Während sich der Erbverzicht durch entsprechende schriftliche Verträge auf die vorweggenommene Erbfolge bezieht, kommt die Erbausschlagung im Erbrecht dann zum Tragen, wenn der Erbfall bereits eingetroffen, der Erblasser verstorben ist.
Dabei gibt es zahlreiche Gründe, aus denen ein Erbe die Erbschaft ausschlagen will. Vor allem die hohe Überschuldung des Erblassers kann ein grundlegendes Motiv dafür sein, die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.
Doch wie und wo können Sie das Erbe ausschlagen? Welche Frist müssen Sie beachten? Und wie verändert sich die Erbfolge bei Ausschlagung des Nachlasses? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Erbe ausschlagen
Ja. Sie sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, eine Erbe anzunehmen. Ein Erbverzicht ist somit möglich.
Sie haben insgesamt sechs Wochen Zeit, um das Erbe gemäß Erbrecht auszuschlagen.
Ja. In welcher Höhe für die Erbausschlagung Gebühren anfallen, können Sie hier nachlesen.
Warum das Erbe nicht annehmen? Mögliche Gründe für die Erbausschlagung
Verstirbt ein Erblasser, so geht dessen gesamtes Hab und Gut, aber auch dessen gesamten offenen Schulden automatisch auf seine rechtlichen Erben über. Ist kein Testament vorhanden, ordnen sich die Erben der gesetzlichen Erbfolge unter, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt ist. Der Erblasser muss also kein Testament aufsetzen und selbstständig Erbberechtigte bestimmen.
Das bedeutet aber auch, dass der Nachlass eines Verstorbenen erst einmal automatisch in das Vermögen der Erben übergeht, ohne dass diese eigenständig dafür etwas tun müssen („Vonselbsterwerb“). Doch nicht in jedem Fall wollen die Erben diese Bürde auf sich nehmen.
War der Erblasser etwa hoch verschuldet und haftete er gegenüber den Gläubigern auch mit seinem Nachlass, sind die Erben dafür zuständig, die verbliebenen Verbindlichkeiten auszulösen.
Gegebenenfalls können etwaige Ansprüche zwar herabgesenkt werden, doch ob am Ende noch etwas vom Nachlass übrigbleibt oder der Erbe gar noch draufzahlen muss, zeigt sich erst zum Abschluss der Erbauseinandersetzung und einer möglichen Nachlassinsolvenz.
Wollen Erben das Risiko nicht tragen und dem damit verbundenen Ärger entgehen, können Sie die Erbschaft auch ausschlagen.
Auch andere Gründe können dafür sprechen, dass ein Hinterbliebener das Erbe ausschlagen sollte, z. B.:
- persönliche Motive, wie etwa ein zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem ausschlagenden Erben.
- steuerrechtliche Motive: Da auf den Nachlass eine Erbschaftssteuer anfällt, kann ein Erbe diesen ausschlagen, wenn es sich beispielsweise hauptsächlich um Nachlassgegenstände handelt, für die Unkosten entstünden.
- Erbausschlagung aufgrund der Bestattungskosten: Verstirbt ein Erblasser, so sind die Erben auch dafür zuständig dessen Beerdigung zu gestalten und zu zahlen (§ 1968 BGB). Handelt es sich nur um einen geringen Nachlass, können Sie das Erbe auch ausschlagen, um die Beerdigungskosten am Ende nicht tragen zu müssen. Aber: Sollte kein Erbe mehr vorhanden sein oder alle die Ausschlagung der Erbschaft bestimmt haben, so muss der Fürsorgeberechtigte oder Unterhaltspflichtige die Kosten tragen.
Daher ist von vorschnellen Aussagen nach Eintritt des Erbfalles dringend abzuraten. Lassen Sie sich vor jeder Entscheidung die einzelnen Vor- und Nachteile, die sich in Ihrem Fall ergeben würden, durch den Kopf gehen. Wägen Sie ab, ob die Schulden des Verstorbenen mit dem Nachlass vollständig abgelöst werden können. Hierfür haben Sie in aller Regel auch genügend Zeit.
Erbe ausschlagen – Welche Frist gilt?
Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen oder aber angemessen über diesen Schritt nachdenken, räumt Ihnen der Gesetzgeber hierfür ausreichend Zeit ein. Dennoch müssen Sie die gesetzlich festgelegte Frist für die Erbausschlagung dringend beachten, denn:
Ist die Frist abgelaufen, innerhalb derer Sie das Erbe ausschlagen können, ohne dass Sie diesen Schritt gemacht haben, gilt das Erbe automatisch als angenommen (§ 1943 Satz 2 BGB).
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Erben (von der Erbschaft, eines Beschwerungsgrund, eines Berufungsgrundes, der Testamentseröffnung u.a.).
Ausschlagung eines Vermächtnisses
Die hier benannte Frist gilt nicht für die Ausschlagung eines Vermächtnisses. Von einem Vermächtnis wird im Erbrecht dann gesprochen, wenn der Nachlass gänzlich oder zum Teil an eine nicht erbberechtigte Person (Freund, Bekannter usf.) oder einen Verein gehen soll. In diesem Fall dürfen Erben dem Vermächtnisberechtigten selbst eine Frist auferlegen, innerhalb derer er sich dahingehend entscheiden soll, ob er es annimmt oder ausschlägt (§ 2307 Absatz 2 BGB). Verstreicht diese Frist, ohne dass die Vermächtnisannahme erfolgte, gilt dieses automatisch als ausgeschlagen. Hier verhält es sich damit genau anders:
Während nach Fristversäumnis ein Erbe automatisch als angenommen bestimmt, gilt ein Vermächtnis bei fehlender Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist automatisch als ausgeschlagen.
Aber auch beim Vermächtnis gilt: Wurde dieses erst einmal angenommen, kann es nicht mehr ausgeschlagen werden.
Das Erbe ablehnen – Wie und wo geht das?
Aber wie genau können Sie als Begünstigter nun das Erbe ausschlagen? Und wo können Sie dies überhaupt tun? Grundsätzlich ist für Erbangelegenheiten das örtliche Nachlassgericht zuständig. Also müssen Sie auch die Ausschlagung vom Erbe vor dem betreffenden Gericht erklären.
Dies ist jedoch nicht in jeder Form möglich. Grundsätzlich stehen hierfür zwei Wege offen (§ 1945 Absatz 1 BGB):
- Erbe ausschlagen über den Notar: Es bedarf hierzu einer notariell beglaubigten und schriftlichen Erklärung darüber, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen. Erst durch die Beglaubigung wird das entsprechende Dokument rechtswirksam. Fehlt eine solche Beglaubigung, gilt die Ausschlagung einer Erbschaft als nicht erfolgt. Das beglaubigte Dokument muss der Notar dem Nachlassgericht vorlegen.
- Direkt beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen: Sie können die Erbausschlagung jedoch auch direkt vor dem betreffenden Gericht erklären. Die entsprechende, in der Rechtsantragsstelle des Nachlassgerichtes gefertigte Niederschrift wird nach den Vorschriften des Beuurkundsgesetzes erstellt (§ 1945 Absatz 2 BGB), sodass es sich auch hierbei um eine rechtsgültige und -verbindliche Erklärung handelt.
Die Erbausschlagung hat Auswirkungen auf die Erbfolge
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, ist die Erbfolge dadurch verändert worden. Ähnlich wie beim Erbverzicht werden Sie als Ausschlagender so behandelt, als wären Sie selbst bereits verstorben (§ 1953 Absatz 2 BGB). Ihr Erbrecht geht dann auf Ihre Nachkommen über. Auch diese wiederum können erklären, das Erbe ausschlagen zu wollen.
Haben am Ende alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen, kommt das sogenannte gesetzliche Erbrecht des Staates zum Tragen. Nach § 1936 BGB geht der Nachlass dann in das Eigentum des Staates über: zunächst auf das Bundesland in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, dann auf den Bund, wenn kein Wohnsitz festzustellen ist.
Welche Kosten entstehen bei Erbausschlagung?
Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, entstehen Kosten. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Erklärung vor dem Nachlassgericht abgeben oder über einen Notar erstellen und beurkunden lassen: In beiden Fällen kommen in aller Regel dieselben Gebühren auf Sie zu.
Wenn Sie beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen, entstehen insgesamt 0,5 Gebühren (Nr. 21201 im Kostenverzeichnis, Anlage 1 GNotKG) – mindestens aber 30 Euro. Die Höhe des zugrunde zu legenden Gebührensatzes richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert (Anlage 2 GNotKG). Für Vorgänge in den Bereichen Nachlass ist ausschließlich die Tabelle B anzusetzen.
Ein Beispiel:
Gegenstandswert der Erbmasse
einfache Gebühr nach Anlage 2 (Tabelle B)
0,5 Gebühren für Erbausschlagung
40.000,00 Euro
145,00 Euro
72,50 Euro
Entsprechende Kosten entstehen auch dann, wenn Sie einen Notar eine solche Erklärung aufsetzen und beglaubigen lassen. Setzen Sie das Schreiben hingegen selbst auf und lassen dieses nur noch von dem Notar beglaubigen, liegen die Kosten bei 20 bis 70 Euro (Nr. 25100 im Kostenverzeichnis). Allerdings sollten Sie sich stets ausreichend beraten lassen, um am Ende nicht doch eine unwirksame Formulierung in der Ausschlagung aufzunehmen.
meine Tante vermachte meiner Frau und mir eine Wohnung.
Sie hat noch 2 lebende Schwestern, die pflegebedürftig sind und hohe Ausgaben haben.
Wenn meine Frau und ich das Erbe ausschlagen, sind dann die noch lebenden Schwestern die Erben (das wäre sinnvoll), oder sind unsere Kinder die Erben? Falls unsere Kinder die Erben wären, und sie das Erbe ebenfalls ausschlagen würden, würden dann die beiden Schwestern als Erben bestimmt werden?
Wie verhält es sich, falls nur ich das Erbe ausschlage, aber meine Frau nicht (Gütergemeinschaft)?
Hallo,
schlagen Sie das Erbe aus, geht das Erbrecht auf Ihre Kinder über. Bestehen dann testamentarisch keine Erbbrechtigten mehr, greift in der Regel die gesetzliche Erbfolge. Was Sie bei einer Erbausschlagung beachten sollten und welche Auswirkungen dies hat, sollten Sie mit einem Anwalt für Erbrecht erörtern.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, ich habe eine Frage. Meine Mutter ist am 1.3. 2018 verstorben, mein Vater lebt noch.Ich habe noch 4 Geschwister. Ich habe seid 10 Jahre keinen Kontakt zu ihnen. Beide sind Hochverschuldeten, und ich möchte das Erbe ausschlagen. Auch meine beiden Kinder, beide erwachsen wollen es nicht. Wie soll ich mich verhalten?
Hallo Bettina,
nach der Kenntnisnahme der Erbschaft haben Sie insgesamt sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Dies ist sowohl beim Notar als auch beim Nachlassgericht möglich.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo mein Mann erhielt am 9.2.18 von einem Cousin (kennt ihn gar nicht, seine Mutter ist die Schwester der Verstorbenen) das seine Tante bereits am 27.11.17 verstorben sei. Schreibt von einem Anwalt und einer Notar mit der er angeblich Kontakt hatte. Nur kennt weder der Anwalt noch die Notarin den Verfasser des Briefes (der Cousin) noch die Verstorbene. Schon merkwürdig. Und er tritt als selbsternannter Nachlassverwalter im Namen seiner Mutter auf. Er führt nur offene Rechnungen auf die noch beglichen werden müssen. Der Brief wurde meinem Mann nicht direkt zugestellt sondern über seine Schwester. Kann hier jeder irgendwie daher gehen und angebliche Erben bestimmen zumal noch 2 Geschwister der verstorbenen Tante leben. 2 Brüder der Verstorbenen sind selbst verstorben. Daher treten mein Mann und seine Geschwister an deren Stelle. Ist das rechtens auch wenn 2 Geschwister der verstorbenen Tante noch leben? Zählt dieses dubiose Schreiben von dem Cousin als Info zu dem Erbe oder ist das unwirksam.
Hallo Evelin R.,
da wir keine Rechtsberatung anbieten können, empfehlen wir Ihnen sich in diesem Fall direkt an einen Anwalt zu wenden. Mit diesem können Sie klären, wie Sie weiter vorgehen sollten und welche Bedeutung das Schreiben für Sie hat. Zudem sollte es auch möglich sein, beim Nachlassgericht zu erfragen, ob ein Nachlassverwalter eingesetzt wurde.
Ihr Team von anwalt.org
Vielen Dank für die aktuellen Hinweise.
Mein 3 Jahre älterer Bruder ist vor 3 Tagen mit 60 Jahren an einer Ampel umgekippt und war nicht mehr zu beleben.
Seit langem Harz was weiß ich Empfänger.
Nur noch ich als letzter der Familie da.
Da waren die Informationen hier im Forum sehr weiterführend.
Bernd
Rückt ein gesetzlicher Erbe in einem späteren Erbfall an die Stelle seines Vaters, wenn er zuvor das Erbe seines Vaters ausgeschlagen hat?
Hallo Uta H.,
wurde das Erbe in der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlagen, bestehen keinerlei Ansprüche oder Pflichten in Bezug auf dieses Erbe. War der Vater Erbe und wurde das Erbe durch den Sohn ausgeschlagen, kann in der Regel dies nicht rückgängig gemacht werden. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt für Erbrecht wenden.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
mein Erzeuger ist am 22.12.17 verstorben. Es bestand seit über 20 Jahren kein Kontakt zu ihm.
Seine Schwester informierte meine Mama einiger Tage später über seinen Tod. Wann beginnt die Frist zum Ausschlagen des Erbes?
Ab Kenntnis oder ab Benachrichtigung des Amtsgerichtes?
Vielen Dank .
Liebe Grüße
Melanie K.
Hallo Melanie K.,
in der Regel beginnt die Frist ab Kenntniserlangung.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, mein Papa ist vor zwei Wochen verstorben, Erben sind wohl seine Frau und ich ( einzige leibliche Tochter ) , ich möchte das Erbe aber ausschlagen, reicht es wenn ich das beim Amtsgericht oder Notar mache oder muß meine Tochter das auch noch tun ?
Ich möchte das die letzte Ehefrau meines Vaters das alleinige Erbe bekommt.
Mit freundlichen Grüßen
Maren S.
Hallo Maren S.,
Sie können das Erbe beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) ausschlagen oder dies auch über einen Notar tun. Letzteres bedeute in der Regel jedoch höhere Gebühren. Ihre Tochter rutsch in der Erbfolge dann an Ihrer stelle, sodass sie das Erbe ihrerseits ebenfalls ausschlagen muss (oder Sie für Ohrter Tochter, falls diese minderjährig ist). Für die Ausschlagung haben Sie sechs Wochen ab Kenntnisnahme des Erbfalls Zeit. Verpassen Sie diese Frist, gilt das Erbe automatisch als angenommen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, der Onkel meiner Frau ist verstorben. Er war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Seine nächsten lebenden Angehörigen sind eine Schwester und ein Bruder. Beide lehnen das Erbe ab, da der Onkel verschuldet war. Als nächstes wären in der Erbfolge 3 Nichten (u.a. meine Frau) und ein Neffe an der Reihe. Müssen diese 4 nun gleich das Erbe ablehnen, oder werden sie erst vom Nachlassgericht informiert? Und wie sieht es mit unseren beiden Kindern aus? Auch gleich ablehnen?
Hallo Patrick,
potentielle Erben haben nach Kenntniserhalt über einen Erbfall sechs Wochen Zeit, um sich über die finanzielle Situation zu informieren. Die Kenntniserlangung muss nicht unbedingt über das Gericht erfolgen. Wissen Sie bereits, dass Sie das Erbe ausschlagen wollen, können Sie dies in der Regel vorsorglich tun. Informieren Sie sich am besten beim zuständigen Nachlassgericht.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
der Bruder meiner Frau ist vor zwei Wochen gestorben, was uns umgehend mitgeteilt wurde. Dieser hat eigene Kinder und Enkel, so dass meine Frau aktuell nicht erbberechtigt ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Kinder und Enkel des Erblassers das Erbe ausschlagen werden und meine Frau dann (neben ihrer Mutter und einem Bruder) in der Erbfolge dran ist. Wann beginnt für meine Frau die 6-wöchige Frist zum Ausschlagen des Erbes? Aktuell kann Sie ja noch nichts ausschlagen oder doch?
Hallo Heinrich,
die Frist von sechs Wochen beginnt ab Kenntnisnahme des Erbfalls. Ein Erbe kann in der Regel auch rein vorsorglich ausgeschlagen werden. Lassen Sie sich hier am besten rechtlich von einem Notar oder Anwalt beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Opa der Tochter meiner Lebensgefährtin ist verstorben. Nun war meine Lebensgefährtin beim Amtsgericht und wollte das Erbe ausschlagen. Jedoch wurde vom Familiengericht nun eine familiengerichtliche Genehmigung beantragt, welche meiner Lebensgefährtin 96 Euro kostet.
Gibt es eine Möglichkeit, die Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung erstattet zu bekommen bzw. diese nicht zahlen zu müssen, weil meine Lebensgefährtin in Ausbildung ist und Bafög bezieht.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo Mirco W.,
in der Regel sind Verwaltungsgebühren bei solchen Vorgängen zu zahlen. Fragen Sie beim zuständigen Gericht nach, inwieweit diese in Raten gezahlt oder bei einen geringen Einkommen erstattet werden können.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ein Nachlassgericht in Bielefeld hat mich per Schreiben informiert, dass ich als möglicher Erbeserbe einer mir unbekannten bereits 2010 verstorbenen Frau in Frage komme. Konkret geht es um ca 1000 Euro, die bei irgendeinem Pflegeheim hinterlegt waren. die Hinterlegungsstelle kennt aber die weitere Erbmasse nicht.
Da ich diese Frau nicht kenne, möchte ich lieber ausschlagen. Oder muss ich das zu diesem Zeitpunkt nicht? Ich soll zur Auszahlung dieser 1000 Euro Erbnachweise und Zustimmungserklärungen möglicher weiterer Erben einreichen. Wie soll das gehen, wenn ich diese Menschen und die Verstorbene doch gar nicht kenne?
Freundliche Grüße
P.Bont
Hallo P.Bont,
sie haben in der Regel sechs Wochen nach Kenntnisnahme einer Erbschaft Zeit, sich über die Vermögensverhältnisse zu informieren. Auch für die Ausschlagung haben Sie sechs Wochen Zeit. Tun Sie innerhalb dieser Frist nichts, gilt das Erbe als angenommen. Im Zweifel sollten Sie sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise an einen Anwalt für Erbrecht wenden. Dieser kann Sie bezüglich der Nachweise beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
mein Bruder ist verstorben. Da er verschuldet war haben mein anderer Bruder und ich das Erbe ausgeschlagen. Es gibt noch 2 Cousins, können die beiden da als Erbe in Frage kommen? Müssen die auch das Erbe ausschlagen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Hallo,
grundsätzlich können auch entfernte Verwandte gemäß der gesetzlichen Erbfolge als Erben in Frage kommen. Nach einer Benachrichtigung des Nachlassgerichts wäre eine entsprechende Erbausschlagung ggf. notwendig.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
Auch ich habe eine Frage:
Mein Vater ist im Februar verstorben und ich habe zusammen mit meiner Schwester das Erbe ausgeschlagen.
Die Kosten dafür betragen 30,- €.
Durch einen Streit mit meiner Schwester besteht nun kein Kontakt mehr und die Rechnung für die Ausschlagung habe ich bekommen.
Kann man diesen Betrag teilen lassen? Denn ich sehe es irgendwo nicht ein für sie mit zu zahlen.
Viele Grüße
Hallo,
Sie sollten sich mit Ihrem Anliegen an den Aussteller der Rechnung wenden und eine entsprechende Aufteilung der Kosten erfragen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
habe das Erbe meiner Mutter ausgeschlagen und wurde vom Amtsgericht angeschrieben, dass ich die Namen der Geschwister meiner Mutter und deren Adressen besorgen soll.
Habe von den Geschwistern nur die Vornamen und keinerlei Adressen, da es keinen Kontakt gab.
Reicht es, die mir bekannten Daten (also die Vornamen) zu geben oder muss ich jetzt in den hunderte Kilometer zum Geburtsort meiner Mutter und die Adressen der Geschwister irgendwie besorgen?
Besten Dank
S. V.
Hallo Petra,
in der Regel sollte es ausreichen, wenn Sie nur die Ihnen bekannten Informationen weiterleiten.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
meine Mutter ist verstorben. Es existiert kein Testament. Demzufolge wären meine Schwester und ich durch gesetzliche Erbfolge erbberechtigt. Meine Schwester will das Erbe annehmen. Ich selbst habe eine volljährige Tochter (ohne Kinder) und will das Erbe ausschlagen. Wenn sowohl ich als auch meine Tochter das Erbe ausschlagen, an wen fällt dann mein ausgeschlagener Anteil: An meine Schwester oder den Staat?
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen
Hallo Jürgen,
in der Regel würde das Erbe dann in Gänze an die verbliebenen Erben gehen. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Erbrecht beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
meine Tante ist verstorben und hatte eine Privatinsolvenz. Müssen mein Vater (ihr Bruder) und ich gleich das Erbe ausschlagen? Es gibt noch 2 Kinder die dies auf jeden Fall tun.
Besten Dank
D.S.
Hallo D. S.,
die Entscheidung, ob Sie das Erbe ausschlagen obliegt Ihnen. Nach Kenntnisnahme des Erblasses haben Sie sechs Wochen Zeit, sich über die Vermögenssituation des Erblassers zu informieren.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
mein Vater und meine Mutter sind geschieden. Zu beiden habe ich keinen Kontakt.
Nun erhalte ich vom Nachlassgericht die Mitteilung, dass mein Vater schon vor 3 Monaten verstorben ist. Mehr nicht.
Auf Nachfrage beim Nachlassgericht wurde mir gesagt, dass die Erben seine jetzige Frau und wir 3 Geschwister aus erster Ehe sind.
Ob etwas zu erben ist, könne das Nachlassgericht nicht mitteilen. Mein Erbe könne ich aber beim dortigen Nachlassgericht ausschlagen, sofern ich das möchte. Es wurde mir auch nicht gesagt, ob Schulden oder evtl. Vermögen vorhanden sei. Das sei nicht Sache des Nachlassgerichtes, dieses zu ermitteln.
Sie konnten mir nur den Namen der letzten Ehefrau und den letzten Wohnsitz mitteilen.
Frage: Habe ich ein Anrecht zu wissen, ob und welches Vermögen bzw. Schulden mein Vater hinterlassen hat? Ich kenne seine jetzige Ehefrau nicht und möchte mich auch nicht mit ihr in Verbindung setzen. Ausserdem weiss ich nicht, ob deren Aussgen der Wahrheit entsprächen.
Bevor ich etwas annehme oder ausschlage – das nicht rückgängig zu machen ist – sollte ich doch wissen um welche ca. Beträge es geht.
Wer kann mir hierzu zeitnah verbindliche Auskünfte geben???
Vielen Dank für Ihre Info.
Hallo Andrea,
in der Regel haben Erben nach Kenntniserlangung sechs Wochen Zeit sich über die Vermögenslage zu informieren und eine Entscheidung zu treffen. Wird diese Frist nicht beachtet, gilt das Erbe in der Regel als automatisch angenommen. Informationen müssen jedoch vom potentiellen Erben selbst eingeholt werden. Sie können sich hier an das Finanzamt, Banken, Versicherungen, Grundbuchamt, Handelsregister oder andere Erben wenden, falls diese bekannt sind. Meist wird für socleh Fragen ein Erbschein benötigt. Behörde oder Gericht sind üblicherweise nicht für die Ermittlung der Erbhöhe oder der Schuldenb zuständig.
Ihr Team von anwalt.org
Meine Mutter ist vor kurzem verstorben und wir Gewister,wollen das Erbe ausschlagen. Sie hinterlässt eine Versicherung, die beim Todesfall an mich ausgezahlt wird. Diese Summe würde nur etwa die Hälfte der Beerdigungskosten tragen. Den Restbetrag möchten wir selber bezahlen. Ist dies trotz Erbausschlagung möglich, oder entstehen uns deshalb Nachteile.
Hallo Ina,
in diesem Fall sollten Sie klären, ob die Versicherung zur Erbmasse gehört oder unabhängig davon betrachtet werden kann. Hier ist wichtig, ob ein Bezugsrecht festgelegt wurde. Dies sollte in der Police an sich festgelegt sein. Fällt die Versicherung in die Erbmasse, kann diese bei einer Ausschlagung in der Regel nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ein Erbe hat das Erbe abgelehnt,verlangt aber seinen Pflichtteil,nachdem die minderjährigen Kinder nachgerückt sind.Muss ich als Haupterbe jetzt schon den Pflichtteil zahlen oder muss der Erbe seine Kinder verklagen?
Hallo Steven,
wird ein Erbe ausgeschlagen, entfällt in der Regel auch der Pflichtteilanspruch. Die Erben sind in diesem Fall dann die Kinder, ein weitere Anspruch durch den Erben, der abgelehnt hat, besteht üblicherweise dann nicht mehr. Im Zweifel können Sie sich diesbezüglich auch von einem Anwalt rechtlich beraten lassen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
mein Onkel, Bruder meiner Mutter und meiner Tante (beide verstorben), ist vor einigen Tagen verstorben. Seine Eltern sind ebenfalls bereits verstorben. Er war verheiratet und ist geschieden. Nachkommen sind keine vorhanden. Danach sind wir, mein Cousin (Neffe), meine beiden Cousinen und ich (Nichten) als Erben 2. Ordnung erbberechtigt. Ich werde das Erbe aus verschiedenen Gründen fristgerecht ausschlagen. Wie ich auf Ihrer Internetseite lese, treten dann an meine Erbstelle meine beiden Kinder (Großneffe und Großnichte meines Onkels), die bei Verzicht auf das Erbe dieses ggf. ebenfalls ausschlagen müssten. Ich habe von meinen beiden Kindern 3 Enkelkinder, alle noch minderjährig.
Frage: Müssen diese bzw. die Eltern ggf. ebenfalls das Erbe ausschlagen oder ist diese Generation vom Erbe bzw. Erbverzicht nicht (mehr) betroffen? Eine aussagekräftige Antwort erbitte ich auf diesem Wege.
Freundliche Grüße
R.G.
Hallo Runhild,
in der Regel sind auch Ihre Enkel von der Erbfolge betroffen. Somit ist eine Erbausschlagung ggf. notwendig.
Ihr Team von anwalt.org