Wenn der Erblasser seiner Erbengemeinschaft ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück hinterlässt, kommt es nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten: Der eine würde die Immobilie gern verkaufen, der andere vermieten, ein dritter selbst darin wohnen. Wie können sich die Erben einigen und eine Lösung finden?
In unserem Artikel stellen wir dar, wie derartige Probleme gelöst werden können und wie der letzte Ausweg aussieht, wenn keine Einigung möglich ist.
Dabei betrachten wir die Möglichkeiten der Erbengemeinschaft Haus zu verkaufen, das , zu vermieten oder selbst zu nutzen – oder es durch Teilungsversteigerung in Geld umzuwandeln.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf sämtliche Immobilien, die Teil eines Nachlasses sein können. Sind Sie beispielsweise Miterbe einer Erbengemeinschaft, die ein Grundstück verkaufen oder selber nutzen will, so finden auch Sie hier die wichtigsten Informationen dazu!
Inhalt
FAQ: Erbengemeinschaft mit Haus
Ja. Gehört eine Immobilie zur Erbmasse, wird diese laut Erbrecht unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
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Ist die gesamte Erbengemeinschaft einverstanden, kann sie die Immobilie verkaufen. Der Gewinn wird dann unter den Erben aufgeteilt.
Grundproblem einer Erbengemeinschaft, die eine Immobilie erbt
Sobald mehr als ein Erbe den Nachlass antritt, bilden die Miterben zunächst eine Erbengemeinschaft. Sie sind gemeinsam Eigentümer des Erbes, bis dieses auseinandergesetzt wird. Die Auseinandersetzung kann beispielsweise durch ein Testamentsvollstrecker übernehmen oder das Nachlassgericht.
Wenn ein Haus Teil des Nachlasses ist und der Erblasser dieses im Testament keinem einzelnen Erben (Alleinerben) zugesprochen hat, so stellt sich die Frage, wie das Haus unter der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden soll?
Die Erben verfügen zunächst über den Nachlass als Gesamthandseigentum – keiner der Eigentümer kann allein über das Haus im Nachlass als Ganzes verfügen.
Jede Aktion muss abgestimmt werden.
Damit bilden Erbengemeinschaften faktisch auch immer eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts, allerdings ohne Rechtsfähigkeit.
Dies können die Miterben ändern, indem Sie einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag abschließen und gemeinsame Regeln aufstellen.
Grundsätzlich müssen sich gemeinsame Erben einer Immobilie darüber einig sein, wie mit dem Nachlassgegenstand verfahren werden soll. So kann beispielsweise jeder einzelne Miterbe der Erbengemeinschaft einen Hausverkauf verhindern.
Grundbucheintrag der Erbengemeinschaft
Zunächst sollte das Grundbuch berichtigt werden. Denn hier ist noch der Erblasser als Eigentümer des Hauses oder Grundstücks eingetragen. Um die Grundbucheintragung der Erbengemeinschaft für das Haus kostenlos vorzunehmen, bleibt dieser bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall Zeit. Später können Kosten anfallen.
Jeder Erbe kann die Erbengemeinschaft ins Grundbuch eintragen lassen. Dafür muss er einen entsprechenden Antrag stellen, § 13 Grundbuchordnung (GBO), und einen Nachweis der Erbschaft erbringen. Dies ist in der Regel der Erbschein. Allerdings kann laut Paragraph 35 BGO auch ein Testament oder ein Erbvertrag vorgelegt werden, um die Grundbuchberichtigung durchführen zu lassen. Auch eine Bescheinigung der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht kann ausreichen.
Das Grundbuchamt ist jedoch nicht verpflichtet, solche Verfügungen von Todes wegen oder ein Schreiben vom Nachlassgericht zu akzeptieren. Bestehen aus irgendwelchen Gründen Zweifel am Erbfall, so kann es nach wie vor den Erbschein verlangen, bevor die Erbengemeinschaft einen Grundbucheintrag erhält.
Da die Erbengemeinschaft das Haus als Gesamthandseigentum innehat, werden die neuen Eigentümer also nicht als Bruchteilseigentümer im Grundbuch eingetragen sondern eben als gemeinsame Eigentümer, die nicht allein über Teile der Immobilie verfügen können, § 47 Grundbuchordnung (GBO).
Dies kann durch verschiedene Formen der Auflösung von Erbengemeinschaften geändert werden. So können die gemeinsamen Erben etwa einen notariell beurkundeten Teilsauseinandersetzungsvertrag und Übertragungsvertrag abschließen, um als anteilige Eigentümer eingetragen zu werden.
Wie eine Erbengemeinschaft mit einem Haus verfahren kann
Befindet sich also ein Haus im Nachlass, müssen sich die Miterben einigen, wie sie mit der Immobilie verfahren wollen. Das gilt selbst dann, wenn der Erblasser beispielsweise verfügt hat, dass ein Erbe nur 10 Prozent davon erhalten soll – das Gesamthandseigentum kann nur gemeinsam verwaltet werden.
Zunächst betrachten wir die Möglichkeiten, die sich ergeben, wenn Einigkeit darüber besteht, wie die Erbengemeinschaft mit dem Haus umgehen will. Im darauf folgenden Kapitel wird die gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft besprochen.
Eigennutzung – Miterben auszahlen
Will ein Miterbe das Haus der Erbengemeinschaft als Familienwohnsitz nutzen, so kann er sich mit den anderen einigen und die Miterben auszahlen. Eine solche Vereinbarung muss in einem notariell beglaubigten Auflösungsvertrag festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die sich das Haus auszahlen lassen wollen, einigen sich darin mit dem Erben, der das Haus nutzen will, über einen angemessenen Auzahlungsbetrag. Dafür kann beispielsweise ein Wertgutachten der Immobilie angestellt werden.
GbR – Wenn die Erbengemeinschaft das Haus vermieten will
Strebt die Erbengemeinschaft die Vermietung des Hauses an, so sollten die Miterben zunächst einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag abschließen und auf diese Weise aus der Erbengemeinschaft eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) machen.
Durch die Aufsetzung eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages, wird die Gründung der GbR besiegelt. Dadurch ändert sich an der Form des Gesamthandseigentums nichts – die Mitglieder der Gesellschaft sind noch immer gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Jedoch ist eine GbR geschäftsfähig und kann als juristische Person Verträge abschließen.
Damit wird es der Erbengemeinschaft möglich, das Haus zu vermieten. Die Mieteinnahmen werden in der Regel entsprechend der Erbanteile unter den Miterben verteilt. Darüber können Sie sich ebenfalls in besagtem Gesellschaftsvertrag einigen.
Hausverkauf bei Erbengemeinschaft
Auch können die Mitglieder die Erbengemeinschaft auflösen und das Haus an einen Dritten verkaufen, um den Erlös untereinander aufzuteilen. Dadurch wird ein schneller Abschluss des Erbvorgangs gewährleistet, wodurch das Konfliktpotential innerhalb der Gemeinschaft gering gehalten wird.
Auf diese Weise kann ein zu langer Leerstand vermieden werden, wodurch das Gebäude an Wert verlöre. Desweiteren werden so laufende Kosten minimiert.
Unter anderem auf diesem Wege lässt sich der beste Preis für ein geerbtes Haus erzielen:
- schnelle Veräußerung – kurzer Leerstand
- Renovierung vor Verkauf kann den Wert steigern
Durch die Erteilung einer Vollmacht an einen Miterben oder einen Makler kann der Verkauf geordnet ablaufen, da so vermieden wird, dass verschiedene Interessen sich überschneiden. Ein durch eine Erbengemeinschaft Bevollmächtigter ist verpflichtet, in deren Interesse zu handeln und die Immobilie entsprechend zu veräußern.
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Bei Streit der Erbengemeinschaft – Die Teilungsversteigerung
Doch welche Möglichkeiten gibt es, wenn sich die Erbengemeinschaft über den Hausverkauf uneinig ist oder einer der Miterben gar nicht verkaufen will?
Kann keine Einigung darüber erzielt werden, wie die Erbengemeinschaft mit dem Haus verfahren will, so kann jedes Mitglied jederzeit die Auflösung derselben einfordern. Durch eine Auseinandersetzungsklage wird jedoch in der Regel die für alle Beteiligten schlechteste Lösung erzielt.
Das Nachlassgericht wird nämlich als letztes Mittel die Teilungsversteigerung anordnen: eine Form der Zwangsversteigerung.
Der Verkaufserlös eines solchen Prozesses liegt in aller Regel weit unter dem Marktwert der Immobilie. Zusätzlich ist die Teilungsversteigerung an sich mit Kosten verbunden.
Der Erlös aus der Versteigerung gehört nach wie vor allen Erben gemeinsam, allerdings stellt die Aufteilung des Geldbetrages in der Regel kein großes Problem mehr dar.
Bei einer Teilungsversteigerung kann jeder Miterebe mitbieten und auf diesem Wege das Haus ersteigern. Das Erbrecht gibt den Miterben auch bei einer Zwangsversteigerung ein Vorkaufsrecht.
Weiterführende Literatur zum Thema
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Hallo,
bei meinem Fall geht es um folgendes.
Ein Haus wurde vererbt und es gibt 4 Erben. 3 davon sind sich einig, dass das Haus verkauft werden soll. Ein Erbe möchtest das aber nicht. Dieser eine Erbe ist aber nicht das leibliche Kind beider Eltern die verstorben sind, sondern nur das Kind der Mutter. Hat dieser Erbe ohne Testament automatisch sozusagen das gleiche und vollwertige Mitspracherecht, wie die anderen Erben?
meinem bruder und mir hat meine oma zu lebzeiten ihre wohnung geschenkt, mir zu 75%, ihm zu 25%. sie hatte den nießbrauch auf lebenszeit, ist nun aber vor kurzem verstorben. eigentlich waren wir uns einig, die wohnung zu vermieten, nun möchte das mein bruder aber nicht mehr. sind auf so einen fall die regelungen der erbengemeinschaft ebenfalls anzuwenden oder handelt es sich um eine eigentümergemeinschaft, da die schenkung zu lebzeiten erfolgte? sprich, müssen wir uns einig werden (ich plane ihn auszubezahlen wobei ich dies nicht auf einen schlag werde machen können), oder könnte er auch in diesem falle eine zwangsversteigerung erwirken, wenn wir uns nicht einig würden?
Hallo,
Wir sind eine Erbgemeinschaft.meine mutter Schwester und ich .meine Mutter hat 50% und wir kinder jeweils 25%.geerbt haben wir das elternhaus.meine Schwester will das haus jetzt nehmen noch zu lebzeiten meiner Mutter. Meine Frage wäre wen mus meine Schwester auszahlen?
Vielen Dank für ihre Antwort
Katrin B.
Ich habe gemeinsam mit meinen Geschwistern einen Wohnblock geerbt. Die Wohneinheiten sind alle vermietet. Da wir kaum Zeit haben, werden wir wohl eine Hausverwaltung beauftragen. Wir werden uns hierzu von einem Anwalt beraten lassen, da ja auch alle Einkünfte und Kosten geteilt werden müssen und hierüber abgestimmt werden muss.
Hallo,
meine Schwester und ich sind zu je 50% Erben einer Immobilie unseres Vaters. Mutter lebt noch und hat lebenslanges Niessbrauchsrecht.
Da die Erbengengemeinscaft zum Scheitern verurteilt ist, möchte meine Schwester die Immobilie dringend kaufen bzw. verkaufen. Ich möchte nicht an meine Schwester verkaufen, da diese meiner Mutter übelst zu schaffen macht. Selbst kaufen möchte ich nicht, da wir beide 1. noch nicht im Grundbuch eingetragen sind und 2. der Marktwert der Immobilie noch nicht ermittelt wurde. Kann sie mich mit anwaltlicher Hilfe zum jetzigen Zeitpunkt zu einem Verkauf bzw. Kauf zwingen bzw. anderweitig eine Veräußerung vornehmen?
Nach Ermittlung des Marktwertes bin ich gerne bereit über eine Option nachzudenken.
Viele Grüße
Margot
Hallo,
ich hätte auch eine Frage. Mein Vater ist gestorben und hinterlässt ein Berliner Testament. Wir haben jetzt einen Termin beim Notar bzgl. einer Erbauseinandersetzung- und Übergabevertrag mit Auflassung. Das Haus wird somit auf meine Schwester und mich zu gleichen Teilen überschrieben. Es handelt sich um ein 2-Familienhaus. Meine Mutter lebt in der einen Wohnung und die andere Wohnung wurde bis zum Tod von meinem Vater bewohnt. Meine Schwester zieht in Erwägung in die Wohnung meines Vaters zu ziehen. Meine Frage ist nun, ob mir hier ein finanzieller Ausgleich zusteht, da meine Schwester mietfrei dort wohnen wird.
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.
Freundliche Grüße
W
Hallo,
die Schwester meiner Mutter ist vor 3 Monaten gestorben. Meine Mutter ist in der Erbengemeinschaft. Ihr Erbteil beträt 1/5. Der Erbschein ist noch in Bearbeitung.
Jezt ist meine Muter gestorben. Ich und mein Bruder erben je 1/2. Werden wir jetzt
a) zu je 1/10 in die Erbengemeinschaft meiner Tante aufgenommen, oder
b) vertreten wir meine Mutter jetzt in der Erbengemeinschaft und wenn Diese aufgelöst wird, bekommen wir je 1/2 Ihres versteuerten Erbteils von 1/5?
Viele Grüße
Peter
Wir verheiratet seit 20 Jahren wollen ein gegenseitiges lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eintragen lassen.
Der Mann steht mit dem Grundstück bereits im Grundbuch .
Der Grund ist den Immobilienwert zu Lebzeiten zu verringern um Pflichtteilansprüche
zu verringern .
Das heißt im Alter nicht aus der Immobilie ausziehen zu müssen
LG
Monika
Hallo
Meine Mutter ist vor 3 jahren verstorben. Mein Vater leb noch. beide stehen im grundbuch. Er möchte das Haus verkaufen an mich . ich habe aber noch einen bruder der noch im haus wohnt ohne miete zu zahlen seit zwei jahren.
Erbanteil
Vater 75%
Sohn 1 12,5%
Sohn 2 12,5%
Sohn 1 möchte das haus kaufen, und würde noch die 75& von Vater gekommen.
sohn 2 möchte sein erbe nicht verkaufen.
Wie kann Sohn 1 ,Sohn 2 dazu zwingen seine erbanteil zu verkaufen .
mfg
Hallo,
ich habe im letzen Jahr durch Schenkung die 60% Anteile an einer Erbengemeinschaft (Haus + Grundstück) von meinem Vater erhalten (dieser hatte es auf selben Weg von seinem Vater). Unsere Familie (3 Parteien) wohnt im besagten Haus.
Die beiden anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft (laut Grundbucheintrag) sind mir nur namentlich bekannt.
Ich wurde jetzt vom Amtsgericht angeschrieben (da dies im wohl von den Steuerbehörden im Rahmen der Steuererklärung und GB-Eintrag informiert wurde), dass die beiden Mitglieder wohl verstorben seien.
Das Amgsgericht möchte nun irgendwie einen Erbschein o.Ä. von mir haben.
Meine Frage wäre, bekomme ich diesen denn übernhaupt? – da ich ich nicht mit den beiden Verwandt bin (die Einteile wurden damals von den ursprünglichen Eigentümern an verschiedene Personen verschenkt / vererbt)
Welche Möglichkeiten habe ich eine Auskunft bzgl. der Erben der verstorbenen Mitgleider der Erbengemeinschaft zu erhalten?
Danke vorab fur die Antwort.
Gruß Mario
Hallo Mario,
sind Sie nicht in der gesetzlichen Erbfolge bzw. als Erbe benannt, sollte ein Erbschein eher nicht möglich sein. Die Schenkung durch Ihren Vater Bezüglich der Informationen sollten Sie sich zunächst an das Amtsgericht wenden, welches Sie informiert hat. In einigen Fällen bleibt nur der Gang zu einem Privatdetektiv.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
mein Vater ist vor kurzem gestorben und hat zu Lebzeiten seine Hälfte von seinem Haus meinem erstgeborenen Sohn notariell überschrieben. Bis er im September 18 Jahre wird bin ich sein Verwalter. Die jetzige Frau meines Vaters (nicht meine Mutter) wohnt noch in diesem Haus und ist Eigentümerin der anderen Hälfte. Welche Rechte und besonders auch Pflichten entstehen nun für meinen Sohn bzw. auch für mich und unsere Familie?
Miete? Reparaturen? Grundsteuer? Betriebskosten?
Vielen Dank!
Hallo Andreas,
mit diesen komplexen Fragen, sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten. Wird Ihr Sohn offizielle Eigentümer, muss er die Pflichten eines solchen in der Regel erfüllen und tritt an Stelle des Vermieters, sofern ein Mietvertrag vorhanden ist.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo Team von Anwalt Org,
mein Vater ist 2016 verstorben. Es gibt kein Testament. Es ist ein Haus vorhanden, indem meine Mutter noch wohnt. Zum Todeszeitpunkt haben mein Bruder und ich gesagt, dass unsere Mutter uns jetzt noch nicht auszahlen muss, sondern erst, wenn das Haus verkauft ist.
Meine Mutter, mein Bruder und ich stehen nun zu gleichen Teilen im Grundbuch.
Jetzt wird das Haus über einen Makler verkauft. Wir haben alle dem Verkauf zugestimmt.
Meine Frage: Der Verkauf wird ja von einem Notar abgewickelt. Wie ist das mit der Auszahlung des Kaufpreises? Die Bank bekommt noch etwas und wie wird der restliche Erlös ausgezahlt? Meine Mutter bekommt ja 50% und mein Bruder und ich bekommen je 25%.
Zahlt der Notar das Geld aus oder bekommt meine Mutter alles und muss es dann an uns auszahlen?
Danke vorab fur die Antwort.
Gruß Christian
Hallo Christian,
diese Frage können wir pauschal nicht beantworten, da wir nicht wissen, was im Kaufvertrag bzw, im Vertrag mit dem Notar vereinbart ist. Am besten kontaktieren Sie den Notar und klären das mit diesem ab.
Ihr Team von anwalt.org
Die Mutter meines Mannes ist 2006 verstorben und steht noch im Grundbuch. Wir bewohnen das Haus auf dem großen Grundstück und haben jetzt mit der Schwester meines Mannes beschlossen das Grundstück zu teilen . Muss die Schwester Spekulationssteuern zahlen , da sie ja hier nicht wohnt ? Das Grundstück mit Haus ist seit ca. 1975 im Besitz.
Müssen wir noch Erbschaftssteuern zahlen ? Das Teilgrundstück , welches verkauft wird , hat einen Wert von ca. 100000 Euro . Das restliche Grundstück mit einem renovierungsbedürftigen Haus ca. 60000 Euro.
Hallo Grüning,
dieses spezielle Anliegen sollten Sie am besten mit einem Steuerberater und einem Anwalt für Erbrecht klären. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, können wir den Sachverhalt nicht beurteilen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo eine Frage,
Wenn im Grundbuch 6 Personen drin stehen.
Mit Person 1 40%, Person 2 40%, Person 3 5%, Person 4 5%, Person 5 5%, Person 6 5%.
Und das Grunstück und Haus ca. einen Wert von 100.000€
Dann würde beim Verkauf ja Person 1 40.000, Person 2 40.000, Person 3 5.000 usw…
Jetzt will Person 6 aber mehr als 5.000€ haben sonst will er nicht Unterschreiben.
Was tut man dann, wenn man Ihn nicht mehr geben will?
Hallo Max,
diese Frage können wir pauschal nicht beantworten. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo wir sind 3 erben, meine Schwester möchte das Haus gerne haben. Es wurde auf 239000 euro geschätzt. Mein Bruder und ich sind auf 210000 euro runter. Meine Schwester möchte jetzt nochmal Geld ausgeben für einen Profi da sie nur 180000 euro zahlen möchte. Weil sie es herrichten und vermieten möchte.
Wie reagiert man auf sowas.
Vielen Dank
Hallo Heidi,
zwar haben die Miterben ein Vorkaufrecht, allerdings sind Sie nicht dazu verpflichtet, dass Haus deutlich unter Wert zu veräußern. Kommt es in der Erbengemeinschaft zu keiner Einigung, muss notfalls eine Versteigerung erfolgen. Welche Summe Sie dabei erzielen, lässt sich allerdings nicht voraussagen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
meine Großeltern sind beide verstorben und hinterlassen ein Haus, in die Erbengemeinschaft. Mein Cousin möchte das Haus kaufen, es besteht allerdings keine Einigung in wichtigen Vertraglischen Details, z.b. Fahrtrecht usw. Eine Einigung ist in weite Ferne gerückt. Allerdings wurde in der zwischenzeit bereits massiv in die Bausubstanz eingegriffen, Durchbrüche wurden durchgeführt, Fliesen und Treppen abgerissen, das alles obwohl kein Vertrag unterschrieben ist. Diese Tatsache schreckt jeden potentiellen weiteren Käufer ab. Es sieht wirklich wie auf einem Schlachtfeld aus.Ist dieser Eingriff in die Bausubstanz rechtmäßig? Und welche Möglichkeiten hat die Erbengemeinschaft?
Danke.
Hallo Michael,
eigentlich sollten bauliche Maßnahmen im Einverständis der Erbengemeinschaft erfolgen. Wie Sie in diesem Fall vorgehen können, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Erbrecht besprechen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
nach dem Tod meines Vaters standen meine Mutter (1/2),meine Schwester(1/4) und ich (1/4) im Grundbuch als Eigentümer.
Nach dem Tod meiner Schwester wurde mein Schwager ins Grundbuch eingetragen.
Meine Mutter hat das Haus nun verkauft.
Welcher gesetzliche Anteil steht nun meinem Schwager zu???
Wir sind zuerst von 1/8 ausgegeangen.Auf dem Grundbuchamt wurde uns nun aber gesagt,es könnten auch 3/16 sein.Wir sind nun etwas ratlos, da meine Mutter den Verkaufserlös des Hauses ja selbst aufteilen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Nicole,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt für Erbrecht. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo ich und meine Erbgemeinschaft sind uns einig das Haus zu verkaufen meine frage ist geh ich risiko bei einer Vollmacht ein? Und wenn es zum Verkauf kommt wer bekommt den Erlös bekommt den Erlös nur einer oder jeder seinen zuständigen anteil? Ich weiß das sie mich nicht ausbezahlen werden wenn es nur die andere Hälfte der erbgemeinschaft ausgezahlt bekommt. Mfg
Hallo Dominik,
in einem solchen Fall besteht zum Beispiel die Möglichkeit eines Notaranderkontos. Ob sich dies in Ihrem Fall lohnt oder ob eine andere Option sinnvoller ist, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt oder Notar abwägen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
wir sind 3 Geschwister und seit vielen Jahren schon Eigentümer des Hauses laut Testament meines Vaters. Meine Mutter ist testamentarisch nießbrauchsberechtigt an dem Haus. Als meine Mutter ins Pflegeheim kam, wurde das Haus vermietet. Ist sie nun immer noch Nießbraucherin?!? – Sind wir eigentlich als „Erbengemeinschaft“ berechtigt, ihr Konto (das gleichzeitig das Konto der Mieteinnahmen ist) als „unser“ Konto anzusehen, obwohl der Erbfall noch gar nicht eingetreten ist? Meine Mutter lebt ja schließlich noch!
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Roman,
grundsätzlich sollte das Nießbrauchsrecht auch Bestand haben, wenn Ihre Mutter im Pflegeheim ist. Um Zugriff auf das Konto Ihrer Mutter zu erhalten, ist eine entsprechende Vollmacht notwendig, ein zukünfitiger Erbanspruch reicht dafür in der Regel nicht aus.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
mein Mann ist vor 1 Jahr verstorben, seine Tochter aus 1. Ehe und ich sind zu je 50% Erben des Hauses. Seine Tochter wohnt einige 100 KM entfernt und möchte nicht in der Immobilie wohnen. Ich möchte in naher Zukunft dort ausziehen und würde lieber verkaufen, da das Haus stark renovierungsbedürftig ist. Sie möchte nicht verkaufen und lieber vermieten. Was steht mir zu, wenn ich mich auszahlen lasse ? Der Marktwert wurde durch einen Makler bereits ermittelt.
Hallo Maike,
für welchen Preis Sie Ihren Erbanteil an die Miterbin verkaufen können, hängt von verschiedensten Umständen ab. In der Regel ermöglich der Marktwert eine gute Ortientierung.
Ihr Team von anwalt.org