FAQ: Einbürgerung trotz Vorstrafen
In der Regel dürfen die Bewerber für eine Einbürgerung sowohl in Deutschland als auch in ihrem Heimatland nicht vorbestraft sein. Allerdings sieht der Gesetzgeber Ausnahmen vor.
Bei sogenannten „Bagatellstrafen“ ist eine Einbürgerung trotz begangener Straftat möglich. Darunter werden Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, verstanden.
Ja, bei einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat ist eine Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen. Zu den möglichen Tatbeständen zählen dabei zum Beispiel: Volksverhetzung und verhetzende Beleidigung.
Inhalt
Was sagt das Gesetz zur Einbürgerung trotz Strafregistereintrag?
Wollen Ausländer die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen, müssen sie dafür einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Die zuständige Ausländerbehörde prüft dann, ob der Bewerber die gesetzlich definierten Anforderungen erfüllt oder ob es Hindernisse gibt. Festgehalten sind diese unter § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Darin heißt es unter Abs. 1:
Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
[…]
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
[…].
Demnach ist eine Einbürgerung trotz Vorstrafe laut Ausländerrecht in der Regel nicht möglich. Allerdings sieht der Gesetzgeber auch Ausnahmen von dieser Regelung vor. So werden gemäß § 12a Abs. 1 StAG folgende Vorstrafen bzw. Verurteilungen nicht berücksichtigt:
- Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
- Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden
Diese Sonderregel für sogenannte „Bagatellstrafen“ findet aber nur Anwendung, wenn es sich nicht um eine rechtswidrige antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Tat handelt. Bei einer entsprechenden Verurteilung ist eine Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen.
Wichtig! Bestehen mehrere Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen, werden diese zusammengerechnet. Dabei entspricht ein Tagessatz bei der Geldstrafe einem Tag der Freiheitsstrafe. Liegt die Summe aller Strafen über dem Grenzwert der Bagatellstrafen, ist eine Einbürgerung meist nicht möglich. Wird die Grenze von 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten nur knapp überschritten, besitzt die Einbürgerungsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum, sodass unter Umständen eine Einbürgerung trotz Vorstrafe möglich ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass in Deutschland begangene Straftaten in der Regel schädlicher sind, als ein Fehlverhalten, das sich vor dem Aufenthalt in der Bundesrepublik ereignete.
Einbürgerung trotz Verurteilung: Können Vorstrafen getilgt werden?
Ob eine Einbürgerung trotz einer Vorstrafe möglich ist, hängt mitunter auch davon ab, wie lange die Verurteilung bereits her ist. Denn der Gesetzgeber sieht grundsätzlich unterschiedliche Fristen vor, nach denen eine Verurteilung nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden darf und nach denen eine Tilgung der Einträge aus dem Bundeszentralregister erfolgt.
Ausschlaggebend für die Einbürgerung sind dabei in der Regel die Eintragungen im Bundeszentralregister, denn diese bestehen mitunter weiter, auch wenn das Führungszeugnis keine Vermerke mehr enthält. Die gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Verwendung des Registers ergeben sich aus dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). So sieht § 51 BZRG ein sogenanntes Verwertungsverbot vor:
Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
Wurde eine Verurteilung aus dem Bundeszentralregister getilgt, ist somit eine Einbürgerung trotz Vorstrafe möglich. Die Länge der Tilgungsfristen von der verhängten Strafe ab und kann zwischen 5 und 20 Jahren liegen
Übrigens! Nicht nur in Deutschland begangene Straftaten wirken sich negativ auf das Einbürgerungsverfahren aus. Denn gemäß StAG sind auch ausländische Verurteilungen zu berücksichtigen, wenn die begangene Tat auch in Deutschland strafbar ist und das Strafmaß verhältnismäßig war.