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FAQ: Erbschein beantragen
Grundsätzlich kann jeder eingesetzte Erbe den Erbschein beantragen. Hier lesen Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Einen Erbschein können Sie beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Sie können sich auch an den Notar wenden.
Wenn Sie einen Erbschein beantragen, fallen immer Gebühren an. Wie hoch diese ausfallen, können Sie mit unserem Rechner ermitteln.
Der Erbschein dient als Nachweis über die Erbberechtigung. Besonders gegenüber Dritten wie Banken, Vermietern oder Versicherungen ist diese Bescheinigung oftmals vonnöten, um etwa Konten des Erblassers, dessen Mietvertrag oder Versicherungen aufzulösen. In dem Erbschein ist die allgemeine Berechtigung des Erben und ggf. weiterer Miterben festgehalten sowie die Höhe der ihnen zustehenden Erbquote. Aber muss man immer einen Erbschein beantragen?
Grundsätzlich ist dies laut Erbrecht nicht in jedem Fall notwendig. Doch wer kann und muss einen Erbschein beantragen? Und wo ist das überhaupt möglich? Antworten zu diesen und weiteren Fragen erhalten Sie im folgenden Erbrechtsratgeber.
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Muss jeder Erbe einen Erbschein beantragen?
Vorab: Nicht jeder Erbe benötigt zum Nachweis seiner Erbberechtigung und seines Anspruchs auf eine Erbschaft einen Erbschein. Hat der Erblasser etwa die Erbfolge in einem Testament bestimmt oder wurde diese durch Erbverträge vorweggenommen, genügen nicht selten bereits diese Schriftsätze, um über das Erbrecht des Betreffenden Auskunft zu erteilen.
Der Erbschein wird allerdings zumeist nur im Rechtsverkehr mit Dritten benötigt. Muss ein Erbe also gegenüber Banken, Versicherern, Grundbuchämtern und Co. keine Rechenschaft ablegen, so ist ein Erbschein auch nicht in jedem Fall notwendig. Hat der Verstorbene einem Erben zu Lebzeiten noch eine umfassende Kontrollvollmacht übertragen, ist ein Erbschein abweichend trotz fehlendem Testament häufig nicht nötig.
Demgegenüber können Dritte bisweilen trotz vorliegender letztwilliger Verfügung die Vorlage eines zusätzlichen Erbscheins verlangen, weil etwa die Angaben in den Dokumenten nicht eindeutig sind oder aber ungenügend. Nicht immer ist es zulässig, dass Dritte solch einen zusätzlichen Nachweis einfordern – denn den Erben entstehen dadurch zusätzliche Kosten, die eigentlich nicht notwendig gewesen wären. Wenden Sie sich im Zweifel hilfesuchend an einen Anwalt für Erbrecht.
Wann Sie einen Erbschein beantragen müssen, kann damit von Fall zu Fall variieren. Wenden Sie sich bestenfalls stets an die Ansprechpartner bei Bank, Versicherung und Co., um in Erfahrung zu bringen, ob die bisherigen Dokumente genügen oder ein zusätzlicher Erbschein verlangt wird.
Wer kann einen Erbschein beantragen?
Jeder, der Erbe oder Miterbe ist, kann einen Erbschein beantragen. Darüber hinaus können auch eingesetzte Testamentsvollstrecker sowie Nachlassverwalter entsprechende Anträge stellen.
Voraussetzungen für den Erbscheinsantrag sind:
- Der Erbe bzw. andere Berechtigte müssen einen entsprechenden Antrag stellen.
- Der Erbe muss die Erbschaft angenommen haben.
- Der Antragsteller gibt entsprechende eidesstattliche Versicherungen ab (§§ 2354, 2355 BGB).
- Der Antragsteller reicht die notwendigen Belege ein (§ 2356 BGB).
Wo Sie den Erbschein beantragen
Nun stellt sich dem ein oder anderen Erben schnell die Frage: „Wo beantrage ich eigentlich einen Erbschein?“ Verantwortlicher Ansprechpartner für die Ausstellung des Zeugnisses ist in aller Regel das zuständige Nachlassgericht. Zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Einzugsgebiet der Erblasser vor seinem Versterben zuletzt amtlich gemeldet war.
Das Nachlassgericht, das in dem betreffenden Erbfall zuständig ist, hat dem Erben einen Erbschein auszustellen, soweit dieser einen Erbscheinsantrag stellt (§ 2353 BGB).
Die Verbraucher können allerdings auch über einen Notar den Erbschein beantragen. Der Notar prüft dabei die gemachten Angaben, beglaubigt das Dokument und reicht es anschließend bereits geprüft an das Nachlassgericht weiter. Der Zwischenschritt soll dem Verbraucher etwas Zeit sparen.
„Wie beantrage ich einen Erbschein?“
Für den Antrag auf einen Erbschein müssen Sie in aller Regel keinen Anwalt beauftragen. Vor Amtsgerichten gilt zumeist kein Anwaltszwang.
Sie können in der Rechtsantragsstelle selbst die Beantragung eines Erbscheins realisieren und erhalten dabei Hilfe von den gerichtsinternen Rechtspflegern.
Allerdings benötigen Sie, wenn Sie den Erbschein beantragen, zusätzliche Unterlagen. Nur bei vollständiger Vorlage kann das Gericht abschließend über die Erteilung einen Beschluss fällen.
Folgende Unterlagen benötigen Sie für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins:
- Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass
- die Sterbeurkunde des Verstorbenen
- eidesstattliche Versicherung darüber, dass in der Erbsache keine Prozesse anhängig sind
- eidesstattliche Erklärung darüber, dass alle gemachten Angaben im Antrag korrekt sind
- Formular zum Nachlasswert (für die Ermittlung der Kosten für den Erbschein)
- bei Erbengemeinschaft zusätzlich:
- Namen und Anschriften aller Miterben
- bei gesetzlicher Erbfolge zusätzlich:
- Familienstammbuch bzw. Geburtsurkunden, Heirats- und Scheidungsurkunden, Sterbeurkunden von Vorverstorbenen usf.
- eidesstattliche Versicherung dahingehend, dass dem Antragsteller keine letztwilligen Verfügungen von Todes wegen bekannt sind
- bei gewillkürter Erbfolge zusätzlich:
- alle letztwilligen Verfügungen wie Testamente, Erbverträge, Erbverzichtserklärungen usf. (inklusive aller bekannter Entwürfe, verworfenen oder für ungültig erklärten Dokumente)
- eidesstattliche Versicherung darüber, dass dem Antragsteller keine weiteren letztwilligen Verfügungen bekannt sind
Sie benötigen also mitunter zahlreiche Dokumente, bevor Sie den Erbschein tatsächlich beantragen können. Sie sollten den Antrag damit auch erst stellen, wenn Sie alle Nachweise zusammengesammelt haben. Muss das Nachlassgericht immer wieder neue, noch fehlende Dokumente anfordern, kann sich die Ausstellung des Erbscheins nur zusätzlich verzögern.
Haben Sie hingegen bereits alles beisammen, fällt die Entscheidung des Nachlassgerichts oftmals recht schnell.
Erbengemeinschaft: Gemeinschaftlichen Erbschein beantragen
Ist gar ein gemeinschaftlicher Erbschein zu beantragen oder ein Teilerbschein, wie es im Falle einer Erbengemeinschaft nötig sein kann, sind umso mehr Angaben notwendig. Grundsätzlich kann jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft einen eigenen Erbschein beantragen (Teilerbschein), ohne dass die anderen Miterben hierbei zustimmen müssten. In diesem wird sodann Auskunft erteilt über die Erbquote sowie den Erbberechtigten.
Im gemeinschaftlichen Erbschein hingegen werden sämtliche Miterben einer Erbengemeinschaft aufgeführt, zusammen mit den ihnen jeweils zustehenden Erbanteilen.
Vor etwa einem Jahr habe ich einen Erbscheinsantrag f uer einen Erbschein beim Amtsgericht gestellt. Nun bin ich an meine Grenzen gestossen. Ich soll Sterbeurkunden von Geschwistern meines Onkels erbringen die entweder bei der Geburt oder im Kindesalter in Polen gestorben sind. Ich kann aus Polen keine Hilfe fuer diese Urkunden bekommen da sie scheinbar schlichtweg nicht vorhanden sind. Desweiteren soll ich Belege fuer die Kinderlosigkeit von drei Geschwistern vorlegen und ich finde kein Amt das mir diesen Beleg aushaendigt. Koennen Sie mir einenRat geben wo ich so einen Beleg bekommen kann. Mit freundlichen Gruessen.Andreas