FAQ: Einbürgerung nach 6 Jahren
Eine Einbürgerung nach 6 Jahren Aufenthalt in Deutschland ist seit der Gesetzesänderung zum 27. Juni 2024 möglich. § 10 Absatz 1 StAG sieht sogar nur 5 Jahre Aufenthaltsdauer vor. Unter besonderen Umständen (wenn der Ausländer besondere Integrationsleistungen erfüllt) kann der Antragsteller sogar nach 3 Jahren eingebürgert werden.
Ausländer, die sich bereits 5 Jahre in Deutschland aufhalten und weitere Voraussetzungen erfüllen, können die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Um als deutscher Staatsbürger wählen zu können, die EU-Freizügigkeit zu genießen und vereinfacht reisen zu können, müssen Sie u. a. ausreichende Deutschkenntnisse und Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland aufweisen.
Bei einer Ermessenseinbürgerung hat der Ausländer nach dem Asylrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft; denn er befindet sich im Ausland. Daher kann er die geforderte Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik nicht vorweisen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann bei besonderem öffentlichen Interesse jedoch trotzdem entscheiden, dass der Ausländer eingebürgert wird – das liegt dann in ihrem Ermessen.
Inhalt
Die Einbürgerung in Deutschland nach 6 Jahren Aufenthalt
Kommen Ausländer nach Deutschland, ist für viele das Ziel, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen. Diese bringt die Vorteile eines Wahlrechts in der Bundesrepublik, sowie die Freizügigkeit innerhalb der EU, den Zugang zum Beamtenstatus und Visafreiheit in vielen Ländern der Welt mit sich.
Eine Einbürgerung, nachdem Sie 6 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben, ist für Ausländer unter besonderen Voraussetzungen möglich. Die Anforderungen variieren je nach Fall – die Einbürgerung als Ehepartner oder weil Sie sich bereits für ein bestimmte Zeit in Deutschland aufhalten. Grundsätzlich müssen Sie dazu einen Einbürgerungsantrag stellen. Welche Voraussetzungen genau erforderlich sind und wie Sie die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, erfahren Sie im Folgenden.
Was sagt das neue Gesetz zur Einbürgerung nach 6 Jahren?
Die Einbürgerung nach 6 Jahren sieht das Gesetz in § 10 Absatz 1 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) vor. Danach reicht schon ein Aufenthalt von 5 Jahren und unter besonderen Bedingungen müssen Ausländer sogar nur 3 Jahre in der Bundesrepublik wohnen. Somit sind bereits 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland für eine Einbürgerung ausreichend – vor der Gesetzesänderung am 27. Juni 2024 waren es 8 Jahre. Das alte Gesetz gewährte nur eine solche Einbürgerung mit einer Verkürzung auf 6 Jahre, wenn Sie besondere Integrationsleistungen vorweisen konnten.
Solche sind beispielsweise:
- ein C1-Sprachzertifikat
- herausragenden Leistungen auf der Arbeit oder
- ein Ehrenamt.
Seit dem 27. Juni 2024 mit der Einführung des neuen Einbürgerungsgesetzes ist die Einbürgerung mit besonderen Integrationsleistungen bereits nach 3 Jahren möglich.
Die Einbürgerung für Flüchtlinge ist ebenso nach 6 Jahren möglich. Bei schutzberechtigten Personen, wie Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiären Schutzstatus, zählt die Zeit des Asylverfahrens zu der Aufenthaltszeit von 3 bzw. 5 Jahren dazu.
Was sind bei einer Einbürgerung nach 6 Jahren die Voraussetzungen?
Um die deutsche Staatsbürgerschaft nach 6 Jahren zu erhalten, muss der Ausländer in jedem Fall gewisse Bedingungen erfüllen.
Für die Einbürgerung nach 6 Jahren reicht ein B2-Sprachniveau (des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) vollkommen aus. Es wird sogar nur Deutsch auf B1-Niveau gefordert.
Weitere Voraussetzungen erfahren Sie in der folgenden Übersicht:
- unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung, befristete Aufenthaltserlaubnis, die zu einem dauerhaften Aufenthalt führen können oder eine Blaue Karte EU
- Nachweis über Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
- Nachweis über eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts für sich selbst und unterhaltsberechtigte Familienangehörige
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit 5 Jahren
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Grundsätzlich fordert die Behörde, dass Ausländer sich für eine Einbürgerung zuvor im Bundesgebiet aufhalten müssen. Es existieren jedoch Ausnahmefälle, in denen ehemalige Deutsche nach § 13 StAG und Ausländer nach § 14 StAG auch eingebürgert werden können, wenn Sie sich im Ausland befinden. Eine solche Ermessenseinbürgerung ist ebenfalls nach 6 Jahren möglich. Dann darf die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (das Bundesverwaltungsamt in Köln) nach Ermessen über den Antrag entscheiden. Ein besonderes öffentliches Interesse ist dann notwendig. Ein solches besteht, wenn die Person über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, für seinen Unterhalt aufkommen kann und die staatsbürgerlichen Voraussetzungen erfüllt. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller sich längere Zeit in Deutschland aufgehalten hat oder dass sein Ehegatte deutscher Staatsbürger ist.
Der Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft nach 6 Jahren
Die deutsche Staatsbürgerschaft können Sie beantragen nach 6 Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet. Die notwendigen Antragsformulare finden Sie bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde. Welche Behörde sich genau um Ihre Anträge kümmert erfahren Sie bei den folgenden Stellen, ganz abhängig von Ihrem Grund und den Umständen der Einbürgerung:
- die Ausländerbehörde in der Stadt oder Gemeinde in der Sie wohnen
- die Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes
- die Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)
- der Jugendmigrationsdienst (JMD)
Für den Antrag auf eine Einbürgerung auch in den 6 Jahren, in denen Sie in Deutschland wohnen, zahlen Sie eine Bearbeitungsgebühr von 255 Euro pro Person. Für Minderjährige Kinder kostet die Einbürgerung 51 Euro, wenn sie mit ihrer Familie zusammen die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen.
Die Einbürgerung nach 6 Jahren: Ehe mit einem deutschen Staatsbürger
Noch in einem anderen Fall kann eine Einbürgerung nach 6 Jahren erfolgen; und zwar, wenn Sie mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet sind. Dann kann die Staatsbürgerschaft nach § 9 Abs. 1 StAG sogar schon nach 3 Jahren Aufenthalt verliehen werden, wenn die Ehe seit 2 Jahren besteht und sie nicht in Trennung leben. Die Aufenthaltsdauer kann sogar aus Gründen des öffentlichen Interesses noch verkürzt werden, wenn Sie sogar bereits 3 Jahre mit einem Deutschen verheiratet sind.