Nach Eintritt des Erbfalles müssen sich die Erbberechtigten zunächst nicht gleich um die Aufteilung des Nachlasses sorgen. Die erste Frage, die sich den meisten stellt, ist: „Soll ich das Erbe antreten oder nicht?“ Diese Frage ist durchaus berechtigt, ist die Frist für die Erbausschlagung doch sehr gering. Schlagen die Erben die Erbschaft nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Erbanfall gegenüber dem Nachlassgericht aus, gilt sie automatisch als angenommen.
Das Problem dabei für viele: Ein jeder Erbe übernimmt nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch dessen Schulden. Genügt die Erbmasse nicht aus, um die Nachlassverbindlichkeiten damit auszulösen, kann im Zweifel sogar das Vermögen des Erben selbst hierfür angegriffen werden. Im Folgenden wollen wir Ihnen deshalb einen Leitfaden an die Hand geben, der die Entscheidung, ob Sie das Erbe annehmen oder besser ausschlagen sollten, etwas erleichtern soll.
Inhalt
FAQ: Erbe annehmen oder ausschlagen
Nein, das Erbrecht lässt den Hinterbliebenen die Wahl, das Erbe anzunehmen oder es auszuschlagen. Sie sollten sich jedoch über die Folgen der Erbausschlagung im Klaren sein.
Wer das Erbe ausschlägt, verliert damit auch den Pflichtteil. Er erhält nichts. Nicht einmal liebgewonnene Erinnerungsstücke stehen ihm zu. Stattdessen erhalten die ihm nachfolgenden Erben seinen Anteil. Die Ausschlagung lässt sich auch kaum noch rückgängig machen.
Um diese Frage zu beantworten, müssen Sie die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen genau prüfen. Stellt sich heraus, dass der Erblasser völlig überschuldet war, kann eine Ausschlagung der Erbschaft sinnvoll sein. Eine Alternative ist es, das Erbe anzunehmen und beispielsweise die Nachlassinsolvenz zu beantragen.
Weiterführende Ratgeber rund um Erbannahme und -ausschlagung
Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick
Der Verlust eines Menschen ist schwer und die meisten Angehörigen und potentiellen Erben haben in der Regel zunächst genug mit der Trauerarbeit zu tun. Das Erbrecht gewährt den Erbberechtigten jedoch nur eine kurze Frist, innerhalb derer sie sich entscheiden müssen, ob Sie das Erbe annehmen wollen oder nicht.
Laut § 1944 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen die Erben sich ab Kenntnisnahme des Erbanfalls innerhalb von sechs Wochen darüber klar werden, ob Sie das Erbe annehmen oder ablehnen wollen. Erklären Sie innerhalb dieser Frist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht nicht die Erbausschlagung, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen.
Um eine solch fundierte Entscheidung jedoch treffen zu können, bedarf es zunächst einer umfassenden Bestandsaufnahme: Wie groß ist das Vermögen des Erblassers? Wie viele Nachlassverbindlichkeiten sind bekannt? Sind möglicherweise weitere Gläubiger vorhanden? Wie hoch sind die Schulden? Genügt die Erbschaft für deren Ablösung? Aufschluss hierüber können die Aufzeichnungen des Verstorbenen selbst geben.
Mögliche Überschuldung des Nachlasses – Erbe annehmen oder ausschlagen?
Stellt sich nach dieser ersten Bestandsaufnahme heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, ist es oft die bessere Wahl für die Erben, die Erbschaft nicht anzutreten. Doch nicht immer ist die Sachlage so konkret und innerhalb der gesetzten Frist erschließbar.
Hat ein Erbe die Frist für die Erbausschlagung versäumt und stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass es weit mehr Schulden gibt als bekannt, kann im Zweifel sogar das Eigenkapital des Erbberechtigten für die Tilgung angegriffen werden. Das Erbe kann sich dann schnell als Minusgeschäft entpuppen.
Doch das Erbrecht bietet auch einige Vorgänge, die potentielle Erben genau davor schützen sollen. Haben die Erben die Frage, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ablehnen wollen, nicht rechtzeitig getroffen und die automatische Erbannahme wurde vollzogen, gibt es noch Möglichkeiten, die eigene Haftung zu beschränken. Hierzu können Erbberechtigte folgende Prozesse in Gang setzen:
- Nachlassverwaltung: Nach § 1975 BGB kann die Haftung der Erben sich ausschließlich auf den Nachlass beschränken, wenn ein Nachlassverwalter eingesetzt wurde. Dieser hat die Aufgabe, sich mit den Gläubigern bezüglich der Schuldentilgung auseinanderzusetzen und entnimmt die hierzu erforderlichen Mittel allein aus der Erbschaft.
- Nachlassinsolvenz: Neben der Nachlassverwaltung ist auch die Beantragung einer Nachlassinsolvenz nach § 1975 BGB denkbar, um die Haftung zu begrenzen. Stellt sich heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, werden die aufwendbaren Mittel aus diesem genutzt, um die Gläubiger soweit möglich zufriedenzustellen.
Erbe antreten oder ablehnen? Konsequenzen der Entscheidung
Bevor Sie sich entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen, sollten Sie sich vor allem auch der möglichen Konsequenzen der Vorgänge bewusst sein. Einige zeigen wir Ihnen im Folgenden auf:
- Unumkehrbarkeit: Ob Sie nun das Erbe ausschlagen oder annehmen – beide Vorgänge lassen sich nicht rückgängig machen. Die Anfechtung der Erbannahme ist laut Erbrecht nur in seltenen Fällen möglich.
- Ausschluss des Pflichtteils: Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, erlischt auch ein möglicher Anspruch auf den Pflichtteil. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass doch erhebliche Vermögensmassen in der Erbschaft verbleiben, können Sie hierauf keine Ansprüche mehr erheben.
- Kosten für Insolvenzverfahren oder Nachlassverwaltung: Haben Sie die Erbschaft bereits angenommen und wollen die Eigenhaftung verhindern, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Wichtig dabei ist jedoch, dass auch hierfür zusätzliche Kosten anfallen, die aus der Erbmasse herausgenommen werden.
Brauch dringend antworten.
Mutter verstorben und bin mir nicht sicher ob ich die Erbschaft antreten soll
Das Thema Verlassenschaften interessiert mich schon seit Längerem. Ich bin immer auf der Suche nach neuen und interessanten Artikeln und Blogs zu diesem Thema. Es ist super, dass ich diesen Blog gefunden habe. Hier findet man echt viele hilfreiche Informationen.
Vielen Dank für die Informationen zum Thema Vererbung. Meine Eltern sprechen schon seit einiger Zeit über die Errichtung eines Testaments. Ich werde sie bitten, mit einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt zu sprechen.