Inhalt
FAQ: Erbengemeinschaft
Gemäß Erbrecht handelt es sich bei der Erbengemeinschaft um die Gesamtheit aller hinterlassenen Erben eines Erblassers.
Wenn die Erbengemeinschaft beispielsweise mehrere Immobilien erbt, kann ein Mitglied der Gemeinschaft diese verkaufen. Allerdings genießen die übrigen Erben ein Vorkaufsrecht. Mehr dazu lesen Sie hier.
Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft nicht verpflichtet, ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Allerdings empfiehlt sich dieser Schritt, da dadurch auch noch bestehende laufende Kosten gedeckt werden können.
Verstirbt ein Erblasser, so hinterlässt er sein gesamtes weltliches Hab und Gut seinen Erben oder den testamentarisch bestimmten Begünstigten. Unerheblich aber, ob nun gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge Geltung haben: Sind mehrere Erben vorhanden, so treten diese in eine sogenannte ungeteilte Erbengemeinschaft ein.
Auch nach der gesetzlichen Erbfolge ist jedoch nicht jeder automatisch Erbe, der mit dem Verstorbenen verwandt ist. Vielmehr sind klare Hierarchien bestimmt. Sofern Erben in einer höheren Ordnung vorhanden sind, haben diejenigen Anverwandten in aller Regel das nachsehen, die in einem entfernteren Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser stehen. Letztere sind dann nicht Erben.
Hat der Erblasser hingegen ein Testament aufgesetzt und so die Erbfolge selbst bestimmt, können auch Erben unterschiedlichen Ranges nebeneinandertreten und so eine Erbengemeinschaft bilden. Ist nur ein Erbe bestimmt, handelt es sich hingegen um einen Alleinerben.
Was nun aber bedeutet Erbengemeinschaft? Welche Rechte und Pflichten hat ein solcher Erbenverbund? Und wer erhält eigentlich den Erbschein, wenn mehrere Erben vorhanden sind? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Weiterführende Ratgeber rund um die Erbengemeinschaft
Was bedeutet Erbengemeinschaft? Definition laut BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist Basis sämtlicher zivilrechtlicher Auseinandersetzungen und beinhaltet damit auch umfangreiche Bestimmungen zum Erbrecht. Mit der Erbengemeinschaft setzen sich die Paragraphen 2032 bis 2041 BGB auseinander.
Die Erbengemeinschaft ist die Gesamtheit hinterlassener Erben, die einander als Miterben gegenüberstehen – also etwa bei Vorhandensein mehrerer Geschwister oder aber bei Bestimmung mehrerer in einem Testament bedachten Erben. In einer Erbengemeinschaft stehen Geschwister oft auch neben dem Ehegatten des Verstorbenen.
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der „Gesamthandgemeinschaft“ zu nennen – einem Begriff, der sich noch dem germanischen Recht verdankt: Jeder Miterbe wird dabei Eigentümer des gesamten Nachlasses, nicht lediglich des ihm zustehenden Erbteils – die Erbengemeinschaft wird Gesamterbe. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Miterbe auch frei über den gesamten Nachlass verfügen darf. Die Gesamtverantwortung der Erben einander gegenüber gibt einem jeden Mitglied der Erbengemeinschaft nur beschränkte Rechte.
Doch welche Rechte und Pflichten hat eine Erbengemeinschaft?
Rechte und Pflichten einer Erbengemeinschaft
Auch wenn die Miterben in einer Erbengemeinschaft den Nachlass „zur gesamten Hand“ erben, dürfen Sie nicht frei über die gesamte Erbmasse verfügen. Diese Verfügungsgewalt ist nämlich nach § 2033 Absatz 1 BGB auf den einem Miterben zustehenden Erbteil beschränkt.
Jede Verfügung muss dabei durch notarielle Beglaubigung festgehalten werden, damit der Miterbe im Nachhinein nicht sagen kann, er hätte seinen Anteil noch nicht zur Gänze erhalten.
Teil der so zustehenden Verfügungsgewalt ist auch, dass ein Miterbe seinen Erbteil an Dritte verkaufen darf. Möchte einer der Miterben jedoch seinen Erbanteil derart veräußern, besteht ein Vorkaufsrecht bei einer Erbengemeinschaft, das den ihr zugehörigen Personen zusteht (§ 2034 BGB). Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht absolut frei entscheiden kann, wem er seinen Anteil übertragen möchte. Ist einer der anderen Miterben gewillt, den Erbteil selbst zu übernehmen, kann ein frei gewählter Dritter damit das Nachsehen haben.
Haben die Miterben ihr Vorkaufsrecht jedoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab erfolgtem Angebot nicht genutzt, verfällt dieses. Erfolgte die Übertragung des Erbanteils, ohne dass die Miterben darüber in Kenntnis gesetzt wurden, können diese Ihr Vorkaufsrecht auch gegenüber dem Käufer geltend machen (§ 2035 BGB).
Die Nutzung hingegen kann jeder Miterbe verlangen, sofern der Erblasser dahingehend keine Bestimmungen getroffen hat.
Benutzung von Nachlassgegenständen
Liegt keine Nutzungsvereinbarung vor, die eindeutig bestimmt, wem innerhalb der Erbengemeinschaft die Nutzung eines Nachlassgegenstandes zusteht, kann jeder Miterbe einen Anspruch auf Nutzung erheben. Dies betrifft etwa Immobilien und Fahrzeuge, die zur Erbmasse gehören.
Wohnt in einem zum Nachlass zählenden Haus ein Mitglied der Erbengemeinschaft, muss dieses im Rahmen einer Vereinbarung auch den Miterben auf Verlangen die Nutzung gewähren. Weigert er sich jedoch standhaft, ein solches Nutzungsrecht auszusprechen, dürfen die Mitglieder, denen dies versagt bleibt, einen Nutzungsersatz verlangen. Dieser erfolgt in aller Regel in Form von monetären Gegenleistungen.
Nachlassverwaltung durch die Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist für den Zeitraum ihres Bestehens gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Zur Vereinfachung können sie gegebenenfalls auch einen Nachlassverwalter einsetzen, bei dem am Ende alle Stränge zusammenlaufen.
Ein wesentlicher Vorteil bei der Einsetzung eines Nachlassverwalters ist, dass dieser für die Erbengemeinschaft in Vertretung handeln kann. Sollten also grundsätzlich Befürchtungen bestehen, dass die Erbengemeinschaft in Streit gerät ob der Verwaltungsfragen oder der Teilung des Erbes, kann die Einsetzung von einem Nachlassverwalter sinnvoll sein.
Zur Bedeutung der Einstimmigkeit
Um zu vermeiden, dass ein Miterbe einen anderen stark benachteiligen kann, müssen bei Rechtsgeschäften, die den Nachlass betreffen, alle Miterben Hand in Hand arbeiten. In aller Regel bedarf es bei sämtlichen Verfügungen hinsichtlich der Erbmasse der Zustimmung aller Miterben.
Es bedarf hingegen bei einer Entscheidung der Erbengemeinschaft keine Einstimmigkeit, wenn durch die Verfügung der generelle Anspruch der Miterben nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall genügt ein Mehrheitsbeschluss.
Das bedeutet: Ein Erbe kann nicht ohne die Zustimmung der anderen Personen einer Erbengemeinschaft einen Nachlassgegenstand veräußern. Will er hingegen lediglich einen Pachtvertrag auflösen, der den generellen Bestand der Erbmasse nicht gefährdet, sondern Ausgaben und Nachlassverbindlichkeiten der Erbengemeinschaft aufhebt, genügt es, wenn die Mehrheit der Miterben dem Vorhaben zustimmt.
Auch wenn die Erbengemeinschaft ein Konto des Erblassers auflösen möchte, genügt in aller Regel die Stimmenmehrheit, sofern es sich im Rahmen der Nachlassverwaltung gebietet.
Verwaltung der „Früchte“ durch die Erbengemeinschaft
Gemeint ist hier selbstverständlich nicht die Aufteilung von Obstplantagen und die Betätigung der Miterben als Obstbauern. Der Begriff „Früchte“ ist fester Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches und meint den Ertrag eines Gegenstandes oder Vertrages, wie etwa Mieteinnahmen, Zinszahlungen, Renditen usf.
Diese sind zum Eintritt des Erbteils noch nicht Teil der Erbmasse, sondern treten im Verlauf der Erbauseinandersetzung zu dieser hinzu. Dadurch werden die Erträge Teil des Nachlasses, der der Verwaltung der Erbengemeinschaft unterliegt.
Einen Anspruch auf die Auszahlung der „Früchte“ kann dabei keiner der Erben erheben, da die Zuteilung erst im Rahmen der Auseinandersetzung erfolgt. Soll die Erbauseinandersetzung jedoch erst frühestens ein Jahr nach Eintritt des Erbfalls erfolgen, kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft die Auszahlung des ihr zustehenden Anteils an dem jährlichen Reinertrag verlangen (§ 2038 Absatz 2 Satz 2 BGB).
Gemeinsames Konto der Erbengemeinschaft
Im Zuge der Verwaltung, die der Erbengemeinschaft obliegt, kann diese auch ein gemeinsames Konto errichten, auf das zum Beispiel laufende Zahlungen aus Mietverhältnissen erfolgen. Auch andere Verbindlichkeiten können auf diesem Wege leichter eingezahlt und auch beglichen werden.
Besaß der Erblasser etwa mehrere Konten, kann die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich beschließen, diese aufzulösen und ein eigenes Konto für die Erbengemeinschaft zu errichten. Auf dieses können sämtliche Zahlungen umgeleitet, das Guthaben der Nachlasskonten übertragen werden. Das erleichtert dann in aller Regel nicht nur die Nachlassverwaltung, sondern auch die Auseinandersetzung, da nur ein Konto mit Geldmitteln zu betrachten ist.
Erbengemeinschaft verklagen
Hat ein Gläubiger noch offene Forderungen gegenüber dem Erblasser, mit dem dieser mit seinem Nachlass haftete, und weigert sich die Erbengemeinschaft, diesen Verpflichtungen nachzukommen, ist auch eine Klage möglich.
Dabei darf sich die Klage gegen jedes einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft richten.
Aber: Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. Das bedeutet, dass eine Forderungen gegen ein Mitglied einer Erbengemeinschaft stets nur gegenüber diesem, nicht aber gegenüber der Erbengemeinschaft im Ganzen geltend gemacht werden kann. Für Verträge, die ein Miterbe allein abschließt, können damit nicht automatisch die anderen Erben in Haftung genommen werden.
Ein Anwalt, der die gerichtliche Vertretung der Erbengemeinschaft übernimmt, muss dementsprechend ebenfalls gemeinschaftlich von dieser beauftragt werden.
Wer erhält den Erbschein bei bestehender Erbengemeinschaft?
Grundsätzlich können Erben gegenüber Banken, Grundbuchämtern & Co. nur dann Verfügungen und Verwaltungsakte durchführen (Konten auflösen, Grundbucheinträge abändern lassen usf.), wenn sie im Besitz eines Erbscheins sind. Dabei gibt es unterschiedlichste Formen.
Bei einer Erbengemeinschaft kommen als Erbschein in aller Regel in Frage:
- der gemeinschaftliche Erbschein für Miterben: Dieser wird grundsätzlich nur auf Antrag bei dem zuständigen Nachlassgericht erteilt und enthält neben den allgemeinen Angaben zum Erbfall auch die Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft und deren Erbanteile in Quoten.
- der Teilerbschein für einzelne Miterben: Diesen kann einer der Erben beantragen. Die Verfügungsgewalt beschränkt sich dabei jedoch nur auf den ihm zustehenden Erbteil.
Ein Erbschein ist grundsätzlich nicht vonnöten, wenn durch ein Testament ein der Erbengemeinschaft zugehöriger vom Erblasser zu derlei Rechtsgeschäften befähigt und bevollmächtigt wurde.
Ist die Verjährung einer Erbengemeinschaft möglich?
Grundsätzlich besteht eine Erbengemeinschaft nicht ewig fort. Eine Verjährung ist in dieser Form jedoch nicht möglich. Stattdessen endet die Erbengemeinschaft mit Abschluss der Erbauseinandersetzung.
Die Auseinandersetzung über das Erbe bezeichnet die gemeinschaftliche Einigung über die Verteilung des Nachlasses. Dabei ist in aller Regel auch zu beurteilen, wer welchen Nachlassgegenstand, wer im Ausgleich dafür geldwerten Nachlass erhält, um am Ende jedem den ihm zustehenden Erbteil zuzusprechen.
Ich habe ein Problem vor 3 Jahren ist mein Vater verstorben und das testerment haben meine Eltern zusammen geschrieben. Wir habe ein 2 fermilen Haus, wohnen aber zu dritt. Ich wohne im Keller habe aber kein Bad und keine Küche das teile ich mit meine Mutter zusammen im 2 Stock. Da es swischen meine Schwester und mir nur Streß gibt soll ich auzihen bis Ende des Jahres. Meine Mutter hat mir ein Brief geschrieben das im januar ich oben ein schloß rein kommt und ich da oben nicht mehr rein kann. Da steht drin das meine Mutter erstmal allein Erbe ist und dan steht noch drin das meine Schwester meine Neffen und ich die erben vom Haus sind wen meine Mutter tott ist. Da aber ich seit 20 Jahre das Haus mit abzählen und meine Schwester ers seit10 Jahren, habe ich da nicht auch Rechte was das Haus angeht. Ich habe kein mitfertrag wenn irgendwas im Haus oder Grundstück ersetzt werden muß zahlt jeder sein Anteil.
Mit freundlichen Grüßen
T. Lehmann
Mocht nicht das es öffentlich gemacht wirt
Danke
Mein Bruder ist Im Jan.2018 verstorben. Er hat keine Kinder. Die Frau hat gleich nach seinem Tod das Konto abgeräumt.Bis heute habe ich keinen Pfennig gesehen, obwohl ich miterbe bin.Ich möchte sie jetzt anzeigen.Eas muss ich tun?
Seid Jahren haben wir eine Erbgemeinschaft, denen 4 Personen angehören. Es geht um 16 000€. 3 Personen haben ihre dazugehörigen Papiere abgegen. 1 Person gab keine Papiere ab, weil Sie in der Insolvenz ist. Nun kann der Anwalt dieses Erbe nicht eröffnen, weil die 1 Person fehlt mit den Papieren und sich mit Absicht quer stellt. Sie sagte nur, ich habe nichts davon. Meine Frage an Sie. Was kann mein Anwalt noch tun, damit er die Erbgemeinschaft auflösen kann und wann erlischt laut Gesetz der Anspruch?
Wenn alles so ordnungsgemäß unter fachanwaltlicher Vertretung laufen würde wie beschrieben, wäre es schön. Leider ist dies nicht so, in unserem Fall sahen die „Rechtsvertretungen“ wohl nur den eigenen Verdienstvorteil, jedoch keine korrekte Abwicklung der Erbengemeinschaft. Mit Betrug, Lügen und Vermögensveruntreuungen kann man Anwälte zu stattlichen Einkünften verhelfen, Richter machen mit und testamentarisch gleichrangige Miterben werden aufgrund eines viele Jahre zuvor eingennützig tätigen Miterben finanziell an die Grenzen gebracht. Vollständig losgelöst von Recht und Gesetz wird Rechtsbeugung und Prozessbetrug in unerträglichem Maß betrieben. Es bleibt nur jedem zu wünschen, dass man einen Anwalt erwischt, der sich seiner Berufspflichten bewusst ist.
Tolle Seite, DANKE!
Allerdings habe ich eine für mich sehr wichtige Frage und bitte um Hilfe.
Zwei Geschwister erben zusammen ein Mehrfamilienhaus (mit 12 Wohnungen) je zur Hälfte.
12 Jahre hat die Gemeinschaft Bestand und Rechte und Pflichten werden geteilt.
Nach 12 Jahren will ein Teil verkaufen, der andere nicht.
Was ist dann?
Vielen DANK im Voraus an das Team und freundliche Grüße
Darf sich der Partner einer Miterbin (1/3) in der geerbten Immobilie im europäischem Ausland während derer Anwesenheit auf Einladung aufhalten, wenn weitere Erben (2/3) dies aufgrund privater Unstimmigkeiten ablehnen?
Guten Tag,
Ich habe eine Frage. Meine Frau ist 2017 verstorben und wir hatten keine Erbfolge festgelegt. Wir haben zwei Kinder, 21 Jahre und 13 Jahre alt. Ich möchte jetzt eine Firma übernehmen und müsste dann bei der Bank Ja Sicherheiten vorlegen. Da ist jetzt meine Frage. In wie weit kann ich das Haus als Sicherheit belasten? Im Grundbuch ist ja alles als Erbengemeinschaft eingetragen. Und wie löse ich diese Erbengemeinschaft auf?
Für ihre Bemühungen schonmal vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen P. G.
Ich habe folgende Frage: Mein Vater, der vor 10 Jahren verstorben ist, war Miterbe eines Grundstücks in Mecklenburg, das von einem Agrarhof landwirtschaftlich genutzt wird. Der Agrarhof hat nun ein Kaufangebot gemacht. Leider sind außer meiner Mutter als alleinerbin meines Vaters nur 2 weitere Mitglieder der Erbengemeinschaft erreichbar. Die 4 anderen Mitglieder sind verstorben bzw. unbekannt verzogen. Kann wir trotzdem das Grundstück verkaufen?
Hallo liebes Anwalt-Team,
meine Schwiegereltern sind verstorben, mein Mann erbt 25%, mein Schwager 75%. Mein Schwager wohnt bereits in seinem Elternhaus und will dort auch weiter wohnen bleiben. Meine Fragen nun: wenn er das Haus entrümpeln will, gehören die Kosten dann zur Erbmasse oder muss er alleine dafür aufkommen?
Wie lange hat er Zeit, meinen Mann auszuzahlen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrtes Kanzleiteam,
Danke für die bisherigen Informationen. Ich freue mich, wenn sie noch folgende Frage beantworten können.
Wir sind eine Erbengemeinschaft von drei Geschwistern und stehen hoffentlich kurz vor der Auflösung. Die kompletten Kontoauszüge haben meine Geschwister erhalten. Nicht leicht verständliche Bemerkungen auf den Auzzügen habe ich zusätzlich erläutert und entsprechende Dokumente / Belegen / Rechnungen zur Information beigefügt. Jetzt fordert meine Schwester noch eine Tabelle der Ein- und Ausgaben. Das Konto ist nicht online. Müssen wir jetzt von den Beträgen des Kontos noch eine Tabelle / Liste erstellen? Sind wir dazu verpflichtet. Es handelt sich um ca 21 Kontoauszüge.
Ganz vielen Dank
Im Jahr 2000 hat mir mein Vater sein Haus notariell überschrieben.Mein Bruder war einverstanden und wurde damals ausgezahlt.
Mein Vater hatte bis zu seinem Tod 2018 das alleinige Wohnrecht.Jetzt soll das Haus leergeräumt werden.Ist es rechtens,wenn die Kosten für die Entrümpelung noch vom Konto meines Vaters bezahlt werden?
Halo wir sind eine Erbengemeinschaft und bestehen aus 4 Erben zu gleichen teilen. Wir haben von unserer Mutter unser Elternhaus geerbt und solange wie das Haus nicht verkauft ist, müssen wir die Nebenkosten weiterhin zahlen. Diese monatlichen Nebenkosten müssen dann durch 4 geteilt werden da keine Geld unserer verstorbenen Mutter mehr da ist. Was kann ich machen wenn einer von den Erben sich nicht an die Nebenkosten beteiligen will? Können wir seinen Anteil einfordern?
Hallo Team,
eine Frage zum Mehrheitsbeschluß in einer Erbengemeinschaft.
4 Kinder haben zu gleichen Teilen ein Haus geerbt in der Kind 1 seit 4 Jahren wohnt und sich um die verstorbene Mutter gekümmert hat.
Er möchte zu einem mündlich abgesprochenen Betrag(der gemeinsam von allen 4 als realistisch angesehen wurde) das Haus übernehmen und Kind 2-4 auszahlen. Jetzt möchte Kind 2 mehr Geld für das Haus erzielen und blockiert den Verkauf an Kind1 und damit die Auszahlung an Kind 3+4.
Muss sich Kind 2 dem Mehrheitsbeschkluß beugen oder kann es weiter alles blockieren?
A)In der Beschreibung fehlt,wie ich als potentielles Mitglied einer Erbengemeinschaft ein Erbe ausschlagen kann und ein Mitglied der entstehenden Erbengemeinschaft und nicht alle begünstigen kann.
B)Wie ist es im umgekehrten Fall :Nach Abschluß und Verteilung eines Erbgangs taucht plötzlich nach Jahren eine Erbengemeinschaft auf und weist die Mitgliedschaft des Erblassers nach.
Kann man dann diesen unvermuteten Teil der Erbschaft und Nacherbschaft ausschlagen .
Steht dazu etwas im BGB ?
Hallo Joseph,
Information zur Erbausschlagung finden Sie unter anderem in unserem, Ratgeber https://www.anwalt.org/erbe-ausschlagen/.
Bezüglich Ihrer speziellen Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt für Erbrecht wenden, die Redaktion kann keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo Team anwalt/.org
Erbe ist verteilt. Friedhofsgebühren fallen jährlich an.3 Erben zahlen, 2 nicht. Erbengemeinschaft wird unter einer Person angeschrieben. Nunmehr soll titelbeantragung erfolgen. Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig, somit Titel gegen jeden einzelnen Erben erforderlich?
Hallo Ludger,
in der Regel muss eine Erbengemeinschaft gemeinsam aufkommen. Wir können nicht beurteilen, ob ein Titel gegen alle Erben erforderlicht ist oder nur gegen die Erben, die nicht für die Kosten aufkommen. In diesem Fall sollten Sie sich rechtlich von einem Anwalt beraten lassen. Eine solche Beratung bieten wir nicht an.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo an das Team,
ich habe eine Frage.
Meine Schwiegereltern hatten ein Berliner Testament. Mein Mann und seine Schwester erben zu gleichen Teilen. Schwiegervater starb 2000, mein Mann starb 2012, meine Schwiegermutter dieses Jahr. Nun treten meine Kinder in die Erbengemeinschaft mit meiner Schwägerin ein. Soweit so gut. Mein Sohn wohnt im Ort , meine Tochter wohnt leider in NRW . Könnte ich ihre Interessen hier am ansässigen Nachlass Gericht vertreten , wenn sie mir eine Vollmacht erteilt, oder muß sie sich an ihrem Wohnort informieren?
Viele Grüße
Frau P.
Hallo Karin P.,
in der Regel ist das Nachlassgericht am Sterbeort zuständig, sodass sich Ihre Tochter mit diesem in Verbindung setzen muss. Liegt eine Vollmacht vor, kann diese üblicherweise zur Interessenvertretung verwendet werden. Hierzu sollten sich beim NBachlassgericht informieren, wie dies dort gehandhabt wird.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo liebes Team von anwalt.org,
sehr gute und verständliche Seite. Kurze Frage: Wir bilden eine Erbengemeinschaft von 2 Personen. Eine Steuerklärung (da Pachteinnahmen) wird seit Jahren von mir abgegeben. Der andere Teil lehnt die Kosten des Steuerberaters ab, da er keine Zustimmung zur Abgabe der Erklärung gegeben hat und auch keine Steuern zahlen muss. Zu recht?
Hallo Holger,
wird dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von anwalt.org
Mein Vater ist vor zwei Jahren verstorben. Nun bin ich in einer Erbengemeinschaft mit seiner damaligen Exfrau. Diese verweigert jegliche Aktivitäten gegenüber einem Mietshaus. Sprich Sie kümmert sich um nichts und unterschreibt auch keine Überweisungsträger für Reparaturen an der Heizung, Kautionsrückzahlungen etc. sodass die Rechnungen über das Mietskonto beglichen werden könnten. D.h. ich muss jedes Mal mit meinem privaten Vermögen die teuren Rechnungen begleichen obwohl es dieses Mietskonto gibt, wo alle Rechnungen von beglichen werden können.
Kann ich irgendwie bewirken, dass ich alleinig über dieses Mietskonto verfügen kann? Da es sich um hohe Rechnungsbeträge handelt, kann ich dies auch langsam nicht mehr auffangen! Sie verweigert alle Aktivitäten und bringt mich so in finanzielle Schwierigkeiten.
Mein Anwalt sagte, dass eine Klage zur Erwirkungen der alleinigen Kontovollmacht ein Jahr dauert.
Ich freue mich über eine Antwort!
Hallo Nadine,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wägen Sie das weitere Vorgehen daher mit Ihrem Anwalt ab.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo an das Team,ich habe eine Frage?
Meine Eltern sind verstorben,und im Testament stehen meine drei Geschwister und ich.
Mein Bruder ist inzwischen Verstorben.Meine Frage?.Treten die Kinder von meinem
Bruder mit in die Erbfolge ein.Im voraus vielen Dank.
Hallo Kahl,
verstirbt ein Erbberechtigter, rücken seine Nachkommen in der Erbfolge nach.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
Wenn jemand aus der Erbengemeinschft verstirbt und Schulden hinterlässt was passiert mit der Erbengemeinschaft
Hallo Brigitte,
die Erbanteile gehen in einem solchen Fall in der Regel auf die Erben des Verstorbenen über.
Ihr Team von anwalt.org
Wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft stirbt, geht sein Anteil an seine Kinder oder geht es an die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft?
Hallo Delia,
in diesem Fall gehen die Anteile an dessen Kinder bzw. Erbberechtigten über.
Ihr Team von anwalt.org
Bin seit 2014 Mitglied einer Erbengemeinschaft. Geht um 3.880 Quadratmeter Ackerland, verpachtet an Agrargenossenschaft sowie Waldstück. Grundbucheintrag meiner Person ist erfolgt. Ich habe keinerlei Kenntnis über Erträge und Verlust. Bekomme von meiner Halbschwester keine Auskünfte.
Was kann ich tun um an meinen mir zustehenden Erbteil zu kommen. Ich bin die Tochter aus erster Ehe meines Vaters.
Hallo Vera,
als Erbin haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Auskunft. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Erbrecht. Dieser kann Sie beim weiteren Vorgehen beraten und unterstützen.
Ihr Team von anwalt.org