Ehegattennachzug nach Deutschland: Was müssen Sie dabei beachten?

Was ist ein Ehegattennachzug und welche Voraussetzungen müssen Antragsteller erfüllen, damit sie diesen bei der deutschen Ausländerbehörde und Auslandsvertretung beantragen können?
Was ist ein Ehegattennachzug und welche Voraussetzungen müssen Antragsteller erfüllen, damit sie diesen bei der deutschen Ausländerbehörde und Auslandsvertretung beantragen können?

FAQ: Ehegattennachzug

Worum handelt es sich bei einem Ehegattennachzug?

Der Ehegattennachzug bezeichnet den Visumserwerb und die anschließende Einreise von einem ausländischen Ehe-/Lebenspartner einer bereits in Deutschland ansässigen Bezugsperson, um gemeinsam hierzulande leben zu können. Mehr dazu hier.

Wie läuft der Ehegattennachzug ab?

Grundsätzlich beginnt jeder Ehegattennachzug mit dem Visum, dass der nachziehende Partner im Herkunftsland beantragen muss. Ist dieser erfolgreich nachgezogen, hat er bis zu 3 Monate Zeit, um bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wie die Antragstellung im Detail abläuft, erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Was prüft die Ausländerbehörde bei einem Ehegattennachzug?

Ein Ehegattennachzug nach Deutschland ist an Voraussetzungen geknüpft, die Sie als Antragsteller erfüllen müssen, um Ihren Antrag genehmigt zu bekommen. Die Ausländerbehörde überprüft dahingehend bspw., ob beide Personen auch tatsächlich verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft sind und sich nicht nur in einer Schein- bzw. Zweckehe befinden. Je nachdem, ob die hierzulande lebende Bezugsperson Deutscher, EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger ist, gibt es zusätzliche Bedingungen.

Wie lange dauert es, ein Visum zum Ehegattennachzug zu erhalten?

Jeder ausländische Ehe-/Lebenspartner muss – wie beim Familiennachzug – auch beim Ehegattennachzug für sein Visum eine gewisse Bearbeitungsdauer in Kauf nehmen. Je nachdem, wie ausgelastet die deutsche Auslandsvertretung im Heimatland des Antragstellers ist und wie lange es dauert, bis die eingereichten Dokumente auch von der Ausländerbehörde in Deutschland überprüft werden können, variiert diese. In der Regel müssen Sie aber mit einer Wartezeit von ungefähr 3 Monaten rechnen. 

Rechtsgrundlage: Der Ehegattennachzug einfach erklärt

Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Anwalt für Ehegattennachzug zu Ihrem Antrag beraten.
Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Anwalt für Ehegattennachzug zu Ihrem Antrag beraten.

Wie ist der Nachzug von Ehe- und Lebenspartnern nach Deutschland im deutschen Ausländerrecht verankert? Und was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Ehegattennachzug und einer Familienzusammenführung? Grundsätzlich lässt sich die Zusammenführung (auch Familiennachzug genannt) als ein allgemeiner Oberbegriff verstehen, der weiter gefasst ist als der Begriff des Ehegattennachzugs.

Er umfasst also auch alle anderen Unterkategorien nachziehender Familienangehörigen (Kindernachzug, Geschwisternachzug etc.), während ein Ehegattennachzug sich ausschließlich auf Ehe-/Lebenspartner bezieht, die nach Deutschland kommen wollen. Dazu ist lediglich die Beantragung eines Visums bei einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat in ihrem Herkunftsland erforderlich.

Die Anforderungen – und somit die dazugehörigen Rechtsgrundlagen – können sich allerdings je nach Fall voneinander unterscheiden. Für Partner von Deutschen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) gibt es somit bspw. weniger strenge Voraussetzungen wie für die von ausländischen Staatsangehörigen (§ 30 Abs. 1 des AufenthG). In den folgenden Abschnitten finden Sie einen umfassenden Vergleich aller möglichen Fälle.

Ehegattennachzug zu Deutschen

Der Ehegattennachzug zu Deutschen setzt voraus, dass Sie Ihre Ehe bzw. Lebenspartnerschaft belegen können.
Der Ehegattennachzug zu Deutschen setzt voraus, dass Sie Ihre Ehe bzw. Lebenspartnerschaft belegen können.

Wenn Ehe- bzw. Lebenspartner einen Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 des AufenthG planen, müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • gültige Ausweis-/Passdokumente
  • ein Lebensmittelpunkt in Deutschland (d. h. die deutsche Bezugsperson muss hierzulande wohnen und die Absicht haben, mit den nachziehenden Angehörigen eine Lebensgemeinschaft zu bilden)
  • ein offizieller Nachweis der Ehe/Lebenspartnerschaft (bspw. in der Form einer beglaubigten Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde)
  • ein Nachweis einfacher Deutschkenntnisse (d. h. der nachziehende Partner muss in der Regel ungefähr das A1-Niveau in deutscher Sprache vorweisen; ein Ehegattennachzug ohne A1 ist aber in Ausnahmefällen möglich, wenn derjenige die nötigen Sprachkenntnisse nach der Einreise erwirbt)

Wichtig: Hat die Bezugsperson zuvor über einen längeren Zeitraum in einem anderen EU-Staat gelebt oder gearbeitet und ist anschließend in die Bundesrepublik zurückgekehrt, dann unterlagen sie dem EU-weit gültigen Freizügigkeitsrecht. Dieses gibt jedem EU-Bürger innerhalb der Europäischen Union uneingeschränkte Reise- und Bewegungsfreiheit, ohne ein Visum dafür zu benötigen. Ehe- und Lebenspartner können deshalb auch von günstigeren Voraussetzungen beim Nachzug profitieren.

Ehegattennachzug – Voraussetzungen für Partner von EU-Bürgern

Hat die EU-stämmige Bezugsperson kein Einkommen, muss der Partner zum Ehegattennachzug eine eigene Krankenversicherung vorweisen.
Hat die EU-stämmige Bezugsperson kein Einkommen, muss der Partner zum Ehegattennachzug eine eigene Krankenversicherung vorweisen.

Möchten Partner mit/ohne Anspruch auf die EU-Freizügigkeit über den Ehegattennachzug zu einem EU-Bürger nach Deutschland ziehen, hängen die im vorigen Abschnitt genannten Bedingungen dafür zusätzlich von ihrer Staatsangehörigkeit ab:

  1. Der Partner ist selbst Staatsbürger der EU oder des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums): In diesem Fall genießen sie die gleichen Freizügigkeitsrechte wie die Bezugsperson. Der Nachzug ist dann ohne besondere Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse oder ein Visum möglich. Allerdings müssen Sie eine Krankenversicherung und ausreichend finanzielle Mittel nachweisen, wenn der in Deutschland lebende Angehörige nicht berufstätig ist (ausnahmsweise dürfen dann neben eigenem Einkommen auch staatliche Leistungen einen Teil des Lebensunterhalts sichern).
  2. Der Partner ist Staatsangehöriger eines Nicht-EU-/EWR-Staats: Für die Einreise wird grundsätzlich ein Visum benötigt, es sei denn, die nachziehende Person konnte bereits in einem anderen EU-Staat erfolgreich einen Aufenthaltstitel vor dem Ehegattennachzug beantragen. Dann darf sie gemäß § 2 Abs. 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) auch ohne Visum einreisen.

Verpflichtungserklärung und Aufenthaltserlaubnis – Ehegattennachzug zu Drittstaatsangehörigen

Drittstaatsangehörige beim Ehegattennachzug: Lebensunterhalt und Einkommen zählen zu den für sie erforderlichen Nachweisen.
Drittstaatsangehörige beim Ehegattennachzug: Lebensunterhalt und Einkommen zählen zu den für sie erforderlichen Nachweisen.

Für Ehe- oder Lebenspartner gibt es neben dem üblichen A1-Sprachnachweis beim Ehegattennachzug zu einem drittstaatsangehörigen Ausländer auch weitere strenge Richtlinien. Eine davon ist z. B., dass der nachziehende Partner mindestens 18 Jahre alt sein muss, eine weitere die sogenannte Verpflichtungserklärung. Mit dieser weist die Bezugsperson ihre Bonität gegenüber der Ausländerbehörde nach (d. h. sie bestätigt, dass sie allen mit dem Nachzug einhergehenden Verpflichtungen nachkommen kann).

Dazu zählen unter anderem die folgenden:

  • eine gültige Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder ein ähnlicher Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Bezugsperson in Deutschland
  • ein Nachweis, dass ausreichend Wohnraum – mindestens 12 m² pro Person ab 6 Jahren – vorhanden ist (bspw. ein Mietvertrag, in dem die genaue Größe der Wohnung in Quadratmetern steht)
  • ein Einkommensnachweis zur Sicherung des Lebensunterhalts (d. h. der Drittstaatsangehörige muss ohne staatliche Hilfe genügend eigene finanzielle Mittel für sich und den nachziehenden Partner aufbringen können)

Wichtig: In allen drei Fällen des Ehegattennachzugs darf außerdem kein Aufenthaltsverbot für den nachziehenden Partner bestehen. Ansonsten wird der Antrag auf Ehegattennachzug abgelehnt. Ist subsidiärer Schutz der Grund dafür, warum sich eine drittstaatsangehörige Bezugsperson in Deutschland befindet, kann ihr Ehe-/Lebenspartner zudem nur nachziehen, wenn es wichtige humanitäre Gründe dafür gibt. Dazu zählt bspw., falls einer der beiden Antragsteller eine Behinderung hat, schwer krank oder anderweitig auf die Pflege anderer angewiesen ist.

Was gibt es beim Ehegattennachzug für den Antrag zu beachten?

Um einen Ehegattennachzug zu beantragen, müssen Ehe-/Lebenspartner jeweils einen Antrag in Deutschland und im Herkunftsland stellen.
Um einen Ehegattennachzug zu beantragen, müssen Ehe-/Lebenspartner jeweils einen Antrag in Deutschland und im Herkunftsland stellen.

Wer einen Antrag auf Ehegattennachzug stellen möchte, der muss nicht nur die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen, sondern sollte sich auch an der folgenden Vorgehensweise orientieren:

  1. Antragstellung im Heimatland: Der ausländische Partner vereinbart einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, wie einem Konsulat oder einer Botschaft, und legt die je nach Fall nötigen Dokumente vor.
  2. Antragstellung in Deutschland: Auch die Bezugsperson muss sich hierzulande einen Termin zur persönlichen Vorsprache besorgen und der Ausländerbehörde erforderliche Nachweise vorlegen (bspw. zur Wohnraumsituation oder zum Einkommen).
  3. Prüfung durch die Ausländerbehörde und Beschluss der Auslandsvertretung: Damit der Ehegattennachzug letztendlich  erfolgen kann, überprüft die Behörde in Deutschland nun die Unterlagen beider Antragsteller und klärt, ob sie den Anforderungen entsprechen. Danach teilt sie der Auslandsvertretung ihre Entscheidung mit. Diese genehmigt Ihren Antrag dann oder lehnt ihn ab.
  4. Ausstellung des Visums und Beantragung der Aufenthaltserlaubnis: Erfüllen beide Antragsteller alle Anforderungen, bekommt der nachziehende Partner ein nationales Visum ausgestellt und darf einreisen. Im Anschluss hat dieser bis zu 3 Monate Zeit, um bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Ansonsten darf er nach Ablauf der Frist nicht länger in Deutschland bleiben.

Wichtig: Ist der in Deutschland lebende oder nachziehende Ehe-/Lebenspartner eine Fachkraft gemäß des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, lässt sich der Ehegattennachzug auch beschleunigen. Regulär dauert die Bearbeitung eines Antrags immer ca. zwei bis drei Monate. Holen Sie sich aber eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ein, erhält der Partner im Ausland zum einen schneller einen Termin bei der Auslandsvertretung, um sein Visum zu beantragen. Aber auch der Antrag selbst wird schneller bearbeitet (in der Regel innerhalb von drei Wochen).

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Arnhold H.

Arnhold hat Abschlüsse in Musik- und Medienwissenschaften von der Humboldt-Universität zu Berlin. Seit 2024 verstärkt er das Team von anwalt.org. Dabei liegen seine Schwerpunkte mitunter im Verkehrsrecht sowie diversen, kleineren Rechtsthemen.

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