Vorsicht, Erbschleicher! Ist Erbschleicherei unter Strafe gestellt?

Vorsicht, Erbschleicher auf Schatzsuche! Wie können Sie gegen sie vorgehen?
Vorsicht, Erbschleicher auf Schatzsuche! Wie können Sie gegen sie vorgehen?

Erbschaften wecken bei zahlreichen Leuten unschöne Begierden – vor allem dann, wenn es viel Vermögen aus dem Nachlass des Verstorbenen zu verteilen gilt. Einige Personen sind nicht selten noch zu Lebzeiten geneigt, sich bei dem Erblasser um eine besonders gute Reputatuion zu bemühen, sei es über Hilfe in der Pflege oder Schmeicheleien. Es ist nicht immer einfach, zwischen aufrichtiger und geheuchelter Hilfe zu unterscheiden.

Doch was können die Angehörigen des Erblassers tun, um sich gegen einen möglichen Erbschleicher zur Wehr zu setzen? Droht ihm laut Strafgesetzbuch (StGB) eine Strafe? Und wie lässt sich ein Erbschleicher erkennen?

FAQ: Erbschleicher

Was ist ein Erbschleicher eigentlich?

Es handelt sich dabei um eine Person, die versucht sich unrechtmäßig einer Erbschaft zu bemächtigen.

Begeht ein Erbschleicher eine Straftat?

Eine Anzeige wegen Erbschleicherei ist im deutschen Strafrecht grundsätzlich nicht möglich, da es diesen Straftatbestand nicht gibt.

Kann ich einen Erbschleicher trotzdem anzeigen?

Ja. Es gibt viele Straftaten, die mit der Erbschleicherei in Zusammenhang stehen können. Hier lesen Sie, welche das sind.

Was genau ist ein Erbschleicher?

Erbschleicherei ist kein eigener Straftatbestand und kann nicht selbst angezeigt werden.
Erbschleicherei ist kein eigener Straftatbestand und kann nicht selbst angezeigt werden.

Ein Erbschleicher ist per Definition im Allgemeinen eine Person, die sich unrechtmäßig einer Erbschaft bemächtigt und darauf hinwirkt, durch Änderungen im Testament ein nicht unwesentliches Stück vom Kuchen zu bekommen.

Dabei betrifft dies in aller Regel gerade Personen, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Ein Erbschleicher in der eigenen Familie ist eher selten, da Nahverwandte und Ehegatten oftmals ohnehin ein Erbrecht besitzen. Ggf. können aber Erben aus höheren Ordnungen, die beim Erbfall nichts bekommen würden, auch zur Erbschleicherei tendieren.

Wichtig ist dabei: Nicht jede Person, die Hilfe leistet oder in einem Testament vom Erblasser bedacht wird, ist ein Erbschleicher. In vielen Fällen fußt die Beteiligung einer außerfamiliären Person an einer Erbschaft auf Dankbarkeit oder freundschaftlicher Verbundenheit und ist insofern besonderer Ausdruck des Willens des Erblassers.

Wie genau sich ein Erbschleicher jedoch zu erkennen gibt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Strategien sind recht unterschiedlich. Schmeicheleien, erhöhte Aufmerksamkeit, Mitleid für eine finanzielle Misere erhaschen, ganz direkt zur Testamentsänderung drängen – ein festes Muster gibt es nicht. In der Regel sind besonders einsame ältere Menschen für Erbschleicher willkommene Opfer.

Doch was können Angehörige tun, wenn ihnen die Erberschleichung auffällt? Können Sie den Erbschleicher anzeigen?

Macht ein Erbschleicher sich strafbar?

Grundsätzlich ist festzuhalten: Die Erbschleicherei ist im StGB nicht als eigener Straftatbestand aufgeführt.
Sie können einen Erbschleicher dennoch ggf. anzeigen: wegen Betrugs oder anderen Delikten.
Sie können einen Erbschleicher dennoch ggf. anzeigen: wegen Betrugs oder anderen Delikten.

Das Problem bei der Erbschleicherei: Beweisen lässt sie sich kaum und feste allgemeingültige Anhaltspunkte gibt es nicht. Erbschleicher stellen sich mal mehr, mal weniger geschickt an, um an das Erbe eines Menschen zu gelangen. Und der Einzelfall entscheidet meist über die jeweilige Strategie.

Eine Anzeige wegen Erbschleicherei ist im Strafrecht mithin ebenfalls nicht möglich, da ein dem zugrunde liegender Tatbestand in Deutschland nicht existiert.

Das bedeutet nun jedoch mitnichten, dass Erben und Betroffene keinerlei Chance haben, um gegen einen Erbschleicher vorzugehen. Auch wenn die Erbschleicherei selbst keinen Straftatbestand erfüllt, so können doch im Einzelfall andere relevante Straftaten zur Anzeige gebracht werden.

Betrug, Nötigung, Untreue – Alternative Straftaten

Das Strafgesetzbuch hält zahlreiche andere Delikte bereit, aufgrund deren ein Erbschleicher im Einzelfall angezeigt werden könnte. In Betracht kämen etwa:

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Veruntreuung (§ 266 StGB)
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
  • u. v. m.
Ob die Anzeige wegen eines dieser Tatbestände von Erfolg gekrönt ist, richtet sich danach, ob tatsächlich auch Beweise für die vorgeworfene Tat zu finden sind. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Strafrecht, um prüfen zu lassen, inwieweit das Handeln einer Person, die mutmaßlich das Erbe zu erschleichen sucht, strafrechtlich relevant ist.

Erbunwürdigkeit feststellen lassen

Erbschleicherei kann je nach Einzelfall auch zur Erbunwürdigkeit führen.
Erbschleicherei kann je nach Einzelfall auch zur Erbunwürdigkeit führen.

Sind die Miterben unsicher bezüglich der Berechtigung von dem vermuteten Erbschleicher bzw. der vermuteten Erbschleicherin, können Sie unter Umständen auch die Erbunwürdigkeit durch das zuständige Nachlassgericht feststellen lassen.

Vorliegende Vorstrafen oder ein Verschulden gegenüber dem Erblasser können hierzu letztlich führen. Doch im Einzelfall hat das Gericht zu prüfen, ob Verwerflichkeit und Erbunwürdigkeit zu bestimmen sind.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (88 Bewertungen, Durchschnitt: 3,97 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

2 Gedanken zu „Vorsicht, Erbschleicher! Ist Erbschleicherei unter Strafe gestellt?

  1. Henning N

    Wir sind drei Brüder und im gemeinschafftlichen Testament heist es das im todesfall alle gleich bekommen.Mein Vatter hatte im Testament alles festgelegt.Das elternhaus wurde vor 20 Jahren verkauft und jetzt habe ich das rausbekommen das es schon langst verkauft wurde und meine Brüder mich über die ganzen jahre im glauben gelassen habe das das geld noch vorhanden ist.Nun behaupten die das sie nicht wissen was Mutter mit den Geld vom verkauf gemacht hat.Wollte die vor Gericht stellen aber keiner kann mir helfen und soll alles so hin nehmen da es schon so lange her ist.Für mich ist das Betrug und weiß nicht wie ich die bestrafen kann.Habe bis heute nicht einen cent bekommen.

  2. Winkler

    Guten Tag,
    mein Vater ist am 23.07.2019 verstorben. Er hat für sich eine Sterbeversicherung abgeschlossen. Als Bevollmächtigte stand meine Mutter drinne. Als es soweit war, haben wir erfahren, dass meine Schwester im April dieses Jahres ein Brief für die Versicherung aufgesetzt hat. So das sie als alleiniger Bevollmächtigter drinne steht. Ich muss dazu sagen, dass meine Mutter zu diesen Zeitpunkt nicht Zurechnungsfähig war. Auch war sie mit der Pflege meines Vaters überfordert. Meine Schwester nutzte diese Gelegenheit aus um dieses Schreiben zu verfassen. Natürlich hat meine Mutter dieses unterschrieben, aber nicht auch freien Stücken und schongarnicht freiwillig ( unter Zwang ). Nun hat die Versicherung gesagt wir haben keinerlei Anspruch darauf. Was aber normalerweise nicht richtig ist,nach meinen Kenntnisstand ist doch meine Mutter erstmal alleiniger Erbe oder nicht ? Haben Sie eine Idee wie wir dieses Schreiben anfechten könnnen ? Ist dies überhaupt möglich ?
    Mir geht es nicht um das Geld, sondern darum das von diesen Geld die Beisetzung beglichen werden kann.
    Würde mich über eine Nachricht freuen.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert