FAQ: Erbauseinandersetzung
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Nachlassteilung. Eine ist beispielsweise die Naturalteilung. Welche weiteren Optionen es gibt, lesen Sie hier.
Ja. Laut Erbrecht muss sich nur ein Erbe für diesen Schritt entscheiden, damit die Erbengemeinschaft dieser Aufforderung nachkommen muss.
Die Höhe der Kosen wird individuell ermittelt. Hier lesen Sie, welche Faktoren dabei eine Rolle spielen.
Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er nicht selten mehrere Erben, die einen Anspruch auf den Nachlass erheben können. Ob die Erbfolge nun aber im Rahmen eines Testaments gewillkürt wurde oder aber bei fehlenden Bestimmungen des Erblassers den gesetzlichen Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) folgt: Eine bestehende Erbengemeinschaft muss in der Regel die Erbauseinandersetzung durchführen. Erst hiernach erhalten die Miterben laut Erbrecht den ihnen zustehenden Erbteil.
Doch wie genau läuft die Erbauseinandersetzung ab? Welche Kosten können hierfür entstehen? Und ab wann gilt die Erbengemeinschaft als aufgelöst? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Erbengemeinschaft durch Auseinandersetzung auflösen
Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind sämtliche Erben des Verstorbenen, wie sie entweder nach gesetzlicher oder aber nach gewillkürter Erbfolge bestimmt sind. Alle Nachlassempfänger haben dabei einen bestimmten Erbteilsanspruch. Bei Eintritt des Erbfalles geht die Erbschaft jedoch in das gemeinsame Vermögen der Gemeinschaft aus Miterben über, nicht in das eines einzelnen.
Damit nun jeder Erbberechtigte den ihm zugesprochenen oder zustehenden Anteil an der Erbschaft erhält, bedarf es jedoch der Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses. Dabei einigen sich die Miterben, wer welchen Anteil am Nachlass erhält. Da es mitunter auch Einigungen über Nachlassgegenstände bedarf, deren Wert sich nicht immer exakt beziffern lässt, sollen die Mitglieder der Gemeinschaft dem Erbrecht nach zumindest eine annähernd korrekte Verteilung ermöglichen.
Welche Formen der Teilung des Nachlasses sind möglich?
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Erbauseinandersetzung durchzuführen:
- Naturalteilung (auch Realteilung): Bei dieser Auflösung des Nachlasses als Gesamtvermögen ist die Verteilung der Nachlassgegenstände entsprechend der den Erben zustehenden Erbschaftsteile möglich. Jeder Miterbe erhält hierbei Gegenstände (Haus, Aktien, GmbH-Anteile) aus der Erbmasse, ohne dass Ausgleichsansprüche entstehen. Mitunter kann auch eine teilweise Veräußerung der Werte erfolgen.
- Realteilung mit Spitzenausgleich: Die Verteilung der Nachlassgegenstände ist hier nicht dergestalt möglich, dass alle Miterben den ihnen zustehenden Erbanteil erhalten. Es können sich hieraus Ansprüche auf Zahlungsausgleich ergeben. Erben, deren übernommener Nachlassgegenstand den eigentlich zustehenden Erbteil übersteigen, können hierbei eine Ausgleichszahlung an die anderen Miterben leisten.
- Erwerb aller Nachlassgegenstände mit Abfindung: Einer der Miterben kann hierbei sämtliche Nachlassgegenstände in sein Eigentum überführen. Damit die anderen Parteien der Erbengemeinschaft hierin zustimmen, leistet der zukünftige Alleineigentümer eine Abfindung, die entsprechend der Erbteilsansprüche auf die anderen Erben der Erbengemeinschaft aufgeteilt wird.
- Aufkauf der übrigen Erbteile: Als Abwandlung zu dem Erwerb der Nachlassgegenstände kann ein Miterbe auch die Erbteile der anderen Beteiligten im Zuge der Erbauseinandersetzung aufkaufen. Die ausgelösten Erben erhalten einen Ausgleich für den Erbteilsverzicht, der Käufer wird Alleinerbe bzw. Erbe zu größeren Teilen.
- Liquidation: Hierbei werden sämtliche Nachlassgegenstände veräußert. Der Erlös wird gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Dieses kann im Nachgang im Rahmen der Auseinandersetzung entsprechend der Erbquoten Aufteilung unter den Miterben finden.
Wann ist die Erbauseinandersetzung ausgeschlossen?
Nicht in jedem Fall ist die Erbauseinandersetzung jedoch möglich. Unterschiedliche Fallkonstellationen können die Auflösung der Erbengemeinschaft verzögern oder gar gänzlich verhindern.
Verzögernd können sich etwa folgende Aspekte auswirken:
- Die Zuweisung der Erbteilsansprüche ist noch nicht abschließend geklärt, als ein Miterbe noch nicht geboren wurde (§ 2043 Absatz 1 BGB). In diesem Falle ist die Erbengemeinschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt des Erbberechtigten vollständig. Erst dann kann die Erbauseinandersetzung anvisiert werden.
- Die Zuweisung der Erbteilsansprüche ist noch nicht abschließend geklärt, als noch ein Verfahren über die An- oder Aberkennung eines Kindes anhängig ist oder aber eine vom Erblasser errichtete Stiftung noch nicht als rechtsfähig anerkannt wurde (§ 2043 Absatz 2 BGB).
- Das Aufgebotsverfahren ist noch nicht abgeschlossen (§ 2045 BGB). In diesem Zuge können Nachlassgläubiger aufgefordert werden, ihre offenen Forderungen gegenüber der Erbschaft des Verstorbenen anzumelden. Häufig werden diesen hierfür etwa sechs Monate eingeräumt (§ 2061 BGB).
- Die Nachlassverbindlichkeiten wurden noch nicht abschließend aufgelöst (§ 2046 BGB). Bevor die Erbauseinandersetzung erfolgen kann, müssen sämtliche Forderungen, für die der Erblasser mit seinem Nachlass haftete, mit Hilfe der Erbschaft getilgt werden. Erst die verbleibende Erbmasse kann entsprechend der den Miterben zustehenden Anteile Aufteilung finden. Gegebenenfalls muss bei etwaiger Überschuldung des Verstorbenen gar ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden. Erst wenn alle Nachlassverbindlichkeiten abschließend bereinigt wurden, steht die tatsächlich zu verteilende Erbmasse fest.
Wie erfolgt die Auflösung der Erbengemeinschaft?
Steht keiner der im Erbrecht benannten Gründe der Erbauseinandersetzung entgegen, kann jeder Miterbe diese verlangen (§ 2042 Absatz 1 BGB). Die Erbengemeinschaft muss sich also nicht geschlossen hierzu entschließen, muss bei Verlangen aber dem Gesuch nachkommen.
Gründsätzlich sollen materielle Nachlassgegenstände „in Natur“ aufgeteilt werden (§§ 2042, 752 BGB). Für die Verteilung der Erbschaft kann es jedoch mitunter vonnöten sein, einzelne Nachlassgegenstände zu veräußern und in geldwerte Mittel umzuwandeln. Diesem Vorhaben dürfen die Miterben nicht widersprechen, wenn eine andere Lösung nicht möglich erscheint.
Besteht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände jedoch Uneinigkeit, können die Miterben zunächst auch nur die Auseinandersetzung des restlichen Nachlassvermögens bestimmen und die Teilauseinandersetzung der verbleibenden Erbgegenstände im Zweifel durch ein gerichtliches Verfahren anstreben. Hierzu bedarf es in aller Regel einer Erbauseinandersetzungsklage. Eine solche kann auch dann eingereicht werden, wenn einer der Miterben sich weigert, die Erbauseinandersetzung durchzuführen.
Zu berücksichtigen sind aber in jedem Fall etwaig getroffene Festlegungen des Erblassers im Rahmen einer testamentarischen Verfügung. Hat dieser hierin bestimmt, dass einzelne Nachlassgegenstände nur einem bestimmten Erben zukommen sollen, haben derlei Festschreibungen Vorrang.
Wie sieht ein Erbauseinandersetzungsvertrag aus?
Wie bereits angemerkt, ist das Aufsetzen eines Vertrages nicht in jedem Fall zwingend notwendig. Sind jedoch im Rahmen der Erbauseinandersetzung Grundstück, Immobilie oder Unternehmensanteile betroffen, die nur durch notariellen Vertragsschluss übertragen werden können, müssen die Miterben einen entsprechenden immer erstellen.
Grundsätzlich kann zum Ausschluss etwaiger späterer Nachforderungen eines Miterben stets ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen werden. Hierin können die Miterben die Übertragung der einzelnen Nachlassgegenstände und Erbschaftsanteile festlegen, Auszahlungs- und Übertragungsdatum bestimmen. Mit Unterzeichnung aller Miterben wird dieser verbindlich – bei Immobilienübertragungen u. a. ist die zusätzliche notarielle Beurkundung erforderlich. Sofern keine unwirksamen Klauseln enthalten sind, kann im Nachgang auch keiner der Miterben dagegen vorgehen.
Erbauseinandersetzungsvertrag – Ein Muster
Im Folgenden stellen wir Ihnen ein kostenloses Muster für einen Erbauseinandersetzungsvertrag zur Verfügung. Sie können dieses herunterladen und an Ihre jeweilige Situation anpassen.
Beachten Sie jedoch, dass stets der Rat eines Notars einzuholen ist, um unwirksame Vertragsklauseln zu vermeiden.
Sind Immobilien oder andere Nachlassgegenstände Bestandteil der Vertragsschließung bedarf es ohnehin der notariellen Beurkundung. Ohne eine solche ist die Vermögensübertragung nicht rechtsgültig.
über den Nachlass des am [Datum] verstorbenen Herrn [Name].
Durch öffentliches Testament wurde der Erblasser beerbt von
- seiner Ehefrau [Name] zur Hälfte des Nachlasses (½).
- seinen beiden Kindern
a. [Name] zu einem Viertel des Nachlasses (¼).
b. [Name] zu einem Viertel des Nachlasses (¼).
Zum Zwecke der endgültigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt die folgende Vereinbarung:
I. Bestandsverzeichnis des Nachlasses
Die Erben stellen im Einvernehmen fest, dass der Nachlass des Erblassers zum Tag der Vertragsaufsetzung [Datum] wie folgt gegliedert ist:
Barvermögen und Bankguthaben:
Immobilie und Grundstücke (Wert):
Pkw [Marke, Kfz-Brief] (Verkehrswert):
… Euro
… Euro
… Euro
Nach in Abzug zu bringenden Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von
Kreditablösung:
Kosten für die Beerdigung:
Kosten für die Auseinandersetzung:
Kosten für Sachverständigengutachten zur Wertermittlung:
ergibt sich damit ein Nettogesamtvermögen in Höhe von
… Euro
… Euro
… Euro
… Euro
… Euro.
II. Auseinandersetzungsvereinbarung
[Hier können Sie die entsprechende Aufteilung der Vermögensbestände bestimmen.]
BEISPIEL:
Die Parteien beschließen einvernehmlich:
Die Erbin zu 1. übernimmt Grundstück und darauf befindliches Einfamilienhaus. Es geht in ihr alleiniges Eigentum über. Der Erblasser hat dies in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt. Der ermittelte Verkehrswert entspricht dem Erbteilsanspruch der Erbin zu 1. auf die Hälfte des Nachlasses.
Die Erben zu 2. veräußern den Pkw. Das hieraus sich ergebende verbleibende Nettovermögen, das der Hälfte des Gesamtnachlasses entspricht, teilen die Erben zu 2. zu gleichen Teilen.
Aufgrund der in dieser Erbauseinandersetzungsvereinbarung getroffenen Regelungen erhalten die Erbparteien folgende Nachlassgegenstände bzw. Summen aus dem Nachlass:
- Erbin zu 1. erhält Grundstück und Immobilie im Wert von … Euro als alleiniges Eigentum
- Erbe zu 2a erhält aus der Auflösung … Euro
- Erbe zu 2b erhält aus der Auflösung … Euro
- Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass der Hausstand des Erblassers auf die Erbin zu 1. übertragen wird. Eine Anrechnung auf ihren Erbteilsanspruch erfolgt nicht.
Diese Bestimmungen stimmen mit den Wünschen des Erblassers überein.
III. Übergabe- und Verrechnungsdatum
[Hier können Sie den entsprechenden Zeitpunkt festlegen, bis zu dem die Vermögensmassen an die jeweiligen Miterben ausgezahlt werden sollen bzw. bis zu dem die Übertragung von Immobilie und Grundstück in das Alleineigentum erfolgt sein soll.]
BEISPIEL:
Die Übertragung des Vermögens in das Alleineigentum der Erbin zu 1. erfolgt am [Datum] durch Änderungen des Grundbucheintrags [Urkunden-Nummer].
Die Übertragung der Nachlassanteile an die Erben zu 2. erfolgt durch Auszahlungen am [Datum].
IV. Verzicht
Die Erbparteien einigen sich hiermit einvernehmlich dahingehend, dass alle weitergehenden Ansprüche auf den Nachlass mit Erfüllung der hier getroffenen Vereinbarung abgegolten sind. Die Vertragspartner verzichten gegenseitig auf weitere Forderungen den Nachlass betreffend. Diese wechselseitige Verzichtserklärung wird von allen unterzeichnenden Parteien bestimmt.
[Ort, Datum]
…………………………………….
[Unterschrift Erbin zu 1., Vor- und Zuname]
[Ort, Datum]
…………………………………….
[Unterschrift Erbe zu 2a, Vor- und Zuname]
[Ort, Datum]
…………………………………….
[Unterschrift Erbe zu 2b, Vor- und Zuname]
Bedarf es der notariellen Beurkundung und gegebenenfalls auch Aufsetzung von einem Erbauseinandersetzungsvertrag, entstehen Notarkosten. Im Folgenden erfahren Sie, wie sich diese zusammensetzen.
Erbengemeinschaft auflösen – Welche Kosten entstehen?
Die Kosten für die Erbauseinandersetzung richten sich nach den zu treffenden Regelungen und zu vollziehenden Schritten. Können sich die Miterben dabei einvernehmlich im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages einigen, entstehen in aller Regel nur Gebühren für die Aufsetzung des Vertrages und dessen Beurkundung.
Dieser Vorgang ist – wie schon mehrfach angemerkt – jedoch in aller Regel nur dann verbindlich, wenn auch Nachlassgegenstände Teil der Auseinandersetzung sind, deren Eigentumsübertragung von Amts wegen der notariellen Beurkundung bedürfen.
Aber wie genau setzen sich die Notarkosten bei der Erbauseinandersetzung zusammen? Diese richten sich nach den Angaben im sogenannten Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Nach dem Kostenverzeichnis (KV) können für das Beurkundungsverfahren insgesamt 2,0 Gebührensätze erhoben werden (Nr. 21100 KV GNotKG).
Der einfache Gebührensatz ergibt sich wiederum aus der Aufstellung in Anlage 2 GNotKG (Tabelle B). Hier erfolgt die Festsetzung der einfachen Gebühr auf Grundlage des zugrundeliegenden Gegenstandswert, der sich wiederum aus den im zu beurkundenden Vertrag berücksichtigten Nachlassgegenstände ergibt.
Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der Angaben aus Anlage 2 GNotKG:
Geschäftswert in Euro | Gebühr in Euro | Geschäftswert in Euro | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
10.000 | 75 | 750.000 | 1.335 |
50.000 | 165 | 1.000.000 | 1.735 |
110.000 | 273 | 1.500.000 | 2.535 |
260.000 | 535 | 2.000.000 | 3.335 |
500.000 | 935 | 3.000.000 | 4.935 |
Soll zum Beispiel in einem Teilauseinandersetzungsvertrag die Übertragung eines Grundstücks inklusive darauf befindlichem Einfamilienhaus beschlossen werden, stellt der Wert von Grundstück und Immobilie den Geschäftswert dar.
Liegt der Verkehrswert bei 450.000 Euro, so ist laut Tabelle B in Anlage 2 GNotKG eine einfache Gebühr von 835 Euro festgeschrieben. Bei der teilweisen Erbauseinandersetzung entstünden hier Notarkosten in Höhe von 1.670 Euro (2 x 835 Euro) für das Beurkundungsverfahren.
Bei einem Wert von 1,5 Millionen lägen die Kosten bereits bei 5.070 Euro (2 x 2.535 Euro).
Zusätzlich zu diesen Kosten kann der Notar 19 Prozent Mehrwertsteuer auf seine Rechnung aufschlagen.
Immobilienbewertung
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Die Erbauseinandersetzung im Steuerrecht
Ebenso wie beim Erbfall selbst handelt es sich bei der Erbauseinandersetzung grundlegend um einen Vorgang, der steuerrechtlich keine Betrachtung findet. Dies gilt in jedem Fall für die Realteilung, bei der keine Ausgleichszahlungen erfolgen. Erstrecken sich die erhaltenen Nachlassgegenstände nur auf den Erbteil nimmt das Erbrecht Unentgeltlichkeit an. In diesem Fall entstehen keine Steuern.
Sobald jedoch eine Veräußerung oder Auszahlung stattfindet, kann eine Steuerverpflichtung entstehen:
Sobald ein Erbe durch die Übertragung eines Nachlassgegenstandes mehr erhält als den ihm zustehenden Erbteil und hieraus eine Ausgleichszahlung an die anderen Erben notwendig wird, kann hieraus eine Steuerpflicht entstehen – sowohl für das Mehr an Erbschaft als auch für die Ausgleichszahlung.
Danke für den wertvollen Beitrag zum Thema Erbauseinandersetzung. Meine beste Freundin steckt gerade in einer Zwickmühle bezüglich ihrer Erbschaft und sucht nach einem Anwalt für Erbrecht, der sie unterstützen kann. Gut zu wissen, dass ein Miterbe auch die Erbteile der anderen Beteiligten im Zuge der Erbauseinandersetzung aufkaufen kann.
Gut zu wissen, dass für Grundstücke, Immobilien oder Unternehmensanteile stets ein notarieller Vertragsschluss benötigt wird. Da in unserer Familie leider vor kurzem meine Großmutter verstorben ist, brauchen wir eine notarielle Beglaubigung für das Testament. Hoffentlich kann uns ein erfahrener Notar schnell und simpel weiterhelfen.
Ich suche Tipps für einen Übergabevertrag. Ich möchte mein Erbe nur an eine Person gehen lassen. Gut zu wissen, dass hier auch das Datum direkt eingetragen wird, an dem die Übertragung in Kraft tritt.
Als beim letzten Familientreffen das Thema „Erbschaft“ fiel, setzte ich mich sofort an die Recherche. Ich wusste, dass gewisse Sachen vererbt werden, doch wie genau das Prozedere abläuft, war mir unklar. Jetzt weiß ich zum Glück, dass die Kosten für die Bekundung eines Erbauseinandersetzungsvertrages gering gehalten werden kann, wenn man beim Notar einen Teilauseinandersetzungsvertrag aufsetzen lässt.
Danke für den informativen Beitrag. Sie haben Recht, alle Nachlassempfänger haben einen bestimmten Erbteilsanspruch. Ich habe auch schon gehört, das bei Eintritt des Erbfalles, die Erbschaft jedoch in das gemeinsame Vermögen der Gemeinschaft aus Miterben übergeht, nicht in das eines einzelnen. Nach einem Todesfall in der Familie, soll ich zusammen mit einigen anderen nun erben. Leider entstanden aus ungerechter Verteilung nun Diskussionen, weswegen das Erbe nun, meiner Meinung nach, nicht angemessen zugeordnet wird. Aus diesem Grund möchte ich mir nun einen kompetenten Fachanwalt für Erbschaft in Bayreuth zur Seite holen, der mir helfen kann, den mir zustehenden Anteil zu erhalten.
Ich habe eine Frage zu den Kosten.
Habe ich in diesen Artikel vielleicht überlesen oder es wurde nicht erwähnt.
Wer zahlt aus der Erbengemeinschaft die Notarkosten? Was ist wenn sich einer vor den Notarkosten drückt weil er vielleicht Insolvent ist? Stellt der Notar seine Kostenrechnung an alle Erben gleich oder muss einer bluten???
Guten Tag,
die Erben meiner versorbenen Schwiegermutter sind ihre beiden Töchter. Das Erbe besteht im wesentlichen aus einem Einfamilienhaus – Wert 400 000 €.
Die Erben sind sich einig, dass das Einfamilienhausan den Sohn der Tochter A (gegen Entgelt) übergehen soll.
Grunderwerbsteuer fällt nach meiner Kenntnis nicht an, wenn die Tochter A das Haus erwirbt.
Bei einem Verkauf das Hauses durch Tochter A an deren Sohn fällt ebenfalls keine Grunderwerbsteuer an.
Diese Vorgehensweise erscheint mir umständlich, zeitaufwendig und wahrlich sehr kostenaufwendig.
Gibt es eine Möglichkeit, obige Vorgänge in einbem Vertrag abzuschließen und den Anfall einer Grunderwerbsteuer auszuschließen
Der Ehemann einer Nachbarin ist vorige Woche gestorben. Er hatte vier Kinder und viele andere Verwandten. Jetzt streiten sich alle, wem was gehören sollte. Daher beauftragte die Nachbarin einen Anwalt für Erbrecht.
Als ich einmal Auskunft über bestimmte Rechtsangelegenheiten brauchte, rief ich bei einer Anwaltskammer an. Da hat man mir Informationen zu Anwälten in meiner Nähe gegeben. Das war sehr bequem.
Hallo zusammen.
Folgende Situation:
Erblasser hinterlässt eine Immobilie die ihm zu 90% gehört. Seine 4 Kinder sollen diese Immobilie gleichermaßen erhalten. Zwei der Kinder halten jeweils 5% der Immobilie.
Im Testament steht nun, die Immo soll allen vier Kindern zu gleichen Teilen gehören. Allerdings ist ja die Erbmaße nur 90%. Somit würden ja, ohne Erbauseinandersetzung die 90% über Erbengemeinschaft eingetragen werden und die zwei Kinder hätten somit 27.5% jeweils.
ist das richtig?
Gibt es noch einen anderen Weg dass alle vier Kinder bei 25% rauskommen ohne einen Notar einzuschalten (um sich diese Kosten zu sparen).
Danke :)
LG
Philipp
Habe mal eine Frage: Meine Mutter hat zusammen mit Ihrer Schwägerin (Schwester des Verstorbenen) von meinem Stiefvater geerbt 3/4 zu 1/4.
Wir wollten einen Vertrag beim Notar aufsetzen, damit die Schwägerin Ihren Anteil erhält, aber diese ist dann releativ schnell auch verstorben, bevor wir das machen konnten.
Die Ansprüche wurden dann vom “ Sozialamt“ geltend gemacht, weil sie die letzten Jahre vom Staat gelebt hat und sind auch alle mittlerweile von meiner Mutter beglichen.
Mit wem muss sie denn jetzt eine Erbauseinandersetzung machen??
Knifflig oder? Sollen wir einen Notar oder einen RA für Erbrecht einschalten? Oder können wir das selbst beantragen? Vor allem geht es um die Eintragung ins Grundbuch. Danke für eine Antwort.
Guten Tag,
vor drei Jahren verstarb mein Mann, welcher einen unehrlichen Sohn hinterließ. Wir haben einen gemeinsamen Sohn, mit welchem ich in dem zusammen erworbenen Haus wohne. Ein Testament gab es nicht, ich befinde mich in einer Erbengemeinschaft, in der ich alles versucht habe, um den Sohn auszuzahlen. Er reagiert auf kein Schreiben jeglicher Art, eine Erbauseinandersetzungskkage kommt für mich nicht in Frage. Ich zahle alle Kosten und Verbindlichkeiten allein. Was passiert, wenn auch ich ab jetzt untätig bleibe, der Sohn im Grundbuch steht und ich die Sache aussitze? Kann das zukünftig finanziell nachteilig für mich sein? Das Haus möchte ich nicht verkaufen. Kann der Erbe z. B. nach 20 Jahren mehr als sein Erbanteil zum Todeszeitpunkt meines Mannes verlangen?
Vielen Dank
Durch ein Erbe wird in der Familie eine Grundteilung notwendig. Vielen Dank für Ihre Informationen dazu! Zwei Geschwister wollen behalten und einer verkaufen. Wie einigt man sich, wer welches Stück des Grundstückes erhält? Entscheidet man per Losverfahren, wenn man sich nicht einig wird?
Guten Tag,
unsere Eltern haben zu Lebzeiten schon per notariellem Testament verfügt, dass nach ableben des letzten Ehepartners zwei Immobilien an uns beide verteilt wurden. Also, dass der eine Haus A, und der Andere Haus B bekommt. Weitere Vermögen sind nicht vorhanden. Unser Vater ist schon 2003 verstorben und jetzt leider auch unsere Mutter.
Mein Bruder und ich sind uns vollkommen einig über diese Art der Verteilung.
Nun habe ich die Auskunft bekommen, dass zwar die Änderung der Grundbucheinträge die nächsten zwei Jahre kostenlos sind, aber man verlangt von uns diese Erbauseinandersetzung die von einem Notar durchgeführt werden muss.
Leider hat Ihre Lobby da gute Arbeit geleistet und schöpft für wenig Arbeit viel Geld ab.
Bei unseren Häusern sind es ca. 350.000€ was dann ja ca. 600-700 Euro und das mal 2 macht plus Mwst.. Dazu kommen noch etwahige weitere Auslagen.
Ich bin jetzt mal ehrlich und obwohl ich den meisten Anwälten und Notaren nicht traue wenn es um die einstreichbaren Gebühren geht und ich dies ehrlich kundtue, bin ich mal gespannt ob ich ebenfalls eine ehrliche antwort bekomme.
Welche Möglichkeiten haben wir, da mein Bruder und ich uns einig sind, so wenig wie möglich an Ihre Zunftskollegen zu bezahlen?
Aber bitte keine Aussagen wie, wir sind da an die Gebührentabellen gebunden!
Damit hat mich ein Anwalt schon bei meiner Scheidung versucht hereinzulegen obwohl ich sogar mit meiner Ex einig war! Diese Tabellen können so oder so ausgelgt werden.
Also worauf sollten wir achten um die Tabellen so günstig wie möglich für uns (nicht für den Anwalt) auszulegen, oder wie ich eventuelle Tricks ihrer nicht so ehrlichen Kollegen entgehen kann?
Mit freundlichen Grüßen
P.S. Mich würde es wundern wenn ich eine sinnvolle Antwort hier bekomme. Aber ich schreib halt gern. :-)
Hallo Christian G.,
die Redaktion von anwalt.org kann keine rechtliche Beratung anbieten. Eventuell kann Ihnen vor Ort ein eingetragener Verein, der sich mit Erbrechtsfragen befasst, behilflich sein.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind eine Erbengemeinschaft von 3 Erben (Geschwister) mit einer Immobilie in Thüringen, die gemäss Testament nicht vor ableben aller Geschwister verkauft werden darf. Ein Erbe möchte die Erbengemeinschaft verlassen ohne finanzielle Forderungen.
Ist das ohne Probleme möglich und kann das von einem beliebigen Anwalt oder Notar getätigt werden?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Freundliche Grüsse
Hallo Niklaus,
grundsätzlich sollten SIe sich mit diesem Anliegen an jeden Notar wenden können.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
es geht um das Erbe meiner leiblichen Mutter.
Wir sind gemäß Berliner Testament insgesamt 5 Schlusserben.
2 leibliche Kinder aus der ersten Ehe meiner Mutter (ich inbegriffen)
3 aus der ersten Ehe des verstorbenen 2.Mannes meiner Mutter (keine leiblichen oder angenommenen Kinder meiner Mutter).
Meine Mutter hinterlässt eine Eigentumswohnung.
Ich würde diese gerne übernehmen und den anderen 4 Erben deren Anteile abkaufen.
Wie sehe jetzt die Erbenauseinandersetzung aus ?
Muss diese wegen der Wohnung zwingend über einen Notar laufen ?
Muss ICH ! dann pro anderen Erbe die Gebühren bezahlen, also 4 mal ?, oder muss jeder Erbe diese Gebühren einer Auseinandersetzung bezahlen?
Kann ich privat eine Vereinbarung / Vertrag mit den anderen Erben treffen und nur diese durch einen Notar beurkunden lassen ?
Wird damit auch das Grundbuch angepasst?
Ganz wichtig ist noch die Frage ob ich als ursprünglicher Miterbe Grunderwerbssteuerpflichtig wäre?
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen
Chris
Hallo Chris,
grundsätzlich müssen Immobilienübertragungen durch einen Notar beurkundent werden. Wie sich dies in Ihrem individuellen Fall gestaltet, sollten Sie mit einem solchen besprechen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
wir hatten eine Erbauseinandersetzung, nachdem meine beiden Töchter ihre Anteile von jeweils 12,5% an mich zurück übertragen haben. Der Notar versicherte mir, das zur Kostenbberechnung nur der Anteil als Grundlage herangezogen wird, der nicht ohnehin schon mir gehört. Damit hätten nach Adam Ries lediglich 25% des Wertes zur Berechnung dienen dürfen. Berechnet wurde aber auf Grundlage des Gesamtwertes, also volle Kosten nach Gruppe 2.
Wie werden die Kosten nun korrekt berechnet?
Für eine Antwort bedanke ich mich schon im Voraus
Mit freundlichen Grüßen TV
Hallo Volenec,
in diesem Fall sollten Sie sich an einen Notar oder gegebenenfalls auch an einen Anwalt für Erbrecht wenden. Wir können rechtlich nicht beurteilen, ob es hier zu einem Fehler gekommen oder die Berechnung korrekt ist.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
wir haben eine Erbengemeinschaft von 3 Erben wovon 1 Erbe sich weigert dem Verkauf
des geerbten Hauses mit Grundstück (180.000,– €) zuzustimmen. Wenn wir nunmehr eine Erbauseinandersetzungsklage anstreben benötigen wir hierfür einen Anwalt oder können wir selbst damit zu Gericht gehen? Und können Sie uns mitteilen welche Kosten für diese Klage ca. auf uns zukommen?
Für eine Antwort wären wir Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß
B S.
Hallo Birgit S.,
bei einem Streitwert von über 5.000 Euro wird auch bei Zivilprozessen vor Gericht die Vertretung durch einen Anwalt verlangt. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und den gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Anwaltsvergütung sowie der Gebührenordnung. Eine pauschale Aussage können wir daher nicht treffen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
vielen Dank für die interessanten Artikel.
Ich habe an der Stelle mal eine Frage zu einer Erbengemeinschaft, die nach Verkauf einer geerbten Immobilie den größten Teil des Erbes bereits unter den vier Erben aufgeteilt hat. Einer der Erben hatte zu Lebzeiten und über den Tod hinaus Verfügungsgewalt über das Girokonto des Verstorbenen. Auf diesem befindet sich nach wie vor ein Teil der Erbschaft. Ein Teil davon sollte für die Grabpflege auf ein separates Konto eingezahlt werden.
Der Erbe mit der Verfügungsgewalt ist ja in diesem Fall sozusagen treuhänderisch tätig, oder verhält sich das anders?
Nun ist es so, dass drei der Erben sich regelmässig abstimmen und einig sind. der vierte Erbe versucht nun seit geraumer Zeit, Auskünfte über den Kontostand zu erhalten. Dieser wird ihm aber bislang ohne Begründung verweigert bzw mittlerweile reagiert man gar nicht mehr auf entsprechende Anfragen.
Da es sich ja um ein gemeinsames Erbe handelt, gehe ich davon aus, dass ein Recht auf Auskunft über den Kontostand besteht. Wenn sich die drei anderen Erben weiterhin einig sind und eine Auskunft verweigern, wie könnte dann eine angemessene Reaktion aussehen?
Vermutlich eine banale Frage, aber ich komme an der Stelle einfach nicht recht weiter.
Ich freue mich auf Ihre Gedanken zum Thema und bedanke mich schon jetzt für die Antwort. Viele Grüße,
Johannes
Hallo Johannes,
grundsätzlich muss der Kontostand zum Zeitpunkt der Erbaufteilung bekannt sein. Nach Erbantritt aller Erben sollte der Kontostand des Kontos keine Rolle mehr spielen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihren Fall allerdings in allen Einzelheiten betrachten und sie genau beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre gut verständlichen Veröffentlichungen. Nach dem Tod meiner Mutter habe ich zusammen mit meinen drei Geschwistern eine Auseinandersetzungsvereinbarung nach Ihrem Muster formuliert. Verteilt wurden drei Stücke Ackerland und eine Immobilie. Wir wollten die Unterschriften – wie von Ihnen vorgeschlagen – notariell beglaubigen lassen, um anschließend die Eintragungen beim Grundbuchamt vornehmen zu lassen.
Wir erhielten von unserem Notar den folgenden Kommentar zu Ihrer Veröffentlichung: „Ich darf anmerken, dass die von Ihnen im Internet gefundene Auskunft leider (mindestens) unscharf bis irreführend ist, da der Beitrag offenbar zwischen „Beglaubigung“ und „Beurkundung“ nicht unterscheidet.“
Da der Kostenunterschied zwischen Beglaubigung und Beurkundung erheblich ist, würde ich mich freuen, wenn sie mir mitteilen könnten, auf welcher Rechtsgrundlage beruht, dass eine notarielle Beglaubigung ausreicht.
Mit freundlichen Grüßen
Maria B.
Hallo Maria B.,
vielen Dank für Ihren Hinweise bezüglich der Formulierung. Wir werden den Text entsprechen anpassen, da es sich um eine Beurkundung handelt.
Ihr Team von anwalt.org