Was wird durch das Erbrecht geregelt?

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Was wird durch das Erbrecht geregelt?
Das Erbrecht ist in Deutschland im Grundgesetz verankert
Das Erbrecht ist in Deutschland im Grundgesetz verankert

Laut einer Statistik des Statistischen Bundesamts belief sich 2013 das steuerpflichtige Vermögen in Deutschland auf rund 17 Milliarden Euro. Knapp 5 Millionen davon mussten die Erben als Steuern abführen.

Das deutsche Erbrecht vereint alle Regelungen und Bestimmungen zum Übergang von Rechten und Pflichten bzw. des Nachlasses eines Verstorbenen auf eine andere Person oder auch auf andere Personen, die Erben. Die wichtigsten Begrifflichkeiten sind:

  • Erblasser: das ist der Verstorbene
  • Erbfall: der Tod des Verstorbenen
  • Nachlass oder Erbschaft: das hinterlassene Vermögen/Besitz
  • Erwerb von Todes wegen: der Erwerb einer Hinterlassenschaft aufgrund des Erbrechts

FAQ: Überblick über das Erbrecht

Was regelt das Erbrecht?

Das Erbrecht beinhaltet sämtliche Regeln darüber, wer das Vermögen eines Verstorbenen bekommt (Erbfolge) und wie genau das vor sich geht.

Und wer erbt im Todesfalle?

Das kann der Erblasser selbst festlegen, indem er ein entsprechendes Testament aufsetzt oder einen Erbvertrag. Er kann bestimmte Personen sogar enterben. Wenn kein Testament existiert, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Was besagt die gesetzliche Erbfolge?

Zuerst erben die engsten Verwandten, das sind die Kinder und Enkel. In der gesetzlichen Erbfolge kommen danach die Eltern und die Geschwister und erst anschließend Tanten und Onkel. Hier erläutern wir die gesetzliche Erbfolge ausführlich.

Wichtige Ratgeber rund ums Erbrecht

Grundzüge vom Erbrecht?

In Deutschland ist das Erbrecht verfassungsrechtlich im Grundgesetz (GG) festgeschrieben. Artikel 14 Abs. 1 GG garantiert das Vererbungsrecht (§§ 1922 ff.). Der Schutz durch das Grundrecht gewährleistet die sogenannte Testierfreiheit und verhindert konfiskatorische bzw. die Beschlagnahmung von Erbschaftsteuern.

Die Testierfreiheit erlaubt es jeder einzelnen Person, ein Testament zu verfassen. Das heißt also, jeder hat das Recht, eine Verfügung aufzusetzen und „von Todes wegen“ seine Erben nach eigenem Wunsch zu ernennen. Dabei kann der Erblasser auch Einzelgegenstände seines Vermögens an Dritte vererben (Vermächtnis).

Weiterhin zählt zu den Grundsätzen des Erbrechts neben der Testierfreiheit, die Universalsukzession (Gesamtnachfolge).

Eine Universalsukzession liegt vor, wenn kraft Gesetzes das gesamte Vermögen eines Verstorbenen unmittelbar auf den oder die Erben übergeht und zwar ohne das Vorhandensein eines Testaments bzw. einer Übertragungsakte.

Im nachfolgenden Ratgeber finden Sie alle Informationen zu wichtigen Begrifflichkeiten, Gesetzen, Rechtsverordnungen und Rechtsgebieten, die dem Erbrecht unterliegen. Erwähnung finden auch die Bereiche, die eine Regelung durch das deutsche Erbrecht finden.

Gesetze, die für das Erbrecht von Relevanz sind

Juristische Laien sehen sich in Deutschland auch nach einem Todesfall im näheren Umfeld einem Wust an gesetzlichen Regelungen ausgesetzt, die für sie kaum zu überblicken sind. Auch aufgrund der Trauer und zahlreichen Kondolenzbekundungen fällt es nicht selten schwer, sich mit derart trockenen und komplexen Themen zu befassen. Grundsätzlich sollten sich Betroffene deshalb im Ernstfall an einen Anwalt wenden, der sie umfassend und verständlich beraten kann – zu Pflichten, Ansprüchen und Rechten im Erbfall.

Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Gesetze geben, die das Erbrecht in Deutschland regeln.

Bürgerliches Gesetz(buch) (BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet alle Regelungen des allgemein deutschen Privatrechts und ist damit im Bereich des Zivilrechts zu verorten. Hauptsächlich geht es dabei um Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Das BGB ist in fünf Bücher geteilt:

  • Allgemeiner Teil
  • Recht der Schuldverhältnisse
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht

Das fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt also das deutsche Erbrecht. Es enthält zahlreiche Paragraphen (§ 1922 bis § 2385) zur Thematik Erbrecht.

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Seit 2001 können auch Partnerschaften zwischen zwei Personen des gleichen Geschlechts geschlossen werden. Das regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz, § 1 beschreibt:

  1. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. […]
  2. Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. […]

Der überlebende eingetragene Lebenspartner hat ein Erbrecht. Dieses tritt neben dem Erbrecht der Blutsverwandten der ersten Ordnung (Kinder und Kindeskinder) und zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister) auf.

Dem Lebenspartner stehen zudem die im gemeinsamen Haushalt befindlichen Gegenstände zu. Er erbt den ganzen Nachlass, wenn keine Erbberechtigten der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind.

Hatte der Erblasser Kinder, so erbt jedes Kind sowie der Lebenspartner jeweils zu gleichen Teilen.

Die Reglung der Hinterlassenschaft kann anders ausfallen, wenn der Erblasser dazu Bestimmungen in seinem Testament hinterlassen hat. Hat der aus dem Leben geschiedene seinen Lebenspartner vom Erbe ausgeschlossen, so kann der Überlebende trotzdem von den Erben die Hälfte des Wertes vom gesetzlichen Erbteil als Pflichtteil verlangen.

Das Erbrecht tritt nicht in Kraft, wenn die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls in Aufhebung war oder der Tote dieser zu Lebzeiten zugestimmt hatte.

Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)

Die Erbschaftsteuer wird im Erbrecht nach der Höhe der Freibeträge und der Steuerklasse berechnet
Die Erbschaftsteuer wird im Erbrecht nach der Höhe der Freibeträge und der Steuerklasse berechnet

Eine Erbschaftsteuer muss ein Erbe auf das Vermögen zahlen, das er von Todes wegen erworben hat. Die Rechtsgrundlage für die Erbschaftsteuer bildet im Erbrecht das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz.

Eine Schenkung wird unter Lebenden praktiziert. Diese gilt als unentgeltliche Vermögensübertragung. Doch auch sie wird der Besteuerung unterworfen, der sogenannten Schenkungssteuer, damit niemand durch sie die Erbschaftsteuer umgehen kann.

Zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten ist dabei in der Regel ein Schenkungsvertrag abzuschließen, welcher notariell zu beurkunden ist. Doch auch ohne einen Schenkungsvertrag ist unter Umständen eine Schenkung rechtskräftig. Eine allgemeine Auflage in einem Schenkungsvertrag ist das Nießbrauchtum. Damit behält der Schenker die Nutzungsrechte am Gegenstand.

Eine Schenkung kann zurückgezogen werden, zum Beispiel bei Verarmung des Schenkers.

Egal jedoch, ob es sich um eine Erbschaft oder um eine Schenkung handelt, beide werden in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser in Steuerklassen unterteilt. Diese wiederrum besitzen unterschiedliche Höhen von Freibeträgen.

Es existieren drei Steuerklassen, in die folgende Personengruppen hineinfallen:

  • Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder und Enkelkinder, Stiefkinder, Eltern und Großeltern (nur bei Erwerb von Todes wegen)
  • Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (hier bei Schenkung unter Lebenden), Geschwister, Neffen und Nichten, Stief- und Schwiegereltern sowie Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner
  • Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber von Vermögen sowie Zweckverwendungen

Eine Zweckverwendung bezeichnet zum Beispiel die Vererbung von Todes wegen oder die Schenkung von Vermögen an Vereine, Organisationen oder Armen einer Gemeinde. Die Zuwendung unterliegt hier also einem bestimmten Zweck. Wenn diese Zuwendung einem gemeinnützigen Vorhaben oder einer Gemeinde zukommt, dann bleibt sie steuerfrei.

Eine Zweckverwendung kann aber auch an eine Art Bedingung geknüpft sein.

Beispiel: Ein Erblasser bestimmt, dass derjenige, der sich nach seinem Tod, um seinen zurückgebliebenen Hund kümmert, 10.000 Euro bekommt.

Je nachdem, welcher Verwandtschaftsgrad zwischen dem Nachfahren und dem Dahingeschiedenen bestand, besitzt der Erbe folgenden Freibetrag:

PersonengruppenFreibetrag nach § 16 ErbStGSteuerklasse nach § 15 ErbStG
Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft500.000 €I
Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder400.000 €I
Enkelkinder200.000 €I
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft100.000 €I
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft20.000 €II
für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft20.000 €III

Vom erworbenen Vermögen werden neben den Freibeträgen auch die Bestattungskosten und eventuelle Nachlassschulden abgezogen. Hatte der Erblasser also noch Schulden, so müssen diese vom Erbvermögen beglichen werden. Nach Abzug dieser Beträge hat der Erbe folgenden prozentualen Steuerwert vom übrig gebliebenen Vermögenswert zu zahlen:

Wert des steuer­pflichtigen
Erbes bis ein­schließ­lich
Steuersatz in der Steuerklasse
IIIIII
Reform von 2009seit 2010
75.000 €7 %30 %15 %30 %
300.000 €11 %30 %20 %30 %
600.000 €15 %30 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %30 %
13.000.000 €23 %50 %35 %50 %
26.000.000 €27 %50 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %50 %43 %50 %

Begünstigungen, die innerhalb der zurückliegenden zehn Jahre gezahlt wurden, sind ebenfalls zusammenzurechnen und bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Weiterführende Ratgeber rund um Erbschafts- und Schenkungssteuer

Rechtsgebiete, die dem Erbrecht unterliegen

Neben den Gesetzen sind auch zahlreiche Rechtsgebiete Bestandteil vom Erbrecht. Sie ergeben die Grundlage für die Handhabungen des Gesetzgebers. Das bedeutet, sie sind die Bestimmungen, die im Erbrecht vor allem klären, wer, wann, warum und wie erbberechtigt ist.

Verwandtenerbrecht

Das Verwandtenerbrecht regelt, dass sowohl Blutsverwandte als auch Ehepartner sich auf das Erbe berufen können. Denn Verwandte und auch Ehegatten haben einen Anspruch darauf, einen gewissen Geldbetrag aus dem Nachlass des Verstorbenen zu erhalten, selbst, wenn der Erblasser nichts dazu verfügt hat. Dieser Teil wird als Pflichtteil bezeichnet.

Weiterführende Ratgeber zum Pflichtteil

Ehegattenerbrecht

Überlebende Ehepartner, die mit dem Erblasser zur Zeit des Erbfalls zusammen lebten, sind durch das gesetzliche Erbrecht zum Erben berechtigt. Unabhängig davon,

  • wie lange die Ehe andauerte und
  • dass keine Blutsverwandtschaft zwischen ihnen herrscht.

Im Normalfall sind nämlich lediglich Blutsverwandte erbberechtigt. Genaueres dazu lesen Sie im Punkt „Gesetzliche Erbfolge“ unten.

Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Erbfalls gültig gewesen sein. Das Erbrecht verliert seine Durchsetzungskraft, wenn der Erblasser zuvor die Scheidung eingereicht oder dieser zugestimmt hatte. Bedingung dafür ist, dass alle Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren.

Ein Ehegatte kann den gesamten Nachlass erben, wenn laut gesetzlicher Erbfolge keine Verwandten der ersten (Kinder und Kindeskinder) und zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) vorhanden sind.

Ansonsten besagt das Gesetz in § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten dazu in Abs. 1:

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. […]

Auch der Ehepartner gilt im Erbrecht als gesetzlicher Erbe
Auch der Ehepartner gilt im Erbrecht als gesetzlicher Erbe

Falls der Dahingeschiedene Kinder hinterließ, so sind diese neben dem überlebenden Ehepartner als Erben berufen. Ehegatte sowie Kinder des Verstorbenen erben dann zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens zu einem Viertel. Insbesondere, wenn die Eheleute laut Ehevertrag eine Gütertrennung beschlossen haben. Eine Gütertrennung regelt die vollständige Trennung der Vermögensmassen der Eheleute.

In allen Fällen erbt jedoch der Ehepartner als gesetzlicher Erbe alle Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören.

Erbrecht des Lebenspartners

Der nichteheliche Lebenspartner ist in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen. Dieser erbt nichts, wenn nicht im Vorfeld gewisse Vorkehrungen dafür geschlossen wurden. Der Lebenspartner kann jedoch durch entsprechende Berücksichtigung im Testament vom Erblasser erben.

Haben der Verstorbene und sein Lebenspartner in derselben Wohnung gelebt, so muss der Hinterbliebene aus dieser nach 30 Tagen ausziehen, wenn dies die Erben verlangen. Das kann er umgehen, wenn der zurückgebliebene Lebenspartner ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht besitzt.

Im Falle eines Mietverhältnisses kann der Partner in das Mietverhältnis eintreten, wenn er bisher nicht als Mieter aufgeführt bzw., wenn der Erblasser als Hauptmieter eingetragen war.

Erbrecht des nichtehelichen Kindes

Erst seit 1998 sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern bei einem Erbfall gleichgestellt. Somit gelten alle ab dem 1. Juli 1949 Geborenen als „blutsverwandt„, sind damit gesetzliche Erben und zwar sowohl zum Verhältnis zur Mutter als auch zum leiblichen Vater. Wobei das nichteheliche Kind gegenüber der Mutter immer erbberechtigt ist. Alle vor dem 1. Juli 1949 Geborenen haben keinerlei Erbansprüche nach dem Tod des Vaters, weder Erb-, noch Pflichtteil.

Daher haben also auch nichteheliche Kinder laut Gesetz im Rahmen der Nachlassabwicklung Anspruch auf alle Nachlassteile. Der Vater muss dabei jedoch nach dem 29. Mai 2009 verstorben sein, das legte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 28. März 2009 fest.

Europäische Erbrechtsverordnung & internationales Erbrecht

In der EU entscheidet der letzte Wohnsitz eines Erblassers darüber, welches Erbrecht welches Landes Anwendung findet
In der EU entscheidet der letzte Wohnsitz eines Erblassers darüber, welches Erbrecht welches Landes Anwendung findet

Die Staatsangehörigkeit eines Verstorbenen ist entscheidend bei einem Erbnachlass. Denn die Rechtsnachfolge unterliegt im internationalen Erbrecht in der Regel dem Staat, dem der Tote angehörte. Ein internationales Erbrecht benötigt jedoch erst einmal einen Auslandsbezug. So muss also ein deutscher Staatsangehöriger entweder Vermögen im Ausland haben oder aber ein Ausländer Vermögen in Deutschland.

Ein Deutscher kann aber nicht nur Geldwerte im Ausland besessen haben, sondern zum Beispiel auch seinen letzten Wohnsitz. Doch auch ein gemischtnationales Ehepaar mit einem gemeinsamen Testament unterliegt dem internationalen Erbrecht. In Betracht zu ziehen sind beim internationalen Erbrecht grundsätzlich folgende Anknüpfungspunkte:

  • die Staatsangehörigkeit
  • der Wohnsitz zum Zeitpunkt vom Erbfall
  • der Verwahrort des Vermögens

Innerhalb der EU regelt dagegen seit 2012 die Verordnung Nr. 650/2012 bzw. die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) alle erbrechtlich umfassenden Problematiken für alle Mitglieder der Europäischen Union. Sie soll alle grenzüberschreitenden Erbrechtsfälle in der EU vereinheitlichen. Ausgenommen sind davon Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich. Die EU-ErbVO tritt jedoch erst für internationale Erbfälle ab dem 17. August 2015 in Kraft.

Um einen internationalen Erbfall handelt es sich, wenn ein Staatsbürger eines bestimmten Landes in einem anderen Land verlebt und dort Vermögen besaß. In der EU gilt die Regel, dass das Erbrecht des Landes Anwendung findet, in welchem der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte. Mitunter ist es sogar relevant, zu welchem EU-Land der Tote den meisten Bezug hatte.

Nießbrauchrecht

Unter einem Nießbrauch ist das Recht zu verstehen, eine fremde bewegliche (Fahrzeuge) bzw. immobile Sache (Häuser, Grundstücke etc.), fremdes Vermögen oder Rechte (u. a. Gesellschaftsanteile) vollständig nutzen und daraus ebenfalls die Früchte (Gewinne) ziehen zu dürfen.

Dazu zählen beispielweise das unentgeltliche Wohnen in einem Haus oder das Erhalten von Miete, wenn es sich um ein Mietshaus handelt.

Die am meisten genutzte Form von Nießbrauch ist das Übereigenen einer Immobilie an die eigenen Kinder durch eine vorweggenommene Erbfolge. Unter vorweggenommene Erbfolge versteht man, das frühzeitige Verschenken von Eigentum an Familienmitglieder, wenn diese es ohnehin erben würden.

Hierbei wird den Kindern das Eigentum am eigenen Haus noch zur eigenen Lebenszeit übertragen. Die Eltern räumen sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchrecht ein. Somit ändert sich sozusagen vorerst nichts.

Spezielle Ratgeber zum Nießbrauchrecht finden Sie hier:

Gleiches ist per Testament möglich, indem dem noch lebenden Ehegatten die Möglichkeit für den Nießbrauch an der Immobilie eingeräumt wird, obwohl die Kinder das Haus geerbt haben. Das so erhaltene Recht ermöglicht die Nutzung sowie das Ziehen von Früchten (Erhalten von Miete) aus dem Wohnhaus.

Das Nießbrauchrecht findet im Erbrecht besonders im Umgang mit Immobilien Gebrauch
Das Nießbrauchrecht findet im Erbrecht besonders im Umgang mit Immobilien Gebrauch

Der Nießbrauch hat gegenüber dem bloßen Wohnrecht einen großen Vorteil. Sollten die Kinder das Wohnhaus verkaufen, bleibt das Nießbrauchrecht gegenüber dem Käufer weiterhin bestehen, da es sich hierbei um ein sogenanntes dingliches Recht handelt (ein Recht, das auch gegenüber Dritten – hier dem Käufer – wirkt). Zudem ist das Nießbrauchrecht nicht vererbbar und endet mit dem Tod des Rechteinhabers.

Staatserbrecht bzw. Fiskalerbrecht

Der Fiskus bezeichnet den Staat in seiner Rolle als eine am Wirtschaftsprozess teilnehmende Einheit. Das Staats- oder Fiskalerbrecht kommt zustande, wenn ein Erblasser entweder keinen Erbberechtigten bestimmt oder keine Person als gesetzlichen Erben hinterlassen hat.

Das gesetzliche Erbrecht des Staates legt § 1936 BGB fest:

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

In Deutschland erbt nicht das Land an sich, sondern das Bundesland, in welchem der Verstorbene zuletzt wohnte.

Das Nachlassgericht stellt fest, ob es sich um ein Staatserbrecht handelt. Das ist der Fall, wenn von Amts wegen keine anderen rechtmäßigen Erben ermittelt wurden.

Da der Fiskus in solch einem Fall als Zwangs- oder Noterbe eintritt, kann er weder auf sein Erbrecht verzichten, noch dieses ausschlagen. Der Staat kann für die Verbindlichkeiten allerdings nur beschränkt aus dem Nachlass heraus und nicht mit Staatsvermögen haften.

Landwirtschaftliches Sondererbrecht

Das Landwirtschaftliche Sondererbrecht hebt sich vom normalen Erbrecht ab. Es ist häufig auch als Höfeordnung bekannt. Diese beschäftigt sich mit dem Sondererbrecht und der Aussteuer auf dem Land.

In der Landwirtschaft entscheidet die Höfeordnung darüber, wer den Hof erbt
In der Landwirtschaft entscheidet die Höfeordnung darüber, wer den Hof erbt

Die Höfeordnung sollte früher dafür Sorge tragen, dass der Hof im Besitz der Familie bleibt, wenn der Hofbesitzer stirbt. Eine Weitergabe an die nächste Generation war daher üblich. So ging der Bauernhof ungeteilt an den ältesten Sohn. Dieses Prozedere wird auch Anerbenrecht genannt. Sowohl das künftige Fortbestehen als auch der Zusammenhalt des landwirtschaftlichen Betriebes sollte damit sichergestellt werden.

Tatsächlich ist dieses Prinzip auch heutzutage noch Teil des Landwirtschaftlichen Sondererbrechts. Jedoch nicht in allen Bundesländern, vorwiegend findet das Landwirtschaftliche Sondererbrecht aber Handhabung in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Im Saarland, in Berlin sowie in den neuen Bundesländern existiert es hingegen nicht. Dort wird vorrangig das Anerbenrecht angewandt, jedoch in Form einer Hofübergabe zu Lebzeiten des Hofbesitzers.

Was wird durch den Rechtsbereich geregelt?

Erbfähigkeit

Die Erbfähigkeit beschreibt die Personen, die erbberechtigt sind. Das ist jede natürliche und rechtsfähige bzw. juristische Person. Erben kann nur derjenige, der zur Zeit des Erbfalls selber noch am Leben war bzw. ist.

Jemand, der zur Zeit des Erbfalls noch nicht am Leben, jedoch bereits gezeugt war, ist ein vollgültiger Erbe, da er als vor dem Erbfall geboren gilt.

(Gesetzliche) Erbfolge

Das Erbrecht beschreibt zwei Arten zu erben. Zum einen durch einen Erbvertrag bzw. das Testament, welches der Erblasser von Todes wegen verfügt hat.

Zum anderen können eine oder mehrere Personen durch Berufung des Gesetzes erben, wenn keine testamentarischen Bestimmungen vorliegen. Diese Art der Erbfolge wird als subsidiär bezeichnet. Das bedeutet, sie wird nur dann wirksam, wenn keine weitere Verfügung entrichtet wurde oder das Testament ungültig ist.

Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die Verwandten in bestimmte Gruppen unterteilt. Diese Unterteilung nennt sich Parentelsystem und sieht wie folgt aus:

  1. Gesetzliche Erben erster Ordnung: Kinder des Erblassers und deren Nachkommen/Kindeskinder (Enkelkinder des Erblassers)
  2. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers)
  3. Gesetzliche Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (blutsverwandte Onkel und Tante des Erblassers)
  4. Gesetzliche Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister der Großeltern)

Innerhalb dieser Ordnung besteht eine Rangfolge. So kann ein Verwandter nicht erben, solange ein Verwandter des verstorbenen Erblassers aus der vorherigen Ordnung noch am Leben ist. So erbt zum Beispiel grundsätzlich das eigene Kind des Erblassers allein, auch wenn der Verstorbene auch Neffen, Nichten oder noch lebende Eltern hatte.

Innerhalb der Ordnungen herrschen noch jeweilig ein Stammes- und ein Liniensystem. Denn gesetzt dem Fall, dass der Erblasser innerhalb einer Ordnung mehrere Verwandte besitzt, verläuft die Erbfolge auch hier noch einmal in einer anderen Reihenfolge.

Das Stammessystem klärt dabei das Verhältnis der Abstammung zum Erblasser. Das heißt also von den Stammeltern bis hin zu den Nachkommen in einer abwärts folgenden Reihenfolge. Das Liniensystem wiederrum greift umgekehrt das Verhältnis der Nachfahren ihrer Vorfahren auf und verfährt dabei aufwärts.

In diesem Stammes- und Liniensystem herrscht das sogenannte Repräsentationsprinzip. Das bedeutet, die lebenden Stammeseltern repräsentieren, also vertreten, den Stamm. Sterben diese, so rücken an ihre Stelle im Laufe der Zeit ihre Nachkommen.

Im Erbrecht gibt es eine Ordnung: Doch wer erbt wann?
Im Erbrecht gibt es eine Ordnung: Doch wer erbt wann?

Als Verwandte gelten im deutschen Erbrecht nur Personen, die gemeinsame Vorfahren haben. Deshalb gelten Verschwägerte nicht als gesetzlich erbberechtigt. Auch Schwiegereltern oder angeheiratete Tanten sind nicht gesetzlich erbberechtigt.

Kinder erben stets zu gleichen Teilen und allein, sofern nichts anderes im Testament festgehalten ist. Auch Eltern erben allein und zu gleichen Teilen, sofern der Erblasser selbst keine Kinder hinterließ.

Es gilt stets, dass die Kinder eines Erbberechtigten innerhalb einer Ordnung vor den Erbberechtigten der unter ihnen stehenden Ordnung erben.

Beispiel: War der Erblasser ledig und kinderlos, hinterließ keine Eltern und starb nach seinem Bruder, so erben die Kinder des Bruders als erstes sowie deren Kinder, wenn die direkten Nachkommen des Bruders ebenfalls bereits verstorben sind.

Bei der vierten Ordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) greift nicht mehr das Parentelsystem, sondern das Gradualsystem. Das bedeutet, der Verwandtschaftsgrad entscheidet über die Erbberechtigung. Zu gleichen Teilen erben auch hier Verwandte desselben Grades. Wenn allerdings keine Verwandte innerhalb der vierten Ordnung ermittelt werden können, so erbt der Fiskus, also der Staat. Mehr Informationen dazu erhalten Sie im Punkt Staats- und Fiskalerbrecht.

Für Ehegatten und auch für adoptierte Kinder gelten gesonderte Regelungen, auch wenn sie nicht blutsverwandt mit dem Verstorbenen sind. So haben adoptierte Kinder ein volles Erb- und Pflichtanteilsrecht. Gleichzeitig erlischt allerdings das Erbrecht gegenüber der leiblichen Verwandten der Adoptivkinder. Das Ehegattenerbrecht regelt genauso, dass Ehepartner ebenfalls gesetzlich erbberechtigt sind. Genaueres finden Sie im Punkt Ehegattenerbrecht.

Weiterführende Ratgeber zur Erbberechtigung

Erbanteil – Ausgleich für Pflegeleistungen aus dem Nachlass

Das Erbrecht honoriert Abkömmlingen für ihre Pflegeleistungen, die sie über längere Zeit erbracht haben.
Das Erbrecht honoriert Abkömmlingen für ihre Pflegeleistungen, die sie über längere Zeit erbracht haben.

Ein Erbanteil ist der Teil der Erbmasse, den ein Erbe vom Nachlass des Verstorbenen erhält. Dieser kann eine unabhängige Höhe haben, da dies im Ermessen des letzten Willens des Erblassers liegt.

Immer mehr pflegebedürftige Menschen werden von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt. Diese Leistungen honoriert das Erbrecht mit § 2057a BGB. Danach können Abkömmlinge einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen, vorausgesetzt, sie erben nach der gesetzlichen Erbfolge.

Pflichtteil als Einschränkung der Testierfreiheit

Im Erbrecht juristisch verankert ist allerdings der sogenannte Pflichtteil, den jeder durch die Testierfreiheit berechtigte Verfasser seines Testaments berücksichtigen muss. Durch den Pflichtteil sind nahe Verwandte vor einem Ausschluss aus der letztwilligen Verfügung geschützt. Pflichtteilberechtigt sind aber nur Erben erster Ordnung, also Kinder und Enkel, Ehegatten und die Eltern des Erblassers. Geschwister sind davon zum Beispiel ausgeschlossen.

Somit beschreibt der Pflichtteil sozusagen die Mindestbeteiligung am Nachlass eines Angehörigen. Er ist in der Regel ein bloßer Zahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des Erbteils. Jedoch berechtigt der Pflichtteil nicht, Nachlassgegenstände zu beanspruchen.

Nicht immer ist es dem Erben möglich, den Pflichtteil sofort in voller Höhe an den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Für diesen Fall sieht § 2331a Abs. 1 BGB die Möglichkeit der Stundung, also einen Zahlungsaufschub, vor:

„Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.“

Schenkungen schmälern häufig den Nachlass und damit auch das Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten. Um dem etwas entgegenzuwirken, sieht der Gesetzgeber eine Anrechnung von Schenkungen zu Lebzeiten an. Allerdings finden sie immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zurückliegen. § 2325 Abs. 3 BGB sieht folgende Staffelung vor:

  • volle Anrechnung einer Schenkung, die „innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall“ erfolgte
  • Anrechnung reduziert sich um jeweils ein Zehntel für jedes weitere darauffolgende Jahr
  • keine Anrechnung, wenn die Schenkung bereits zehn Jahre zurückliegt

Enterbung durch Entziehung des Pflichtteils

Laut Erbrecht kann der Pflichtteil in besonderen Fällen auch entzogen werden.
Laut Erbrecht kann der Pflichtteil in besonderen Fällen auch entzogen werden.

Ein Erblasser kann jedoch auch Erbberechtigte auch enterben, indem er ihnen den Pflichtteil entzieht. Eine Enterbung eines Abkömmlings, der Eltern oder des Ehegatten sieht das Erbrecht aber nur in besonderen Fällen vor. Nach § 2333 BGB kann enterbt werden, wer …

  • dem Erblasser, dessen Ehepartner, Kind oder einem ähnlich Nahestehenden nach dem Leben trachtet
  • ein Verbrechen oder schweres Vergehen zulasten einer dieser Personen begangen hat
  • seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser „böswillig verletzt“ hat
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird„, wenn die Gewährung eines Pflichtteils deshalb für den Erblasser unzumutbar ist
  • in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat“ aufgrund rechtskräftiger Anordnung untergebracht wird

Liegt ein solcher Entziehungsgrund vor, kann der Erblasser die betroffene Personen per Testament oder Erbvertrag enterben. Der Erblasser muss jedoch den zugrundeliegenden Sachverhalt in seiner letztwiligen Verfügung konkret schildern. Allgemeine Darlegungen genügen hierfür nicht.

Ein Pflichtteilsanspruch ist gegeben und kann eingefordert werden, wenn ein naher Angehöriger grundlos enterbt wurde. Er besteht insbesondere, sofern kein Testament vorhanden ist.

Erbverzicht bzw. Verzicht auf den Pflichtanteil

Erbteil und Pflichtteil können durch den Erbverzicht aber auch ausgeschlagen werden. Der sogenannte Erbverzicht oder auch Pflichtteilsverzicht ist vertraglich zwischen dem potenziellen, noch lebenden Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten zu schließen. Damit verzichtet der Erbe aber in jedem Fall auf seinen Pflichtteilsanspruch. Dieser Vertrag muss notariell beglaubigt werden.

Zu einem Erbverzicht kommt es besonders dann, wenn der Erblasser seinen Besitz nicht zerpflücken bzw. zerteilen will. Das trifft zu, wenn es sich bei dem vererbbaren Gegenstand zum Beispiel um eine Immobilie oder eine Firma handelt. Dann kann es sinnvoll sein, den Nachlass nur einer einzigen Person zu vermachen.

Der Pflichtteil im Erbrecht hat eine Höhe von der Hälfte des Wertes des Erbteils
Der Pflichtteil im Erbrecht hat eine Höhe von der Hälfte des Wertes des Erbteils

Allerdings verliert bei einem Pflichtteilsverzicht nicht nur der Verzichtende jeglichen Anspruch auf einen Pflichtteil, sondern auch deren Kinder und Kindeskinder, sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag anders geregelt ist.

Doch es kann auch vorkommen, dass der Erblasser seine Meinung noch ändert.

Dann besteht sogar die Möglichkeit, dass der zuvor Verzichtende trotzdem noch Alleinerbe werden kann.

Weiter Ratgeber zum Vermächtnis des Testaments finden Sie hier:

Testament

Als Testament wird der „letzte Wille“ bzw. die letztwillige Verfügung eines Menschen genannt. Es ist eine zumeist einseitig getroffene Verfügung, welche den rechtlichen Nachlass des Erblassers klärt. In der Regel ändert ein Testament die gesetzliche Erbfolge. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt den Umgang mit einem Testament vor.

So erlaubt die Testierfreiheit, dass jeder das Recht besitzt, solch einen letzten Willen zu verfassen. Ausgenommen sind davon:

  • Minderjährige unter 16-Jährige
  • Personen mit krankhaften Störungen
  • Personen mit Bewusstseinsstörungen und Geistesschwächen

Es gibt zwei Formen vom Testament:

  • Das eigenhändige Privattestament (§ 2247 BGB) und
  • das öffentliche Testament vor dem Notar (§ 2232 BGB).

Das eigenhändige Privattestament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben sein. Dabei sollte möglichst Ort und Datum der Verfassung sowie die Unterschrift des Erblassers darauf zu finden sein. Sofern der Schreiber seines letzten Willens das möchte, hat er die Möglichkeit, sein eigenhändiges Testament bei einem Amtsgericht in Verwahrung zu geben.

Das Testament im Erbrecht beschreibt den letzten Willen eines Erblassers
Das Testament im Erbrecht beschreibt den letzten Willen eines Erblassers

Beim öffentlichen Testament findet eine mündliche Übermittlung des letzten Willens des Erblassers an einen Notar statt. Der Erblasser kann dem Notar jedoch auch eine offene oder verschlossene Schrift übergeben, mit der Bemerkung, dass diese seinen letzten Willen enthalte. Diese Schrift kann auch maschinenschriftlich verfasst sein.

Der Notar verpflichtet sich, den letzten Willen seines Mandanten in amtliche Verwahrung zu geben.

Ein Erblasser kann zu Lebzeiten sein Testament in einzelnen Punkten oder in Gänze widerrufen und ändern. In solche einem Fall ist es ratsam, dass andere, ungültige Testament zu vernichten.

Ein Testament ist immer so auszulegen, dass auch wirklich der letzte Wille des Erblassers erforscht und durchgeführt wird.

Besteht ein Irrtum, eine Drohung oder eine Täuschung des Testaments, so kann der Betroffene dies anfechten. Drohung oder Täuschung heißt in diesem Fall beispielsweise, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens des Testaments bedroht wurde, dieses in einer bestimmten Art und Weise zu verfassen.

Eine letztwillige Verfügung anfechten kann aber auch jemand, der zum Beispiel als Pflichtteilberechtigter übergangen worden ist, weil dieser dem Erblasser bis dato nicht bekannt oder noch nicht geboren war.

Weiterführende Ratgeber rund ums Testament

Berliner Testament

Das sogenannte Berliner Testament ist laut Erbrecht ein gemeinschaftlich beschlossenes Testament unter Eheleuten. Die Ehepartner setzen sich darin als alleinige Vollerben ein und bestimmen zusätzlich einen Dritten, der, wenn der letzte der Eheleute verstorben ist, erben soll. Dieser Dritte wird als Schlusserbe bezeichnet.

Das Berliner Testament lässt sich nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr ändern, da es eine Bindungswirkung besitzt.

Das Berliner Testament wird zumeist unter Eheleuten geschlossen
Das Berliner Testament wird zumeist unter Eheleuten geschlossen

Diese Art der letztwilligen Verfügung birgt jedoch einige Risiken. So kann der überlebende Ehegatte in eine Erbschaftsteuerfalle geraten, wenn es sich um ein größeres Nachlassvermögen handelt. Aber auch mit Hinsicht auf das Pflichtanteilsrecht entstehen einige Problematiken, da Kinder immer einen Pflichtteil verlangen können, selbst, wenn sie enterbt wurden.

Weshalb diese Art des Testaments nach der Stadt Berlin benannt ist, ist bisher nicht geklärt.

Behindertentestament

Bei dem Behindertentestament handelt es sich um eine Verfügung des letzten Willens von zumeist Eltern von behinderten Kindern. Diese Sonderform des Testaments zielt darauf ab, dem behinderten Kind auch nach Ableben der Eltern die notwendigen Sozialhilfeleistungen und staatliche Unterstützung, auf die sie Anspruch haben, zu gewährleisten – ohne, dass dafür das vererbte Vermögen zum Einsatz kommen muss.

Im Normalfall obliegt dem Behindertentestament ein Testamentsvollstrecker, der sich sowohl um den Behinderten kümmert, als auch dafür Sorge trägt, dass dieser auch etwas vom Vermögen erhält.

Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker ist laut Erbrecht die vom Verstorbenen eingesetzte Person, welche laut Testament dazu berufen ist, den letzten Willen des Erblassers auszuführen. Der Testamentsvollstrecker kann beim Erbfall vor dem Nachlassgericht sein Amt annehmen, aber auch ablehnen. Er ist dazu berechtigt, den gesamten Nachlass zu verwalten, ihn in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Die Erben verlieren dann ihre Verwaltungs- und Verfügungsrechte.

In der Regel ist es jedoch die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Nachlassbestimmungen abzuwickeln und Auseinandersetzungen unter Miterben zu klären.

Der Testamentsvollstrecker verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen und den Ansprüchen des Verstorbenen entsprechenden Verwaltung des Nachlasses. Ihm steht grundsätzlich sogar eine Vergütung aus der Erbmasse für seine Dienste zu.

Bei Pflichtverletzungen ist er dazu verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei groben Pflichtverstößen kann der Testamentsvollstrecker sogar durch das Nachlassgericht abberufen werden.

Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag im Erbrecht gibt es mindestens zwei Vertragspartner
Bei einem Erbvertrag im Erbrecht gibt es mindestens zwei Vertragspartner

Neben der Verfügung eines Testamens ist der sogenannte Erbvertrag laut Erbrecht die zweite Möglichkeit, Regelungen für das Vermachen von Nachlass zu bestimmen und somit auch von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

Gemeinsam mit dem Testament hat der Erbvertrag, dass nur der Erblasser persönlich ihn verfassen darf. Jedoch müssen hierbei wenigstens zwei Vertragspartner diesen Erbvertrag miteinander eingehen. Dies ist aber nur mit Hilfe eines Notars möglich.

Auch der Erbvertrag entfaltet, wie das Berliner Testament, eine Bindungswirkung, da dieser Vertrag dem Erben eine nicht mehr entziehbare Rechtsposition verleiht. Zudem kann ein Erbvertrag nicht widerrufen werden. Gründe für das Abschließen eines Erbvertrages sind:

  • Sicherstellung von Entgelten für Vorleistungen einer Person, zum Beispiel bei Pflegeleistungen
  • Sicherung der Unternehmensnachfolge
  • Lebensgemeinschaften, keine Ehen, da ansonsten hier auch ein Ehegattenerbrecht zustande käme. Durch einen Erbvertrag kann auch bei nicht ehelichen Partnerschaften eine gegenseitige Erbeinsetzung Verfügung finden, die bindend ist
  • Sicherung der Grundstücksübertragung

Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis bzw. eine Art öffentliche Urkunde, welche beglaubigt nachweist, wer der Erbe ist. Eine Person, die meint, ein Erbe antreten zu können, muss einen Erbschein beantragen. Das Amts- oder Nachlassgericht stellt einen solchen Erbschein aus.

Ein Erbschein ist für das Erbrecht dann wichtig, sobald sich ein Erbe gegenüber Dritten als ein solcher legitimieren muss. Das kann der Fall sein, wenn er sich zum Beispiel bei Banken, Versicherungen und beim Grundbuchamt als Erbberechtigter ausweisen soll. Das bedeutet, dass sich beispielsweise eine Bank mit Hilfe des Erbscheins sicher sein kann, dass ein vermeintlicher Erbe berechtigt ist, u.a. das Konto des Erblassers aufzulösen.

Vor einer Bank sollte Sie sich mit einem Erbschein als Erbe ausweisen
Vor einer Bank sollte Sie sich mit einem Erbschein als Erbe ausweisen

In der Regel reicht es einer Bank jedoch auch ein notariell beglaubigtes Testament vorzulegen. Sofern keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, ist allerdings ein Erbschein erforderlich, um über alle hinterlassenen Rechte und Gegenstände des Erblassers verfügen zu können.

Ein Rechtsanwalt kann Ihnen zur Seite stehen, wenn Sie einen Erbschein beantragen wollen. Es lohnt sich Kontakt aufzunehmen, sobald zum Beispiel ein unklares oder handschriftliches Testament vorliegt. Denn dann könnte es passieren, dass Unklarheiten dazu aufkommen, wer tatsächlich erbberechtigt ist.

Weiterführende Ratgeber rund um den Erbschein

Erbschaftserwerb: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Durch den Passus der Universalsukzession geht eine Erbschaft laut Erbrecht unmittelbar an einen Erben – ohne, dass er dafür tätig werden muss. Es bedarf also nicht einmal einer Annahme. Der Übergang des Erbes erfolgt in der Regel geräuschlos ab Eintritt des Erbfalls.

Allerdings ist jeder Erbe kraft Gesetzes berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen. Jedoch unterliegen sowohl Annahme als auch Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Ablebens des Erblassers.

Wird ein Nachlass der Ausschlagung unterworfen, so wird laut Erbrecht derjenige zum Erbe berufen, der ansonsten bei Tod des eigentlichen Erben nach ihm in der gesetzlichen Erbfolge als Erbberechtigter nachgerückt wäre.

Eine Erbschaft kann nur ausgeschlagen werden, wenn sie nicht bereits angenommen wurde. Leider klärt das Gesetz nicht eindeutig, wann ein Erbe als angenommen gilt.

Ein Erbe bringt jedoch nicht immer nur Gutes mit sich. Hat nämlich ein Erblasser mehr Schulden, als verwertbares Vermögen, so gilt der Nachlass als überschuldet und es kommen Fragen zur Haftung auf.

Weiterführende Ratgeber zur Erbannahme und -ausschlagung

Erbenhaftung

Erbe annehmen oder ausschlagen?
Erbe annehmen oder ausschlagen?

Der Erbe haftet für alle Verbindlichkeiten, die sich aus dem Nachlass ergeben. Das bedeutet: auch für Schulden, die der Verstorbene hinterließ; alle Verpflichtungen, die dem Erben von Gesetzes wegen oder durch die Erbschaft von Todes wegen auferlegt sind, muss der Erbe tragen.
Dazu zählen

  • Schulden,
  • die Verteilung des Pflichtteils,
  • Vermächtnisse und
  • andere Auflagen sowie
  • Verpflichtungen aus einer Geschäftsführung eines Unternehmens und
  • die Kostenübernahme der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers.

Bei der Haftung stellt sich nur die Frage, ob der Erbe beschränkt (mit dem Nachlass) oder unbeschränkt (mit seinem Privatvermögen) haftet. Laut Erbrecht ist es so, dass der Erbe unbeschränkt haftet, allerdings kann er sich dabei auf den Nachlass beschränken.

Eine Beschränkung der Schulden des Erblassers auf seinen Nachlass ist für den Erben nur möglich, wenn er eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz herbeiführt.
Bei einer Nachlassverwaltung übernimmt ein gerichtlich bestellter Pfleger, der sogenannte Nachlassverwalter, die Verwaltung des Nachlasses zur Befriedigung der Nachlassgläubiger (denen der Erblasser Geld schuldet).

Bei einer Nachlassinsolvenz haften die Erben nicht mehr mit ihrem Gesamtvermögen, also dem Nachlass mitsamt dem Privatvermögen, sondern allein mit dem Nachlass, also beschränkt. Wird ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, erfolgt die Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erbens.

Es ist die Pflicht eines Erben, bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus dem Nachlass ein Nachlassinsolvenzverfahren so schnell wie möglich einzuleiten. Ansonsten müsste er für den bei den Gläubigern entstandenen Schaden aufkommen und zwar aus seinem persönlichen Vermögen.

Ein Verfahren zur Nachlassinsolvenz kann im Gegensatz zur Nachlassverwaltung von einem einzigen Miterben beantragt werden.

Weiterführende Ratgeber rund um die Vererbung von Schulden, Unternehmen & Co.

Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist eine Mehrheit von Erben, denen laut Erbrecht die Erbschaft zufällt. Die Erbengemeinschaft ist eine besondere Rechtsgemeinschaft, bei der vom Erblasser mehrere Menschen berufen sind. Die einzelnen Personen gelten als Miterben.

Die Miterben fassen sich dabei als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft zusammen. Das heißt, dass nicht etwa einzelne Gegenstände des Nachlasses an die Miterben fallen, sondern der gesamte Nachlass gemeinschaftlich der Verwaltung unterliegt.

Im Gegensatz zum Gesamthandseigentum steht das sogenannte Bruchteilseigentum. Hierbei besitzen auch mehrere Personen Eigentum an einer Sache. Jedoch sind hier die Anteile als Bruchteile zu sehen. Jeder Erbe kann dann also über seinen Anteil selber verfügen.

Der Erblasser kann jedoch auch mehrere Erben in ein zeitlich nacheinander berufen. Zum Beispiel seine Frau bis zu ihrem Tode und danach seine Kinder. Dann gelten diese Erben als Vor- und Nacherben.

In einer Erbengemeinschaft kommt es häufig zu Streitigkeiten um das Erbe
In einer Erbengemeinschaft kommt es häufig zu Streitigkeiten um das Erbe

Häufig kommt es innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Streitigkeiten. Dann haben die Miterben die Möglichkeit beim Nachlassgericht einen Nachlassverwalter zu beantragen, der sich um die Verwaltung des Nachlasses kümmert und bei Auseinandersetzungen Hilfestellung leistet.

Das zielt oftmals auf eine freiwillige Einigung in Form eines bestimmten Teilungsplans (zum Beispiel durch Bruchteilseigentum) des Nachlasses ab.

Sofern es zu keiner Einigung durch den Nachlassverwalter kommt, bleibt im Regelfall nur die Möglichkeit einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen und eine Auseinandersetzungsklage vor dem Prozessgericht einzureichen.

Erbenunwürdigkeit

Wenn eine Person aus der gesetzlichen oder gewillkürten, testamentarischen Erbfolge ausgeschlossen ist, dann gilt dieser im deutschen Erbrecht als erbunwürdig. Ein Erbe gilt als erbunwürdig, wenn er:

  • den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat,
  • den Erblasser daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu erstellen,
  • den Erblasser durch Täuschung oder Drohung gezwungen hat, eine Verfügung von Todes wegen zu erstellen oder zu widerrufen,
  • sich durch eine Urkundenfälschung im Hinblick auf die Verfügung des Erblassers von Todes wegen strafbar gemacht hat

Eine Erbunwürdigkeit kann durch eine Anfechtungsklage erfolgen, dadurch wird der Erbschaftserwerb angefochten und geltend gemacht.

Erbschaftskauf

Laut Erbrecht ist ein Erbteil käuflich. Jedoch kann es zu einem Erbschaftskauf erst nach dem Erbfall kommen. Es bedarf dabei eines Kaufvertrages, welcher einer notariellen Beurkundung bedarf. Miterben steht dabei stets das Vorkaufsrecht zu.

Sofern der Kaufvertrag über den Erbteil bereits vor dem Erbfall geschlossen wurde, ist dieser ungültig.

Der Käufer wird durch einen Erbschaftskauf nicht Erbe. Ein solcher bleibt der Verkäufer auch nach dem Verkauf noch, da die Erbschaft ja aus verwandtschaftlichen Verhältnissen herrührt.

Der Erbe überlässt durch den Verkauf dem Käufer die Nachlassverwaltung. Aber sowohl Käufer als auch weiterhin noch der Verkäufer haften nun gemeinsam für eventuelle Schulden an Nachlassgläubigern.

Vermächtnis

Das Vermächtnis beschreibt im Erbrecht die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände
Das Vermächtnis beschreibt im Erbrecht die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände

Der Begriff Vermächtnis ist ein Begriff aus dem Erbrecht. Er beschreibt die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände durch den letzten Willen eines Verstorbenen. Das Vermächtnis kann sowohl im Testament als auch im Erbvertrag festgehalten sein.

Ein sogenannter Vermächtnisnehmer ist in dem Sinne kein Erbe. Der Erbe kann als Alleinerbe das gesamte Vermögen erben oder auch nur einen Teil davon. Damit ist ein Erbe sozusagen Rechtsnachfolger.

Währenddessen vermacht der Tote dem Vermächtnisnehmer nur einen ganz bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass, quasi den Vermächtnisgegenstand. Ein Vermächtnis kann alles sein: Sachen, Geld, Wohnrechte oder Forderungen bis hin zu Handlungen.

Die Person, die das Vermächtnis erhält, hat zwar nicht die Stellung eines Erben. Doch kann sie aber die Herausgaben des vermachten Vermögengegenstandes verlangen.

Das Erbrecht ist komplexer, als es die strikten Gesetze zur Gesetzlichen Erbfolge etc. vermuten lassen. Es ist daher ratsam, Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzusuchen, wenn es um erbrechtliche Problematiken geht. Denn schließlich sollte immer darauf geachtet werden, dass der letzte Wille eines verstorbenen Angehörigen zu erfüllen ist.

Verjährung im Erbrecht

Nicht selten streiten Erben darüber, ob ein Erbrecht überhaupt noch besteht oder ob er bereits verjährt ist. Hier gilt Folgendes:

Erbrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 295 BGB normalerweise nach drei Jahren, vorausgesetzt, der Erbe kennt seinen Anspruch oder seine Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit. Im Falle der Unkenntnis gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist:

„Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.“

§ 199 Abs. 3a BGB
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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35 Gedanken zu „Was wird durch das Erbrecht geregelt?

  1. Jana

    Hallo,
    ich habe eine Frage zum Erbrecht bzgl. Stiefkindadoption.

    Mein Bruder hat eine Tochter. Er ist verstorben. Das Erbe meines Bruders wurde von der Kindsmutter ausgeschlagen. Die Mutter hat nach dem Tod meines Bruders geheiratet. Und das Kind wurde vom neuen Mann adoptiert. Welchen Erbanspruch hat das Kind zu seinen leiblichen Verwandten, sprich Oma, Opa und mir?

    LG

  2. B

    Da mein Mann und ich uns nicht mehr gut verstehen, haben wir gemeinsam einen Rechtsanwalt für Scheidungsrecht kontaktiert. Obwohl wir uns nicht mehr so sehr lieben, dass wir zusammen sein können, möchten wir, dass der jeweils andere im Todesfall das Haus bekommt. Gut zu wissen, dass ein Erbschein für das Erbrecht dann wichtig ist, sobald sich ein Erbe gegenüber Dritten als ein solcher legitimieren muss.

  3. Susanne

    Hallo,

    dies ist mal wirklich ein sehr detailreicher und somit hilfreicher Beitrag zum Thema Erbrecht, vielen Dank.
    Hinweis: Meines Wissens wird auch eine Bürgschaft vererbt. Ist hier jetzt nicht explicit mit aufgeführt, fällt aber vielleicht auch unter den Oberbegriff ‚Verbindlichkeiten‘.
    Mir war dieser Beitrag jedenfalls eine große Hilfe.

  4. Joachim H

    Vielen Dank für die Erläuterung, wie das Erbrecht alle Regeln und Vorschriften zur Übertragung der Rechte einer verstorbenen Person auf eine andere Person regelt. Meine Mama und mein Papa sind besorgt um ihre Gesundheit, und sie wollen sich auf die Zukunft vorbereiten, falls etwas passiert. Ich werde sie davon überzeugen, sich mit einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt zu treffen, damit sie sich auf diese Weise auf die Zukunft vorbereiten können.

  5. Katherine F

    Ich bin echt dankbar, dass ich diesen Beitrag zum Thema Erbrecht gefunden habe. Mit meiner Nachbarin habe ich mich schon viel darüber unterhalten, weil ihre Familie sagt, dass sie einen Erbschein beantragen soll. Es ist gut zu wissen, dass man in diesem Fall mit einem Rechtsanwalt sprechen soll. Ich denke, den Beitrag werde ich ihr mal schicken.

  6. Jade

    Sehr interessanter und ausführlicher Artikel über Erbrecht! Ich wusste gar nicht, dass es so viele verschiedene Rechtsgebiete zu dem Erbrecht gibt. Es ist gut darauf vorbereitet zu sein wenn es in der Zukunft mal um dieses Thema bei mir zu Hause geht und der Familie viele Fragen kommen.

  7. Mandy

    Ich habe mit meinem Freund 2014 einen Erbvrtrag geschlossen, dieser wurde notariell beglaubigd. Hier wurde mir ein Wohnrecht in seinem Haus vererbt, alles andere hat er alerdings seiner Tochter vererbt, auch das Haus selbst. Nun sind wir seit Mai 2015 verheiratet. Es wurde mich interesieren, ob ich dan das Wohnrecht bekomme, wie vereinbat + 1/4 + 1/4 Zugewinnausgleich oder nur wie vereinbart das Wohnrech.
    FG Mandy C.

  8. Joachim H

    Danke für den Beitrag zu Erbrecht. Ich habe lange gesucht, um hilfreiche Informationen dazu zu finden, weil sich meine Schwester dafür sehr interessiert. Die Infos hier werde ich ihr mal weitergeben.

  9. Estefania G

    Ich informiere mich derzeit im Sinne des Erbrechts über de Erbfähigkeit. Wie Sie bereits anführen, ist theoretisch jede rechtsfähige/juristische Person dazu fähig. Das man auch an noch nicht geborene, aber bereits gezeugte vererben kann, war mir nicht bewusst. Vielen Dank für die vielen Infos!

  10. Ester D

    Vielen Dank für die Erläuterung der Funktion des Testamentvollstreckers. Ich werde mich wahrscheinlich noch ein wenig mehr einlesen, es ist aber schon einmal gut zu wissen, dass die Person ihren Posten auch ablehnen kann. Was ich mir eigentlich schon zutrauen würde, ist Auseinandersetzungen zwischen Erben zu vermeiden oder umgehen.

  11. Thomas

    Hallo,

    nach dem Tod einer Schwester meiner Mutter hat eine weitere Schwester eine Firma für Erbenermittlung beauftragt alle Erben, die auch im entfernten Ausland leben (sollen) ausfindig zu machen. Es liegt also bislang eine Vollmacht vor, die Firma schreibt jedoch alle weiteren Erben (weitere vier Parteien) an, um jeweils Vollmacht und Honorarvereinbarung zu erhalten. Es ist klar, dass Honorarvereinbarungen von jedem Erben ein insgesamt höheres Honorar für die Ermittler bedeutet.
    Frage: Kann das Erbverfahren bis zur Erteilung eines Erbscheines auch durchgeführt werden, wenn lediglich eine einzige Vollmacht (von 5 möglichen) erteilt wurdet, jedoch alle Erben und benötigte Unterlagen vorliegen? Kann das Nachlassgericht die Vorlage der Ermittlungen ggü. den Erbenermittlern verlangen?
    Wenn alle weiteren vier Erbparteien gemeinsam einen zweiten (anderen) Erbenermittler beauftragen und mit ihm einen geringeres Honorar von ihrem jeweiligen Erbteil vereinbaren, erhält dann der Erstbeauftragte (der bereits eine Vollmacht hat) nur denjenigen Anteil vom ersten Vollmachtgeber?
    Danke für eine Antwort. LG

  12. Andre T.

    Hallo. ich bin als Neffe der Alleinerbe nach dem Tod meiner Tante.
    Überprüft das Finanzamt eigentlich irgendwie mein Verwandtschaftsverhältnis zu meiner Tante oder reicht dem FA meine Angabe in der Erbschaftssteuererklärung ?
    Wenn es prüft, muss ich das irgendwie nachweisen oder hat das Finanzamt eigene Quellen?
    VG

  13. Laura

    Der Vater meines Freundes ist leider vor ein Paar Tagen gestorben und ich wollte versuchen, meinem Freund mit den bürokratischen Aspekten zu helfen. Er ist adoptiert worden und seine Schwester behauptet, sie habe Anspruch auf ein höheres Erbe als er. Er wird bald einen Anwalt für Erbrecht konsultieren, aber dank Ihrer Tabelle haben wir schon eine gute Orientierung, Dankeschön!

  14. Bernd

    Hallo,

    meine beiden Geschwister und ich haben zu je 1/3 Anteil ein unbebautes Grundstück nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt. Kann ich meinen Anteil ohne Zustimmung der beiden anderen Erben verkaufen oder benötige ich deren Zustimmung?

    Vielen Dank für eine Antwort und mit freundlichen Grüßen

    Bernd

  15. Gerald W.

    Hallo zusammen,
    Ich habe auch eine Frage, wir 3 Brüder haben das Haus unserer Eltern 2010 geerbt. Es gibt ein Erbvertrag der den Niessbrauch meiner Mutter mit 6000,00 Euro regelt und sie muss alle Kosten am Haus tragen. Jetzt kommt sie ins Pflegeheim, auch das ist geregelt.
    Alle 3 Kinder müssen den Fehlbetrag zu je 1/3 übernehmen.
    Mein Bruder wohnt mit im Haus für 75 qm 500,00 Euro warm(lt.Mietspiegel wären 8,50 pro qm üblich).
    Ich habe ihm gesagt wir müssen die Miete anpassen, jedoch ohne Einsicht. Kann ich von ihm einen Nutzungsentschädigung von 1/3 der Wohnung die er bewohnt fordern?
    Er überlegt das Haus zu kaufen, können wir auf den Marktüblichen Wert pochen?
    Muss meine Mutter weiterhin noch alle Kosten wie Strom, Müll Wasser, Gas und Grundsteuer bezahlen, obwohl sie im Pflegeheim ist?

    Vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo Gerald W.,

      mit diesen speziellen Fragen sollten Sie sich an einen fachkundigen Anwalt wenden. Die Redaktion kann keine Rechtsberatung anbieten und daher nicht einschätzen, welche Vorgehensweise in diesem Fall die richtige ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Sonja

    Hallo.
    Ich habe eine Frage.
    Ich bin aktuell in der Situation, dass meine Geschwister und ich unser Elternhaus geerbt haben. Meine Eltern sind beide gestorben. Wir Geschwister sind nun eine Erbengemeinschaft jeweils mit 1/3 Anteil.
    Nun werde ich das Haus alleine übernehmen und zahle meine Geschwister jeweils mit ihrem Anteil aus.
    Sobald die Zahlung vollzogen ist, geht das Eigentum an mich über und meine Geschwister sind aus der Erbengemeinschaft ausgetragen. Natürlich alles über Notar und Grundbuch festegehalten.

    Mein Großvater lebt noch in dem Haus mit lebenslangem Wohnrecht.
    Dieses wurde bei der Auszahlung berücksichtigt…. entsprechend hat sich der Betrag für meine Geschwister verringert.

    Jetzt meine Frage: Sollte mein Großvater sterben, besteht für meine Geschwister noch ein Anspruch auf den Wert des Wohnrechts, was ja zu Lebzeiten nicht ausgezahlt werden konnte? Oder ist mit Auszahlung jetzt, alles geregelt und sie haben keinerlei Ansprüche mehr???

    Vielen Dank für eine Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo Sonja.

      in der Regel erlöschen mit der Übertragung alle weiteren Ansprüche. Sie sollten dies jedoch am besten mit Ihrem Notar/Anwalt abklären, da wir keine rechtliche Beratung anbieten können.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Sabine

    Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Das Erbrecht ist ja klar geregelt, aber wie ich finde doch recht komplex. Darum bin ich froh hier eine so gute Hilfe gefunden zu haben.

  18. Sven

    Hallo,ich habe eine Frage zum Tod meiner Mutter.Diese lebte in Berlin in einer Mietwohnung.Sie ist am 13.8. diesen Jahres verstorben.Da ich schon lange im Ausland lebe hat sich ein Freund und ehemaliger Arbeitskollege ein wenig um sie gekümmert.Ebenfalls eine befreundete Nachbarin versorgte die Katze während sie im Krankenhaus war(2 Wochen).Ansonsten war meine Mutter sehr selbständig und hat fast alles selber erledigen können trotz Krankheit und des hohen Alters.
    Nun verstarb sie überraschend im Krankenhaus.Die beiden „Betreuer“ wollten mich nun zum schnellstmöglichen Ausschlagen des Erbes nötigen.Inzwischen weiss ich,dass ich 6 Monate Zeit hab da im Ausland lebend.Die Katze wurde entwendet,das Testament ist nicht auffindbar obwohl sie eins geschrieben hat.ALLE Schlüssel(9Stück) wurden beim Nachlassgericht abgegeben von dem Freund.Ich vermute eine „illegale Wohnungsdurchsuchung“.Ich werde warscheinlich das Erbe ausschlagen,da eigentlich keine Wertsachen mehr vorhanden waren,ausser ein Silberbesteck und bischen KPM Porzellanwas warscheinlich nicht mehr da ist.Meine Frage ist:Gibt es in diesem Fall jetzt eine Möglichkeit die Wohnung zu betreten ohne das Erbe anzunehmen um zum Beispiel mit einem Wohnungsauflöser zu schauen was an Kosten oder Nutzen da wäre?

    Mit freundlichen Grüßen
    Sven

    1. anwalt.org

      Hallo Sven,

      da Sie als Kind grundsätzlich gesetzlich erbberechtigt sind, im Gegensatz zu den Betreuern, sind Sie berechtigt, sich einen Überblick über das potentielle Erbe zu verschaffen. Ist kein Testament vorhanden, können nur Verwandte und Ehegatten des Verstorbenen Erben werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, welche Ansprüche sich in Ihrem Fall ergeben können.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Uli

    Wer kennt sich bestens mit Erbschaft und harz4 Gesetzen aus? Brauch dringend verlässliche aussagen!

    1. anwalt.org

      Hallo Uli,

      wollen Sie Informationen dazu, wie sich eine Erbschaft auf Hartz-4-Leistungen auswirkt, können Sie sich an einen Anwalt für Sozialrecht wenden. Sollen die Rechtsgebiete getrennt betrachtet werden, ist auch ein Anwalt für Erbrecht geeigneter Ansprechpartner.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Peter S.

    Ich möchte Vorleistungen an meine späteren Erben tätigen, die sodann im Todesfall bei der Teilung des Vermögens verrechnet werden. Eine
    Verjährungsfrist darauf soll entfallen.

    1. Uli

      Peter genau das Problem habe ich auch, aber man findet keine Anwälte die mir verlässlich helfen konnten!

      1. Andreas

        Die Anrechnung von Schenkungen auf den späteren Erbteil sind möglich, indem im Rahmen des Schenkungsvertrages diese Anrechnung vereinbart wird. Zu empfehlen ist dafür ein schriftlicher Schenkungsvertrag, am besten von einem spezialisierten Anwalt entworfen, u.a. wg. Rückforderungsrechten etc.
        Wenn Sie mit Verjährung meinen, dass die Anrechnung nach 10 Jahren wegfällt, dann kann ich Sie beruhigen, die Anrechnungsbestimmung hat kein „Verfallsdatum“. Allerdings gilt die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzungsansprüche unabhängig von der Vereinbarung einer Anrechnung auf spätere Erb- oder Pflichtteilsansprüche.

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