Erbschaftssteuer – Prozente auf den Erwerb von Todes wegen

erbschaftssteuer
Erbschaftssteuer – Prozente auf den Erwerb von Todes wegen

FAQ: Erbschaftssteuer

Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?

Erbschaftssteuer wird grundsätzlich erhoben, wenn das Erbe die jeweiligen Freibeträge für die Erbenden übersteigt.

In welcher Höhe wird Erbschaftssteuer erhoben?

Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, wie hoch die Erbschaftssteuer in Ihrem Fall ausfallen wird.

Welcher Steuersatz gilt für die einzelnen Steuerklassen?

Unserer Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch die jeweilige Erbschaftssteuer für einzelnen Steuerklassen üblicherweise angesetzt wird.

Ab wann zahlt man Erbschaftssteuer? Wir gehen der Frage auf den Grund.
Ab wann zahlt man Erbschaftssteuer? Wir gehen der Frage auf den Grund.

Erben müssen Steuern zahlen. Die deshalb so genannte Erbschaftssteuer funktioniert in Deutschland also nach dem Prinzip des Erbanfalls, wonach dann eine Abgabe fällig wird, sobald Vermögen von Todes wegen seinen Besitzer wechselt. Im Gegensatz dazu wird in vielen Staaten die Nachlasssteuer erhoben, bei welcher das gesamte Vermögen des Erblassers (also des Verstorbenen) zunächst versteuert wird, bevor die Verteilung unter den Erben stattfindet.

Doch ab wann muss man Erbschaftssteuer zahlen? Das entscheidet sich vor allem nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser und der Höhe des vererbten Vermögens. Um die Erbschaftssteuer zu berechnen, kennt das deutsche Erbschaftssteuergesetz also verschiedene Steuerklassen, nach denen sich entscheidet, welchen Prozentsatz ein Erbe von seinem Erwerb von Todes wegen an das Land abzutreten hat.

Dieser Artikel zeigt ausführlich auf, welche Steuerklassen und Freibeträge die Erbschaftssteuer kennt. Die Freigrenzen werden in Tabellen veranschaulicht und leicht verständlich gemacht. Dabei betrachten wir die Erbschaftssteuersätze für Immobilien, Betriebe und Barvermögen.

Hinweis zur Schreibweise: Erbschaftsteuer ohne Fugen-s?

Während im Gesetz von der „Erbschaftsteuer“ – ohne Fugen-s – die Rede ist, wird im Duden das „s“ zwischen „Erbschaft-“ und „-steuer“ empfohlen.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? Jetzt berechnen!

Nähere Informationen zur Höhe der Erbschaftssteuer finden Sie in unserem Ratgeber „Erbschaftssteuer: Wie die Höhe festgelegt wird„.

Steuerklasse und Freibetrag: Ab wann Erbschaftssteuer gezahlt werden muss

Erbschaftssteuer: Wie viel Prozent ein Erbe abgeben muss, entscheidet seine Steuerklasse.
Erbschaftssteuer: Wie viel Prozent ein Erbe abgeben muss, entscheidet seine Steuerklasse.

Für die Berechnung der Erbschaftssteuer sind zwei Werte entscheidend:

  1. Welcher Erbschaftssteuerklasse gehört der Erbe an? Dies entscheidet sich je nach dem Grad der Verwandtschaft. Durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft wird die niedrigste Steuerklasse erreicht.
  2. In welcher Höhe soll dem Erben Vermögen von Todes wegen zukommen? Nach Abzug des Freibetrages wird das Erbe gestaffelt besteuert.

Sowohl der nichtversteuerte Freibetrag als auch der Erbschaftssteuersatz ist für Erben einer niedrigeren Steuerklasse vorteilhafter als für jene aus einer höheren Klasse.

Die insgesamt drei Erbschaftssteuerklassen werden in § 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) festgelegt. Es wird deutlich, dass Erben niedrigeren Steuerklassen zugeordnet werden, je näher ihr Verwandschaftsverhältnis zum Verstorbenen war.

In der folgenden Betrachtung soll es zunächst um vererbtes Barvermögen gehen. Besonderheiten, die bei vererbten Immobilien bei der Erbschaftssteuer für die Steuerklassen aufkommen, werden weiter unten erläutert.

Steuerklasse I der Erbschaftssteuer – Ehegatten, Kinder und Eltern

Verwandte in gerader Abstammungslinie sind automatisch in der ersten Erbschaftssteuerklasse. Das bedeutet, dass Kinder und Eltern, aber auch Enkel und Großeltern von einem vergleichsweise niedrigen Steuersatz bei der Erbschaftssteuer profitieren. Auch die ihnen zugestandenen Freibeträge sind bedeutend höher angesiedelt, als die anderer Klassen. Dabei unterscheiden sich die Freibeträge auch innerhalb der Erbschaftssteuerklasse I.

Erbschaftssteuerklasse IFreibetragSteuersatz
Ehegatten und
Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
500.000 €7 % bis 75.000 €
11 % bis 300.000 €
15 % bis 600.000 €
19 % bis 6.000.000 €
23 % bis 13.000.000 €
27 % bis 26.000.000 €
30 % ab 26.000.000 €
Adoptiv-, Stief- und leibliche Kinder sowie Enkel,
deren Eltern verstorben sind
400.000 €
Enkelkinder200.000 €
Eltern und Großeltern100.000 €

Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren bis ins Jahr 2010 trotz Reform in der besonderen Situation, dass sie zwar denselben Höchstfreibetrag wie Ehegatten für sich in Anspruch nehmen konnten. Jedoch mussten sie die darüberhinausgehende Erbschaft in der Steuerklasse III versteuern, wodurch ihnen wesentlich höhere Abgaben zugemutet wurden.

Die Freibeträge der Erbschaftssteuer sollen vor allem das Familienvermögen schonen.
Die Freibeträge der Erbschaftssteuer sollen vor allem das Familienvermögen schonen.

Am 21.07.2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Sonderbehandlung von gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnern nicht mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar war. Der Gesetzgeber änderte daraufhin das Erbrecht rückwirkend bis ins Jahr 2001.

Seitdem sind eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Erbschaftssteuer mit Ehegatten gleichgestellt.

Unterschiede bei den Freigrenzen der Erbschaftssteuer in der ersten Steuerklasse

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass für Erben der ersten Steuerklasse zwar derselbe Steuersatz für die Erbschaftssteuer gilt. Der Freibetrag variiert jedoch zwischen 500.000 Euro und 100.000 Euro. Es kommt also auf die genaue Verwandtschaftsbeziehung zum Verstorbenen an, wenn es um die Frage geht, ab welchem Betrag ein Erbe (oder eine Schenkung) versteuert werden muss. Auf diesen Betrag ist dann jedoch für alle Erben der ersten Steuerklasse derselbe Prozentsatz an die Landeskassen abzutreten.

Die besten Konditionen haben verheiratete Partner und solche in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese Personengruppe muss ein Erbe nicht versteuern, solange dieses nicht über 500.000 Euro liegt.

Beachten Sie, dass nichtverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner automatisch in der obersten Steuerklasse eingestuft werden, da faktisch keine Verwandtschaft vorliegt. Ihnen wird der geringstmögliche Freibetrag von 20.000 Euro zugestanden. Auf darüber hinausgehende Erbschaften haben sie außerdem den höchsten Steuersatz von mindestens 30 Prozent und höchstens 50 Prozent zu zahlen (abhängig von der Höhe des zu versteuernden Erbes).

Nicht nur leibliche Kinder fallen automatisch in die erste Klasse bei der Erbschaftssteuer. Sowohl Stiefkinder als auch Adoptivkinder sind ihnen im Erbrecht gleichgestellt. Nichtleibliche Nachkommen erhalten also regelmäßig nach dem Tod ihrer Stief- oder Adoptiveltern vor Abzug der Erbschaftssteuer den gleichen Freibetrag wie leibliche Kinder. Auch der Steuersatz ist der gleiche. Bei leiblichen Kindern macht es übrigens keinen Unterschied, ob die Eltern je verheiratet waren.

Die Erbschaftssteuersätze bestimmen die eigentlichen Steuern auf die Erbschaft.
Die Erbschaftssteuersätze bestimmen die eigentlichen Steuern auf die Erbschaft.

Für die Kinder der eigenen Kinder kann bei der Erbschaftssteuer derselbe Freibetrag gelten. Enkel haben dann ein Anrecht auf 400.000 Euro unversteuerten Erbes, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Somit gelten sie für ihre Großeltern im Erbrecht praktisch als eigene Kinder.

Andernfalls greift die Erbschaftssteuer für Enkel bereits ab einem Freibetrag von 200.000 Euro. Verwandten in direkter, aufsteigender Linie wird ein Freibetrag von 100.000 Euro zuerkannt. Dies betrifft also Eltern, Großeltern und weitere Voreltern.

Eltern und Großeltern fallen nur dann in die erste Steuerklasse, wenn es sich um eine Erbschaft handelt. Bei einer Schenkung vom Kind oder Kindeskind werden sie der zweiten Steuerklasse zugeordnet. Der Freibetrag liegt dann bei 20.000 Euro und die Steuersätze sind entsprechend höher.

Der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder

Der Versorgungsfreibetrag kann laut § 17 ErbStG zusätzlich zum Freibetrag geltend gemacht werden. Dieser soll der Versorgung im Alters- oder Krankheitsfall dienen, insofern keine Ansprüche auf Hinterbliebenenrente bestehen. Andernfalls wird der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert dieser Rente unter Umständen bis auf null gekürzt.

Der Versorgungsfreibetrag für die Erbschaftssteuer beläuft sich bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern auf 256.000 Euro.

Kindern der ersten Steuerklasse wird gestaffelt je nach Alter ein unterschiedlicher Versorgungsfreibetrag zugestanden. Dabei reicht dieser von höchstens 52.000 Euro bei Kindern bis fünf Jahren bis mindestens 10.300 Euro bei Kindern bis 27 Jahre. Für ältere Kinder ist kein zusätzlicher Freibetrag vorgesehen.

Alter des KindesVersorgungsfreibetrag der Erbschaftssteuer
0 bis 5 Jahre52.000 €
5 bis 10 Jahre41.000 €
10 bis 15 Jahre30.700 €
15 bis 20 Jahre20.500 €
20 bis 27 Jahre10.300 €

Ein Ehegatte und eingetragener Lebenspartner kann, neben dem Freibetrag, der ihm in jedem Fall zusteht und einem Versorgungsfreibetrag, den er abhängig von der Hinterbliebenenrente geltend machen kann, noch eine weitere Position einbringen. Und zwar steht ihm ein weiterer Freibetrag in Höhe des Zugewinnanspruchs zu, wenn er mit dem Verstorbenen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte.

Steuerklasse II der Erbschaftssteuer – Nichte, Neffe, Geschwister und Co.

In die zweite Erbschaftssteuerklasse fallen unter anderem Verwandten aus Seitenlinien. Dies betrifft also Geschwister und deren Nachkommen. Geschwister der Eltern und Großeltern fallen dagegen in die nächste Steuerklasse. Darüber hinaus gelten die Freibeträge und der Steuersatz der zweiten Steuerklasse für Stiefeltern, Stiefkinder und geschiedene Eheleute beziehungsweise ehemalige Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Erbschaftssteuerklasse IIFreibetragSteuersatz
Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern,
Schwiegereltern- und Kinder,
geschiedene Ehegatten
20.000 €15 % bis 75.000 €
20 % bis 300.000 €
25 % bis 600.000 €
30 % bis 6.000.000 €
35 % bis 13.000.000 €
40 % bis 26.000.000 €
43 % ab 26.000.000 €

Seit 2010 wird für die zweite Steuerklasse die Erbschaftssteuer neu berechnet. Es gelten niedrigere Steuersätze, so dass Personen dieser Gruppe nun einen geringeren Betrag abgeben müssen. Nach der Reform der Erbrechtssteuer von 2009 galten für die zweite Steuerklasse ein Jahr lang dieselben Steursätze wie heute für die dritte Klasse.

Steuerklasse III der Erbschaftssteuer – unverheiratete Partner und weitere Erben

Alle weiteren Personen, die im Testament als Erben festgelegt werden können, sind im Erbrecht prinzipiell in der dritten Steuerklasse verortet. Ihnen wird, wie der zweiten Erbschaftssteuerklasse, ein Freibetrag von 20.000 Euro zugestanden. Allerdings werden sie mit den höchstmöglichen Steuersätzen der Erbschaftssteuer belegt. Bis zu einem zu versteuernden Erbe von 6.000.000 Euro müssen sie 30 Prozent des Vermögens an die öffentlich Hand abtreten. Alle höheren geerbten Vermögen werden mit einem Steuersatz von 50 Prozent belastet.

Erbschaftssteuerklasse IIIFreibetragSteuersatz
Freunde, Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins
nicht verheiratete oder eingetragene Lebenspartner
20.000 €30 % bis 6.000.000 €
50 % ab 6.000.000 €

Zusammenfassung der Steuerklassen der Erbschaftssteuer

Es ist klar geworden, dass Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gemeinhin die geringste Erbschaftssteuer zu entrichten haben. Bei allen Erbschaften, die kleiner sind als 500.000 Euro müssen Verheiratete keinerlei Erbschaftssteuer abgeben. Selbst bei darüber hinausgehenden Vermögen sind vergleichsweise geringe Steuern zu entrichten.

Im Erbschaftssteuergesetz wird nicht nur die Erbschaft, sondern auch die die Schenkung geregelt.
Im Erbschaftssteuergesetz wird nicht nur die Erbschaft, sondern auch die die Schenkung geregelt.

Auch Kinder sind bei der Erbschaftssteuer begünstigt, selbst wenn ein Freibetrag von 400.000 Euro ganze 100.000 Euro unter dem von Ehegatten liegt.

Auch wenn mit der Erbschaftssteuer-Reform von 2009 die Rechte von gleichgeschlechtlichen Paaren gestärkt wurden, war eine strukturelle Benachteiligung dieser Personengruppe im Erbrecht trotzdem nicht zu leugnen.

Zwar stand ihnen der gleiche Freibetrag zu wie Ehegatten, welcher noch durch den Versorgungsfreibetrag erheblich aufgestockt werden konnte. Doch waren im Falle einer größeren Erbschaft schnell hohe Abgaben zu leisten, da eingetragene Lebenspartner faktisch noch immer der dritten Steuerklasse zugeordnet wurden. Dieser Missstand wurde im Jahr darauf behoben, als das Bundesverfassungsgericht ein entsprechendes Urteil fällte.

In der folgenden Tabelle fassen wir für Sie zusammen, welcher Steuersatz bei der Erbschaftssteuer für die einzelnen Steuerklassen gilt:

Wert des steuer­pflichtigen
Erbes bis ein­schließ­lich
Steuersatz in der Steuerklasse
IIIIII
Reform von 2009seit 2010
75.000 €7 %30 %15 %30 %
300.000 €11 %30 %20 %30 %
600.000 €15 %30 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %30 %
13.000.000 €23 %50 %35 %50 %
26.000.000 €27 %50 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %50 %43 %50 %

Erbschaftssteuer bei Immobilien

In § 13 ErbStG ist festgelegt, dass unter bestimmten Umständen keine Erbschaftssteuer auf ein Haus anfällt. So können Ehegatten und mit Einschränkung auch Kinder Immobilien erben, ohne diese versteuern zu müssen.

Dafür müssen die betroffenen Erben die Immobilie für mindestens zehn Jahre selbst als Wohnsitz nutzen. Erst nach einem Eigengebrauch von zehn Jahren kann die Immobilie gewinnbringend veräußert werden, ohne dass Erbschaftssteuer gezahlt werden muss. Andernfalls wird die Steuer rückwirkend erhoben.

Erbschaftssteuer: Der Freibetrag kann auch Immobilien betreffen.
Erbschaftssteuer: Der Freibetrag kann auch Immobilien betreffen.

Für Kinder der ersten Steuerklasse kommt die Bedingung hinzu, dass die geerbte und selbst genutzte Immobilie eine Wohnfläche von 200 m² nicht übersteigen darf. Jeder weitere vererbte Quadratmeter muss entsprechend der Wertermittlung versteuert werden.

Sollte eine andere Person als der Ehegatte oder ein Kind des Verstorbenen die Immobilie erben oder sollte diese im Anschluss für weniger als zehn Jahre als Hauptwohnsitz in Gebrauch sein, bevor sie vermietet oder verkauft wird, so fällt Erbschaftssteuer an. Für Immobilien berechnen die Finanzämter den Wert nach deren aktuellen Marktwert. Es ist also nicht entscheidend, zu welchem Preis das bebaute Grundstück, das Haus oder die Eigentumswohnung erstanden wurde. Vielmehr wird auf verschiedene Weisen der momentane Wert ermittelt.

Die Steuerfreiheit für geerbte Immobilien kann nur geltend gemacht werden, wenn diese als Hauptwohnsitz genutzt werden. Wird das Erbe als Nebenwohnsitz genutzt, sind Steuern zu entrichten.

Immobilienbewertung

Erbschaftssteuer bei Betrieben

Betriebe können unter Umständen mit sehr geringer und sogar gänzlich ohne Erbschaftssteuer vererbt werden. Dem Erben stehen zwei Optionen zur Verfügung, die ihm bei Einhaltung aller Bedingungen erhebliche Steuervorteile einbringen: Die Regelverschonung und die Verschonungsoption. Er muss sich bei der Erbschaftsteuererklärung unwiderruflich darauf festlegen, welche der beiden Optionen er wählt.

Regelverschonung – Wenn 15 Prozent des Betriebsvermögens versteuert werden

Um 85 Prozent des Betriebsvermögens unversteuert erben zu können, muss der Erbe eines Betriebes folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der Betrieb wird mindestens fünf Jahre weitergeführt, ohne diesen zu verkaufen. Er kann teilweise veräußert werden, um Betriebsschulden zu tilgen oder andere Bereiche des Betriebes wachsen zu lassen.
  • Lohnsummenregelung: Die Lohnsumme muss in den ersten fünf Jahren der Übernahme von Todes wegen mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen. Das heißt, dass die Löhne (und Arbeitsplätze) im Betrieb nicht signifikant fallen dürfen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten.
  • Diese Option steht dem Erben nur zur Verfügung, wenn das Verwaltungsvermögen des Betriebes höchstens 50 Prozent umfasst.

Verschonungsoption – Von der Erbschaftssteuer befreites Betriebsvermögen

Um für den von Todes wegen erhaltenen Betrieb gänzlich von der Erbschaftssteuer befreit zu werden, muss ein Betriebserbe folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der Betrieb wird mindestens sieben Jahre weitergeführt, ohne diesen zu verkaufen. Auch bei dieser „Nulloption“ kann der geerbte Betrieb teilweise veräußert werden, um Betriebsschulden zu tilgen oder andere Bereiche des Betriebes wachsen zu lassen.
  • Lohnsummenregelung: Die ausgezahlte Lohnsumme addiert sich in den ersten sieben Jahren nach Betriebsübernahme von Todes wegen auf mindestens 700 Prozent der Ausgangslohnsumme.
  • Diese Option steht dem Erben nur zur Verfügung, wenn das Verwaltungsvermögen des Betriebes höchstens 10 Prozent umfasst.

Die Ausgangslohnsumme wird anhand der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Erbfall ermittelt. Unterschreitet der Erbe die angestrebte Lohnsumme, so wird die Erbschaftssteuer in genau diesem Verhältnis nachträglich auf das Betriebsvermögen erhoben.

Tricks bei der Erbschaftssteuer

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz: Geringer Erbschaftssteuersatz für Ehegatten.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz: Geringer Erbschaftssteuersatz für Ehegatten.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu mindern oder zu umgehen. Wenn Sie ein Testament ausarbeiten und die Erbsumme voraussichtlich die Freibeträge Ihrer Erben übersteigen würde, lohnt sich deshalb möglicherweise der Gang zu einem Steuerberater oder Notar. Hier können Sie Ihre individuelle Situation besprechen. Nach Berücksichtigung aller Optionen finden Sie im Idealfall die für Sie beste Vorgehensweise, um Ihre Erben möglicherweise vor zu hohen Abgaben durch die Erbschaftssteuer zu schützen.

Im Folgenden zeigen wir bekannte Methoden auf, die Erbschaftssteuer unter Umständen zu senken.

Vergünstigung der Erbschaftssteuer durch Heirat

Wie oben schon angerissen, sind unverheiratete Lebenspartner, selbst wenn die Beziehung seit vielen Jahren oder Jahrzehnten im selben Haushalt besteht, nur in der dritten Steuerklasse bei der Erbschaftssteuer verortet. Die Freibeträge sind entsprechend niedrig (20.000 Euro), der Steuersatz entsprechend hoch (30 bis 50 Prozent).

Es ist also zu überlegen, ob die langjährige Liebe und Lebensgemeinschaft durch eine Hochzeit oder eingetragene Lebenspartnerschaft gekrönt werden könnte. Aus rein wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Überlegungen sollte dieser Schritt jedoch nicht gegangen werden.

Schenken statt Vererben

Wie dem vollständigen Namen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu entnehmen ist, sind sowohl die Schenkungs- als auch die Erbschaftssteuer im selben Gesetzestext geregelt. Dies hat unter anderem den Hintergrund, dass die Umgehung der Erbschaftssteuer durch Schenkungen weitgehend verhindert werden soll. Dennoch ergeben sich einige Möglichkeiten, durch Schenkungen die Erbschaftssteuer zu reduzieren oder ganz zu vermeiden.

Alle zehn Jahre den Freibetrag nutzen

Bei bedeutenden Vermögen gibt es die Möglichkeit, es im Zehn-Jahresrhythmus zu verschenken. Denn der Freibetrag der einzelnen Steuerklassen gilt bei der Schenkungssteuer jeweils für zehn Jahre. So kann ein Kind in zehn Jahren beispielsweise 400.000 Euro entgegennehmen, ohne dass eine Schenkungssteuer anfiele. Entsprechend können Ehegatten zu Lebzeiten voneinander 500.000 Euro erhalten.

Bei solchen Beträgen ist es ratsam, eine notariell beglaubigte Schenkungsurkunde anfertigen zu lassen, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Nießbrauch – Verschenken von Immobilien

Schenkung: Alle zehn Jahre Freibetrag laut Erbschaftssteuergesetz.
Schenkung: Alle zehn Jahre Freibetrag laut Erbschaftssteuergesetz.

Um die Zehnjahres-Frist bei der Erbschaftssteuer für Immobilien zu verkürzen oder zu umgehen, kann eine Immobilie auch schon zu Lebzeiten verschenkt werden, in welcher der Beschenkte von nun an wohnt. Der Schenker kann sich das Recht des Nießbrauchs vorbehalten, ein lebenslanges Wohnrecht mit allen Vorzügen des Eigentums. Nach dem Ableben des Schenkers sind unter Umständen bereits die zehn Jahre verstrichen, die es braucht, um die Schenkung beziehungsweise Erbschaft steuerfrei zu besitzen.

Bei Ehegatten bleibt die Übertragung von selbstgenutztem Wohneigentum zu Lebzeiten sogar unabhängig von der Nutzungsdauer steuerfrei.

„Präventive Steuergestaltung“ im Testament

Auch beim Aufsetzen eines Testamentes können Sie durch geschickte Aufteilung Ihres Nachlasses unter den Erben deren Steuer verringern oder ganz vermeiden. So können beispielsweise Kinder pro Erbfall durch ihre Eltern zwei mal ihren Freibetrag geltend machen.

Doch kann ein „Letzter Wille“ auch zu steuerrechtlichen Nachteilen führen. So muss das oft gewählte „Berliner Testament“ in Bezug auf die Erbschaftssteuer oftmals als ungünstig bezeichnet werden. In diesem Modell vermachen sich Ehegatten ihr gesamtes Hab und Gut zunächst gegenseitig. Der überlebende Ehegatte soll also zunächst alleinig erben. Erst nach dessen Ableben soll das Erbe den Kindern zukommen. Folgendes Beispiel soll erläutern, warum dies zu Steuernachteilen führen kann.

Das „Berliner Testament“ als Erbsteuerfalle

Die Erbschaftssteuer kann in Deutschland durch geschickte Testamentverfügungen gemindert werden.
Die Erbschaftssteuer kann in Deutschland durch geschickte Testamentverfügungen gemindert werden.

Die Ehegatten A und B sind gemeinsam im Besitz von einer Millionen Euro Barvermögen. Sie verfügen in einem Erbvertrag, dass im Todesfall eines Partners zunächst der Überlebende den Anteil des anderen erbt. Erst wenn dieser verstirbt, sollen die Kinder C und D ihr Erbe antreten. Nach dem Ableben As erhält also B 500.000 Euro Erbanteil, es fällt keine Erbsteuer an.

Jedoch folgt B dem geliebten Gatten alsbald und die Kinder C und D erben jeweils 500.000 Euro, von denen jeder 100.000 Euro versteuern muss, da der Freibetrag für Kinder bei 400.000 Euro liegt. Nach dem geltenden Steuersatz für die erste Erbschaftssteuerklasse sind 7 Prozent zu entrichten, weshalb C und D insgesamt 14.000 Euro (2 x 7.000 Euro) Erschaftssteuern abtreten müssen.

Alternativ könnten die Ehegatten beispielsweise verfügen, dass die Kinder C und D im Todesfall eines Elternteils zunächst nur einen Teil des Erbes antreten, etwa jeweils 100.000 Euro, sodass hier keine Erbschaftssteuer anfällt. Verstirbt dann der zweite Ehegatte, kommen den Kindern weitere 400.000 Euro zu, was genau dem Freibetrag entspricht. So können letztlich 14.000 Euro Erbschaftssteuer eingespart werden, die durch das Berliner Testament angefallen wären.

Infos zur Erbschaftsteuererklärung

In den ersten drei Monaten nach Erhalt des Erbes wird unter Umständen eine Erbschaftsteuererklärung fällig. In der Regel wird sich das Finanzamt an Sie wenden und Ihnen die notwendigen Formulare zum Ausfüllen zusenden. Die Behörde kann unter anderem vom Standesamt vom Tod des Erblasseres erfahren und daraufhin die Erben ermitteln. Auch Notare und Banken sind unter Umständen zur Meldung eines Erbes gegenüber den Finanzämtern verpflichtet. Verwerfen Sie also etwaige Gedanken dazu, eine Erbschaft zu verheimlichen.

Sollte sich das Finanzamt nicht bei Ihnen melden, sei Ihnen geraten, selbst für die Erbschaftssteuermeldung zu sorgen und zur Ermittlung der Erbschaftssteuer das entsprechende Formular einzuholen und auszufüllen. Auch wenn das Finanzamt letztlich keine Erbschaftsteuererklärung von Ihnen fordert, sind Sie jedenfalls zur Anzeige Ihres Erbes verpflichtet.

Eine Erbschaftsteuererklärung muss beim Finanzamt des Erblasseres abgegeben werden, nicht beim eigenen Finanzamt.

Das Formular zur Erbschaftssteuer

Es gibt in Deutschland keine einheitliche Erbschaftsteuererklärung, denn die Erbschaftssteuer kommt ausschließlich den Ländern zugute. So sehen die Formulare in jedem Bundesland etwas unterschiedlich aus und unterscheiden sich gegebenenfalls auch in den Details der Datenabfrage.

Erbschaftssteuer: Ist das Formular des Finanzamtes ausgefüllt, werden die Steuern berechnet.
Erbschaftssteuer: Ist das Formular des Finanzamtes ausgefüllt, werden die Steuern berechnet.

So wird neben den Wertgegenständen im Besitz des Erblasseres unter Umständen auch nach dessen Lebensverhältnissen gefragt. Informieren Sie sich bei den Finanzministerien der jeweiligen Bundesländer über die entsprechenden Formulare.

Erbfallkostenpauschale – Für Aufwendungen wegen des Erbfalls

Ohne dass es eines Nachweises bedarf, können die Erbkosten für einen Todesfall mit höchstens 10.300 Euro von der Erbschaftssteuer abgesetzt werden, vgl. § 10 Abs. 5 ErbStG. Dies ist im Formular der Erbschaftsteuer anzugeben. Übersteigen die notwendigen Aufwendungen der (angemessenen) Trauerfeierlichkeiten oder Nachlassabwicklungen etc. diese Erbfallkostenpauschale, wird das zuständige Finanzamt entsprechende Nachweise verlangen.

Die Erbfallkostenpauschale kann pro Todesfall nur einmal abgesetzt werden, wie der Bundesfinanzhof am 24.02.2010 entschied (Az. II R 31/08). Entsprechend kann dieser Betrag unter mehreren Parteien aufgeteilt werden, um ihn von der Steuer abzusetzen.

Die Erbfallkosten können unter anderem beinhalten:

  • Überführung des Leichnahms
  • Bestattung und Trauerfeier
  • Anreisekosten von Trauergästen bei Kostenübernahme durch die Erben
  • Trauerkleidung
  • Todesanzeigen
  • Grabdenkmal
  • Grabpflege
  • Eröffnung des Testaments und Einsetzung eines Testamentvollstreckers
  • juristische Auseinandersetzungen unter den Erben
  • Hinzuziehung eines Steuerberaters für die Erbschaftsteuererklärung

Sämtliche Erbfallkosten sind dabei in einem objektiv angemessenen Rahmen zu halten. Belaufen diese sich allerdings unter der Pauschale von 10.300 Euro, werden wie gesagt keine Nachweise fällig.

Reform der Erbschaftssteuer von 2009

Im November 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geurteilt, dass die bis dahin geltende Erbschaftssteuer verfassungswidrig sei (1 BvL 10/02). Dabei ging es im Kern darum, dass unterschiedliche Vermögenswerte auch unterschiedlich versteuert wurden. Daraufhin kam es nach langen politischen Auseinandersetzungen zur umfassenden Reform der Erbschaftssteuer, die 2009 in Kraft trat und wie oben beschrieben schon mehrfach angepasst werden musste (im Bezug auf den Steuersatz der zweiten Steuerklasse und die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe).

Angepasst wurden neben den nun einheitlich versteuerten Vermögenswerten insbesondere die Regelungen zu den Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer und deren Steuersätze. Auch wurden die nun erneut in der Kritik stehenden Steuer-Erlasse für vererbte Betriebsvermögen beschlossen.

Alle Freibeträge wurden stark angehoben. Folgend eine Gegenüberstellung von früheren und aktuellen Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer:

ErbsteuerklasseFreibetrag vor der Reform von 2009Freibetrag nach der Reform von 2009
Steuerklasse I
(Ehegatten)
307.000 €500.000 €
Steuerklasse I
(Kinder und Kindeskinder, deren Eltern verstorben sind)
205.000 €400.000 €
Steuerklasse I
(Enkel)
51.200 €200.000 €
Steuerklasse I
(Eltern und Großeltern)
51.200 €100.000 €
Steuerklasse II
(Geschwister, Neffen, Nichten, (Groß-)Eltern im Schenkungsfall, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten)
10.300 €20.000 €
Steuerklasse III
(alle übrigen Erben, auch nichtverheiratete Partner)
5.200 €20.000 €

Außerdem wurde der Freibetrag der Erbschaftssteuer für eingetragene Lebenspartner denen von Ehegatten angepasst. Im Jahr 2010 erfolgte eine gänzliche Gleichstellung.

Der Steuersatz veränderte sich zu ungunsten höherer Steuerklassen, wobei die Steuersätze für die zweite Klasse 2010 erneut angepasst wurden (siehe oben). Darüber hinaus veränderten sich die zu versteuernden Beträge:

Zu ver­steuern­des
Erbe
Steuer­klasse ISteuer­klasse II
Steuer­klasse III
vor 2009zw. 2009
und 2010
vor 2009seit 2009
52.000 € (vor 2009)
75.000 € (seit 2009)
7 %12 %30 %17 %30 %
256.000 € (vor 2009)
300.000 € (seit 2009)
11 %17 %30 %23 %30 %
512.000 € (vor 2009)
600.000 € (seit 2009)
15 %22 %30 %29 %30 %
5.113.000 € (vor 2009)
6.000.000 € (seit 2009)
19 %27 %30 %35 %30 %
12.783.000 € (vor 2009)
13.000.000 € (seit 2009)
23 %32 %50 %41 %50 %
25.565.000 € (vor 2009)
26.000.000 € (seit 2009)
27 %37 %50 %47 %50 %
höhere Beträge30 %40 %50 %50 %50 %

Angestrebte Reform der Erbschaftssteuer für große Betriebe

Die Erbschaftssteuer muss neu geregelt werden, wenn das BVerG Unstimmigkeiten feststellt.
Die Erbschaftssteuer muss neu geregelt werden, wenn das BVerG Unstimmigkeiten feststellt.

Acht Jahre nach seinem weitreichenden Urteil kam das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2014 abermals zu dem Ergebnis, dass die Regelungen zur Erbschaftssteuer überarbeitet werden müssen. Diesmal ging es im Speziellen um die oben beschriebenen Möglichkeiten zur Begünstigung von Betriebsvermögen. Eine Reform hätte bis Juli 2016 ausgearbeitet und verabschiedet werden sollen, allerdings gelang es der Bundesregierung nicht, den Bundesrat von ihrer Lösung zu überzeugen. Das BVerfG kündigte daraufhin an, sich Ende September 2016 die Erbschaftssteuer selbst vorzunehmen, was dazu führen kann, dass auf diesem Weg eine Übergangslösung beschlossen wird, bis der Gesetzgeber eine Reform erarbeitet und verabschiedet hat.

Es geht dabei vor allem um besonders vermögende Unternehmen, deren Kapitalwert über 26.000.000 Euro liegt. Dass die Erbschaftssteuer für die Länder hier besonders lukrativ wäre, ist unzweifelhaft. Ob vorhandene „Steuerschlupflöcher“ allerdings tatsächlich „gestopft“ werden könnten oder müssten, darüber ist man sich in der deutschen Parteienlandschaft nicht einig. Bis Herbst 2016 bleiben die Regelungen von 2009 bestehen. Wenn es zu einer Übergangslösung oder einem neuen Gesetz kommt, erfahren Sie es bei uns.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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3 Gedanken zu „Erbschaftssteuer – Prozente auf den Erwerb von Todes wegen

  1. Mario S

    Unglaublich, wie sehr sich der Steuersatz für die jeweilige Steuerklasse durch die Jahre verändert hat. Durch meine aktuelle Situation habe ich nun steuerliche Probleme. Ich werde mir dafür eine Beratung in rechtlichen Fragen durch einen Anwalt suchen.

  2. Hannes

    Ich hatte vor Kurzem einen Todesfall in der Familie und wollte mehr über die Erbschaftssteuer erfahren. Gut zu wissen, dass Verwandte in gerade Abstammungslinie in die erste Erbschaftssteuerklasse fallen. Ich denke diese Familienmitglieder sollten weiterhin den niedrigsten Steuersatz behalten.

  3. Sigi B.-P.

    Ein Freund hat mir die Hälfte seiner Immobilie vererbt, Wert 57.000€ die andere Hälfte gehört mir. Laut Tesetament musste ich die Firma auflösen, es war kein Vermögen da. Ich habe 50 Jah. mit Ihm zusammengearbeitet seit seiner Krebserkrankung 2016 auch gepflegt und finanziell unterstütz, er hatte 241,00€ Rente. Um einen geordneten Auflöung zu machen, musste die vielen Kunden anrufen und fragen ob sie ihre Unterlagen haben wollten, Grafiken, CD Originale, Filmunterlagenan die Firmen geliefern. Teilweise wurden sie pers. abgeliefet, im ganzen Bayr. Raum o. er Post versandt. Die Auflösung der Fa. alle Akten sichten, aufbewaren, Kunden informieren sowie die Entsorgung der Möbel dauerte 8 Mon. Was kann ich pauschal absetzten.

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