Während sich der Erbverzicht durch entsprechende schriftliche Verträge auf die vorweggenommene Erbfolge bezieht, kommt die Erbausschlagung im Erbrecht dann zum Tragen, wenn der Erbfall bereits eingetroffen, der Erblasser verstorben ist.
Dabei gibt es zahlreiche Gründe, aus denen ein Erbe die Erbschaft ausschlagen will. Vor allem die hohe Überschuldung des Erblassers kann ein grundlegendes Motiv dafür sein, die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.
Doch wie und wo können Sie das Erbe ausschlagen? Welche Frist müssen Sie beachten? Und wie verändert sich die Erbfolge bei Ausschlagung des Nachlasses? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Erbe ausschlagen
Ja. Sie sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, eine Erbe anzunehmen. Ein Erbverzicht ist somit möglich.
Sie haben insgesamt sechs Wochen Zeit, um das Erbe gemäß Erbrecht auszuschlagen.
Ja. In welcher Höhe für die Erbausschlagung Gebühren anfallen, können Sie hier nachlesen.
Warum das Erbe nicht annehmen? Mögliche Gründe für die Erbausschlagung
Verstirbt ein Erblasser, so geht dessen gesamtes Hab und Gut, aber auch dessen gesamten offenen Schulden automatisch auf seine rechtlichen Erben über. Ist kein Testament vorhanden, ordnen sich die Erben der gesetzlichen Erbfolge unter, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt ist. Der Erblasser muss also kein Testament aufsetzen und selbstständig Erbberechtigte bestimmen.
Das bedeutet aber auch, dass der Nachlass eines Verstorbenen erst einmal automatisch in das Vermögen der Erben übergeht, ohne dass diese eigenständig dafür etwas tun müssen („Vonselbsterwerb“). Doch nicht in jedem Fall wollen die Erben diese Bürde auf sich nehmen.
War der Erblasser etwa hoch verschuldet und haftete er gegenüber den Gläubigern auch mit seinem Nachlass, sind die Erben dafür zuständig, die verbliebenen Verbindlichkeiten auszulösen.
Gegebenenfalls können etwaige Ansprüche zwar herabgesenkt werden, doch ob am Ende noch etwas vom Nachlass übrigbleibt oder der Erbe gar noch draufzahlen muss, zeigt sich erst zum Abschluss der Erbauseinandersetzung und einer möglichen Nachlassinsolvenz.
Wollen Erben das Risiko nicht tragen und dem damit verbundenen Ärger entgehen, können Sie die Erbschaft auch ausschlagen.
Auch andere Gründe können dafür sprechen, dass ein Hinterbliebener das Erbe ausschlagen sollte, z. B.:
- persönliche Motive, wie etwa ein zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem ausschlagenden Erben.
- steuerrechtliche Motive: Da auf den Nachlass eine Erbschaftssteuer anfällt, kann ein Erbe diesen ausschlagen, wenn es sich beispielsweise hauptsächlich um Nachlassgegenstände handelt, für die Unkosten entstünden.
- Erbausschlagung aufgrund der Bestattungskosten: Verstirbt ein Erblasser, so sind die Erben auch dafür zuständig dessen Beerdigung zu gestalten und zu zahlen (§ 1968 BGB). Handelt es sich nur um einen geringen Nachlass, können Sie das Erbe auch ausschlagen, um die Beerdigungskosten am Ende nicht tragen zu müssen. Aber: Sollte kein Erbe mehr vorhanden sein oder alle die Ausschlagung der Erbschaft bestimmt haben, so muss der Fürsorgeberechtigte oder Unterhaltspflichtige die Kosten tragen.
Daher ist von vorschnellen Aussagen nach Eintritt des Erbfalles dringend abzuraten. Lassen Sie sich vor jeder Entscheidung die einzelnen Vor- und Nachteile, die sich in Ihrem Fall ergeben würden, durch den Kopf gehen. Wägen Sie ab, ob die Schulden des Verstorbenen mit dem Nachlass vollständig abgelöst werden können. Hierfür haben Sie in aller Regel auch genügend Zeit.
Erbe ausschlagen – Welche Frist gilt?
Wollen Sie die Erbschaft ausschlagen oder aber angemessen über diesen Schritt nachdenken, räumt Ihnen der Gesetzgeber hierfür ausreichend Zeit ein. Dennoch müssen Sie die gesetzlich festgelegte Frist für die Erbausschlagung dringend beachten, denn:
Ist die Frist abgelaufen, innerhalb derer Sie das Erbe ausschlagen können, ohne dass Sie diesen Schritt gemacht haben, gilt das Erbe automatisch als angenommen (§ 1943 Satz 2 BGB).
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Erben (von der Erbschaft, eines Beschwerungsgrund, eines Berufungsgrundes, der Testamentseröffnung u.a.).
Ausschlagung eines Vermächtnisses
Die hier benannte Frist gilt nicht für die Ausschlagung eines Vermächtnisses. Von einem Vermächtnis wird im Erbrecht dann gesprochen, wenn der Nachlass gänzlich oder zum Teil an eine nicht erbberechtigte Person (Freund, Bekannter usf.) oder einen Verein gehen soll. In diesem Fall dürfen Erben dem Vermächtnisberechtigten selbst eine Frist auferlegen, innerhalb derer er sich dahingehend entscheiden soll, ob er es annimmt oder ausschlägt (§ 2307 Absatz 2 BGB). Verstreicht diese Frist, ohne dass die Vermächtnisannahme erfolgte, gilt dieses automatisch als ausgeschlagen. Hier verhält es sich damit genau anders:
Während nach Fristversäumnis ein Erbe automatisch als angenommen bestimmt, gilt ein Vermächtnis bei fehlender Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist automatisch als ausgeschlagen.
Aber auch beim Vermächtnis gilt: Wurde dieses erst einmal angenommen, kann es nicht mehr ausgeschlagen werden.
Das Erbe ablehnen – Wie und wo geht das?
Aber wie genau können Sie als Begünstigter nun das Erbe ausschlagen? Und wo können Sie dies überhaupt tun? Grundsätzlich ist für Erbangelegenheiten das örtliche Nachlassgericht zuständig. Also müssen Sie auch die Ausschlagung vom Erbe vor dem betreffenden Gericht erklären.
Dies ist jedoch nicht in jeder Form möglich. Grundsätzlich stehen hierfür zwei Wege offen (§ 1945 Absatz 1 BGB):
- Erbe ausschlagen über den Notar: Es bedarf hierzu einer notariell beglaubigten und schriftlichen Erklärung darüber, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen. Erst durch die Beglaubigung wird das entsprechende Dokument rechtswirksam. Fehlt eine solche Beglaubigung, gilt die Ausschlagung einer Erbschaft als nicht erfolgt. Das beglaubigte Dokument muss der Notar dem Nachlassgericht vorlegen.
- Direkt beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen: Sie können die Erbausschlagung jedoch auch direkt vor dem betreffenden Gericht erklären. Die entsprechende, in der Rechtsantragsstelle des Nachlassgerichtes gefertigte Niederschrift wird nach den Vorschriften des Beuurkundsgesetzes erstellt (§ 1945 Absatz 2 BGB), sodass es sich auch hierbei um eine rechtsgültige und -verbindliche Erklärung handelt.
Die Erbausschlagung hat Auswirkungen auf die Erbfolge
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, ist die Erbfolge dadurch verändert worden. Ähnlich wie beim Erbverzicht werden Sie als Ausschlagender so behandelt, als wären Sie selbst bereits verstorben (§ 1953 Absatz 2 BGB). Ihr Erbrecht geht dann auf Ihre Nachkommen über. Auch diese wiederum können erklären, das Erbe ausschlagen zu wollen.
Haben am Ende alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen, kommt das sogenannte gesetzliche Erbrecht des Staates zum Tragen. Nach § 1936 BGB geht der Nachlass dann in das Eigentum des Staates über: zunächst auf das Bundesland in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte, dann auf den Bund, wenn kein Wohnsitz festzustellen ist.
Welche Kosten entstehen bei Erbausschlagung?
Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, entstehen Kosten. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Erklärung vor dem Nachlassgericht abgeben oder über einen Notar erstellen und beurkunden lassen: In beiden Fällen kommen in aller Regel dieselben Gebühren auf Sie zu.
Wenn Sie beim Nachlassgericht das Erbe ausschlagen, entstehen insgesamt 0,5 Gebühren (Nr. 21201 im Kostenverzeichnis, Anlage 1 GNotKG) – mindestens aber 30 Euro. Die Höhe des zugrunde zu legenden Gebührensatzes richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert (Anlage 2 GNotKG). Für Vorgänge in den Bereichen Nachlass ist ausschließlich die Tabelle B anzusetzen.
Ein Beispiel:
Gegenstandswert der Erbmasse
einfache Gebühr nach Anlage 2 (Tabelle B)
0,5 Gebühren für Erbausschlagung
40.000,00 Euro
145,00 Euro
72,50 Euro
Entsprechende Kosten entstehen auch dann, wenn Sie einen Notar eine solche Erklärung aufsetzen und beglaubigen lassen. Setzen Sie das Schreiben hingegen selbst auf und lassen dieses nur noch von dem Notar beglaubigen, liegen die Kosten bei 20 bis 70 Euro (Nr. 25100 im Kostenverzeichnis). Allerdings sollten Sie sich stets ausreichend beraten lassen, um am Ende nicht doch eine unwirksame Formulierung in der Ausschlagung aufzunehmen.
Hallo,
Frage: wenn ich „nach Aktenlage“ des Nachlassgerichts als Erbe angeschrieben werde und mir sicher bin das Erbe eines verstorbenen Onkels auszuschlagen (dessen Geschwister und dessen Kinder usw haben das alle offensichtlich schon gemacht), sollten oder müssten dann sogar gleich meine eigenen (volljährigen) Kinder auch ausschlagen?
LG Ralf
Hallo Ralf B.,
wenn Ihre Kinder die nächsten in der Erbreihenfolge sind und das Erbe ebenfalls nicht antreten möchten, können sie dieses ebenfalls ausschlagen. Wenden Sie sich an das zuständige Nachlassgericht oder einen Notar, falls das Gericht sich nicht an ihrem Wohnort befindet.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
ich habe vom roten Kreuz erfahren, dass mein Erzeuger verstorben ist.
Ich kenne nur seinen Namen aber weder seinen letzten Wohnsitz, Geburtsort noch das gesicherte Geburtsdatum. Immerhin konnte ich das Sterbedatum in Erfahrung bringen.
Gleichzeitig stand in diesem Brief, dass ich wohl einen Bruder habe, von dem ich gar keine Daten außer dem Namen aus dem Schreiben besitze.
Was kann ich tun, ich möchte ein mögliches Erbe ausschlagen.
Ich habe aber bis auf die Benachrichtung zum Ableben meines Erzeugers vom DRK keine weiteren Informationen oder Benachrichtungen irgendwelcher Ämter erhalten.
Vielen Dank.
Hallo,
welches Vorgehen in diesem Fall sinnvoll ist, sollten Sie beim Nachlassgericht bei Ihnen vor Ort erfragen. GGf. lassen sich anhand des Names und des Sterbedatum weitere Informationen herausfinden.
Ihr Team von anwalt.org
Laut Rückmeldung des Amtsgerichtes, welches ich heute in meinem Fall angerufen habe, reicht es, wenn ich zur Erbausschlagung die Benachrichtigung des Nachlassgerichtes und meinen Perso mitbringe.
Den Rest erledigen die dann im Rahmen der Amtshilfe.
Einfach mal beim Amtgericht deines Wohnortes nachfragen.
ich habe heute vom Tode meiner älteren Schwester erfahren.Meine jüngere Schwester hat das Erbe bereits wegen Überschuldung abgelehnt.allerdings wurde ich weder vom Nachlassgericht noch von meinen beiden Schwestern über den Tod meiner Muttet informiert,wo ich ja auch Erbe war.das heißt,das Gericht hat einen Fehler gemacht und meine beiden Schwestern haben eine Straftat begangen,(Unterschlagung).Was knn ich tun .für eine Notar oder Rechtsanwalt habe ich kein Geld.Ich bin Rentner mit Grundsicherung.
Hallo,
grundsätzlich besteht die Möglichkeit Anzeige zu erstatten. Zudem können Sie für die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe beantragen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
mein Vater zu dem ich kaum Kontakt hatte ist vor 4 Wochen verstorben.
Jetzt habe ich erfahren dass ich die Gesamtkosten seiner Sozialwohnung übernehmen muss falls ich das Erbe nicht ausschlage, die wollte ich beim Nachlassgericht tun, allerdings sagten die mir das die dafür nicht zuständig sind da mein Vater die türkische Staatsbürgerschaft besaß.
Er lebte und arbeitete hier in Deutschland, zuletzt eben 15 Jahre in einer Sozialwohnung.
Die meinten ich solle zum türkischen Konsulat, die wiederum sagten mir ich solle in die Türkei (ins Dorf meines Vaters) reisen diesbezüglich.
Ich verstehe das nicht, warum ich das Erbe nicht einfach ausschlagen kann, auch hab ich das Geld, die Zeit und auch die Lust nicht dazu wegen einem Zettel in die Türkei zu reisen. Habe selber kaum Geld (Student).
Kann ich zu einem Notar gehen und es Ausschlagen?
Wäre für Tipps und Ratschläge dankbar.
MfG Duman
Hallo Duman,
Sie können das Erbe innerhalb von drei Monaten bei einem türkischen Nachlassgericht ausschlagen. Erkundigen Sie sich am besten telefonisch beim zuständigen Nachlassgericht, welche Form hierfür notwendig ist.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
vielen Dank für Ihre Antwort.
Also habe ich mehr Zeit für die Ausschlagung des Erbes als wie wenn ich im Deutschen Nachlassgericht das Erbe ausschlagen würde?
Laut deutschem Recht hat man ja 6 Wochen nur Zeit das Erbe anzunehmen oder auszuschlagen.
Hallo Duman,
greift das türkische Erbrecht, sind auch die darin definierten Fristen geltend.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo liebes Team,
Mein Vater ist vor kurzer Zeit verstorben und wir Kinder möchten das verschuldete Erbe ausschlagen.
Es kommen Einmalzahlungen von Versicherungen meiner Mutter zugute die diese gerne auf unsere Konten auszahlen lassen möchte weil sie ein Pfändungsschutzkonto besitzt.
Gilt das Erbe angenommen wenn solche Zahlungen auf ggf. mein Konto eingehen?es geht unter anderem um die Rente meines Vaters.
Liebe Grüße vielen Dank!
Vielen Dank
Hallo Tina,
welches Vorgehen in Ihrem Fall am sinnvollsten ist, sollten Sie gemeinsam mit einem Anwalt für Erbrecht erörtern.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu einem Bestandteil meiner Kostenrechnung eines Notars.
Ich habe diesen beauftragt die Erbausschlagungerklärung anzufertigen und bin zur Unterschrift beim Notar gewesen.
Nun verlangt er zusätzlich zu KV 21201 auch noch eine Vollzugsgebühr (KV 22124) in Höhe von EUR 20,00. Ich bin jedoch mit dieser zweiten Position nicht einverstanden.
Das Erbe ist überschuldet, demnach dürfte meiner Meinung nach neben KV 21201 nur noch die Dokumentengebühr sowie Post- und Telekommunikationsgebühren on Top kommen.
Liege ich hier richtig?
Vielen Dank!
Hallo R. Gensrich,
in der Regel fällt eine Gebühr nach 22124 laut GNotKG für die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder für die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten an. Sie sollten mit dem Notar abklären, in welchem Zusammenhang dies geschehen ist.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
Ich will ebenfalls das Erbe ausschlagen. Schreiben wurde bereits verfasst, aber beim Amtsgericht musste ich nichts zahlen und habe nur das Schreiben mit Unterschrift abgeben müssen. Ist das Dokument dennoch wirksam oder sollte ich dennoch nochmal zum Amtsgericht hingehen?
Hallo Benjamin C.,
in diesem Fall ist es empfehlenswert sich beim zuständigen Amtsgericht zu erkundigen, ob Ihrerseits weitere Schritte notwendig sind.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
mein Vater ist verstorben. Ich weiss nicht, ob er Schulden hatte und wollte deshalb das Erbe ausschlagen. Meine Tante hatte eine Vollmacht über sein Konto und hat nach seinem Tod die Rente die noch rückwirkend kam abgehoben. Hat das Auswirkungen, da ich beabsichtige das Erbe auszuschlagen? Meine Chefin meinte das Geld muss zurück, da eine Vollmacht ja nur zu Lebzeiten gilt
Mfg Christiane R
Hallo Christiane,
wenn Sie das Erbe ausschlagen, haben die Handlungen Ihrer Tante keine Auswirkung auf Sie. Eine Vollmacht kann auch über den Tod hinaus bestimmt werden – so dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Betroffenen abschließend regeln kann. Unter Umständen kann die Rente zurückgefordert werden, je nachdem, ob die Rente im Voraus oder nachschüssig bezahlt wird.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag!
Meine Mutter ist verstorben.Ich hatte kaum Kontakt zu ihr und wie ich erfahren habe,war sie insolvent.Ich muss daher das Erbe ausschlagen.Laut Bestatter und Sozialamt muss ich aber für die Beerdigung aufkommen.Es gibt noch 4 Geschwister meiner Mutter,ansonsten keine Angehörigen.Da ich dafür einen Kredit aufnehmen müsste,bin ich wirklich verzweifelt.Was kann oder muss ich tun?Vielen Dank im Voraus!
Hallo,
in der Tat sind Sie als Angehöriger dazu verpflichtet, für die Bestattung aufzukommen, auch wenn Sie das Erbe ausschlagen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
ich habe anfang Dezember von meiner Tante erfahren das mein Onkel (ihr Bruder) verstorben ist. In der Erbfolge ist meine Tante, meine Cousine und ich. Von Anfang an habe ich meiner Tante gesagt das ich das Erbe nicht annehmen werde. Jetzt bekomme ich ein Schreiben vom Nachlassgericht mit einem Anhang wo meine Tante bei einem Notar bekannt gibt das alle Erben ihr Erbe annehmen! Das ist das erste Schreiben was ich überhaupt bekommen habe! Ich möchte das Erbe ausschlagen! Ist die Frist jetzt schon vorbei?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Christine
Hallo Christine,
in der Tat sollte die Frist in Ihrem Fall abgelaufen sein. Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie bezüglich Ihrer Situation genau beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Vorsicht auch hier lauert Notar Abzocke – von Amtsgericht wurde mir geraten mich mit meinen volljährigen Kindern abzusprechen und gemeinsam zu einem Notar meiner Wahl zu gehen und dort das Erbe auszuschlagen. So würden nur einmal Kosten anfallen. Auf diese Auskunft hatte ich mich verlassen. Hätte ich mal nicht so gewählt … Beim Amtsgericht hätte ich ca. 20 € gezahlt – beim Notar wurden mir ca. 40 € für die Ausschlagung berechnet. Jedes meiner drei Kinder hat nochmal ca. 36 € bezahlt. Leider war ich so fassungslos und habe gezahlt.
Hallo aus Norwegen. Ich lebe seit 6 Jahren Norwegen bin aber deutsche Staatsbürgerin. Mein Vater im Februar verstorben und hat uns Kindern das Haus hinterlassen. Mein Bruder ist als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Ich würde gerne das Erbe ausschlagen aber meinen Pflichtanteil geltend machen. Habe ich Anrecht auf einen Pflichtanteil auch wenn ich das Erbe ausschlage ? Berechnet sich der Pflichtanteil auf die Gesamtsumme der Erbschaft, also Barvermögen, Haus und Grundstückswert ?
Hallo Angela,
schlagen Sie das Erbe aus, verlieren Sie grundsätzlich auch das Anrecht auf Ihren Pflichtteil. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, ein Vermächtnis oder eine Auflage beschränkt bzw. Ihr Erbe beschwert wird. In diesem Fall können Sie das Erbe ausschlagen aber auf Ihren Pflichtteil bestehen. Dieser wird in der Tat aus der Gesamtsumme der Erbschaft (inkl. Schulden) gebildet.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
über Dritte habe ich erfahren, dass eine Tante von mir verstorben ist.
Deren Kinder und Enkel haben/werden das Erbe ausschlagen, da diese sich in einem privaten Insolvenzverfahren befunden hat.
Muss ich hier auch tätig werden und ab wann?
Muss ich hier erst nicht vom Nachlassgericht informiert werden, dass ich als möglicher Erbe in Frage komme?
Hallo Armin,
grundsätzlich werden Sie informiert, wenn Ihnen ein Erbe zustünde. Ist dies der Fall, können Sie es nach der Benachrichtigung ausschlagen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo, mein Mann und ich sind in Regel- und Privatinsolvenz. Die Mutter meines Mannes ist verstorben. Die Erblasserin ist nicht verschuldet. Wir haben 3 Kinde, 2 davon noch minderjährig. Mein Mann möchte das Erbe ausschlagen. Soll ich das Erbe auch ausschlagen, um den Verkauf des Hauses, in dem die Mutter gewohnt hat zu vermeiden? Ist bei Ausschlagung meinerseits mein Mann wieder in der Erbfolge? Vielen Dank für die Hilfe.
Hallo Eveline,
zunächst haben Sie sechs Wochen nach Bekanntwerden des Todes Zeit, sich über das Erbe zu informieren und zu entscheiden, ob dies angenommen werden soll. Wenn sie nicht im Testament benannt sind oder ein solches nicht vorliegt, sind Sie als Ehefrau in der Regel hier nicht in der Erbfolge berücksichtigt, . Das heißt, Sie können das Erbe nicht ausschlagen. Dass kann in diesem Fall nur Ihr Ehemann. Hat dieser das getan, bestehen seinerseits üblicherweise keine Ansprüche mehr. Ihre Kinder folgen dann in der Erbfolge.
Inwiefern sich ein Erbe auf die Insolvenz auswirkt, sollten Sie mit einem Anwalt klären.
Ihr Team von anwalt.org
Ich möchte das Erbe ablehnen. In der Wohnung des Verstorbenen wohnt aber noch ein Untermieter. Wann muss dieser die Wohnung verlassen?
Hallo,
da Sie das Erbe ausschlagen möchten, müssen sich die tatsächlichen Erben um die Kündigung des Mietvertrages kümmern.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo,
wann muss man ein Erbe ausschlagen? Wenn man vom Tod erfährt oder wenn ein entsprechendes Schreiben kommt?
Mein Vater ist im Februar gestorben. Ende März rief mich ein Notar an, um zu erfahren, ob ich die Tochter bin u wie sie die Beerdigung machen sollen.
Mitte Mai kam ein Schreiben der Stadt mit Fragebogen über Vermögen u Immobilien meines Vaters. Ich rief an u sagte, dass ich seit 20 Jahren keinen Kontakt habe u daher nichts weiß. Die Dame meinte, dass ich genau das hinschreiben soll – was ich auch tat.
Kann ich jetzt noch abschlagen u pauschal zu einem Notar gehen?
Danke
Hallo Lohausen,
in der Regel haben Sie als Erbe sechs Wochen Zeit sich über die finanzielle Situation des Erblassers zu informieren. Üblicherweise beginnt diese Frist bei einem Testament ab der Veröffentlichung. Ist ein solches nicht vorhanden, gilt der Zeitpunkt, ab dem er vom Erbfall Kenntnis erlangt hat. In Ihrem Fall wäre das dann Ende März.
Wir die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen, gilt sie in der Regel als angenommen. Im Zweifel sollten Sie sich hier zwecks einer rechtlichen Beratung an einen Anwalt wenden. Wir dürfen eine solche nicht anbieten.
Ihr Team von anwalt.org
S.G.fragt habe auf anraten des Vaters meiner 2 Söhne das Erbe seines verstorbenen Vaters ausgeschlagen wegen angeblicher Schulden später habe ich aber erfahren das daß gelogen war und er es sich angenommen hat…Schade das er seine eigenen Söhne ver…..aber auch die Dame wo ich es ausgeschlagen habe hat mich überhaupt nicht informiert was ich hätte machen können oder so sondern 5min rein Unterschrift raus….hätte sie mich nicht ein wenig über meine rechte oder so aufklären müssen ich mein man erbt ja nicht jeden Tag und hat deswegen auch nicht wirklich Ahnung von so etwas
Hallo S. G.,
in der Regel müssen sich Erben vor einer Ausschlagung informieren. Das kann bei einem Notar oder auch beim Nachlassgericht geschehen. Das zuständige Gericht tut dies üblicherweise während des Vorganges nicht mehr, gibt jedoch auf Anfrage meist Auskunft zum Thema.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
Habe heute Post bekommen, zwecks eines Erbes. Welches ich ausschlagen möchte. Allerdings steht dort auch drin, dass ich dafür nach Stralsund kommen soll. Ich wohne allerdings in Berlin. Welche Handlung ist nun vorgesehen?
Vielen Dank
Hallo S. Schulz,
in der Regel muss sich der Erbe, um das Erbe auszuschlagen, persönlich beim Nachlassgericht des eigenen Wohnortes oder des letzten Wohnortes des Erblasser vorstellen und ausweisen. Sie können sich beim Nachlassgericht an Ihrem Wohnort erkundigen, ob eine Ausschlagung auf dort möglich ist. Sie können auch einen Notar beauftragen, dies mit dem zuständigen Nachlassgericht zu klären.
Ihr Team von anwalt.org
Ich habe von einem Juristen gehört, dass die Ausschlagung des Erbes unwirksam ist, wenn man nur einen einzigen Haushaltsgegenstand an sich genommen hat.
Falls dies zutrifft, wäre es dann möglich bei überschuldetem Nachlass einen dritten als Erben einzusetzen -der dann ausschlägt- und einer Person, die im gemeinsamen Haushalt lebt, den Hausrat als Vermächtnis zu übertragen ?
Hallo B. Scheiblreiter,
in diesem Fall ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, da wir keine Rechtsberatung anbieten können. Dieser ist in der Lage Ihre Situation zu analysieren und Sie entsprechend bezüglich der Vorgehensweise zu beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrter Herr/Frau Anwalt/in,
der Vater meiner Tochter ist leider verstorben. Wie wir erfahren haben, ist er hoch verschuldet. Meine Tochter möchte das Erbe natürlich ausschlagen. Seit 1995 besteht kein Kontakt. Notar oder Amtsgericht, was ist besser? Wie werden in diesem Fall die Kosten berechnet?
Weiterhin stehen nun die Beerdigungskosten an, welche sich meine Tochter und ihr Halbbruder teilen müssen. Meine Tochter ist gerade Mama geworden und bekommt entsprechend weniger Geld. Jetzt muss sie sich offenbaren – auch ihr Lebenspartner. Ich find dies ziemlich ungerecht, da er sich nie um seine Tochter gekümmert und auch nie Unterhalt gezahlt hat. Ist dies wirklich rechtens?
Vorab Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen, M.Heinke
Hallo M. Heinke,
in der Regel ist es unerheblich, ob Sie die Ausschlagen über einen Notar oder das Amtsgericht durchführen, denn in der Regel entstehen hier die gleichen Gebühren. Diese Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert der Ermasse. Lasen Sie sich beim Notar ausreichen beraten, was ratsam ist, entstehen hier Beratungskosten.
Die Beerdigungskosten werden üblicherweise bei den Erben eingefordert. Eine Ausschlagung des Erbes kann dies beeinflussen. Inwieweit dies in Ihrem Fall so sein kann, sollten Sie mit einem Notar oder Anwalt klären.
Ihr Team von anwalt.org