Ehevertrag: Welche Regelungen können Eheleute treffen?

Ein Ehevertrag kann eine Scheidung erheblich vereinfachen. Nähere Informationen erhalten Sie im folgenden Ratgeber.
Ein Ehevertrag kann eine Scheidung erheblich vereinfachen. Nähere Informationen erhalten Sie im folgenden Ratgeber.

Ein Ehevertrag regelt Angelegenheiten der Eheleute während der Ehe und vor allem im Fall der Scheidung. Möchten Sie beispielsweise den Güterstand anpassen oder ändern, bedarf es eines Ehevertrags. Auch Regelungen zum Unterhalt und rund um die gemeinsamen Kinder können in diesem Vertrag festgehalten werden. Wir erklären, was in einem Ehevertrag zu beachten ist und welche Kosten auf Sie zukommen.

FAQ: Ehevetrag

Wann ist ein Ehevertrag notwendig?

Ein Ehevertrag ist immer nötig, wenn die Eheleute nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder diesen anpassen wollen. Ein Ehevertrag kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn beide Ehegatten berufstätig und keine Kinder geplant sind bzw. wenn ein oder beide Gatten selbstständig sind.

Ist ein Ehevertrag zu beurkunden?

Ja. Er muss immer von einem Notar beurkundet und kann jederzeit angepasst werden. Das heißt, auch eine vereinbarte Gütertrennung wird damit beurkundet.

Was kann im Ehevertrag geregelt sein?

Neben dem Zugewinnausgleich können beispielsweise auch der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt geregelt werden.

Das sagt das BGB zum Ehevertrag und das kann er regeln

Ein Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden.
Ein Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden.

Der Ehevertrag ist nicht selten als unromantisch verschrien, schließlich vereinbaren die Ehegatten meist mit der Hochzeit Vereinbarungen zur Trennung und Scheidung, falls es dazu kommt. Nötig ist dies nicht unbedingt, denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt Umfassendes zur Scheidung, sodass diese fair und ordnungsgemäß abläuft.

Es finden sich Gesetze zum Zugewinnausgleich, zum Versorgungsausgleich und zu den Unterhaltsansprüchen, auf diese sich die meisten Paare auch berufen. In manchen Konstellationen kann es trotzdem Sinn ergeben, diese Regelungen anzupassen.

Zum Ehevertrag findet sich im BGB § 1408, in welchem es heißt:

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Ein Notar muss den Ehevertrag in jeden Fall bei gleichzeitiger Anwesenheit der Ehegatten beurkunden (§ 1410 BGB). Der Gesetzgeber stellt auf diese Weise sicher, dass die Parteien durch einen unabhängigen Fachmann beraten werden. Das Paar kann den Ehevertrag vor, während der Ehe und teilweise auch kurz nach der Trennung schließen.

Liegt bei einer oder beiden Parteien eine beschränkte Geschäftsunfähigkeit vor, so kann der Ehevertrag nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter geschlossen werden (§ 1411 Abs. 1 BGB). Ist ein Ehegatte geschäftsunfähig, so schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag. Er kann keine Gütergemeinschaft vereinbaren oder aufheben (§ 1411 Abs. 2 BGB).

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Nachdem nun die gesetzlichen Bestimmungen zum Ehevertrag klar sind, stellt sich die Frage, wann ein Ehevertrag sinnvoll ist. Folgende Lebenssituationen können einen Ehevertrag auf den Plan rufen:

  • Wenn ein oder beide Partner ein Unternehmen besitzen

Abhängig vom Güterstand profitiert der Partner im Scheidungsfall aber auch im Todesfall erheblich von dem Betriebsvermögen. Unter Umständen kann das Unternehmen dann in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Eine Scheidung mit Ehevertrag geht meist erheblich schneller.
Eine Scheidung mit Ehevertrag geht meist erheblich schneller.
  • Wenn die Partner unterschiedlich hohes Vermögen haben

Soll die Wertsteigerung, die das Vermögen während der Ehe erfährt, bei einer Scheidung und/oder im Todesfall geschützt bleiben, bietet sich ein Ehevertrag an.

  • Wenn die Partner im Ausland leben oder unterschiedlichen Nationalitäten angehören

In einem solchen Fall kollidieren unter Umständen viele nationale Gesetze. In Deutschland greift beispielsweise immer das Recht des Aufenthaltslands oder des Landes, in welchem beide Partner zuletzt gemeinsam gelebt haben. In anderen Ländern ist dies anders. Durch einen Ehevertrag können Sie bestimmen, welches Recht bei einer Trennung oder Scheidung gelten soll.

  • Wenn beide arbeiten und keine Kinder wünschen

In dieser Lebenssituation sind meist beide Partner wirtschaftlich unabhängig und daher nicht auf den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich angewiesen. Um diese Selbstständigkeit zu bewahren, kann ein Ehevertrag geschlossen werden.

In jedem Fall muss die Entscheidung gut überlegt sein. Lassen Sie sich umfassend von einem Rechtsanwalt und/oder einem Notar für Familienrecht beraten und kalkulieren Sie auch mit ein, dass sich Ihre aktuelle Lebenssituation ändern kann. Ein Ehevertrag sollte beide Partner fair behandeln und auf alle Wünsche eingehen. Bedenken Sie auch, dass über die Jahre eventuell Änderungen und Anpassungen vorzunehmen sind. Auch diese müssen wieder durch einen Notar beurkundet werden.

Güterstand im Ehevertrag: Am besten Gütertrennung?

Der Gesetzgeber sieht verschiedene Güterstände vor, zwischen welchen die Eheleute wählen können. Möchten die Ehegatten nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, muss ein Ehevertrag aufgesetzt werden.

Durch folgende wesentliche Punkte unterscheiden sich die Güterstände:
Zugewinngemeinschaft:

  • Das Vermögen der Eheleute bleibt getrennt und jeder kann über seines alleine verfügen, sofern er nicht sein „Vermögen im Ganzen“ veräußern will.
  • Die Partner haften nicht für die Schulden des anderen.
  • Im Scheidungsfall wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Dies bedeutet, dass das Anfangs- und Endvermögen jedes Partners verglichen wird. Der Partner, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftete, muss dem anderen die Hälfte ausgleichen.
Ein Ehevertrag ist in Deutschland nötig, wenn Sie nicht im gesetzlichen Güterstand leben wollen.
Ein Ehevertrag ist in Deutschland nötig, wenn Sie nicht im gesetzlichen Güterstand leben wollen.

Daraus ergibt sich bereits das Problem: Zwar zählen Schenkungen und Erbe zum Anfangsvermögen, jedoch nicht die Wertsteigerung, die diese Massen während der Ehe erfahren haben.

Gleiches gilt für Vermögen, das bereits vor der Ehe bestanden hat, aber eine erhebliche Steigerung erfuhr: Steckt der Zugewinn eines Gatten beispielsweise in einem Unternehmen, kann der Zugewinnausgleich existenzbedrohend sein. Dies kann unter Umständen auch passieren, wenn das Unternehmen erst während der Ehe gegründet wurde.

Gütertrennung:

  • Die Vermögen bleiben getrennt.
  • Auch über das Vermögen im Ganzen kann verfügt werden.
  • Es erfolgt bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich

Unter Umständen erstreckt sich dieser Güterstand nicht nur auf die Scheidung, sondern auch auf den Erbfall. So wird der hinterbliebene Ehegatten ggf. ungewollt benachteiligt.

Gütergemeinschaft:

  • Das gesamte Vermögen wird zum Gesamtvermögen der Ehegatten. Dies erstreckt sich auch auf jedes, welches bereits vor der Eheschließung vorhanden war.
  • Über dieses Vermögen können die Ehegatte nur gemeinsam verfügen. Die Partner haften füreinander.
  • Ehegatten können bestimmte Vermögensmassen aus dem Gesamtvermögen herausnehmen, dies muss allerdings immer im Ehevertrag festgehalten werden.

Auch hieraus ergibt sich ein Problem, welches meist durch einen Ehevertrag reguliert werden soll: Die Eheleute haften für die Schulden des anderen, sodass im Ernstfall beispielsweise auch das Unternehmen des Partners bedroht ist.

Die Übersicht zeigt, dass je nach Lebenssituation alle Güterstände ihre Tücken haben. Wir zeigen nun genauer, wieso die Gütertrennung, die im Ehevertrag vereinbart werden kann, nicht unbedingt das Mittel der Wahl ist, wie dies vielleicht auf den ersten Blick scheint.

Im Ehevertrag kann auch das Sorgerecht für die Kinder geklärt werden, falls es zur Trennung kommt.
Im Ehevertrag kann auch das Sorgerecht für die Kinder geklärt werden, falls es zur Trennung kommt.

Während im Scheidungsfall die Gütertrennung genau das regelt, was die Meisten auch möchten, nämlich keinen Zugewinnausgleich, sieht dies im Todesfall anders aus. Laut BGB steht dem verwitweten Ehegatten auch dann kein Zugewinnausgleich zu und er erbt nur ein Viertel.

Auch die Vorteile bei der Erbschaftsteuer, die bei der Zugewinngemeinschaft vorgesehen sind, schließt die Gütertrennung aus.

Der hinterbliebene Ehegatte erhält also nur ein Viertel und muss dieses abzüglich der Freibeträge auch voll versteuern. Um genau dies zu verhindern, wird häufig zu einer modifizierten Zugewinngemeinschaft geraten.

Auch wenn die Ehe bereits vor dem Aus steht, kann ein nachträglicher Ehevertrag geschlossen werden. Dieser wird dann häufig als Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung bezeichnet. Auch dann ist ein Notar der richtige Ansprechpartner. Schließen Sie einen solchen Vertrag, können die Wünsche der beiden Parteien berücksichtigt werden und häufig ebnet diese Vereinbarung den Weg zur einer einvernehmlichen Scheidung.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Die Lösung vieler Probleme

Eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft ist häufig das Mittel der Wahl, wenn es um einen Ehevertrag geht. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird dann auf die eigenen Bedürfnisse angepasst.

So kann durch eine Modifizierung der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ganz ausgeschlossen, aber im Todesfall erhalten bleiben. Alternativ kann beispielsweise geregelt werden, dass beim Zugewinnausgleich Betriebsvermögen unangetastet bleibt. Bestimmte Wertsteigerungen, wie die eines Erbes, können ebenfalls herausgenommen werden. Denkbar ist es auch, dass der Zugewinnausgleich auf eine bestimmte Höhe begrenzt wird.

Auch pauschale Anpassungen sind eine Option. So können die Eheleute vereinbaren, dass der Zugewinn nicht aus der Hälfte des Wertunterschiedes bestehen soll, sondern nur aus einem Viertel.

Damit die Regelungen im Ehevertrag überhaupt am Ende Früchte tragen können, ist es besonders wichtig, dass die Ehepartner ihre Anfangsvermögen auflisten, damit im Scheidungs- oder Todesfall überhaupt eine Berechnungsgrundlage gegeben ist.

Häufig wird der Ehevertrag mit einem Erbvertrag verknüpft. Durch letzteren können Ehegatten erbrechtliche Fragestellungen klären und beispielsweise veranlassen, was mit ihrem Nachlass passieren soll. Ein zusätzliches Testament ist dann häufig nicht mehr nötig.

Was kann der Ehevertrag zum Versorgungsausgleich regeln?

Das Paar kann den Ehevertrag bereits vor der Hochzeit unterschreiben.
Das Paar kann den Ehevertrag bereits vor der Hochzeit unterschreiben.

Das BGB sieht zum Versorgungsausgleich vor, dass die Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehe erworben haben, hälftig aufgeteilt werden.

Sinnvoll ist dies, wenn beispielsweise ein Partner arbeitete und der andere zu Hause die Betreuung der Kinder übernahm. Der Haken an der Sache: Das BGB beachtet nicht, ob der Ausgleichsberechtigte überhaupt auf diese Rentenanwartschaften angewiesen ist.

Dies muss nämlich nicht der Fall sein. Beispielsweise kann ein Partner privat vorgesorgt haben (z. B. Lebensversicherung) oder ein deutlich größeres Vermögen aufweisen. In einem solchen Fall kann der gesetzlich geregelte Versorgungsausgleich unterm Strich sogar unfair sein. Dann kann ein Ausschluss im Ehevertrag sinnvoll sein.

Auch wenn die Eheleute während der Ehe ungefähr gleich viele Rentenanwartschaften ansammeln, kann im Vorfeld ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich geregelt werden. Im Ernstfall beschleunigt ein solcher Verzicht die Scheidung.

Über einen Verzicht des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag sollten Sie ebenfalls nachdenken, wenn ein Ehegatte selbstständig ist. Dieser zahlt meist nicht in die gesetzliche Rente ein und sammelt so keine Rentenanwartschaften. Bei einer Scheidung müsste dann der nicht Selbstständige seine Rentenanwartschaften ausgleichen, obwohl der Selbstständige ggf. privat vorgesorgt hat.

Der Ehevertrag kann den Unterhalt umfassen

Neben dem Zugewinn- und dem Versorgungsausgleich, kann der eheliche Vertrag auch den Unterhalt umfassen. Dabei kommen vor allem zwei Varianten in Betracht, nämlich den Ehegattenunterhalt auszuschließen oder die gesetzlichen Regelungen zu modifizieren. Bitte beachten Sie, dass der Ehevertrag nur den nachehelichen Unterhalt regeln kann. Anpassungen zum Trennungsunterhalt sind meist unwirksam und können nicht vorgenommen werden.

Leben beide Ehegatten während der Ehe finanziell unabhängig voneinander, können sie darüber nachdenken, im Ehevertrag einen Unterhaltsverzicht zu verankern. Aber hier ist Vorsicht geboten: Ändern sich die Lebensumstände und der finanziell schlechter gestellte Partner verzichtet auf den nachehelichen Unterhalt und kann sich nicht selbst versorgen, kann dieser Passus im Vertrag für unwirksam erklärt werden. Unter Umständen müssen die Gatten also von Zeit zu Zeit Anpassungen am Ehevertrag vornehmen.

Auch eine Deckelung oder Erweiterung des Unterhaltsanspruchs ist eine gängige Variante. So können Sie eine maximale Höhe für den Unterhalt vereinbaren oder etwa festlegen, dass Sie bzw. Ihr Gatte länger Unterhalt zahlt, damit das Kind beispielsweise über das dritte Lebensjahr hinaus betreut werden kann.

Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, können die Eltern auch hierzu Regelungen treffen. So können diese festlegen, wer das Sorge- und/oder Aufenthaltsbestimmungsrecht im Trennungsfall erhält. Auch weitere Vereinbarungen zum Kindesunterhalt können Sie mit in den Ehevertrag aufnehmen. Manch ein Paar geht noch weiter und legt fest, was mit den Kindern geschehen soll, wenn die Eltern verunglücken.

Was kostet ein Ehevertrag?

Die Kosten für einen Ehevertrag ergeben sich aus dem Vermögen der Ehegatten.
Die Kosten für einen Ehevertrag ergeben sich aus dem Vermögen der Ehegatten.

Möchten Sie einen Ehevertrag schließen, so ist dies kein Schnäppchen. Die Höhe der Kosten ergibt sich maßgeblich daraus, ob Sie sich auch von einem Anwalt für Familienrecht beraten lassen oder lediglich einen Notar aufsuchen. Eine Beratung beim Anwalt ist nicht zwingend nötig, auch ein Notar kennt sich mit den Regelungen und der Rechtsprechung aus und kann Sie umfassend beraten.

Die Kosten für den Notar ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Nach Anlage 1 Nr. 21100 GNotKG müssen Sie für die Beurkundung die doppelte Gebühr zahlen. Darin sind die Beratung und die Ausfertigung des Ehevertrags bereits enthalten.

Die Berechnung orientiert sich am Geschäftswert des Ehevertrages. Dazu ermittelt der Notar das Vermögen der beiden Ehegatten, davon zieht er wiederum Schulden bis zur Hälfte des maßgeblichen Wertes ab. Daraus ergibt sich das sogenannte Reinvermögen, der Geschäftswert.

Aus Anlage 2 GNotKG ist ersichtlich, welche Gebühr welchem Geschäftswert zugeordnet wird. Dann muss der Gebührensatz multipliziert werden. Außerdem kommen die Mehrwertsteuer und Auslagen hinzu.

Bevor der Notar den Ehevertrag aufsetzt, muss er Sie umfassend beraten. Entscheiden Sie sich daraufhin gegen einen solchen, müssen Sie nur die Beratungsgebühr tragen. Auch diese hängt vom Geschäftswert ab und ergibt sich aus Anlage 1 Nr. 24200 GNotKG.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

3 Gedanken zu „Ehevertrag: Welche Regelungen können Eheleute treffen?

  1. Nico

    Mir war nicht bewusst, dass es auch Partnerschaftsverträge gibt. Inwiefern lohnt es sich diesen abzuschließen?
    Ein Ehevertrag finde ich dann am sinnvollsten wenn beide Partner selbstständig sind.

  2. Lisa

    Meine Verlobte und ich überlegen schon lange, ob wir einen Ehevertrag wollen. Gerade, da ich ein Familienunternehmen erben werde ist die Lage etwas komplizierter. Gut zu wissen, dass es sich in einem solchen Fall lohnt, einen Ehevertrag zu schließen

  3. Lisa S

    Mein Verlobter und ich haben lange überlegt, ob wir einen Ehevertrag aufsetzen sollen. Durch Erfahrungen von Freunden und Bekannten, sind wir letztlich zu dem Entschluss gekommen, dass es das sinnvollste ist. Gerade, da wir beide unsere eigenen Unternehmen haben, wird uns das im schlimmsten Fall, viel Arbeit ersparen.

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