestimmen (§ 2283 Absatz 3 BGB).

Die Frist für die Anfechtung eines Ehe- und Erbvertrages durch den Erblasser endet mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres (§ 2283 Absatz 1 BGB). Bei vorliegender Drohung oder einem Irrtum (§ 2078 BGB) beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Irrtum bzw. dem Ende des Bedrohungszustandes.

Wie sieht ein Ehe- und Erbvertrag aus? Ein Muster

Wie sieht ein Erbvertrag aus? Ein Muster stellen wir kostenlos zur Verfügung.
Wie sieht ein Erbvertrag aus? Ein Muster stellen wir kostenlos zur Verfügung.

Im Folgenden finden Sie ein Muster für einen Erbvertrag, das wir Ihnen kostenlos zur Verfügung stellen. Sie können sich dieses Dokument herunterladen und an Ihre Situation anpassen. Beachten Sie jedoch: Wir übernehmen keine Gewähr für die Wirksamkeit der festgeschriebenen Klauseln, die in dem Erbvertrag, der zur Vorlage dient, enthalten sind. Wenden Sie sich in jedem Fall an einen Notar, um unwirksame Vereinbarungen zu vermeiden.

Es ist zudem ohnehin in jedem Fall notwendig, dass Sie einen Erbvertrag vor einem Notar unterzeichnen und von diesem beurkunden lassen! Andernfalls erlangt ein solcher Vertrag keine Rechtswirksamkeit und kann ohne Weiteres angefochten werden.

– MUSTER –

Vor mir, der unterzeichnenden Notarin, erschienen am heutigen Tage [Datum]

  1. [Vor- und Zuname]

    wohnhaft in [Anschrift]
    geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort]
    ausgewiesen durch [Ausweisdokument wie Personalausweis oder Pass]

und

  1. [Vor- und Zuname]

    wohnhaft in [Anschrift]
    geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort]
    ausgewiesen durch [Ausweisdokument wie Personalausweis oder Pass]

zum Zwecke der Beurkundung des nachfolgenden

Erbvertrages

Zu einem früheren Zeitpunkt etwaig errichtete Verfügungen von Todes wegen sind mit Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages aufgehoben. Andere Erbverträge oder gemeinschaftliche Verfügungen von Todes wegen, die zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen wurden, existieren nicht. Alle Vertragsparteien sind Inhaber der deutschen Staatsbürgerschaft.

  1. Wir wählen deutsches Erbrecht.
  2. Ich, [Vor- und Zuname der Erschienenen zu 1.], setze durch diesen Erbvertrag den Erschienenen zu 2. [Vor- und Zuname] mit erbvertraglicher Rechtswirkung als meinen unbeschränkten Alleinerben ein.
    Ich, [Vor- und Zuname des Erschienenen zu 2.], nehme mit Unterzeichnung dieses Vertrages die hier verfügte Erbeinsetzung an.
  3. Ich, [Vor- und Zuname der Erschienenen zu 2.], setze durch diesen Erbvertrag die Erschienene zu 1. [Vor- und Zuname] mit erbvertraglicher Rechtswirkung als meinen unbeschränkten Alleinerben ein.
    Ich, [Vor- und Zuname des Erschienenen zu 1.], nehme mit Unterzeichnung dieses Vertrages die hier verfügte Erbeinsetzung an.
  4. Erben des Überlebenden von uns sollen unsere beiden Kinder [Vor- und Zunamen] sein. Der Überlebende ist befugt, die hier beschlossene Einsetzung der Schlusserben nach Gutdünken wieder zu verändern. Sollten wir zeitgleich oder kurz nacheinander (innerhalb von 24 Stunden) versterben, so setzen wir im Einvernehmen und gemeinschaftlich [Vor- und Zuname] als unbeschränkten Alleinerben ein.
  5. Mögliche Ergänzung für unverheiratete Paare: Jeder der hier erschienenen Vertragspartner behält sich das Recht vor, von diesem Erbvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann jedoch nur dann erfolgen, wenn der andere Vertragspartner hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt wird. Die notarielle Beglaubigung der erfolgten Rücktrittserklärung wird hiermit verfügt.
  6. Der vorliegende Erbvertrag soll in amtliche Verwahrung genommen werden.

Die beurkundende Notarin hat uns darauf hingewiesen, dass

  • wir beide in gleichem Maße berechtigt sind, zu Lebzeiten frei über das Vermögen zu verfügen und
  • trotz des vorliegenden Erbvertrages möglicherweise Pflichtteilsansprüche bestehen.

Das vorstehende Protokoll wurde den Erschienenen vorgetragen, von diesen einvernehmlich angenommen und eigenhändig unterzeichnet, wie folgt:

[Ort, Datum]
…………………………..
[Unterschrift Erschienene zu 1.]

[Ort, Datum]
…………………………..
[Unterschrift Erschienener zu 2.]

[Ort, Datum]
…………………………..
[Unterschrift der beurkundenden Notarin]

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

12 Gedanken zu „Ehe- und Erbvertrag – Geeignete Alternative zum Testament?

  1. Kira N.

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Erbvertrag. Interessant, dass Erbverträge im Gegensatz zu Testamenten nicht widerrufen werden können. Ich möchte mich um meinen Nachlass kümmern und werde mich mal von einem Anwalt beraten lassen, was für mich die bessere Wahl wäre.

  2. Hannes

    Ich wusste nicht, dass Erbvertrag und Testament nicht das Gleiche sind. Sicherlich ist es sinnig, dass man bei einem Erbvertrag auch als Erbe Rechtssicherheit. Ich werde mich bei meinem Anwalt informieren, diese Option für mich in Frage kommt.

  3. Alexander

    Ich suche jetzt nach einem Anwalt für Erbvertrag. Vielen Dank für diesen Beitrag, sie haben den Prozessablauf hier sehr gut erklärt. Gut zu wissen, dass die Notarkosten eine Abhängigkeit von Geschäftswert haben.

  4. Kate

    Ein sehr klarer und fundierter Artikel zum Thema Anwalt für erbrecht. Ich bin sicher, Sie haben mir damit geholfen. Ich weiß jetzt mehr oder weniger, was zu tun ist. Diese Informationen sind nämlich genau das, was ich gesucht habe.

  5. Joachim

    Danke, dass Sie erklärt haben, dass ein Erbvertrag eine gegenseitige Erklärung ist. Meine Eltern stehen kurz vor der Pensionierung, und sie denken darüber nach, einen Erbschaftsvertrag abzuschließen. Ich werde ihnen sagen, dass sie sich mit einem Anwalt treffen sollen, damit sie die rechtliche Hilfe bekommen, die sie brauchen.

  6. E Waltraud

    Ein Erbvertrag wurde beim Notar abgeschlossen mit unserer Unterschrift, der bindend ist. Der Partner beerbt den anderen nach seinem Tod. Sind die Eheleute verstorben erbt mein Sohn den Besitz meines Mannes. Nun sind wir geschieden und gilt der Erbvertrag trotzdem noch oder sind mein Sohn und ich dann automatisch ausgeschlossen? Danke für Rückantwort! Mit freundlichen Grüßen Traudl

    1. anwalt.org

      Hallo E Waltraud,

      sofern der Vertrag nicht verändert oder aufgehoben wurde, sollte dieser weiterhin gültig sein. Eine Scheidung macht einen Erbvertrag üblicherweise nicht automatisch ungültig. Lassen Sie hier am besten vom Notar bzw. von einem Anwalt für Erbrecht beraten. Eine Rechtsberatung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Helena

    Die Voraussetzungen sollen klar im Ehevertrag definiert. Nur so kann man die Erbe verteilen. Ich wusste nicht, das der Erbvertrag ohne Notar nicht rechtswirksam ist. Danke für den Beitrag über Ehe- und Erbverträge!

  8. Ralph

    Wir, ein gleichgeschlechtliches Paar,
    denken darüber nach NICHT zu heiraten,
    weil in unseren Augen die staatlichen Nachteile
    im hohen Maße überwiegen – auch nach der Gleichstellung.

    Können wir als „einfaches Paar“ auch einen notariellen Ehevertrag aufsetzen?

    Wir möchten für den jeweils anderen da sein können, für ihn sorgen dürfen,
    Auskünfte von Ärzten erhalten können und was alles noch dazu gehört.
    Es geht uns nicht um finanzielle Anliegen.

    1. anwalt.org

      Hallo Ralph,
      in diesem Fall kann das Aufsetzen einer entsprechenden Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung sinnvoll sein. Ein Anwalt diese gemäß Ihrer Wünsche verfassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Valentin

    was geschieht MIT einem Erbvertrag EINER NOCH ledigen Tante , die MIT IHREM NEFFEN EINEN Erbvetrag zwischen Beiden parteien abgeschlossen hat , ABER ploetzlich spontan , OHNE den MIT IHREM Erbvetrag bedacht end Neffen , EINE
    Ehe eingeht ?
    WIRD DER Erbvetrag DURCH die Eheschliessung UNGUELTIG ? Oder bleibt TROTZ DER Eheschliessung DER Erblasserin in Kraft ?

    1. anwalt.org

      Hallo Valentin,

      theoretisch ist es möglich, dass der Ehemann den Erbvertrag aufgrund des durch die Eheschließung vorhandenen Erbrechts anfechtet. Wird der Erbvertrag tatsächlich aufgelöst, entsteht Ihnen unter Umständen ein sogenannter Vertrauensschaden, der Ihnen zu ersetzen ist.

      Konsultieren Sie am besten einen Anwalt für Erbrecht, um sich Klarheit zu verschaffen.

      Ihr Team von anwalt.org

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