Erbschein – Welche Kosten entstehen dem Antragsteller?

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Erbschein – Welche Kosten entstehen dem Antragsteller?

FAQ: Kosten für einen Erbschein

Entstehen für einen Erbschein Kosten?

Ja. Wenn Sie einen Erbschein beantragen, fällt dafür immer eine Gebühr an, die nicht selten hoch ausfällt.

Wie teuer ist ein Erbschein?

Welche Gebühren anfallen können, wenn Sie den Erbschein beantragen, zeigt Ihnen unser Rechner.

Welche Faktoren beeinflussen die Kosten für den Erbschein?

Hier können Sie nachlesen, welche Faktoren die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins beeinflussen.

Kosten für den Erbschein: Wie groß ist der Biss in den sauren Apfel?
Kosten für den Erbschein: Wie groß ist der Biss in den sauren Apfel wirklich?

Besonders dann, wenn Erben nicht durch letztwillige Verfügungen (z. B. Testament, Erbvertrag), sondern durch die gesetzliche Erbfolge Nachlassansprüche erwerben, bedarf es gegenüber Dritten wie Banken und Versicherern häufig eines entsprechenden Nachweises über das Erbrecht eines Erben: den Erbschein. Jedem, der einen Erbschein beantragen muss, stellt sich dann schnell die Frage: „Was kostet ein Erbschein eigentlich?“

Fakt ist: Für den Antrag, dessen Beglaubigung und die Ausstellung des rechtsgültigen Zeugnisses entstehen in jedem Fall Kosten. Unabhängig davon, ob Sie sich für die öffentliche Beglaubigung bei Gericht oder die Abkürzung bei einem Notar entscheiden: Grundlegend entstehen Gebühren für den Erbschein.

Wonach sich die Kosten für den Erbschein laut Erbrecht richten und wie hoch diese am Ende ausfallen, erfahren Sie im Folgenden.

Welche Gebühren fallen beim Erbschein an? Jetzt berechnen!

➥ Literatur zum Thema Erbschein und Erbrecht

Wonach richten sich beim Erbschein die Gebühren?

Wie hoch sind die Gebühren für den Erbschein bei Notar und Gericht?
Wie hoch sind die Gebühren für den Erbschein bei Notar und Gericht?

Die Basis für die in Gerichtsverfahren und notariellen Vorgängen entstehenden Kosten bei Erbschein, Testament und Co. stellt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) dar – vollständige Bezeichnung: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare. Hierin ist festgehalten, welche Gebühren für welche Handlung entstehen und welche Werte der Berechnung zugrunde gelegt werden.

Wichtig für die Bemessung der Kosten für den Erbscheinsantrag sowie andere gerichtliche und notarielle Vorgänge im Erbrecht und anderen Rechtsgebieten sind die beiden Anlagen des GNotKG, die sich aus den Paragraphen des Gesetzes ergeben: das Kostenverzeichnis (KV – Anlage 1) und die Gebührentabelle (Anlage 2).

Beim Erbschein werden Kosten in Höhe von 1,0 Gebührensätzen (Nr. 12210 bzw. Nr. 23300 KV GNotKG) fällig.

Wie hoch ist nun aber der einfache Gebührensatz?

Erbschein beantragen: Kosten ermitteln über den Nachlasswert

Im Zuge des Erbscheinsantrags muss der Antragsteller auch ein Formular ausfüllen, in dem der Wert der Erbschaft festgehalten wird. Dieser Geschäftswert dient am Ende als Bemessungsgrundlage, anhand derer sich der einfache Gebührensatz ermitteln lässt.

Es gilt ein Grundsatz: Je höher der Nachlasswert, desto höher kann am Ende auch die Gebühr ausfallen, die die Erben tragen müssen. Die für den Erbschein entstehenden Kosten steigen dabei jedoch nicht automatisch mit jedem Euro weiter an, der in die Erbmasse hineinfließt.

Stattdessen sind feste Stufungen vorgesehen, die sich den Angaben in § 34 GNotKG verdanken. Bei der öffentlichen oder notariellen Beglaubigung und Entscheidung bezüglich des Erbscheins ist dabei Tabelle B ausschlaggebend:

Geschäftswert (Nachlasswert) bis ... Euroje weiterer angefangener ... EuroGebührenhöhe (Tabelle B)
50015 Euro
2.000500+ 4 Euro
10.0001.000+ 6 Euro
25.0003.000+ 8 Euro
50.0005.000+ 10 Euro
200.00015.000+ 27 Euro
500.00030.000+ 50 Euro
5.000.00050.000+ 80 Euro
10.000.000200.000+ 130 Euro
20.000.000250.000+ 150 Euro
30.000.000500.000+ 280 Euro
über 30.000.0001.000.000+ 120 Euro
Was kostet der Erbschein? Der Wert der Erbschaft ist von Bedeutung.
Was kostet der Erbschein? Der Wert der Erbschaft ist von Bedeutung.

Die ausführliche Darstellung und Auf­schlüsselung ist in Anlage 2 GNotKG bis zu einem Wert von 3.000.000 Euro exemplarisch enthalten. Wollen Sie für den Antrag auf den Erbschein die ungefähren Kosten vorab berechnen, benötigen Sie damit dem Grunde nach lediglich die Gebührentabelle.

Zur Veranschaulichung für die Gebühren­ermittlung zwei kurze Beispiele: Der ermittelte Nachlasswert liegt bei insgesamt 410.000 Euro. Die einfache Gebühr für den Erbschein liegt laut Berechnung bei insgesamt 785 Euro. Ist der Geschäftswert auf 410.050 Euro festgelegt, so steigt die Gebühr aufgrund der weiteren angefangenen 30.000 Euro um insgesamt 50 Euro auf 835 Euro.

Zusätzliche Kosten für Auslagen

Neben der einfachen Gebühr können Gericht und Notar auch noch die Kosten für die gemachten Auslagen auf die Gesamtkosten anrechnen. Hierunter fallen zum Beispiel Versandgebühren und Materialkosten (Papier, Toner usf.). In Teil 3 des Kostenverzeichnisses sind dabei je Blatt und je Vorgang pauschale Werte festgelegt – je Blatt Papier sind etwa 15 Cent veranschlagt.

Die Auslagenkosten sind dabei in aller Regel vergleichsweise gering. Bei der Bearbeitung und Beglaubigung des Antrags auf einen Erbschein liegen die Kosten hier häufig bei weniger als 20 Euro.

Erbschein beantragen: Zusätzliche Kosten durch Einschaltung eines Notars

Beim Erbschein können die Kosten sich durch die notarielle Beglaubigung verdoppeln.
Beim Erbschein können die Kosten sich durch die notarielle Beglaubigung verdoppeln.

Notar- und Gerichtskosten sind beim Erbschein grundlegend gleich. Aber: Der Notar ist nicht derjenige, der am Ende auch über den Erbscheinsantrag entscheidet. Dies obliegt laut Erbrecht einzig und allein dem Gericht. Stattdessen übernimmt der Notar lediglich die Beglaubigung und Prüfung des Antrags.

Dies soll dem Erben Zeit sparen, denn für die öffentliche Beglaubigung vor dem Nachlassgericht bedarf es in aller Regel eines Termins, der je nach Auslastung des Gerichts auch schon mal länger auf sich warten lassen kann. Nach der Beglaubigung reicht der Notar den Antrag auf Erteilung des Erbscheins jedoch wiederum weiter an das zuständige Nachlassgericht, sodass hier nun erneut für das Erbscheinsverfahren und die Erteilung des Zeugnisses 1,0 Gebühren entstehen.

Achtung: Notare erheben – wie andere Dienstleister auch – zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer auf ihre Gesamtkosten.

Haben es Erben besonders eilig mit dem Erbschein, fallen die Kosten mitunter deutlich höher aus: Neben den Gerichtskosten kommen die Notarkosten hinzu (inklusive Umsatzsteuer). Zum Vergleich: Für die Beglaubigung eines Testaments beim Notar fiele nur eine einfache Gebühr an. Da eine rechtsgültige Verfügung von Todes wegen einen Erbschein in aller Regel überflüssig macht, würden sich die Kosten durch die vorausschauende Handlungsweise des Erblassers halbieren.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

21 Gedanken zu „Erbschein – Welche Kosten entstehen dem Antragsteller?

  1. Tommy S.

    Erbscheinkosten über Notar bei Nachlasssumme in Höhe von 31.500 €.
    Notar : 135,- Gebührensatz (1,0)
    95,- Nebenkosten.

    Gericht: 135,- Gebührensatz (1,0)

    Ges. : 365,- €

  2. Nicole

    Wenn man den Nachlass kennt, kann man auch selbst einen Erbschein beim Gericht beantragen. Ich habe das für mich auch erst dieses Jahr gemacht, so schwer ist das nicht. Das Gericht verlangt nur die Nachweise für die einzelnen Summen. Wenn man sich mit eventuellen Miterben auf eine Summe X einigt , ändert das aber leider nichts an der Summe, die bei Gericht zur Berechnung der Gebühr vorliegt.
    Auf meine Frage hin, wie es sich verhält, wenn ich nur ein geringes Einkommen habe ( Rente, Sozialleistungen) und die Gebühr nicht zahlen kann, hieß es, dass ich einen Anspruch auf die sofortige Auszahlung des Erbes habe und dann davon die Gebühr zahlen kann.

    Bei einem Nachlasswert von 20 000 € fallen etwas mehr als 200 € Gebühren an, laut Auskunft des Gerichts.

    Der ganze Vorgang zur Ermittlung des Wertes kann unter Umständen einige Monate in Anspruch nehmen, wenn man es schafft etwas sparsamer zu leben, kann man sich somit zumindest etwas Geld für den Erbschein ansparen.
    Hat man einen Anwalt zur Klärung der Erbschaftsangelegenheit beauftragt, kostet der dann allerdings auch noch Geld, auch wenn man ein geringes Einkommen hat, denn mit dem Erbe fällt man raus aus der „Armutsgrenze“.

  3. Wilhelm

    Der Erbnachlas beträgt ca.77000€. Es ist ein Haus vorhanden das verkauft wird. Mit Erbin ist meine Nichte die ihren Pflichtanteil Inanspruch nehmen möchte. Was ist wenn das Haus beim Verkauf einen geringeren Wert erzielt als beim Nachlas angegebenen wurde?

  4. Karl-Bernd K

    Ich benötige einen Erbschein u möchte ihn über einen Anwalt beantragen . Das Erbe beläuft sich über 55.000.€ mit welchen Kosten habe ich zu rechnen ? Danke im Voraus!
    MfG

  5. FrankyM

    Hallo,
    das war mir jetzt ein wenig viel Informationen und ich habe auch nur die Hälfte verstanden?!
    Ich habe ein Konto mit ca. 20.000€ von meinem Vater geerbt, wie hoch sind da meine Gebühren mit Notar?
    bzw. ohne Notar ??

    Nette Grüße F.

  6. Fr u.

    Möchte gerne wissen was ein erbschein kostet bei 13oo euro von mein verstorbenen Mann es ist ein Bausparvertrag

  7. Eva

    Die Antwort auf Holger hilft mir leider nicht weiter.

    Daher frage ich nochmal nach, mit einer Beispielrechnung.
    Der eingesetzte Betrag dient lediglich dem Verständnis.
    (Mir ist bewusst, dass die Höhe des Betrages von der Höhe des Erbes abhängt, diese soll hier mal keine Rolle spielen).

    Also:

    Erbschein beim Notar beantragen = 100€
    Eidesstattliche Versicherung beim Notar = 100€
    plus 19% Mwst. (38€) = Zwischensumme 238€

    Notar reicht Antrag weiter an Gericht:
    = nochmal zusätzlich 100€ plus 100€ = 200€

    Macht zusammen eine Endsumme von 438€,
    die der Erbe zahlen muss, wenn er es über den Notar macht,

    und Endsumme 200€, wenn er die Sache DIREKT über das Gericht abwickelt.
    Richtig so?

    Über eine zeitnahe Antwort würde ich mich sehr freuen.

  8. Lisbeth

    Ich habe mich bisher nicht damit befassen müssen, einen Erbschein zu beantragen. Ich weiß allerdings, dass man eine Beglaubigung braucht um das Erbe anzutreten. Gut zu wissen, dass für den Antrag, dessen Beglaubigung und die Ausstellung des rechtsgültigen Zeugnisses in jedem Fall Kosten entstehen.

  9. Lisbeth

    Durch einige Krimis weiß ich, dass man einen Erbschein beglaubigen lassen muss, bevor er gültig ist. Davor muss man ihn auch beantragen. Interessant, dass beim Erbschein Kosten in Höhe von 1,0 Gebührensätzen fällig werden.

  10. Anika

    Hallo

    Ich bin die Mama eines Erben. Mein Sohn hat ein Haus geerbt ( altes Haus)

    Was kostet der Notar
    Was der erbschein
    Muss ich das einzeln bezahlen oder alles zusammen?

    Welche kosten kommen noch auf mich zu ?

  11. A. Müller

    Hallo, ich habe Bescheid bekommen ,das Testamentsverfahren ist eröffnet . Habe ein Testament ,bin von meinem Mann als allein Erbe eingesetzt . die Kinder verzichten , muss das Haus aber umschreiben lassen, Wert etwa 350,000€. würde ich nun den Erbschein bei einem Notar beantragen lassen ,welche kosten kommen auf mich zu .
    mfg Anne Müller

  12. Verena

    Guten Tag,
    mein Vater ist nach dem Tod meiner Mutter laut eigenhändigem Testament Alleinerbe. Ich habe das Testament beim Amtsgericht abgegeben und einen Erbschein für meinen Vater beantragt. Im Antrag hat das Amtsgericht vermerkt, dass auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet wird. Was für Kosten kommen auf uns zu bei einem Wert von ca. 180.000 €?
    Vielen Dank im Voraus.

    Verena

  13. Gerd

    Guten Tag,

    ich bin per Erbschein Mindestteilerbe zu 1/2 geworden. Die Klärung über eventuelle weitere Erben zieht sich in die Länge, so dass mir jetzt von der Landesjustitzkasse dieser Erbschein in Rechnung gestellt wurde.
    Falls es keine weiteren Erben gibt, wird mich dann die erneute Ausstellung des Erbscheines noch einmal den gleichen Betrag kosten? Wenn ich jetzt Gebühren für das volle Erbe bezahlen müsste, wäre der Betrag bei weitem nicht doppelt so hoch.

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen

    Gerd

  14. Carola

    Hallo,
    wie verhält sich das, wenn man eine geringe Rente hat?
    Gibt es einen Regelsatz?

    Danke im voraus!

  15. Laura

    Guten Tag.
    Ich habe ein kleines Haus geerbt abzüglich des Kredites, der noch auf dem Haus lastet- liegt der Wert bei ca. 60.000 €. Wie hoch wären ca die Kosten der Erbscheins.
    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

  16. Holger

    guten tag, ich möchte noch einmal genau nachfragen.bei antrag des erbscheins und der eidesstattlichen versicherung fällt die gebühr bei notar ( plus auslagen und mehrwertsteuer) und noch einmal beim amtsgericht (also doppelte gebühr)an?
    danke für ihre antwort

    1. anwalt.org

      Hallo Holger,

      sowohl für die eidesstattliche Versicherung als auch für die eigentliche Erteilung des Erbscheins fallen Gebühren an. Diese bemessen sich in der Regel nach dem Wert des Erbes.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Marlies

    Guten Abend,
    meine Mutter verstarb im Februar. Sie besaß ein kleines Haus.(die hälfte gehört mir.) Dazu kommt noch ein größeres Haus und 5.500,00 qm Grundstück. Alles gehört noch den Banken. Ich bin Einzelkind und muß demnächst einen Erbschein beantragen. Der gesammte Wert liegt bei 258.588,00 Euro. Welcher Betrag kommt da auf mich zu? Wir wollen unbedingt das Grundstück behalten.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    Gruß Marlies

    1. anwalt.org

      Hallo Marlies,
      für die Erteilung des Erbscheins und die eidesstattliche Versicherung fallen in der Regel Gebühren in Höhe von 1.070 Euro an. Der Notar muss zudem noch eine Mehrwertsteuer erheben.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Renate S.

    hallo guten Tag,

    habe ich diesen Text richtig interpretiert, indem ich davon ausgehe, wenn ich als Alleinerbe eingestzt bin und das Testament beim Gericht vorlege zur Erteilung eines Erbscheines, es dann nur eine Gebühr von Seitens des Gerichts nach Ziff. 23300 berechnet wird oder wird außerdem Ziff. 12210 angesetzt, also 2 x ein gleicher Betrag und außerem noch 12101 für die Eröffnung von Todes Wegen eine Gebühr von 100 Euro?
    Für Nachricht vielen Dank, man findet soviel verschiedene Auslegungen.
    Mit frdl. Gruß
    Renate S.

    1. anwalt.org

      Hallo Renate,

      in der Tat müssen Sie mit 2,0 Gebühren rechnen und dem Zusatzbetrag von 100 Euro als Kosten rechnen.

      Ihr Team von anwalt.org

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