Ob nun im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser festgelegt oder aber durch Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge: Sind bei Eintritt des Erbfalls mehrere Erben vorhanden, so treten diese zunächst automatisch in eine Erbengemeinschaft ein. Der Nachlass ist dann zunächst Gesamthandseigentum des Erbenverbunds. Keiner der Miterben darf frei über die gesamte Erbschaft verfügen.
Erst wenn die Miterben beschließen, die Erbengemeinschaft auflösen zu wollen, kann im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Aufteilung des Nachlasses zwischen den Erben erfolgen. Doch auch andere Wege sind denkbar, um die Auflösung einer Erbengemeinschaft voranzutreiben.
Wie genau nach geltendem Erbrecht die Miterben einer Erbengemeinschaft diese auflösen können und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie im Folgenden.
Inhalt
FAQ: Erbengemeinschaft auflösen
Nach der Erbauseinandersetzung, bei welcher die Erbe die Erbmasse aufteilen, wird die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Ja. Handelt es sich bei dem Nachlass um eine Immobilie, auf welche nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft Anspruch erhebt, so kann dieses die übrigen Erben auszahlen.
Dieser Schritt ist nötig, wenn sich die Miterben gegen die Auflösung der Erbengemeinschaft entscheiden. Hier lesen Sie mehr dazu.
Erbengemeinschaft auflösen: Welche Möglichkeiten gibt es?
Die Erbauseinandersetzung ist der wohl bekannteste – und im Erbrecht auch üblicherweise vorgesehene – Weg, über den sich eine Erbengemeinschaft auflösen kann. Hierbei einigen sich die Miterben untereinander über die Aufteilung der Nachlassgegenstände, sodass am Ende jedes Mitglied entsprechend seines Erbteils Anteile von der Erbmasse erhält. Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann laut geltendem Erbrecht jeder beantragen, der Mitglied der Erbengemeinschaft ist. Stellvertretend kann auch ein Nachlassverwalter diese anvisieren. Ist die Erbauseinandersetzung abgeschlossen, erfolgt automatisch die Aufhebung einer Erbengemeinschaft.
Nicht immer aber sind alle Mitglieder in einer Erbengemeinschaft sich einig und häufig kommt es zu zahlreichen Streitigkeiten über die Aufteilung vom Nachlass – oder gar darüber, ob die anderen Erben die Erbengemeinschaft überhaupt auflösen sollten. In einem solchen Fall gibt es noch andere Mittel und Wege, über die einzelne Miterben die Auflösung einer Erbengemeinschaft notfalls erzwingen können.
Folgende Möglichkeiten bestehen im Erbrecht neben der Auseinandersetzung, um eine Erbengemeinschaft auflösen zu können:
Erbteil auszahlen bei Erbengemeinschaft – Auflösen durch Ausgleichszahlungen
Handelt es sich bei dem Nachlassgegenstand zum Beispiel um eine Immobilie, die nicht adäquat aufzuteilen ist, so kann ein Miterbe den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Auszahlung anbieten. Hierbei ist der Verkehrswert des Objektes zu berücksichtigen, die jeweiligen finanziellen Ansprüche der anderen Erben anhand ihrer Erbteilsansprüche zu ermitteln.
Verfügt der zahlungswillige Erbe über ausreichend finanzielle Mittel, kann er nunmehr den anderen anbieten, den ihnen zustehenden Erbteil auszuzahlen und dafür die Immobilie als alleiniger Erbe zu übernehmen. Können sich die anderen Miterben hierauf verständigen, geht der Nachlassgegenstand durch eine entsprechende notariell beglaubigte Vereinbarung an den Auszahlenden über – sofern die Ausgleichsansprüche geleistet werden.
Eigentum der Erbengemeinschaft insgesamt zum Verkauf anbieten
Wollen die Miterben einen Nachlassgegenstand nicht übernehmen, können sich die Mitglieder auch dahingehend einigen, den nicht teilbaren Gegenstand an einen Dritten zu veräußern. Nach dem Verkauf fließt der Erlös in das Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Die nunmehr teilbare Erbschaft kann zwischen den Miterben entsprechend der Erbteilsansprüche aufgeteilt werden.
Nach der Aufteilung ist die Erbauseinandersetzung abgeschlossen, die Erbengemeinschaft wird sich auflösen.
Die Teilzahlungsversteigerung als letzter Ausweg
Weigern sich die Miterben partout, die Erbengemeinschaft auflösen zu lassen, kann ein Miterbe im Zweifel auch eine Teilungsversteigerung beantragen. Dabei zielt er darauf ab, ein Grundstück oder eine Immobilie versteigern zu lassen, damit der ihm zustehende Erbteil endlich ausgeglichen werden kann.
Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann einer Zwangsversteigerung ähnlich von jedem Erben beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Das Gericht entscheidet dann über die Zulässigkeit des Antrages. Können Sie die Teilungsversteigerung in einer Erbengemeinschaft dann noch verhindern? Grundsätzlich steht es jedem Miterben zu, seinen eigenen Erbanspruch an einem Nachlassgegenstand versteigern zu lassen.
Die anderen Miterben können hiergegen in aller Regel nicht vorgehen. Mitunter aber wäre eine einvernehmliche Einigung möglich, indem der beantragende Miterbe von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft entsprechend ausgezahlt wird.
Kommt es zu einer Teilzahlungsversteigerung von dem strittigen Teil im Nachlass, so steht den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zunächst ein Vorkaufsrecht zu. Die Erbengemeinschaft kann also durch eigene Zahlungsleistung die Zerschlagung des Nachlassgegenstandes und dessen Verkauf an einen Dritten auch dann noch verhindern.
Die Teilungsversteigung stellt damit im Grunde den letzten Ausweg dar, wenn Sie eine ungeteilte Erbengemeinschaft auflösen wollen und sich die Erben nicht einigen können – auch entgegen dem Willen der anderen Miterben.
Alternative für Austrittswillige: Die Abschichtung von der Erbengemeinschaft
Wird einem Miterben die Streitigkeit zu viel, kann er auch aus dem Erbenverbund austreten. Dies geschieht in aller Regel im Rahmen einer Vereinbarung über die Abschichtung von der Erbengemeinschaft. In aller Regel wird der austretende Miterbe hierfür allerdings eine Abfindung verlangen.
Befinden sich zum Beispiel mehrere Gegenstände im Nachlass, kann er etwa einen hiervon als Entschädigung geltend machen oder aber die (Teil-)Auszahlung seines Erbanspruchs verlangen. Etwaige Übertragungen sollten in jedem Fall durch eine notarielle Beglaubigung rechtswirksam gestaltet werden, um spätere Probleme zu vermeiden.
Ist eine Auflösung der Erbengemeinschaft nur durch Mitwirkung eines Anwalts für Erbrecht möglich? Oder anders gefragt: Kann ein Erbe mit größeren Werten auch ohne das Wirken eines Anwalts aufgeteilt werden? Ich habe bisher nur von einer Lösung mit Anwalt erfahren.