Eigenbedarf anmelden und nachweisen: Was sagt das Mietrecht?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf löst häufig Streit aus.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf löst häufig Streit aus.

Es ist nicht leicht, geeigneten Wohnraum zu bezahlbaren Preisen zu finden. Insbesondere in Ballungsgebieten gestaltet sich die Wohnungssuche immer schwieriger. Nicht selten kommt es vor, dass zwanzig oder mehr Parteien sich für ein und dieselbe Wohnung interessieren. Die Wohnungssuche verkommt mehr und mehr zu einem Langzeitprojekt, welches geprägt ist von zahlreichen Kompromissen.

Glück hat, wer bereits seine Wohnung gefunden und sich eingelebt hat. Letztlich ist sie nicht nur das „Dach über dem Kopf“, sondern ein Lebensraum, der zum Teil über Jahre gepflegt wurde. Es verwundert nicht, wenn Mieter empört und enttäuscht sind, wenn sie eine Kündigung der Mietwohnung wegen Eigenbedarf im Briefkasten finden.

Dieser Ratgeber informiert Sie darüber, was im Mietrecht zum Thema Eigenbedarf festgeschrieben ist, wie Eigenbedarf angemeldet werden kann und was Mieter tun können, um sich gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarf zu wehren.

FAQ: Eigenbedarf

Was bedeutet Eigenbedarf?

Eigenbedarf ist ein heutiger Kündigungsgrund von Vermietern. Er kündigt in diesem Fall, weil er die Wohnung für sich selbst zu Wohnzwecken benötigt oder für eine andere Person, die zu seinem Hausstand gehört. Näheres lesen Sie hier.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Eigenbedarfskündigung wirksam?

Laut Mietrecht muss der Vermieter vernünftig und nachvollziehbar begründen können, warum er oder eine andere Person die Wohnung nutzen will. Der Wunsch allein genügt nicht.

Für wen darf der Vermieter Eigenbedarf anmelden?

Der Vermieter darf die Wohnung nur für sich oder zugunsten engerer Familienangehöriger kündigen, z. B. für seine Eltern, Kinder oder Geschwister.

Was ist Eigenbedarf?

Das Mietrecht kennt den Eigenbedarf als ordentlichen Kündigungsgrund.
Das Mietrecht kennt den Eigenbedarf als ordentlichen Kündigungsgrund.

Beim Eigenbedarf handelt es sich um den häufigsten Grund für eine Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter.

Ist eine Wohnung bzw. eine Immobilie vermietet und es ergibt sich die Situation, dass der Vermieter selbst diesen Wohnraum für sich oder einen seiner Angehörigen benötigt, kann er Eigenbedarf anmelden und dem Mieter kündigen. Dabei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, die gesetzlich festgeschrieben ist.

Der Eigenbedarf als Kündigungsgrund steht allerdings nur natürlichen Personen offen. Eine GmbH, AG oder andere juristische Person kann dies nicht als Begründung anführen. Bei Personengesellschaften ist allerdings zu differenzieren. Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) sind nicht berechtigt, wegen Eigenbedarf zu kündigen. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist dies aber unter Umständen möglich.

Mieter, die eine Eigenbedarfskündigung erhalten haben, müssen folglich die Wohnung bzw. die Immobilie räumen und sich einen neuen Lebensmittelpunkt suchen. Die sogenannte Eigenbedarfskündigung ist allerdings an zahlreiche Regeln gebunden, um einen Missbrauch durch den Vermieter zu vermeiden. Grundsätzlich gilt Deutschland als besonders mieterfreundlich, weshalb eine Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf gut vorbereitet sein muss. Nicht selten kommt es zum Streit und Gerichte müssen eine Klärung herbeiführen.

§ 573 BGB Ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarf

Im Mietrecht ist der Eigenbedarf genau geregelt. Grundlage für die Eigenbedarfskündigung ist § 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es:

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
  2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
  3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. […]

Mit diesem Paragraphen wird besonders das Interesse der Mieter geschützt, in einer vermieteten Wohnung dauerhaft leben zu dürfen. Nur drei Gründe sieht das Gesetz vor, welche  eine ordentliche Kündigung ermöglichen.

Gründe für eine ordentliche Kündigung vom Mietvertrag:

  • Der Mieter begeht eine schwere Verfehlungen.
  • Der Vermieter möchte die Räumlichkeiten selbst nutzen.
  • Die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks wird eingeschränkt. (z. B. Notwendigkeit einer Kernsanierung)

Explizit kein Grund ist eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung. Ein Vermieter hat zwar noch die Möglichkeit, sonstige berechtigte Gründe anzuführen (§ 573 Abs. 1), diese müssen aber ähnlich schwerwiegend wie die genannten sein.

Im dritten Absatz des genannten Paragraphen gibt es eine weitere Einschränkung für den Vermieter. Dieser darf nicht schlicht auf Eigenbedarf plädieren, sondern muss im Kündigungsschreiben, seine Gründe genau niederschreiben. Im Wortlaut heißt es:

Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

Eigenbedarf anmelden – wie geht das richtig?

Meldet der Vermieter berechtigt Eigenbedarf an, müssen Mieter ausziehen.
Meldet der Vermieter berechtigt Eigenbedarf an, müssen Mieter ausziehen.

Die Kündigung durch den Vermieter ist juristisch gesehen ein Akt, bei dem nicht selten Fehler passieren, die sich letztlich nachteilig auswirken können. Zunächst muss die Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung vorliegen.

Im § 573 BGB wird der Personenkreis der Begünstigten eingeschränkt auf Familienangehörige bzw. Angehörige des Haushalts des Vermieters. Nur für sie bzw. für sich selbst kann der Vermieter Eigenbedarf anmelden.

Für welche Familienmitglieder kann Eigenbedarf angemeldet werden?

  • Kinder und Schwiegerkinder
  • Enkel
  • Eltern und Schwiegereltern
  • Großeltern
  • Geschwister
  • Neffen und Nichten

Bei weiterem Verwandtschaftsgrad kommt es auf die persönliche Beziehung und die glaubhafte Darlegung desgleichen an. Aber auch für Pflegekräfte oder Haushaltshilfen kann Eigenbedarf angemeldet werden. Diese müssen aber im Haushalt des Vermieters wohnen und  dürfen keinen eigenen Hausstand haben.

Der Vermieter muss eindeutige, vernünftige sowie nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf nachweisen. Es ist aber nicht notwendig, dass sich der Vermieter oder die Bedarfsperson in einer Notlage befinden.

Als nachvollziehbar gelten für den Eigenbedarf nur Gründe, welche sich auch realisieren lassen. Benötigt der Vermieter selbst den Wohnraum, weil seine eigentliche Wohnung beispielsweise nicht mehr bewohnbar ist bzw. er selbst gekündigt wurde, gilt eine Eigenbedarfskündigung als berechtigt. Auch der Ausbau der Wohnung zu  seinem Alterswohnsitz ist denkbar. Möchte ein naher Angehöriger eine Familie gründen und benötigt den Wohnraum, ist dies auch verständlich.

Nicht realisierbar ist aber, wenn eine Person in eine Wohnung einziehen soll, die pflegebedürftig ist und die Wohnung für diesen Zweck nicht ausgelegt ist, weil sie beispielsweise nicht barrierefrei ist.

Bereits im Kündigungsschreiben müssen die Gründe für den Eigenbedarf schlüssig dargelegt werden. Geschieht das nicht, weißt die Kündigung formelle Fehler auf und ist dadurch unwirksam. Der Mietvertrag bleibt also gültig.

Wann ist die Anmeldung von Eigenbedarf nicht möglich?

Wer Eigenbedarf anmelden möchte, braucht gute Gründe.
Wer Eigenbedarf anmelden möchte, braucht gute Gründe.

Generell steht es dem Vermieter frei, seine eigene Immobilie zu bewohnen bzw. einem Angehörigen Wohnraum anzubieten, dennoch gibt es einiges zu beachten. Das Ziel muss es sein, dass die Wohnung bzw. die Immobile tatsächlich vom Vermieter bzw. der begünstigten Person bewohnt werden soll. Es muss notwendig und sinnvoll sein. Der reine Wunsch, in der eigenen Wohnung leben zu wollen, ist also nicht ausreichend.

Der Wohnbedarf muss darüber hinaus auch als angemessen gelten. Eine über 100 Quadratmeter große Wohnung für beispielsweise einen Schüler oder Studenten ist sicherlich unverhältnismäßig. Außerdem darf zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. während der Kündigungsfrist keine andere zweckdienliche Wohnung frei sein bzw. frei werden. Ist dies doch der Fall, muss der Vermieter seiner Anbietepflicht nachkommen und dem Mieter eine vergleichbare Wohnung im selben Gebäude bzw. derselben Wohnlage zur Verfügung stellen. Versäumt er dies, ist die Kündigung aufgrund von Rechtsmissbrauch ungültig.

Der Eigenbedarf muss zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Kündigung akut vorliegen, allerdings nach Ende der Kündigungsfrist schon. Ungültig sind auch Gründe, welche nur wahrscheinlich oder möglicherweise eintreten. Steht die Wohnung länger als sechs Monate im Jahr leer oder soll nur als Arbeitszimmer bzw. Hobbywerkstatt genutzt werden, ist eine Kündigung aufgrund Eigenbedarfs ebenfalls unzulässig.

Eigenbedarf: Welche Frist gilt es zu beachten?

Bei einer in Eigentum umgewandelten Wohnung muss beim Eigenbedarf unter Umständen eine Sperrfrist beachtet werden.
Bei einer in Eigentum umgewandelten Wohnung muss beim Eigenbedarf unter Umständen eine Sperrfrist beachtet werden.

Wie bei jeder ordentlichen Kündigung, müssen auch bei einer Kündigung aufgrund von Eigenbedarf bestimmte Fristen eingehalten werden. Für einen Mieter gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei dem Vermieter richtet sich diese Frist aber nach der Dauer des Mietverhältnisses. Sie beträgt allerdings maximal neun Monate.

Werden die Kündigungsfristen nicht entsprechend eingehalten, kann die Kündigung wegen Eigenbedarf unwirksam sein. Die Fristen sollten also genau beachtet werden.

Staffelung der Kündigungsfrist vom Vermieter:

  • Bis 5 Jahre: 3 Monate
  • Zwischen 5 und 8 Jahren: 6 Monate
  • Länger als 8 Jahre: 9 Monate

Maßgebend ist der § 573c BGB, welcher die Fristen der ordentlichen Kündigung festschreibt:

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Wie lässt sich für eine Wohnung der Eigenbedarf nachweisen?

Im Kündigungsschreiben müssen Vermieter den Eigenbedarf nachweisen.
Im Kündigungsschreiben müssen Vermieter den Eigenbedarf nachweisen.

Entscheidend ist das Kündigungsschreiben. Hier gilt es, sämtliche Gründe, welche den Eigenbedarf rechtfertigen, aufzuführen. Die Begründung muss schlüssig und nachvollziehbar sein. Nachträglich können nur Gründe angeführt werden, die auch erst nach Aussprechen der Kündigung vom Mietvertrag aufgekommen sind.

Zu beachten ist ebenfalls, dass der Eigenbedarf erst nach Beginn des Mietverhältnisses auftreten darf. Steht schon vor Unterzeichnung des Mietvertrags fest, dass der Wohnraum später anderweitig genutzt werden soll, ist eine Eigenbedarfskündigung ungültig, sollte das dem Mieter nicht auch so mitgeteilt worden sein. In diesem Fall hätte der Mietvertrag zeitlich begrenzt werden müssen.

Beispiele für anerkannte Gründe für die Anmeldung von Eigenbedarf:

  • Vermieter möchte die Immobile selbst bewohnen, weil die Kosten für die gegenwärtige zu hoch sind bzw. die Wohnung eine ungünstige Lage hat.
  • Angehörige benötigen eine Wohnung.
  • Veränderte Lebensumstände verändern den Bedarf an Wohnraum (z. B. Geburt, Hochzeit, Scheidung, Arbeitsplatzwechsel, Krankheit, Zusammenziehen mit Partner).

Vorgetäuschter Eigenbedarf und Schadensersatz

Wird für eine Mietwohnung Eigenbedarf angemeldet, muss die gesetzliche Kündigungsfrist beachtet werden.
Wird für eine Mietwohnung Eigenbedarf angemeldet, muss die gesetzliche Kündigungsfrist beachtet werden.

Der Gesetzgeber verbietet Kündigungen zur schlichten Mieterhöhung und steht in diesem Fall eindeutig auf Seite der Mieter, allerdings kommt es immer wieder vor, dass die Anmeldung von Eigenbedarf missbräuchlich verwendet wird, um unliebsame Mieter loszuwerden. Häufig werden dazu konstruierte Begründungen für den Eigenbedarf verwendet. Ist die Begründung für den Mieter nicht schlüssig, sollte er in den Widerspruch gehen.

Vorgetäuschter Eigenbedarf stellt einen Rechts- und Vertragsbruch dar, welcher schadensersatzpflichtig ist. Die Kündigung ist juristisch unwirksam. Teil des Schadensersatzes kann also auch die Fortführung des Mietverhältnisses sein. In der Regel besteht die Wiedergutmachung bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf aber eher in einer Geldleistung, welche die finanziellen Schäden des Mieters mindert. Die Beweispflicht eines vorgetäuschten Eigenbedarfs liegt allerdings beim Mieter. Entsprechend schwierig kann der Nachweis sich gestalten. Ratsam ist es, sich in einer solchen Situation an einen Anwalt für Mietrecht zu wenden.

Ersatzfähig beim vorgetäuschten Eigenbedarf sind beispielsweise:

  • Rechtsanwaltskosten
  • Umzugskosten
  • Renovierungskosten
  • Aufwendungen für die Wohnungssuche (auch Urlaubstage)
  • Mehrkosten für die Wohnung
Eine Mitschuld des Mieters an entstandenen Kosten kann zum Wegfallen eines Schadensersatzanspruches führen. Dies wäre der Fall, wenn z. B. ein Mieter sich gegen eine Kündigung juristisch zur Wehr hätte setzen müssen, weil kein Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben vermerkt war. Zieht er dennoch um, kann das eine Minderung oder gar die Versagung von  Schadensersatz bedeuten.

Ist es möglich, ein vermietetes Haus zu kaufen und Eigenbedarf anzumelden?

Grundsätzlich gilt nach § 566 BGB, dass für den Mieter zunächst die Situation weitgehend unverändert bleibt, sollte die Immobilie verkauft werden. „Kauf bricht nicht Miete“ heißt der Grundsatz aus dem Mietrecht.

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Der Mietvertrag hat also grundsätzlich Bestand und kann vom neuen Eigentümer nicht einfach verändert werden. Der neue Vermieter muss entsprechend auch in Sachen Eigenbedarf die gesetzlichen Regeln beachten. So muss der Eigenbedarf schlüssig und nachvollziehbar begründet und die Kündigungsfrist eingehalten werden. Hinzu kann noch eine Sperrfrist, welche je nach Bundesland drei bis zehn  Jahre dauern kann, hinzukommen, sollte zuvor die Wohnung in Wohneigentum umgewandelt worden sein.

Gleiches gilt, wenn Personen eine vermietete Wohnung kaufen und Eigenbedarf anmelden wollen, um die Mietwohnung im Anschluss selbst zu nutzen. Die Kündigungsfrist ist zu beachten und ggf. eine Sperrfrist gemäß § 577a BGB einzuhalten. Bei der Begründung von Eigenbedarf für eine Wohnung sind zudem die Interessen von Mieter und Vermieter abzuwägen.

Der Kauf einer vermieteten Immobilie stellt also stets ein Risiko dar, sollte diese nicht ausschließlich als Investitionsobjekt herhalten. Wer selbst einziehen möchte, sollte sich im Vorfeld genau über die geltende Sperrfrist und Kündigungsfrist informieren.

Widerspruch zur Kündigung wegen Eigenbedarf

Eigenbedarf kann nicht durchgesetzt werden, wenn ein Härtefall vorliegt.
Eigenbedarf kann nicht durchgesetzt werden, wenn ein Härtefall vorliegt.

Mieter haben grundsätzlich das Recht, sich gegen eine ordentliche Kündigung der Mietsache zu wehren. Sind die Gründe für den Eigenbedarf nicht einleuchtend, existiert eine vergleichbare Wohnung im Haus oder die begünstigte Person, für die Eigenbedarf angemeldet wird, ist nur entfernt verwandt, ist ein fristgerechter Widerspruch durchaus zu empfehlen.

Fristgerecht ist der Widerspruch, wenn der Mieter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses der Kündigung widerspricht. Maßgebend ist der § 574b BGB:

1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Eine korrekte und gut begründete Eigenbedarfskündigung kann zudem abgewendet werden, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt. Typische Härtefälle sind z. B.:

  • Besonders langes Mietverhältnis
  • Erkrankung oder Behinderung
  • Schwangerschaft
  • Hohes Alter des Mieters
  • Angemessener Ersatzwohnraum kann nicht beschafft werden

Im Wortlaut heißt es im § 574 BGB:

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Mit einer Räumungsklage den Eigenbedarf durchsetzen

Mit einer Räumungsklage kann der Eigenbedarf durchgesetzt werden.
Mit einer Räumungsklage kann der Eigenbedarf durchgesetzt werden.

Bei einer korrekten Eigenbedarfskündigung, bei der kein Härtefall vorliegt, muss der Mieter nach der Kündigungsfrist den Wohnraum verlassen und die Mietsache an den Vermieter übergeben.

Immer wieder kommt es aber vor, dass Mieter die Wohnung nicht räumen. Zieht der Mieter nicht aus, bleibt dem Vermieter in der Regel nur der Weg über das Gericht mittels Räumungsklage. Diese muss beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Erlangt der Vermieter einen sogenannten Räumungstitel, kann die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher geräumt werden.

Zu beachten ist aber auch, dass der Mieter neben dem Recht zum Widerspruch zur Kündigung auch die Möglichkeit hat, eine Räumungsfrist gemäß § 721 Zivilprozessordnung (ZPO) zu beantragen. Häufig gewähren Richter drei bis sieben Monate zusätzlich zur gesetzlichen Kündigungsfrist. In dieser Zeit ist eine Räumung legal nicht möglich.

Vermieter sollten sich davor hüten, die Wohnung des Mieters selbstständig räumen zu lassen. Ohne Rechtstitel handelt es sich um Hausfriedensbruch, sollten Sie die Wohnung eigenmächtig betreten bzw. räumen.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (79 Bewertungen, Durchschnitt: 4,34 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Autor Image Female
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

181 Gedanken zu „Eigenbedarf anmelden und nachweisen: Was sagt das Mietrecht?

  1. Sonja A.

    Hallo,
    ich vermiete ein neues Haus bei München und habe sehr nette, solvente Mieter gefunden, die aus dem jetzigen Haus wegen Eigenbedarf ausziehen sollen. Da sie schon über 10 Jahre dort wohnten, wurde eine Frist von 9 Monaten gesetzt.
    Freudestrahlend erzählt das Ehepaar ihrem Vermieter, dass sie nach langer Suche zum 01.10.19 ein adäquates Mietobjekt gefunden haben. Nun verlangt der Vermieter von seinen Nochmietern eine Kündigung und die entsprechende Bezahlung der 3-Monatsmieten, obwohl sie bereits ab Oktober 19 umziehen werden. Die Familie hat also den Stress der Suche, die Kosten und Stress des Umzugs und soll auch noch Miete für Oktober und November bezahlen, was in diesem Preisrahmen (Nettomiete € 2950,–) viel Geld ist. Wie ist die Rechtslage?
    Mit freundlichen Grüßen
    Sonja A.

    1. anwalt.org

      Hallo Sonja A.,

      haben die Mieter eine Kündigung vom Vermieter erhalten, kann dieser in der Regel keine weitere Kündigung durch die Mieter verlangen. Hier sollten sich die Mieter ausführlich rechtlich bei einem Mieterverein oder einem Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Elka

    Hallo,
    bei einer Zwangsversteigerung habe ich eine Wohnung gekauft, die seit ein paar Monaten vermietet ist. Dem Mieter habe ich bereits die fristgerechte Kündigung geschickt.
    Die ehemalige Wohnungsinhaberin hat bei ihm die Miete weiterverlangt.
    Die Miete müsste der Mieter aber jetzt an mich zahlen. Ist es richtig, dass sie die Kaution von 1500€ an mich überweisen muss und ich diese bei Auszug dem Mieter zurückzahle. Danke für Ihre Antwort

  3. Doreen S.

    Hallo,

    Mein Mann und ich bewohnen eine 100 Quadratmeter Wohnung mit 4 Räumen, 2 Kellerräumen, einem Garten und einem Balkon mit unseren 2 Kindern und den 3 Katzen. Jetzt hat und Vermieter die Wohnungen an seinen Sohn übergeben.
    Mein Mann und ich stehen gemeinsam im Mietvertrag. Wir wohnen in der Wohnubg seit Juni 2011.
    Mein Mann und ich wollen uns demnächst scheiden lassen und haben uns geeinigt, das ich mit den Kindern in der Wohnung bleiben soll.
    Unser großer (5Jahre) wird dieses Jahr eingeschult in eine Grundschulförderklasse, deren Platz schwer zu kriegen war. Mein Sohn ist sehr sensibel und hat soziale Schwierigkeiten.
    Mein kleiner Sohn hat einen festen Kindergartenplatz.
    Jetzt habe ich seit 10 Monaten einen neuen Lebenspartner und mein Mann und ich beschlossen das es an der Zeit ist sich auch räumlich endlich zu trennen.

    Unser neuer Vermieter meint wir könnten den Vertrag nur gemeinsam kündigen. Und er möchte sowieso Eigenbedarf für seine alleinstehende Tochter anmelden, da diese bald ein Studium beginnt.

    Mein neuer Lebenspartner wäre nach Auszug meines Mannes hier mit eingezogen. Er ist voll Berufstätig mit einem festen Arbeitsvertrag.

    Darf mein Vermieter mich wegen Eigenbedarf in dieser Situation kündigen?

    1. anwalt.org

      Hallo Doreen S.,

      eine Kündigung des Mietvertrages kann nur durch alle im Vertrag genannten Partner erfolgen. Möchte Ihr Mann aus dem Vertrag austreten, dann müssen Sie sich gemeinsam mit dem Vermieter einigen. Ein einseitiger Austritt, ist üblicherweise nicht möglich.
      Der Vermieter kann Eigenbedarf anmelden, wenn die Gründe für diesen nachvollziehbar sind und tatsächlich vorliegen. Ob die Tochter allein 100 Quadratmeter benötigt oder in Sie einen Härtefall geltend machen können, sollten Sie mit einem Mieterverein bzw. einem anwalt abklären. Rechtlich können wir den Sachverhalt nicht beurteilen, da wir eine solche Beratung nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Magda K.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe eine Frage zur Kündigungsfrist bei Kündigung zwecks Eigenbedarf einer Mietwohnung.
    Der Sachverhalt:
    Meine Schwiegereltern haben vor 8 Jahren eine Wohnung als Kapitalanlage zur Vermietung gekauft.
    Diese Wohnung wurde zunächst von Hauptmieter A gemietet. Nach 2 Jahren ging Hauptmieter A für 3 Jahre ins Ausland und vermietet die Wohnung im Wissen meiner Schwiegereltern an Untermieter X unter, die untervermietete Wohnung war unmöbliert. Nach 3 Jahren der Untervermietung kam Hauptmieter A, wie geplant, aus dem Ausland zurück, wollte aber nicht zurück in die Wohnung sondern zog in eine andere Stadt. Die aktuellen Untermieter X nahmen das Angebot meiner Schwiegereltern an und wurde dann direkt im Anschluss an die Untervermietung zu den neuen Hauptmietern B. Sie sind nun seit 3 Jahren Hauptmieter.
    Nun wollen meine Schwiegereltern den Hauptmietern B die Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen (Grund für die Eigennutzung liegt vor).
    Wir sind uns nun nicht sicher welche Kündigungsfrist für die Kündigung aus Eigenbedarf gilt. Prinzipiell beträgt die Kündigungsfrist bei einer Mietdauer bis zu 5 Jahren 3 Monate, bei 5-8 Jahren 6 Monate.
    Beträgt die Kündigungsfrist demnach 3 Monate, da die aktuellen Mieter erst seit 3 Jahren Hauptmieter sind oder zählt auch der Zeitraum der Untervermietung mit, in Summe also 6 Jahre, weshalb die Kündigungsfrist dann 6 Monate wäre?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Frau K.

    1. anwalt.org

      Hallo Magda K.,

      hier müsste der Tag zählen, an dem das Mietverhältnis zwischen Mieter B und Vermietern geschlossen wurde. Zuvor waren die Vermieter nicht Vertragspartner im bestehenden Untermietverhältnis, was mit Abschluss des neuen Hauptmietvertrags in der Regel dann als beendet gilt. Somit müssten hier drei Monate Kündigungsfrist gelten. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen, dies von einem fachkundigen Anwalt prüfen zu lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Phil

    Hallo..
    Meine Freundin und ich haben am 3.2.2019 eine Eigenbedarfskündigung zum 1.4.2019 bekommen. In dieser Stand drin: Das sein Bruder hier einziehen soll. Zuvor hatte mich meine Vermieter telefonisch angerufen und fragte mich: Ob ich noch immer eine andere Wohnung suche? Daraufhin sagte ich: Ja,wir wollen in nächster Zukunft in eine andere Wohnung ziehen, nur wann steht noch nicht fest.
    Daraufhin kam vom Vermieter: Da seine Schwester verstorben ist, und sein Bruder mit seiner verstorbenen Schwester zusammen in dem Haus gewohnt haben, und nun das Haus verkauft wurde muss der Bruder bei mir in die Wohnung anziehen..
    Ich sagte zu ihm: Sie wissen wie der Wohnungsmarkt gerade ist? Er sagte ja weiss ich,aber dennoch müssten wir raus.

    3 Tage später hatten wir die Eigenbedarfskündigung im Briefkasten.
    Also haben wir angefangen nach Wohnungen zu suchen, haben Anzeigen und Zeitungen,Internet, haben Zettel in Einkaufsmärkten,Kiosk etc.. aufgehängen.
    Wir haben bereits über 35 Wohnungen angeschaut, aber immer nur absagen erhalten.
    Obwohl wir beiden zusammen ein gutes Einkommen haben.

    Unser Vermieter hatte aber keine vergleichbare Wohnung für uns, aus diesem Grund sagte er: Wir könnten noch bis zum 1.6.2019 in der Wohnung wohnen bleiben.
    Aber wir hatten immer noch keine Zusage erhalten von unseren Wohnungsbesichtigungen. Auch hier habe ich unserem Vermieter auf den neusten Stand gehalten, damit er nicht sagen könnte: Er hätte nicht gewusst wie es um die Wohnungssuche steht. Im Gegenteil er weiss wie es auf dem Wohnungsmarkt aussieht da er selber ein Immobilienmarkler ist.
    Nun kam der 1.6.2019 immer näher und wie hatten immer noch keine Wohnung. Nun rief er uns an, und sagte er hätte eine 2 Zimmer 70m² Wohnung für 780€ warm plus Strom.
    Unsere jetzige Wohnung kostet 650€ warm plus 30€ strom. und haben 75m².
    Sprich wir müssten 130€ mehr zahlen und das würde uns nicht passen. da wir es zum essen kaufen eingeplant ist.

    Nun ist die Frage: Kann sein Bruder nicht in die teurer 2 Zimmer Wohnung anziehen? Schließlich gehört die Wohnung ja unserem Vermieter..

  6. Michael W.

    hallo

    Ich habe ein Zweifamilienhaus mit einer Einliegerwohnung die nur 30 qm hat.

    Mir gehört das ganze Haus. Ich möchte jetzt die obere Dachgeschosswohnung Teilen lassen und verkaufen und in die EG Wohnung einziehen. Die Dachgeschosswohnung ist noch nicht bewohnbar weil es ein Neubau ist. Ich habe einen Mietvertrag am 21.3.2017 mit meinem Mietern abgeschlossen. Als ich die Wohnung damals vermietet habe war es nicht geplannt das ich in die untere Wohnung ziehe. Ich wollte für mich die obere Wohnung. Da sich aber jetzt ein paar Sachen in meinem Leben geändert haben möchte ich die oberer Wohnung verkaufen und unten einzeihen.

    Da ich sowieso seit dem 01.07.2017 im Ausland arbeite und noch bis 30.6.2020 dort arbeiten werde habe ich meinen Mietern eine Eigenbedarfskündigung geschickt. Wobei ich die Kündigungsfrist auf 12 Monate ausgeweitet habe damit die mehr Zeit haben eine neue Wohnung zu suchen und ich sowieso noch bis Mitte 2020 im Ausland bin. Meine Mieter sind natürlich nicht begeistert von meiner Idee und wollen nicht ausziehen und weigern sich.

    Meine Frage wäre wie groß ist meine Chance das meine Mieter ausziehen müssen und wie groß wäre die Chance vor Gericht?

    vielen Dank

  7. Sandra

    Hallo,

    Ich bin Mieterin seit drei Monaten und nun verkauft mein Vermieter die Wohnung. Die zukünftigen Eigentümer wollen Eigenbedarf anmelden. Nun frage ich mich, wo ja der neue Vermieter erstmal den Mietvertrag so übernehmen muss wie er ist, wie es sich mit dem Kündigungsfristen verhält: denn wir haben einen unbefristeten Vertrag mit erster möglicher ordentlicher Kündigung ab 1. Jahr Wohndauer. Gelten hier nun dir drei Monate bei Eigenbedarfskündigung oder kann ich mich darauf berufen, dass die ordentliche Kündigung ja erst nach einem Jahr gestattet ist laut Vertrag? Wie verhält sich das?!

    Danke und liebe Grüße,
    Sandra

    1. anwalt.org

      Hallo Sandra,

      ist vereinbart, dass diese Frist für beide Mietvertragsparteien gilt, dann hat der Mietvertrag in der Regel Vorrang. Lassen Sie den Wortlaut der Klausel am besten bei einem Mieterverein prüfen und sich dort auch ausführlichen beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Din L.

    Hallo und Guten Abend,
    wir wohnen seit 2 Jahren zur Miete in einer 4 Raum Wohnung, nun hat uns vor 2 Monaten ein Makler angeschrieben, dass der Eigentümer, dem unsere Wohnung gehört, diese verkaufen möchte. Es gibt sogar bereits Interessenten (Familie mit 2 Kindern), die unsere Wohnung kaufen möchten und dann gleich Eigenbedarf anmelden möchten. Haben Sie das Recht darauf? Und stimmt es, dass wir dann nur eine 3-monatige Kündigungsfrist bei Eigenbedarf haben? Ich danke Ihnen für eine Rückmeldung. Freundliche Grüße

    1. anwalt.org

      Hallo Din L.,

      grundsätzlich kann Eigenbedarf angemeldet werden, wenn dieser nach dem Kauf besteht und nachvollziehbar begründet wird. Sofern im Mietvertrag keine längeren Kündigungsfristen vereinbart wurden, gelten die gesetzlichen. Bei einer Mietzeit von bis zu 5 Jahren sind dies drei Monate.
      Lassen Sie sich am besten bei einem Mieterverein bezüglich der Kündigung beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. David

    Guten Tag,
    ich bewohne eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus mit sechs Parteien. Soweit mir bekannt gehört meinem Vermieter keine weitere Wohnung in dem Haus. Ich erhielt nun eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, die wie folgt adressiert war:
    „An die Mieter
    Musterstraße 2
    11111 Musterstadt

    Kündigung des Mietvertrages für die Mietwohnung Musterstraße 2 in 11111 Musterstadt wegen Eigenbedarf“

    Der Rest der Kündigung wirkt formgerecht, jedoch Frage ich mich, ob eine so vage Adressierung sowie das nicht Benennen der genauen Wohnung (weder Etage, noch Wohnungsnummer, noch sonstiges Identifikationsmerkmal) überhaupt zulässig ist. Bis auf den Namen des Vermieters auf dem Brief ist nicht ersichtlich, dass überhaupt ich und meine Wohnung gemeint sind.

    1. anwalt.org

      Hallo David,

      eine Kündigung muss in der Regle die richtige Anschrift der Vertragsparteien enthalten sowie auch die richtige Bezeichnung des Mietobjektes, das gekündigt werden soll. Lassen Sie das Schreiben am besten bei einem Mieterverein rechtlich überprüfen. Wir können eine Beratung nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Familienvater

    Hallo,

    wir haben heute erfahren, dass unser Vermieter eventuell einen Eigenbedarf anmelden will.
    Seine Tochter möchte studieren und in der von uns bewohnten Mietwohnung eine WG gründen. Die Tochter wohnt derzeit noch bei den Eltern in der gleichen Stadt, in der auch die von uns bewohnte Mietwohnung liegt (ca. 2 km entfernt).
    Meiner Ansicht nach besteht hier keine triftige Begründung, da die Tochter ja auch weiter bei den Eltern wohnen könnte und sie auch kaum alleine eine 90 qm Wohnung für sich beanspruchen kann. Etwaige WG Mitglieder können nicht zum Eigenbedarf gezählt werden.
    Für uns wäre das eine Katastrophe, es ist kaum möglich in unserem Wohnviertel eine auch nur annähernd vergleichbare Wohnung zu finden und weiter entfernt liegende Wohnungen würden den Schulweg unserer 7-jährigen Tochter sehr erschweren und ihre sozialen Kontakte einschränken.
    Haben wir Chancen dagegen erfolgreich vorzugehen, sollte der Vermieter uns wegen dieser Begründung kündigen?

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Antwort

  11. SH

    Hallo,

    wir bewohnen eine Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus und die zweite Wohnung in dem Haus gehört meinen Eltern und wird vermietet.

    Wir wollen nun die Wohnung meinen Eltern abkaufen und das Zweifamilienhaus zum Einfamilienhaus umbauen.

    Können meine Eltern vorm Verkauf die Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen oder besser wir nach dem Kauf?

  12. Daniela

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    im Voraus schon, vielen Dank für Ihre Antwort auf folgende Situation:
    Eine Kollegin, verheiratet, lebte bis vor Kurzem mit ihrem Mann zusammen. Nun haben sie sich getrennt, er baut eine neue Liaison mit einer anderen Frau auf. Die Kollegin besitzt eine vermietete Wohnung, für die sie nun Eigenbedarf meldete und der alleinstehenden Mieterin gekündigt hat.
    Frage für ein theoretisches Szenario:
    Wenn die Mieterin auszieht und die Kollegin in ihre Wohnung einzieht, danach aber die Kollegin und ihr Mann sich wieder vertragen und sie wieder zu ihm zieht, wie wird diese Situation bewertet? Wie lange MUSS sie in ihrer eigenen Wohnung leben, damit der Eigenbedarf juristisch nicht attackiert werden kann? DANKE.

  13. Vicky

    Hallo!

    Ich möchte eine ETW kaufen, in der bereits ein Mieter wohnt. Dieser hat aktuell einen Mietvertrag, der noch 1 Jahr läuft und in dem vereinbart wurde, dass der Vermieter sich verpflichtet nicht aus Eigenbedarf zu kündigen während der Vertragslaufzeit.
    Da ich jedoch selber aus meiner Wohnung ausziehen muss und eine Vermietung steuerlich sich negativ auswirkt, würde ich diese Wohnung gerne selbst bewohnen.
    Nun ist meine Frage, ob man aufgrund der Vereinbarung überhaupt wegen Eigenbedarf kündigen kann als neuer Eigentümer innerhalb des nächsten Jahres?

  14. Lu

    Hallo,
    wir haben im Januar dieses Jahr ein Zweifamilienhaus gekauft.
    Die EG Wohnung ist seid 12 Jahren vermietet, die OG Wohnung wird bereits von uns bewohnt.
    Gekündigt haben wir nun auf Eigenbedarf mit Begründung der Wohnraumvergrößerung. Die Frist von 9 Monaten haben wir auch eingehalten.
    Der Mieter hat uns allerdings schon gedroht einen Widerspruch einzulegen. Ein Härtefall ist uns nicht bekannt, kann er den Widerspruch einfach so durchsetzen?

    1. anwalt.org

      Hallo Lu,

      wir können den Sachverhalt nicht beurteilen und daher nicht einschätzen, ob ein Widerspruch durchsetzbar ist. Wir wissen nicht, welche gründe der Mieter für den Widerspruch anführen wird und empfehlen Ihnen, sich direkt an einen Anwalt zu wenden und diese Frage gemeinsam mit diesem abzuklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. DaNy

    Hallo,
    Dankeschön vorab für Antwort.
    Ich lebe seit 2003 in dieser Wohnung in Berlin. Dem Eigentümer gehört Die Wohnung als ETW bereits 20 Jahre.
    Er möchte jetzt am Montag mit Maklerin eine Wohnungsbesichtigung zur Wertermittlung durchführen, möchte Wohnung verkaufen. Ich bin leider sehr krank, schwerbeschädigt, GdB 60 b, die Miete aufgrund des langen Mietvertrages erschwinglich. Für mich stellt sich das bereits jetzt als Härtefall da. Mein Sohn geht hier zur Schule und auch zu 2 Vereinen. Hier gibt es keinen adäquten Wohnraum….Stellen Sie bereits Härtefall da. Wir sind eine 3 köpfige Familie in einer 2,5 Zimmer Wohnung. Mein Sohn hat hier sein soziales Umfeld, dass er mit 12 so gut wuppen kann. Ich bin meist haus-bett-rollstuhlgebunden….mich würde Wohnungssuche und Umzug extrem belasten. Dankeschön für Antwort….ich weiß Neukauf bricht nicht Miete…aber unsere Miete ist gering…über uns gleiche Wohnung kostet 400 Euro mehr, da ist neuer Eigentümer sicher gewollt, kurz Eigenbedarf anzumelden :( Danke für Unterstützung.

    1. anwalt.org

      Hallo DaNy,

      wir können nicht beurteilen, ob in Ihrem Fall ein Härtefall geltend gemacht werden kann. Dies kann jedoch durchaus möglich sein. Wir empfehlen Ihnen sich am besten von einem örtlichen Mieterverein eingehend beraten und sich die Möglichkeiten im Fall einer Kündigung zeigen zu lassen. Eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Andreas

    Hallo,

    zunächst vielen Dank für diesen tollen Überblick!

    Wir ärgern uns zurzeit sehr über unsere Mieter aus folgendem Grund:
    Mit einer Kündigungsfrist von 10 Monaten haben wir vor 2 Monaten eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen (gesetzliche Frist wären in unserem Fall 3 Monate). Es handelt sich um ein altes Haus mit 2 Mietwohnungen, welches auf dem selben Grundstück wie unser eigenes Wohnhaus steht. Meine Tochter und ihr Mann wollen das alte Gebäude abreißen und an der Stelle ein Einfamilienhaus errichten. Leider haben wir im Kündigungsschreiben keine ausreichende Begründung geliefert, da wir von einer friedlichen Lösung ausgegangen sind. Demnach ist die Kündigung wohl als nichtig zu betrachten. In einem persönlichen Gespräch haben wir die Hintergründe detailliert erläutert. Dennoch haben die Mieter bereits angedroht gegen die Kündigung rechtlich vorzugehen.

    1) Ist es möglich eine neue (korrekte) Eigenbedarfskündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist auszusprechen, obwohl die obengenannte Kündigungsfrist der (wohl nichtigen) Kündigung noch 8 Monate läuft? Ist die (wohl nichtige) bestehende Kündigung vorher zurückzuziehen?
    Hintergrund: Wir überlegen die Kündigungsfrist auf das gesetzliche Minimum verkürzen, um zu verhindern, dass sich die Eigennutzung durch mögliche Gerichtsprozesse, Räumungsklagen etc. unnötig herauszögert.

    2) Ist ein Abriss des Mietshauses und Neubau eines von unserer Tochter genutzen Wohnhauses von der Eigenbedarfskündigung gedeckt?
    (Eine Abrisskündigung liegt in unserem Fall unseres Erachtens nicht vor, da nicht wirtschaftliche Interessen sondern die geplante Eigennutzung des Grundstücks der Kündigungsgrund sind.)

    Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung.

    1. anwalt.org

      Hallo Andreas,

      in diesem besonderen Fall sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden und mit diesem den Sachverhalt abklären. Wir als Redaktion dürfen keine rechtliche Beratung anbieten und die Lage daher auch nicht rechtlich beurteilen. IN der Regel, wenn eine Kündigung nicht zulässig ist, sind es die darin angegeben Fristen ebenfalls. Inwieweit und wann Sie die Kündigung aussprechen können und inwieweit hier überrhaupt Eigenbedarf angemeldet werden kann, ist dann mit einem Anwalt genau abzuklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Dago

    Guten Tag,
    ich habe eine Eigentumswohnung gekauft und möchte nun aus meiner Mietwohnung ausziehen und die ETW selbst bewohnen, da in meiner jetzigen Wohneinheit massive Probleme mit einem Nachbarn vorherrschen. Derzeit leben eine Familie mit 2 Kindern darin, die aber schon länger eine Immobilie zum Kauf suchen da die Wohnung nur 3ZKB hat und sie mit 2 Kindern ein weiteres Kinderzimmer brauchen. Nun wollen sie aber nur innerhalb des Ortes suchen bzw kaufen, was sich dann als sehr langwierig gestaltet da es ein kleiner Ort ist und nicht viele passende Immobilien bereit stehen. Wie hoch stehen meine Chancen bei einer Räumungsklage, die ich eigentlich vermeiden möchte, aber durch die Aussage der Mieterin das sie nur hier im Ort umziehen werden, wahrscheinlich unumgänglich ist.

    1. anwalt.org

      Hallo Dago,

      wie die Erfolgsaussichten für eine Klage aussehen, können wir nicht beurteilen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen, dies direkt mit einem Anwalt abzuklären. Dieser kann Sie auch bezüglich der Vorgehensweise beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Erik

    Hallo :) Ich habe eine Frage. Meine Freundin wohnt in einer 50qm Wohnung und befindet sich in der Ausbildung, sie hat keinen Verdienst und bezieht Bafög. Ihre Wohnung befindet sich in einem Einfamilienhaus. Sie wohnt im vorderem Bereich und ihre Vermieter im Anbau. Meine Freundin hat eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhalten und eine Frist von drei Monaten bekommen. Als Gründe wurde folgendes angegeben. Die Vermieter sind verheiratet und haben ein gemeinsames Kind. Sie lassen sich nun scheiden. Da sie das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind nicht verlieren wollen, soll die Exfrau in die Wohnung meiner Freundin einziehen, der Vermieter wohnt weiterhin im Anbau. Mal abgesehen davon, dass die genannten Gründe des Vermieters aus logischer und menschlicher Sicht keinen Sinn machen, ist nun die Frage ob die genannten Gründe trotzdem ausreichen um wegen Eigenbedarf zu kündigen.
    Meine Freundin befindet sich in einer schulischen Ausbildung und hat so mit kein Gehalt. Sie wird lediglich durch das Bafögamt unterstützt. In Umfeld sieht es sehr schlecht aus mit bezahlbaren Wohnungen. Gibt es etwas das meine Freundin tuen kann?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Erik

    PS: cooler Artikel :)

    1. anwalt.org

      Hallo Erik,

      die angeführten Gründe können durchaus einen Eigenbedarf begründen, ob dem wirklich so ist, können wir jedoch nicht beurteilen. Ihre Freundin hat die Möglichkeit Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen und ihre Situation eventuell als Härtefall geltend zu machen. Ob die erfolgreich sein wird, können wir ebenfalls nicht beurteilen. Am besten sollte sie sich hier von einem Mieterverein ausführlich beraten lassen. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Michaela

    Hallo!
    Wir haben momentan folgenden Sachverhalt: Wir, die Familie meines Partners und ich arbeiten und leben im Moment alle im Hotel-Familienbetrieb meines Partners. Die Wohnung in der wir zu zweit leben wird zu klein und wir benötigen mehr Platz. Der Vater meines Partners besitzt das Haus auf dem Nachbargrundstück und würde uns dies auch als Eigenbedarf zugestehen und der Mieterin kündigen.
    Mein Partner besitzt allerdings ein Mehrfamilienhaus auf der anderen Straßenseite, in der momentan eine Wohnung frei ist. Die Mieterin der gekündigt werden soll ist der Meinung, dass wir in diese Wohung einziehen müssen statt ihr zu kündigen.
    Für uns ist die Wohnung allerdings nicht akzeptabel, da sie direkt vor dem Haupteinganges des Hotels steht und uns somit keine Erholung bietet, da wir ständig mit der Arbeit konfrontiert sind.
    Hierzu habe ich leider noch nichts im Internet gefunden; ändert diese Tatsache etwas am Eigenbedarfsrecht meines „Schwiegervaters“?

    1. anwalt.org

      Hallo Michaela,

      die Mieterin kann bei einem Widerspruch das vorhandene ungenutzte Wohneigentum als Grund anbringen. Ob dies jedoch erfolgreich sein wird, können wir nicht beurteilen. Am besten wenden Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt. Dieser kann sie entsprechend beraten und Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Steve

    Hallo!

    Ich und meine Freundin wohnen seit 4,5 Jahren in einer 120qm großen Wohnung zur Miete. Vor 2 Jahren gab es einen Schimmelbefall in zwei Räumen. Dieser ist von außen entstanden, denn die Glaswolle zwischen den Gemäuern war triefend nass. Von außen ist eine Sanierung erfolgt, doch von innen hat der Vermieter nichts gemacht. Seitdem tritt in der kälteren Jahreszeit immer wieder Schimmel auf. Ein Gutachter war in der Wohnung, der festgestellt hat, dass aktuell keine baulichen Mängel vorliegen, damals aber der Schimmel nicht fachgerecht von innen beseitigt wurde (Tapeten erneuern, Rückwände der Schränke austauschen etc.). Fehler im Lüftungs- und Heizverhalten unsererseits wurden deutlich ausgeschlossen. Wir haben nach Rücksprache mit dem Anwalt die komplette Miete einbehalten, weil mittlerweile über 50% der Wohnfläche mit Schimmel befallen ist (Schimmelbefall Kategorie 3 am höchsten). Außerdem liegt laut Gutachten dringender Handlungsbedarf vor.

    Im Rahmen dieser Mietstreitigkeit kam seitens des Vermieters eine Eigenbedarfskündigung. Was ein Zufall, dass diese gerade zu diesem Zeitpunkt kommt. Darin heißt es, die Mutter müsse hier aus gesundheitlichen Gründen einziehen. Aktuell wohnt sie in einer ca. 60qm großen Wohnung und will jetzt in unsere Wohnung ziehen, die doppelt so groß ist. Eigenbedarf in Rahmen einer Mietrstreitigkeit anzuzweifeln?

    Ich schreibe gerade an meiner Masterarbeit. In der fristlosen Kündigung, die wir erhalten haben (weil wegen 3 Monate Miete zurückbehalten) heißt es, die Arbeit könne ich auch an anderer Stelle schreiben. Außerdem heiraten meine Freundin und ich im August, wollen mit den Nachbarn eine schöne Feier erleben. Gründe für einen Härtefall??

    Vielen Dank im voraus und ein schönes We!!

    1. anwalt.org

      Hallo Steve,

      in der Regel kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs keine fristlose Kündigung sein. Dies muss als ordentliche Kündigung mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen erfolgen. Das kann einen Widerspruch der Kündigung begründen. Zweifeln Sie die Gründe für den angemeldeten Bedarf darüber hinaus an, können Sie dies ebenfalls als Begründung im Widerspruch anführen. Handelt es sich um zwei unterschiedliche Kündigungen, wäre dies in der Regel auch nicht zulässig.
      Es wäre in Ihrem Fall sinnvoll, den Anwalt erneut hinzuzuziehen oder eine rechtliche Beratung bei einem Mieterverein in Anspruch zu nehmen.

      Ihr Team von anwalt.org

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert