Wenn der Erblasser seiner Erbengemeinschaft ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück hinterlässt, kommt es nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten: Der eine würde die Immobilie gern verkaufen, der andere vermieten, ein dritter selbst darin wohnen. Wie können sich die Erben einigen und eine Lösung finden?
In unserem Artikel stellen wir dar, wie derartige Probleme gelöst werden können und wie der letzte Ausweg aussieht, wenn keine Einigung möglich ist.
Dabei betrachten wir die Möglichkeiten der Erbengemeinschaft Haus zu verkaufen, das , zu vermieten oder selbst zu nutzen – oder es durch Teilungsversteigerung in Geld umzuwandeln.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf sämtliche Immobilien, die Teil eines Nachlasses sein können. Sind Sie beispielsweise Miterbe einer Erbengemeinschaft, die ein Grundstück verkaufen oder selber nutzen will, so finden auch Sie hier die wichtigsten Informationen dazu!
Inhalt
FAQ: Erbengemeinschaft mit Haus
Ja. Gehört eine Immobilie zur Erbmasse, wird diese laut Erbrecht unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
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Ist die gesamte Erbengemeinschaft einverstanden, kann sie die Immobilie verkaufen. Der Gewinn wird dann unter den Erben aufgeteilt.
Grundproblem einer Erbengemeinschaft, die eine Immobilie erbt
Sobald mehr als ein Erbe den Nachlass antritt, bilden die Miterben zunächst eine Erbengemeinschaft. Sie sind gemeinsam Eigentümer des Erbes, bis dieses auseinandergesetzt wird. Die Auseinandersetzung kann beispielsweise durch ein Testamentsvollstrecker übernehmen oder das Nachlassgericht.
Wenn ein Haus Teil des Nachlasses ist und der Erblasser dieses im Testament keinem einzelnen Erben (Alleinerben) zugesprochen hat, so stellt sich die Frage, wie das Haus unter der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden soll?
Die Erben verfügen zunächst über den Nachlass als Gesamthandseigentum – keiner der Eigentümer kann allein über das Haus im Nachlass als Ganzes verfügen.
Jede Aktion muss abgestimmt werden.
Damit bilden Erbengemeinschaften faktisch auch immer eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts, allerdings ohne Rechtsfähigkeit.
Dies können die Miterben ändern, indem Sie einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag abschließen und gemeinsame Regeln aufstellen.
Grundsätzlich müssen sich gemeinsame Erben einer Immobilie darüber einig sein, wie mit dem Nachlassgegenstand verfahren werden soll. So kann beispielsweise jeder einzelne Miterbe der Erbengemeinschaft einen Hausverkauf verhindern.
Grundbucheintrag der Erbengemeinschaft
Zunächst sollte das Grundbuch berichtigt werden. Denn hier ist noch der Erblasser als Eigentümer des Hauses oder Grundstücks eingetragen. Um die Grundbucheintragung der Erbengemeinschaft für das Haus kostenlos vorzunehmen, bleibt dieser bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall Zeit. Später können Kosten anfallen.
Jeder Erbe kann die Erbengemeinschaft ins Grundbuch eintragen lassen. Dafür muss er einen entsprechenden Antrag stellen, § 13 Grundbuchordnung (GBO), und einen Nachweis der Erbschaft erbringen. Dies ist in der Regel der Erbschein. Allerdings kann laut Paragraph 35 BGO auch ein Testament oder ein Erbvertrag vorgelegt werden, um die Grundbuchberichtigung durchführen zu lassen. Auch eine Bescheinigung der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht kann ausreichen.
Das Grundbuchamt ist jedoch nicht verpflichtet, solche Verfügungen von Todes wegen oder ein Schreiben vom Nachlassgericht zu akzeptieren. Bestehen aus irgendwelchen Gründen Zweifel am Erbfall, so kann es nach wie vor den Erbschein verlangen, bevor die Erbengemeinschaft einen Grundbucheintrag erhält.
Da die Erbengemeinschaft das Haus als Gesamthandseigentum innehat, werden die neuen Eigentümer also nicht als Bruchteilseigentümer im Grundbuch eingetragen sondern eben als gemeinsame Eigentümer, die nicht allein über Teile der Immobilie verfügen können, § 47 Grundbuchordnung (GBO).
Dies kann durch verschiedene Formen der Auflösung von Erbengemeinschaften geändert werden. So können die gemeinsamen Erben etwa einen notariell beurkundeten Teilsauseinandersetzungsvertrag und Übertragungsvertrag abschließen, um als anteilige Eigentümer eingetragen zu werden.
Wie eine Erbengemeinschaft mit einem Haus verfahren kann
Befindet sich also ein Haus im Nachlass, müssen sich die Miterben einigen, wie sie mit der Immobilie verfahren wollen. Das gilt selbst dann, wenn der Erblasser beispielsweise verfügt hat, dass ein Erbe nur 10 Prozent davon erhalten soll – das Gesamthandseigentum kann nur gemeinsam verwaltet werden.
Zunächst betrachten wir die Möglichkeiten, die sich ergeben, wenn Einigkeit darüber besteht, wie die Erbengemeinschaft mit dem Haus umgehen will. Im darauf folgenden Kapitel wird die gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft besprochen.
Eigennutzung – Miterben auszahlen
Will ein Miterbe das Haus der Erbengemeinschaft als Familienwohnsitz nutzen, so kann er sich mit den anderen einigen und die Miterben auszahlen. Eine solche Vereinbarung muss in einem notariell beglaubigten Auflösungsvertrag festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die sich das Haus auszahlen lassen wollen, einigen sich darin mit dem Erben, der das Haus nutzen will, über einen angemessenen Auzahlungsbetrag. Dafür kann beispielsweise ein Wertgutachten der Immobilie angestellt werden.
GbR – Wenn die Erbengemeinschaft das Haus vermieten will
Strebt die Erbengemeinschaft die Vermietung des Hauses an, so sollten die Miterben zunächst einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag abschließen und auf diese Weise aus der Erbengemeinschaft eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) machen.
Durch die Aufsetzung eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages, wird die Gründung der GbR besiegelt. Dadurch ändert sich an der Form des Gesamthandseigentums nichts – die Mitglieder der Gesellschaft sind noch immer gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Jedoch ist eine GbR geschäftsfähig und kann als juristische Person Verträge abschließen.
Damit wird es der Erbengemeinschaft möglich, das Haus zu vermieten. Die Mieteinnahmen werden in der Regel entsprechend der Erbanteile unter den Miterben verteilt. Darüber können Sie sich ebenfalls in besagtem Gesellschaftsvertrag einigen.
Hausverkauf bei Erbengemeinschaft
Auch können die Mitglieder die Erbengemeinschaft auflösen und das Haus an einen Dritten verkaufen, um den Erlös untereinander aufzuteilen. Dadurch wird ein schneller Abschluss des Erbvorgangs gewährleistet, wodurch das Konfliktpotential innerhalb der Gemeinschaft gering gehalten wird.
Auf diese Weise kann ein zu langer Leerstand vermieden werden, wodurch das Gebäude an Wert verlöre. Desweiteren werden so laufende Kosten minimiert.
Unter anderem auf diesem Wege lässt sich der beste Preis für ein geerbtes Haus erzielen:
- schnelle Veräußerung – kurzer Leerstand
- Renovierung vor Verkauf kann den Wert steigern
Durch die Erteilung einer Vollmacht an einen Miterben oder einen Makler kann der Verkauf geordnet ablaufen, da so vermieden wird, dass verschiedene Interessen sich überschneiden. Ein durch eine Erbengemeinschaft Bevollmächtigter ist verpflichtet, in deren Interesse zu handeln und die Immobilie entsprechend zu veräußern.
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Bei Streit der Erbengemeinschaft – Die Teilungsversteigerung
Doch welche Möglichkeiten gibt es, wenn sich die Erbengemeinschaft über den Hausverkauf uneinig ist oder einer der Miterben gar nicht verkaufen will?
Kann keine Einigung darüber erzielt werden, wie die Erbengemeinschaft mit dem Haus verfahren will, so kann jedes Mitglied jederzeit die Auflösung derselben einfordern. Durch eine Auseinandersetzungsklage wird jedoch in der Regel die für alle Beteiligten schlechteste Lösung erzielt.
Das Nachlassgericht wird nämlich als letztes Mittel die Teilungsversteigerung anordnen: eine Form der Zwangsversteigerung.
Der Verkaufserlös eines solchen Prozesses liegt in aller Regel weit unter dem Marktwert der Immobilie. Zusätzlich ist die Teilungsversteigerung an sich mit Kosten verbunden.
Der Erlös aus der Versteigerung gehört nach wie vor allen Erben gemeinsam, allerdings stellt die Aufteilung des Geldbetrages in der Regel kein großes Problem mehr dar.
Bei einer Teilungsversteigerung kann jeder Miterebe mitbieten und auf diesem Wege das Haus ersteigern. Das Erbrecht gibt den Miterben auch bei einer Zwangsversteigerung ein Vorkaufsrecht.
Weiterführende Literatur zum Thema
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Letzte Aktualisierung am 2024-12-21 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Ich und meine beiden Schwestern haben das Haus meines Vaters schon zu Lebzeiten überschrieben bekommen. Meine jüngste Schwester wohnt seit einigen Jahren in diesem Haus damit ihre Tochter nicht soweit zur Schule hat, sie hat den Vater bis zuletzt auch betreut. Sie hat eigentlich ihr eigenes Haus, aber das steht woanders. Vor drei Wochen ist unser Vater verstorben. Bis wann muss meine Schwester ausziehen – schließlich wohnt sie jetzt auf unsere Kosten in dem Haus – es ist so nicht verkäuflich und auch nicht vermietbar. Ich fürchte auch, dass sie verhindern will, dass das Haus verkauft wird. Auszahlen kann sie aber weder mich noch meine Schwester.
Danke für den Rat
Sabina
Hallo Sabina,
das weitere Vorgehen sollten Sie gemeinsam mit Ihren Schwester besprechen. Ist eine Einigung nicht möglich, droht ggf. eine Versteigerung. Welche rechtlichen Mittel Ihnen zustehen, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt abwägen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
meine Oma hat vor 30 Jahren ein Haus zu ca. 60 Prozent geerbt. Die anderen 40 Prozent die Kinder des verstorbenen Mannes. Wenn meine Oma jetzt nach 30 Jahren einen Schätzer kommen lässt, muss sie wirklich die 40% des jetzigen Wertes auszahlen? Die Kinder haben 30 Jahre keinen Cent an meine Oma gezahlt, den ganzen Kredit und anfallende Kosten hat meine Oma allein beglichen. Es liegt ein Gutachten nach Erbeintritt vor, wo das Haus einen Wert von 90000 Mark hatte. Von welchem Wert geht man hier aus?
Vielen lieben Dank.
Hallo,
in der Regel ist davon auszugehen, dass der aktuelle Marktwert bei einer Auszahlung zugrundgelegt wird. Ob sich allerdings aus der Abzahlung des Kredites mögliche Ansprüche ergeben, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo und guten Morgen,
meine Frage betrifft ebenfalls das Erbe eines Hauses. Mein Opa hat mir und meinem Bruder jeweils 1/4 seines Hauses vererbt (unsere Mutter hat Ihr Erbe ausgeschlagen). Die andere Hälfte bekam die Schwester meiner Mutter. Im Haus wohnt zur Zeit die Frau meines Opas, die ein Wohnrecht eingräumt bekommen hat. Nun wollte Sie uns gerne das Haus abkaufen und schrieb alle Beteiligten der Erbengemeinschaft an. Meine Frage: Können mein Bruder und ich unseren Anteil 50% des Hauses an die Frau meines Opas verkaufen und eine Summe X verlangen oder muss dies immer in Verbindung mit der Schwester meiner Mutter passieren. Da kein Kontakt besteht wissen wir nicht ob Sie verkaufen möchte oder wie die weitere Planung mit Ihren 50% Hausanteil aussieht. Unser Anteil wurde im Grundbuch eingetragen, ich bin mir nur nicht sicher ob wir unabhängig unseren Anteil veräußern können und auch eine unabhängige Summe (z.B. Hauswert 150.000€ wir würde unsere Hälfte für 70.000€ verkaufen) angeben können.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Horras,
ob Sie Ihre Hälfte des Hauses frei veräußern dürfen, hängt in der Regel davon ab, ob die Erbengemeinschaft bereits aufgelöst ist oder nicht.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo wir meine Tochter und ich sind eine GBR da wir nach dem Tot meiner Frau ihrer Mutter das Haus zusammen geerbt haben mussten wir für das Finanzamt diese gründen. Es handelt sich dabei um zwei getrennte Wohnungen eine im EG die ich bewohne und eine im DG die vermietet ist aber ab nächstes Jahr 2019 von meiner Tochter bezogen wird das heißt das dann keine Vermietung mehr stattfindet.
Was kommt auf uns zu bei der Auflösung der GBR ?
Müssen wir dann irgendwelche Steuern zahlen ?
Hallo Fritz,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
nach dem Tod meines Vaters haben meine Geschwister und ich sein Haus und sein Grundstück zu gleichen Teilen geerbt. Mein Bruder möchte meine Schwester und mich auszahlen und alleiniger Besitzer des Hauses und Grundstücks werden. Meine Schwester und ich sind damit einverstanden – unter der Voraussetzung, dass der Wert des Hauses und des Grundstücks durch eine unabhängige Wertermittlung festgestellt wird.
Da ein Nachbar das Vorkaufsrecht für das Grundstück und das Haus hat, frage ich mich, ob es auch zum Tragen kommt, wenn wir innerhalb unserer Erbengemeinschaft Wertanteile des Hauses und des Grundstücks an unseren Bruder verkaufen.
Zuerst werden wir uns alle drei in das Grundbuch eintragen lassen und danach den Anteilsverkauf vornehmen. Müssen wir den Nachbarn darüber informieren, dass meine Schwester und ich unsere Anteile am Haus und am Grundstück an unseren Bruder verkaufen und besteht für ihn auch in diesem Fall das Vorkaufsrecht?
Liebe Grüße
Hallo,
in der Regel besteht innerhalb der Erbengemeinschaft ein Vorkaufsrecht. Inwieweit sich dieses gegenüber anderen Vorkaufsrechten verhält, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Erbrecht besprechen.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrtes Team,
Ich weiss nicht ob die Frage hier her passt…..
Ich würde gern ein Haus ersteigern welches aus einer Erbgemeinschaft steht. Meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit diese Zwangsversteigerung zu umgehen wenn man nicht weiss wer diese Personen sind?
Gruss Sandy
Hallo Sandy,
grundsätzlich kann die Möglichkeit bestehen, eine Immobilie noch vor der Versteigerung zu erwerben. In diesem Fall sollten Sie sich an die vernatwortlich (z.Bsp. eine Bank oder die Gemeidne) wenden.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, vielleicht könnt Ihr mir zu folgendem Sachverhalt eine Hilfestellung geben:
Im Zuge der Feststellung der Eigentumsverhältnisse eines Gebäudes in den neuen Ländern, erbte ich Anteile eines baufälligen Hauses. Das Bundesamt für Immobilien versucht nun seit mehreren Jahren die rechtmäßigen Erben zu ermitteln und hat aktuell ca 1/3 der Erblinien geklärt. Die restlichen 2/3 sind offen / unklar.
Nun versucht die Gemeinde die offenen Rechnungen ( Grundsteuer / Straßenreinigung ) zu 100% von den geklärten Erben einzutreiben. D.h. die 1/3 geklärten Erben sollen den Anteil der ungeklärten Erben übernehmen.
Meine Frage: ist dies rechtens?
Tausend Dank für die Hilfe
Jörg
Hallo Jörg,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Erbrecht.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
unsere grossmutter ist vor kurzem verstorben.
unsere tante, sowie wir enkel haben jeweils 50% anteil an ihrer eigentumswohnung geerbt.die veröffentlichung des testamentes liegt uns aber noch nicht vor(scheinbar gab es zum 1.1.diesen jahres änderungen die den ablauf verzögern!?)aber das testament ist uns allen bekannt,
unsere tante besitzt eine gerneralvollmacht.
ist es rechtens wenn sie sich jetzt schon um den verkauf der wohnung kümmert oder müssen wir die veröffentlichung abwarten?
kann sie allein die abwicklung durchführen oder müssen wir bei vertragsabschluss hinzugezogen werden?
was wenn wir mit dem von ihr ausgemachten verkaufspreis nicht einverstanden sind?
vielen dank!!!
Hallo Ulrike,
bei einem Verkauf müssen grundsätzlich alle Erben den Kaufvertrag unterschreiben. Fehlen Unterschriften, weil zum Beispiel Uneinigkeit wegen dem Kaufpreis herrscht, kann der Verkauf in der Regel nicht erfolgen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Erbrecht, welche Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützt.
Ihr Team von anwalt.org
Meine Mutter ist vor einigen Monaten gestorben. Sie war mehrfacheingeschränkt und pflegebedürftig. Ich habe meine Mutter mehr als acht Jahre lang gepflegt, da man sie nicht allein lassen konnte, war ich praktisch immer da und habe mich sowohl um die Verwaltungsangelegenheiten als auch um alles Sonstige gekümmert. Ich selbst wohne eigentlich auch woanders, aber die letzten Jahre konnte ich nur noch mit umständlicher und kostenintensiver Orga wenige Male im Jahr am WE nach Hause. Mein Bruder hat sich geweigert, statt meiner gelegentlich ein WE oder mal eine Woche anwesend zu sein. Zu Zeiten, zu denen ich gearbeitet habe (Teilzeit) waren verschiedene Hilfen da. Mein Bruder hat sich um überhaupt nichts gekümmert, er wohnt knapp zwei Autostunden entfernt. Auch als meine Mutter im Krankenhaus lag (das erste Mal vor fünf Jahren vier Wochen lang), hat er es nicht für nötig gefunden, wenigstens einmal vorbeizukommen.Meine Mutter hat in Ihrem Testament von vor 15 Jahren u. a. verfügt, dass das Haus (es gibt ein Haus) 18 Monate lang nicht verkauft werden darf. – Jetzt macht mein Bruder ebenso wie meine Schwägerin Stress und will den Verkauf vorantreiben, macht mir subtile Vorwürfe und tut so als ob alles anders wäre als es ist. Gleichzeitig bestehen merkwürdige Vorstellungen, was den zeitlichen Ablauf eines eventuellen Verkaufs und der einzelnen Abwicklung betrifft.
Kann ich darauf bestehen, dass Dinge, die zum Verkauf erforderlich sind, erst ab Ablauf der 18 Monate begonnen werden (Wegwerfen von Dingen, Haus leer räumen)? Im Testament steht nichts Konkretes dazu.
Weder Erbschein noch natürlich Grundbucheintrag sind bis jetzt vorhanden, wie auch nach dieser kurzen Zeit.
Meine Schwägerin mischt sich ein, obwohl sie eigentlich gar nichts zu sagen hat und kommentiert, was wie verwendet werden soll.
Muß ich die Schwägerin ins Haus lassen?
Beide weigern sich auch, sich an evtl. Kosten zu beteiligen bzw. über sog. Ausgleichszahlungen zu sprechen (mein Bruder: er hätte keine Lust, da jetzt auch noch etwas zu bezahlen).
Und letzte Frage: falls ich zu einem späteren Zeitpunkt zu der Einschätzung gelangen sollte, dass ich das Haus NICHT verkaufen möchte, kann ich das bzw. muß ich das jetzt schon definitiv sagen? Es könnte ja sein, dass ich noch bei der Glücksspirale gewinne (unrealistisch, aber…. theoretisch möglich).
Hallo Barbara,
wie sich die Abwicklung der Erbengemeinschaft in Ihrem individuellen Fall regeln lässt und worauf es dabei zu achten gilt, sollten Sie gemeinsam mit einem Anwalt für Erbrecht abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrtes Team,
mein Mann hat vor 10 Jahren das Haus seiner Mutter zusammen mit seinem Bruder und seiner Schwester geerbt. Bruder und Schwester wohnten weiterhin in dem Haus.
Mein Mann hat keinerlei Interesse an dem Haus.
Unser Vorschlag, daß sie meinen Mann mit einer kleinen Summe auszahlen, wurde nicht angenommen.
Versuche, eine Nutzungsentschädigung für meinen Mann zu bekommen, scheiterten ebenfalls und wir wollten, weil Streit zu befürchten war, das auch nicht mit Gewalt durchdrücken.
Lediglich haben wir mündlich ausgehandelt, daß wir für Reparaturen und Steuer,Versicherung und Ähnliches nichts zahlen.
Inzwischen haben Bruder und Schwester ihre Wohnungen, sie oben , er unten,auf eigene Kosten renoviert, ohne uns davon in Kenntnis zu setzen.
Nun ist der Bruder ebenfalls verstorben und die Schwester will nach wie vor dort wohnen bleiben.Die Erbin des Bruders wird sie wohl auszahlen müssen.
Nun möchten wir aber die Situation mal ändern und auf eine Nutzungsentschädigung bestehen.
Wenn wir von ihr nun eine Entschädigung bekommen würden, müßten wir uns dann auch an den Hauskosten beteiligen und , was uns vor allem beschäftigt, was ist, wenn die uralte Heizungsanlage ( Nachtspeicheröfen )mal erneuert werden muß oder das Dach, 60 Jahre alt.
Müßten wir uns da auch dran beteiligen?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich schonmal vorab.
Hallo Angela,
wie Sie in Ihrem speziellen Fall eine Nutzungentschädigung gestalten können und welche Rechte bzw. Pflichten damit einhergehen, sollten Sie gemeinsam mit einem Anwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
meine Mutter ist verstorben.
Mein Vater als AlleinErbe eingesetzt, mein Bruder enterbt. (2Kinder insgesamt)
Ich möchte mir meinen Pflichtteil auszahlen lassen.
Bisher habe ich mich nicht ins Grundbuch eintragen lassen.
(Vater Bruder und ich haben untereinander alle keinen Kontakt).
Stufenmahnung habe ich raus geschickt.
Nun meine Frage: Wenn ich mich ins Grundbuch eintragen liesse, hätte ich dann noch Anspruch auf meinen Pflichtteil, oder hätte ich dann keine Möglichkeit mehr ihn mir auszahlen zu lassen?
Mit Freundlichen Grüssen
Anna
Hallo Anna,
welche Maßnahmen in Ihrem individuelle Einzelfall sinnvoll und notwendig sind, sollten Sie gemeinsam mit einem fachkundigen Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, meine beiden Kinder und ich haben jeweils 1/6tel eines Hauses von meinem verstorbenen Onkel geerbt. Die andere Hälfte haben die Verwandten der bereits vorher verstorbenen Tante geerbt. Kinder des Erblassers sind keine vorhanden.
Ab wann steht der Erbengemeinschaft die Miete des Hauses zu und wie ist dieses einzufordern?
Das Bar- und Kontovermögen hat nämlich eine andere Person geerbt, die Erben der anderen Hälfte des Hauses kümmern sich nicht und jetzt weiß ich nicht, wie ich weiter vorgehen soll!
Herzlichen Dank!
Hallo wualeto,
welche Rechte und Pflichten Sie als Erbe der Immobilie haben, sollten Sie gemeinsam mit einem Anwalt für Erbrecht besprechen. Dieser kann Ihren Einzelfall anhand der gesamten Unterlagen einschätznen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, ich habe eine Frage, meine Schwester und ich haben nach dem letztverstorbenen Vater der Elternhaus geerbt. Meine Schwester und ich haben uns so geeinigt, ich bin Alleinige Hausbesitzer und im Grundbuch bin ich eingetragen. Meine Schwester und ich nach Einigkeit ausgezahlt. Da mir es zu viel mit der Instandsetzung des Hauses wird, möchte ich dieses verkaufen. Leider steht in Grundbucheintragung, dieses erst nach 10 Jahren darf. Stimmt das? Mit frdlm Gruß
Hallo Rita,
grundsätzlich lassen sich im Grundbuch Auflagen für die Nutzung oder den Verkauf einer Immobilie festlegen. Wie sich dies in Ihrem Einzelfall gestaltet, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Wir können dies nicht beurteilen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo Herr Anwalt, folgende Frage:
Ich bin ein Teil einer Gesamthandsgemeinschaft mit 4 weiteren Geschwistern und eine vernünftige Erbauseinandersetzung scheint hier derzeit nicht möglich zu sein. Nun würde ich gerne aus der Erbengemeinschaft austreten und meinen Erbteil aus gutem Grunde an eine meiner Schwestern unentgeltlich abtreten bzw. abschichten. Ist eine Abschichtung an eine Einzelperson rechtlich möglich oder wäre ich in dem Fall zu einer gesamtgemeinschaftlichen Abschichtung für alle weiteren Geschwister verpflichtet?
Vielen Dank und freundliche Grüße
M.Sonne
Hallo M.Sonne,
grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Erbteile an Miterben zu übertragen. Wie sich dies in Ihrem individuellen Fall gestaltet, sollten Sie mit einem Anwalt für Erbrecht besprechen.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meiner Tochter habe ich ein Zweifamilienhaus mit separaten, abgesperrten Wohnungen. Beim Grundstückskauf habe ich leider schon meine Tochter je zur 1/2 Hälfte im Grundbuchamt eintragen lassen. Sie möchte nach 24 Jahren das Haus verkaufen, weil immer wieder mal Stress miteinander aufkam. Aufgrunddessen möchte sie ihre Hälfte ausbezahlt bekommen.
Ich aber möchte in dem Haus wohnen bleiben. Können wir das Haus als 2 Eigentumswohnungen umwandeln lassen und wie ? Meine Tochter kann ihre Wohnung dann verkaufen und ich kann im Haus wohnen bleiben? Kann sie mich zwingen auszuziehen.?
Vielen Dank im Voraus Für Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Hallo Kathrin,
inwieweit das von Ihnen geplante Vorhaben auch rechtlich möglich ist, sollten Sie mit einem Notar oder einem fachkundigen Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, meine Eltern und ich erben als Erbengemeinschaft ein Haus mit Grundstück (Verwandschaft zwischen Erblasser und Erben besteht nicht). Meine Eltern wollen das Haus aus Altersgründen aber nicht mehr nehmen, sodass sie ihren “Anteil“ nach Annahme und Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch an mich übertragen wollen. Sprich: Annahme Erbe als Erbengemeinschaft, Eintragung Erbengemeinschaft ins Grundbuch, danach Berichtigung Grundbuch und Übertragung Anteile an Tochter. Ist dies wirklich so einfach machbar? Gibt es dabei Fristen zu beachten? Zur Familie gehören auch noch drei Geschwister, muss an diese im schlimmsten Fall (Todesfall eines Elternteiles innerhalb von 10 Jahren) etwas ausgezahlt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
für eine Einschätzung, ob Ihr Plan als solches durchführbar ist und worauf es dabei zu achten gilt, sollten Sie sich an einen Anwalt für Erbrecht oder einen Notar wenden. Wir dürfen keine kostenlose Rechtberatung geben.
Ihr Team von anwalt.org
Mein Bruder und ich haben jeweils die Hälfte unseres Elternhauses geerbt, wir sind als Erbengemeinschaft eingetragen.Mein Bruder bewohnt alleine das Haus, müsste er mir nicht Miete bezahlen, da er ja darin wohnt und ja immer wieder mal Reparaturkosten anfallen die ich auch mit tragen muss.
Hallo Scholz,
in diesem Fall ist es wichtig, ob ein Mietvertrag besteht oder ein andere Abmachen zwischen Ihnen. Sie sollten zunächst Regeln inwieweit wer für welche Kosten aufkommen muss. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Anwalt vor Ort beraten lassen. Eine solche rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, darf ich auch eine Frage stellen? Meiner betagten Mutter gehört die Hälfte eines Sechsfamilienhauses. Die andere Hälfte ihren 2 Nichten. Bisher wird das Haus gemeinsam vermietet. Nun wollen die Nichten das Haus selber ganz übernehmen und meine Mutter ausbezahlen. Meine Mutter aber will ihren Anteil gerne selbst behalten und mir einmal vererben. Kann man meine Mutter zwingen zu verkaufen?
Mit freundlichen Grüßen
L. D.
Hallo Lilly D.,
ein Zwang zu verkaufen besteht in der Regel nicht. Ihre Mutter möchte dies nicht tun und es sollte kein Grund bestehen, warum ein Zwang vorhanden sein sollte. Im Zweifel sollten Sie dies mit einem Anwalt abklären.
Ihr Team von anwalt.org
Meine Situation sieht so aus. Meine Frau verstarb vor halben Jahr. Das Haus wurde vor 17 Jahren von meiner Schwiegermutter an meine verstorbene Frau überlassen. Es wurde beim Notar ein Überlassungsvertrag unterschrieben in dem ein Wohnrecht und gegebensfalls auch die Pflege vereinbart wurde, wenn der Berechtigte im Haus wohnt. Das Haus wurde von mir und meinen beiden Töchter geerbt 50-25-25 und das Grundbuch wurde auch dementsprechend geändert. Die Frage ist, ob wir uns als Erbengemeinschaft an den Überlassungsvertrag, der zwischen meiner verstobenen Frau und meiner Schwiegermutter , halten müssen oder nicht. Haben wir automatisch den Überlassungsvertrag mitgeerbt oder ist er nach Ableben meiner Frau ungültig ? Wie ist die Rechtslage ? Vielen Dank voraus für die Antwort ? MfG – Marius
Hallo Marius,
nicht alle Verträge enden automatisch mit dem Tod des Erblassers. Wie dies in Ihrem Fall aussieht, sollten Sie mit einem Notar oder Anwalt abklären. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag, meine Mutter ist Januar 2013 gestorben, dort habe ich das erbe ausgeschlagen und mein stiefvater hat 1/2 des hauses und was ich nicht wuste mein Opa 1/2 des hauses geerbt, November 2013 ist mein Opa gestorben und ich habe 1/4 des obigen hauses und meine tante 1/4 des obigen hauses bekommen, alle anderen güter meimes opas hat meine Tante bereits in die insolvenz verschippt mit der aussage mein opa wäre hoch verschuldet. Nun will warum auch immer die tochter meines Stiefvaters das erbe veräußern, och bekomme jedoch bis dato keinen erbscheib, mir wird immer gesagt vom Gericht, ich brauche keinen und wenn brauche ich sterbe urkunde vom opa, diese hat nur meine tante umd gibt sie nicht raus. was kann ich nun tun, um an einwn erbschein zu kommen um das haus rechtlich beim anwalt mit allen beteiligten erben zu verkaufen, da die tochter vom haubterben ständig handschriftliche briefe schickt auf dem ich mein einverständnis geben soll. Mein anwalt sagt, ohne Erbschein kamn er nix machen ich möchte doch die anderen dazu bringen mir eine ausfertigung zu geben, was jedoch ohne erfolg ist. ich möchte das grundstück nur abtreten, denn es steht seit 2013 leer, ich fahre zwar regelmäßig mal hin um von außen etwas ordnung zu machen, nur es wird ja nicht besser und verursacht nur kosten.
mfg.
Manuel H.
Hallo Manuel H.,
wir können keine rechtliche Beratung anbieten. Eventuell kann Ihr Anwalt etwas in Bezug auf die Herausgabe der Urkunde erwirken und Sie so unterstützen. Sie haben auch die Möglichkeit sich einen neuen Anwalt für Erbrecht zu suchen und mit diesem die Sachlage erneut zu erläutern.
Ihr Team von anwalt.org