Erbengemeinschaft – Alle Erben an einen Tisch?

FAQ: Erbengemeinschaft

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Gemäß Erbrecht handelt es sich bei der Erbengemeinschaft um die Gesamtheit aller hinterlassenen Erben eines Erblassers.

Kann ein Teil der Erbengemeinschaft sein Erbe verkaufen?

Wenn die Erbengemeinschaft beispielsweise mehrere Immobilien erbt, kann ein Mitglied der Gemeinschaft diese verkaufen. Allerdings genießen die übrigen Erben ein Vorkaufsrecht. Mehr dazu lesen Sie hier.

Braucht eine Erbengemeinschaft ein gemeinsamen Konto?

Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft nicht verpflichtet, ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Allerdings empfiehlt sich dieser Schritt, da dadurch auch noch bestehende laufende Kosten gedeckt werden können.

Was bedeutet eigentlich "Erbengemeinschaft"?
Was bedeutet eigentlich „Erbengemeinschaft“?

Verstirbt ein Erblasser, so hinterlässt er sein gesamtes weltliches Hab und Gut seinen Erben oder den testamentarisch bestimmten Begünstigten. Unerheblich aber, ob nun gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge Geltung haben: Sind mehrere Erben vorhanden, so treten diese in eine sogenannte ungeteilte Erbengemeinschaft ein.

Auch nach der gesetzlichen Erbfolge ist jedoch nicht jeder automatisch Erbe, der mit dem Verstorbenen verwandt ist. Vielmehr sind klare Hierarchien bestimmt. Sofern Erben in einer höheren Ordnung vorhanden sind, haben diejenigen Anverwandten in aller Regel das nachsehen, die in einem entfernteren Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser stehen. Letztere sind dann nicht Erben.

Hat der Erblasser hingegen ein Testament aufgesetzt und so die Erbfolge selbst bestimmt, können auch Erben unterschiedlichen Ranges nebeneinandertreten und so eine Erbengemeinschaft bilden. Ist nur ein Erbe bestimmt, handelt es sich hingegen um einen Alleinerben.

Was nun aber bedeutet Erbengemeinschaft? Welche Rechte und Pflichten hat ein solcher Erbenverbund? Und wer erhält eigentlich den Erbschein, wenn mehrere Erben vorhanden sind? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Weiterführende Ratgeber rund um die Erbengemeinschaft

Was bedeutet Erbengemeinschaft? Definition laut BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist Basis sämtlicher zivilrechtlicher Auseinandersetzungen und beinhaltet damit auch umfangreiche Bestimmungen zum Erbrecht. Mit der Erbengemeinschaft setzen sich die Paragraphen 2032 bis 2041 BGB auseinander.

Die Erbengemeinschaft ist die Gesamtheit hinterlassener Erben, die einander als Miterben gegenüberstehen – also etwa bei Vorhandensein mehrerer Geschwister oder aber bei Bestimmung mehrerer in einem Testament bedachten Erben. In einer Erbengemeinschaft stehen Geschwister oft auch neben dem Ehegatten des Verstorbenen.

Nach § 2032 Absatz 1 BGB geht das gesamte Vermögen des Erblassers in das gemeinsame Vermögen der Erbengemeinschaft über, bis die Auseinandersetzung über den Nachlass abgeschlossen und die Erbmasse verteilt ist.

In diesem Zusammenhang ist der Begriff der „Gesamthandgemeinschaft“ zu nennen – einem Begriff, der sich noch dem germanischen Recht verdankt: Jeder Miterbe wird dabei Eigentümer des gesamten Nachlasses, nicht lediglich des ihm zustehenden Erbteils – die Erbengemeinschaft wird Gesamterbe. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Miterbe auch frei über den gesamten Nachlass verfügen darf. Die Gesamtverantwortung der Erben einander gegenüber gibt einem jeden Mitglied der Erbengemeinschaft nur beschränkte Rechte.

Doch welche Rechte und Pflichten hat eine Erbengemeinschaft?

Rechte und Pflichten einer Erbengemeinschaft

Auch wenn die Miterben in einer Erbengemeinschaft den Nachlass „zur gesamten Hand“ erben, dürfen Sie nicht frei über die gesamte Erbmasse verfügen. Diese Verfügungsgewalt ist nämlich nach § 2033 Absatz 1 BGB auf den einem Miterben zustehenden Erbteil beschränkt.

Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten sind im BGB festgeschrieben.
Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten sind im BGB festgeschrieben.

Jede Verfügung muss dabei durch notarielle Beglaubigung festgehalten werden, damit der Miterbe im Nachhinein nicht sagen kann, er hätte seinen Anteil noch nicht zur Gänze erhalten.

Teil der so zustehenden Verfügungsgewalt ist auch, dass ein Miterbe seinen Erbteil an Dritte verkaufen darf. Möchte einer der Miterben jedoch seinen Erbanteil derart veräußern, besteht ein Vorkaufsrecht bei einer Erbengemeinschaft, das den ihr zugehörigen Personen zusteht (§ 2034 BGB). Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht absolut frei entscheiden kann, wem er seinen Anteil übertragen möchte. Ist einer der anderen Miterben gewillt, den Erbteil selbst zu übernehmen, kann ein frei gewählter Dritter damit das Nachsehen haben.

Haben die Miterben ihr Vorkaufsrecht jedoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab erfolgtem Angebot nicht genutzt, verfällt dieses. Erfolgte die Übertragung des Erbanteils, ohne dass die Miterben darüber in Kenntnis gesetzt wurden, können diese Ihr Vorkaufsrecht auch gegenüber dem Käufer geltend machen (§ 2035 BGB).

Ausgenommen von der Verfügungsgewalt sind im Übrigen Nachlassgegenstände – und damit auch Immobilien oder Unternehmen (§ 2033 Absatz 2 BGB). Entscheidungen, die Nachlassgegenstände betreffen, obliegen laut Erbrecht der Auseinandersetzung über den Nachlass und können nur von der Erbengemeinschaft gemeinsam beschlossen werden. Denn die Verwaltung des Nachlasses obliegt allen Miterben zu gleichen Teilen.

Die Nutzung hingegen kann jeder Miterbe verlangen, sofern der Erblasser dahingehend keine Bestimmungen getroffen hat.

Benutzung von Nachlassgegenständen

Liegt keine Nutzungsvereinbarung vor, die eindeutig bestimmt, wem innerhalb der Erbengemeinschaft die Nutzung eines Nachlassgegenstandes zusteht, kann jeder Miterbe einen Anspruch auf Nutzung erheben. Dies betrifft etwa Immobilien und Fahrzeuge, die zur Erbmasse gehören.

Wohnt in einem zum Nachlass zählenden Haus ein Mitglied der Erbengemeinschaft, muss dieses im Rahmen einer Vereinbarung auch den Miterben auf Verlangen die Nutzung gewähren. Weigert er sich jedoch standhaft, ein solches Nutzungsrecht auszusprechen, dürfen die Mitglieder, denen dies versagt bleibt, einen Nutzungsersatz verlangen. Dieser erfolgt in aller Regel in Form von monetären Gegenleistungen.

Nachlassverwaltung durch die Erbengemeinschaft

Die Nachlassverwaltung obliegt den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen.
Die Nachlassverwaltung obliegt den Mitgliedern der Erben­gemeinschaft zu gleichen Teilen.

Die Erbengemeinschaft ist für den Zeitraum ihres Bestehens gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Zur Vereinfachung können sie gegebenenfalls auch einen Nachlassverwalter einsetzen, bei dem am Ende alle Stränge zusammenlaufen.

Ein wesentlicher Vorteil bei der Einsetzung eines Nachlassverwalters ist, dass dieser für die Erbengemeinschaft in Vertretung handeln kann. Sollten also grundsätzlich Befürchtungen bestehen, dass die Erbengemeinschaft in Streit gerät ob der Verwaltungsfragen oder der Teilung des Erbes, kann die Einsetzung von einem Nachlassverwalter sinnvoll sein.

Zur Bedeutung der Einstimmigkeit

Um zu vermeiden, dass ein Miterbe einen anderen stark benachteiligen kann, müssen bei Rechtsgeschäften, die den Nachlass betreffen, alle Miterben Hand in Hand arbeiten. In aller Regel bedarf es bei sämtlichen Verfügungen hinsichtlich der Erbmasse der Zustimmung aller Miterben.

Es bedarf hingegen bei einer Entscheidung der Erbengemeinschaft keine Einstimmigkeit, wenn durch die Verfügung der generelle Anspruch der Miterben nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall genügt ein Mehrheitsbeschluss.

Das bedeutet: Ein Erbe kann nicht ohne die Zustimmung der anderen Personen einer Erbengemeinschaft einen Nachlassgegenstand veräußern. Will er hingegen lediglich einen Pachtvertrag auflösen, der den generellen Bestand der Erbmasse nicht gefährdet, sondern Ausgaben und Nachlassverbindlichkeiten der Erbengemeinschaft aufhebt, genügt es, wenn die Mehrheit der Miterben dem Vorhaben zustimmt.

Auch wenn die Erbengemeinschaft ein Konto des Erblassers auflösen möchte, genügt in aller Regel die Stimmenmehrheit, sofern es sich im Rahmen der Nachlassverwaltung gebietet.

Ausnahme von der Zustimmungspflicht: Es gibt jedoch auch Maßnahmen, die ein Mitglied einer Erbengemeinschaft ohne die Zustimmung der Miterben treffen darf. Betroffen hiervon sind vor allem Maßnahmen, die zum Erhalt des Nachlasses beitragen sollen (§ 2038 Absatz 1 BGB) – so etwa die Beauftragung von Reparaturen, die eine zum Nachlass gehörende Immobilie erhalten soll (z. B. bei einem undichten Dach o.a.).

Verwaltung der „Früchte“ durch die Erbengemeinschaft

Gemeint ist hier selbstverständlich nicht die Aufteilung von Obstplantagen und die Betätigung der Miterben als Obstbauern. Der Begriff „Früchte“ ist fester Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches und meint den Ertrag eines Gegenstandes oder Vertrages, wie etwa Mieteinnahmen, Zinszahlungen, Renditen usf.

Diese sind zum Eintritt des Erbteils noch nicht Teil der Erbmasse, sondern treten im Verlauf der Erbauseinandersetzung zu dieser hinzu. Dadurch werden die Erträge Teil des Nachlasses, der der Verwaltung der Erbengemeinschaft unterliegt.

Ein Miterbe innerhalb einer Erbengemeinschaft darf Verfügungen nur über seinen eigenen Erbteil gestalten.
Ein Miterbe innerhalb einer Erbengemeinschaft darf Verfügungen nur über seinen eigenen Erbteil gestalten.

Einen Anspruch auf die Auszahlung der „Früchte“ kann dabei keiner der Erben erheben, da die Zuteilung erst im Rahmen der Auseinandersetzung erfolgt. Soll die Erbauseinandersetzung jedoch erst frühestens ein Jahr nach Eintritt des Erbfalls erfolgen, kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft die Auszahlung des ihr zustehenden Anteils an dem jährlichen Reinertrag verlangen (§ 2038 Absatz 2 Satz 2 BGB).

Gemeinsames Konto der Erbengemeinschaft

Im Zuge der Verwaltung, die der Erbengemeinschaft obliegt, kann diese auch ein gemeinsames Konto errichten, auf das zum Beispiel laufende Zahlungen aus Mietverhältnissen erfolgen. Auch andere Verbindlichkeiten können auf diesem Wege leichter eingezahlt und auch beglichen werden.

Denn auch das zählt zur Nachlassverwaltung: Die Erben müssen auch bestehende Verpflichtungen des Erblassers aus dem Nachlass ablösen, sofern der Schuldner gegenüber den Gläubigern auch mit seinem Nachlass haftete. Dies kann etwa Kreditverträge betreffen.

Besaß der Erblasser etwa mehrere Konten, kann die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich beschließen, diese aufzulösen und ein eigenes Konto für die Erbengemeinschaft zu errichten. Auf dieses können sämtliche Zahlungen umgeleitet, das Guthaben der Nachlasskonten übertragen werden. Das erleichtert dann in aller Regel nicht nur die Nachlassverwaltung, sondern auch die Auseinandersetzung, da nur ein Konto mit Geldmitteln zu betrachten ist.

Erbengemeinschaft verklagen

Hat ein Gläubiger noch offene Forderungen gegenüber dem Erblasser, mit dem dieser mit seinem Nachlass haftete, und weigert sich die Erbengemeinschaft, diesen Verpflichtungen nachzukommen, ist auch eine Klage möglich.

Dabei darf sich die Klage gegen jedes einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft richten.

Das Vermögen des Erblassers wird Vermögen der Erbengemeinschaft.
Das Vermögen des Erblassers wird Vermögen der Erbengemeinschaft.

Aber: Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. Das bedeutet, dass eine Forderungen gegen ein Mitglied einer Erbengemeinschaft stets nur gegenüber diesem, nicht aber gegenüber der Erbengemeinschaft im Ganzen geltend gemacht werden kann. Für Verträge, die ein Miterbe allein abschließt, können damit nicht automatisch die anderen Erben in Haftung genommen werden.

Ein Anwalt, der die gerichtliche Vertretung der Erbengemeinschaft übernimmt, muss dementsprechend ebenfalls gemeinschaftlich von dieser beauftragt werden.

Wer erhält den Erbschein bei bestehender Erbengemeinschaft?

Grundsätzlich können Erben gegenüber Banken, Grundbuchämtern & Co. nur dann Verfügungen und Verwaltungsakte durchführen (Konten auflösen, Grundbucheinträge abändern lassen usf.), wenn sie im Besitz eines Erbscheins sind. Dabei gibt es unterschiedlichste Formen.

Bei einer Erbengemeinschaft kommen als Erbschein in aller Regel in Frage:

  • der gemeinschaftliche Erbschein für Miterben: Dieser wird grundsätzlich nur auf Antrag bei dem zuständigen Nachlassgericht erteilt und enthält neben den allgemeinen Angaben zum Erbfall auch die Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft und deren Erbanteile in Quoten.
  • der Teilerbschein für einzelne Miterben: Diesen kann einer der Erben beantragen. Die Verfügungsgewalt beschränkt sich dabei jedoch nur auf den ihm zustehenden Erbteil.

Ein Erbschein ist grundsätzlich nicht vonnöten, wenn durch ein Testament ein der Erbengemeinschaft zugehöriger vom Erblasser zu derlei Rechtsgeschäften befähigt und bevollmächtigt wurde.

Achtung: Die Erbengemeinschaft ist dem Testamentsvollstrecker untergeordnet. Dieser wurde – in der Regel durch den Erblasser selbst – dazu bestimmt, die Verwaltung und Teilung des Nachlasses vorzunehmen. So obliegen diese Aufgaben nicht mehr der Erbengemeinschaft. Er ist dabei der Erbengemeinschaft gegenüber verpflichtet, handelt jedoch vor allem im Interesse des Erblassers.

Ist die Verjährung einer Erbengemeinschaft möglich?

Eine Erbengemeinschaft kann auch eine GbR gründen, um den Nachlass - z. B. ein Unternehmen - gemeinsam weiterzuführen.
Eine Erbengemeinschaft kann auch eine GbR gründen, um den Nachlass gemeinsam weiterzuführen.

Grundsätzlich besteht eine Erbengemeinschaft nicht ewig fort. Eine Verjährung ist in dieser Form jedoch nicht möglich. Stattdessen endet die Erbengemeinschaft mit Abschluss der Erbauseinandersetzung.

Die Auseinandersetzung über das Erbe bezeichnet die gemeinschaftliche Einigung über die Verteilung des Nachlasses. Dabei ist in aller Regel auch zu beurteilen, wer welchen Nachlassgegenstand, wer im Ausgleich dafür geldwerten Nachlass erhält, um am Ende jedem den ihm zustehenden Erbteil zuzusprechen.

Aber: Die Erbengemeinschaft muss sich nicht entschließen, die Erbauseinandersetzung durchzuführen. Demgegenüber können sie stattdessen auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen und in dieser Form das Erbe fortführen. Dies kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn etwa die gesamte Erbengemeinschaft als Unternehmensnachfolger auftreten will.
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

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77 Gedanken zu „Erbengemeinschaft – Alle Erben an einen Tisch?

  1. Erla

    Vielen Dank für diesen Beitrag zur Erbengemeinschaft im Erbrecht. Interessant, dass alle Miterben Eigentümer des gesamten Nachlasses werden und gemeinsam verwalten. Ich regele gerade meinen Nachlass und werde mal einen Anwalt für Erbrecht fragen, ob es ratsam ist, meine Erben gemeinsam erben zu lassen.

  2. Eva

    Hallo wir sind 3Erben und es sind noch Rechnung offen müssen da alle3zahlen oder wie ist das mit denn offenen Rechnungen

  3. Kira N.

    Vielen Dank für diesen Beitrag zur Erbengemeinschaft im Erbrecht. Gut zu wissen, dass es sich empfiehlt ein gemeinsames Konto für eventuelle Ausgaben zu eröffnen. Ich bin mit meinen Brüdern nun in einer Erbengemeinschaft für den Nachlass meiner Großtante und wollte mich zu den rechtlichen Hintergründen mal informieren.

  4. Natalie

    Wir hatten einen Trauerfall in der Familie und nun muss das Erbe geklärt werden. Mir war gar nicht bewusst, dass eine Erbengemeinschaft alle hinterlassenen Erben zusammenfasst, wie zu Beispiel mehrere Geschwister. Der Fall ist nun bei ums eingetreten und ich werde mich nochmal bei einem Anwalt für Erbrecht genau beraten lassen, vielen Dank für die Infos.

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