Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann ein Erblasser selbst bestimmen, wer seinen Nachlass erhalten soll. Geschieht dies nicht, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt.
Nach dieser können nur Verwandte oder Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner als Erben in Frage kommen. Allein diese Bestimmungen jedoch genügen nicht, um am Ende auch laut Erbrecht tatsächlich Erbe zu sein.
Zunächst müssen die potentiell erbberechtigten das Ihnen angediente Erbe annehmen. Erst hiernach ist der Erbanfall eingetreten und Sie können das Erbe antreten. Doch wie können Sie die Erbschaftsannahme erklären? Und müssen Sie dies überhaupt?
Inhalt
FAQ: Erbe annehmen
Um das Erbe anzunehmen, müssen Sie nicht aktiv werden. Sie können einfach die Frist, in welcher Sie das Erbe ausschlagen können, verstreichen lassen.
Nein. Sie sind laut Erbrecht jederzeit dazu berechtigt, das Erbe auszuschlagen.
Haben Sie ein Erbe angenommen, müssen Sie sich um den Nachlass des Verstorbenen kümmern. Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft.
Annahme der Erbschaft nach BGB
Grundsätzlich wird allen Erben mit dem Anfall des Erbes das Recht eingeräumt, die Erbannahme oder aber -ausschlagung zu erklären. Der Anfall des Erbes tritt ab Kenntnisnahme der Erbberechtigung ein. Das meint nicht automatisch den Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers.
Ist etwa ein Testament vorhanden, so erfahren viele Erbberechtigte erst mit dessen Eröffnung und Verlesung, dass der Verstorbene sie als Erben einsetzte. Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen, so ist der Todeszeitpunkt maßgeblich für den Anfall der Erbschaft.
Wie können Sie das Erbe annehmen?
Wollen Sie das Erbe nicht ausschlagen, sondern annehmen, bedarf es hierzu in aller Regel keiner gesonderten schriftlichen Annahmeerklärungen bezüglich der Erbschaft. Sie müssen das Gericht damit also nicht darüber in Kenntnis setzen, sondern können einfach die für die Erbausschlagung gesetzte Frist verstreichen lassen. Dementsprechend benötigen Sie, wollen Sie das Erbe annehmen, auch kein Formular, das Sie ausfüllen und einreichen müssen.
Nach § 1944 BGB ist hierfür ein Zeitraum von sechs Wochen ab Kenntnisnahme des Erbanfalls vorgesehen. Sie müssen innerhalb dieser Frist jedoch das Erbe nicht aktiv antreten – etwa durch eine entsprechende Erklärung.
Wollen Sie die Erbschaft annehmen, können Sie diese Ausschlagungsfrist einfach verstreichen lassen, ohne aktiv zu werden. Nach Ablauf der Frist ohne erfolgte Erbausschlagung gilt das Erbe als angenommen.
Können Sie das Erbe annehmen unter Vorbehalt?
Der häufigste Grund dafür, dass Personen das ihnen rein rechtlich zustehende Erbe ausschlagen, ist die mögliche Überschuldung des Nachlasses. Nach § 1964 Absatz 1 BGB können die Erben nach der Annahme für Nachlassverbindlichkeiten auch mit dem eigenen Vermögen in Haftung genommen werden, wenn die Erbschaft für die Tilgung nicht ausreicht.
Nicht immer lässt sich dies jedoch schon innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist absehen. Daher fragen sich viele, ob Sie zunächst das Erbe auch bedingt annehmen können. Stellte sich im Nachgang heraus, dass die Erbschaft überschuldet ist, könnte die Erbausschlagung noch erklärt werden. Dies ist jedoch nicht möglich.
Erbschaft angenommen – Wie gehts weiter?
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist stehen die Erben meist fest. Sind mehrere vorhanden, bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Im Rahmen der anschließenden Erbauseinandersetzung einigen sich die einzelnen Miterben bezüglich der genauen Aufteilung des Nachlasses. Zuvor müssen sie etwaige Nachlassverbindlichkeiten auslösen.
Stellt sich nach der Annahme einer Erbschaft heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, können die Erben laut Erbrecht ein Nachlassinsolvenzverfahren beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Die Schuldenhaftung beschränkt sich dann nur noch auf den Nachlass, nicht mehr auf das Vermögen der Erbberechtigten.
Vielen Dank für diesen Beitrag zur Annahme eines Erbes im Erbrecht. Gut zu wissen, dass man nichts aktiv tun muss, um das Erbe anzunehmen außer die Frist zum Ausschlagen verstreichen lassen. Meine Großtante ist kürzlich verstorben und hat mir etwas vererbt, daher wollte ich mich hier informieren.
Können die Mitglieder sich auch untereinander einigen, ohne Gericht oder Notar? Und wenn ja, wie müssen sie ihre Einigung dem Gericht mitteilen?
Was bedeutet, wenn ich vom Nachlassgericht einen Erbschein erhalte?
Hallo,
kann man jmden (ohne Notar) bevollmächtigen die Annahme bzw. die Ausschlagung eines Erbes für einen rechtsverbindlich unumkehrbar vorzunehmen (auch wenn dieses Erbe ggf. Immobilien umfasst).?
Hintergrund der Frage:
Kann man eine solche Bevollmächtigung in eine Generalvollmacht schreiben, die nicht notariell verfasst / beglaubigt ist? (Klarerweise exkludiert eine solche Generalvollmacht jede direkte Bevollmächtigung bzgl. Immobilien)
der Vollmachttext könnte lauten:
Die vorstehende Vollmacht umfasst insbesondere das Recht, Erbschaften und Vermächtnisse anzunehmen oder auszuschlagen.
Wenn nicht möglich, ist es möglich dies zu heilen durch:
Die vorstehende Vollmacht umfasst insbesondere das Recht,, Erbschaften und Vermächtnisse anzunehmen oder auszuschlagen, solange kein Grundbesitz inkludiert ist
Das Erbe meiner Mutter würde 1/3 zu 2/3 aufgeteilt.
1/3 an mich, der einzigen Tochter und
2/3 an die 3 Enkel
Mein Anwalt hat mir geraten das Erbe auszuschlagen- also Erbverzicht- und danach
meinen Pflichtteil- die Hälfte von allem- zu beanspruchen !
Ich bin sehr skeptisch, denn nach meinen Recherchen ist das Ganze hoch riskant !
FRAGE: Was sind dabei die Risiken??? Ein jahrelanger Rechtsstreit mit den 3 anderen Vermächtnisnehmern ?
Meine Cousine hatte nie Kontakt zu ihrem leiblichen Vater und soll nun erben. Sie ist sich aber nicht sicher, ob hier eher Schulden vererbt werden und auch, ob sie das eventuelle Erbe überhaupt antreten möchte. Schade, dass sie das Erbe nicht unter Vorbehalt annehmen kann.
Ich kann es verstehen, wenn ein Erbe ausgeschlagen wird. In manchen Fällen ist es zu problembehaftet. Jedoch würde ich mich erstmal mit einem Anwalt für Erbrecht zusammensetzen. Es kann immer sein, dass es alternative Optionen gibt.
Guten Tag! Wie ich sehe, gibt es Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich, was das Antreten eines Erbes betrifft. In Deutschland bedarf es keiner gesonderten schriftlichen Annahmeerklärung. In Österreich hingegen muss oft eine Vertretung in Verlassenschaft durch einen Anwalt vorgenommen werden, da man nach dem Tod des Erblassers erst den Antrag auf das Erbe stellen muss.