Ehe annullieren: Worin unterscheidet sich dies von der Scheidung?

Ob Sie Ihre Ehe annullieren können und welche Gründe dafür vorliegen müssen, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Ob Sie Ihre Ehe annullieren können und welche Gründe dafür vorliegen müssen, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Wenn Sie nach einer spontanen Hochzeit bemerken, dass Sie den größten Fehler Ihres Lebens begangen haben, lässt sich dies nicht so einfach wieder ausbügeln. Eine Eheannullierung, wie aus Hollywood bekannt, ist in Deutschland nicht möglich. Um die Ehe annullieren zu lassen, müssen triftige Gründe vorliegen. Andernfalls kommt nur eine teure und zeitraubende Scheidung in Frage.

FAQ: Ehe annullieren

Gibt es rechtlich gehen eine Eheannullierung?

Nein. Den Begriff der Eheannullierung gibt es rechtlich nicht. Der juristische Fachterminus lautet “Aufhebung der Ehe.

Wann ist die Aufhebung einer Ehe möglich?

Um die Ehe annullieren zu lassen, müssen bestimmte Gründe vorliegen, die dies rechtfertigen. Welche Gründe das sein können, erfahren Sie hier.

Gibt es andere Begriffe, die eine Aufhebung der Ehe bezeichnen?

In der katholischen Kirche wird nicht von Eheannullierung sondern von Ehenichtigkeit gesprochen. Eine Scheidung ist in der katholischen Kirche üblicherweise nicht möglich.

Was ist eine Eheannullierung?

Bei einer Ehe handelt es sich um eine rechtlich anerkannte und geschützte Verbindung zwischen zwei Menschen. Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen. Innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen die Ehegatten füreinander die Verantwortung tragen.

Allerdings ist nicht jede Ehe für die Ewigkeit bestimmt. Wenn die Ehegatten unglücklich in der Ehegemeinschaft sind, stellt sich schnell die Frage nach einer Auflösung der Ehe. Kann die Ehe annulliert werden oder müssen Sie sich scheiden lassen?

Grundsätzlich gibt es eine Eheannullierung nicht. Im BGB ist die Rede von der Aufhebung der Ehe. Diese kann auf verschiedene Weise vollzogen werden. Eine der bekanntesten ist die Scheidung. Allerdings gibt es gemäß BGB auch andere Auflösungsgründe, die eine Aufhebung der Ehe bewirken.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird statt der Eheaufhebung meistens der Begriff Eheannullierung verwendet. Um diese zu vollziehen müssen wichtige Gründe vorliegen, die eine Unwirksamkeit der Ehe als Konsequenz haben. Diese Bezeichnung kommt allerdings vorwiegend aus den USA und wird in Deutschland juristisch nicht verwendet.

Übrigens: Im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die vor dem Gesetz einer Ehe gleichgestellt ist, bezeichnet die Aufhebung das Pendant zur Scheidung der Ehe. Grundsätzlich kann allerdings auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft annulliert werden. Die Gründe dafür sind mit denen im Falle der Eheauflösung weitestgehend gleichzusetzen.

Welche Gründe gibt es für die Annullierung der Ehe?

Nicht jede Ehe können Sie annullieren lassen. Bestimmte Voraussetzungen sind nötig, damit eine Aufhebung der Ehe überhaupt möglich ist. Dazu zählt es beispielsweise, wenn die Voraussetzungen zur Eheschließung nicht erfüllt wurden. Eine Ehe darf gemäß §§ 1303 bis 1312 BGB nur geschlossen werden, wenn

Ehe annullieren: Bestimmte Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden.
Ehe annullieren: Bestimmte Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden.
  • beide Ehegatten volljährig sind.
  • ein Antrag auf Befreiung beim Familiengericht gestellt wurde, der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte bereits volljährig ist.
  • beide Ehegatten geschäftsfähig sind.
  • beide Ehegatten nicht anderweitig verheiratet sind.
  • kein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie besteht.
  • die Erklärungen bei der Eheschließung persönlich abgegeben werden.

Sobald einer oder mehrere Punkte vorliegen, ist die Eheschließung gemäß § 1314 ungültig. Die Ehe kann damit annulliert werden. Aber nicht nur Anlässe, die bereits vor der Eheschließung bestanden, sondern auch nachträgliche Gründe können rechtfertigen, dass Sie die Ehe annullieren können. Dazu zählen folgende:

  1. Ein Ehegatte befand sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder litt unter einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit. Hierfür kann beispielsweise ein starker Alkohol- oder Drogenkonsum die Ursache sein.
  2. Bei der Eheschließung hat ein Ehegatte nicht gewusst, dass es sich um eine solche handelt.
  3. Zur Eingehung der Ehe wurde ein Ehegatte arglistig getäuscht. Hätte der andere Ehegatte Kenntnis über diese Täuschung gehabt, wäre er die Ehe womöglich nicht eingegangen. Dieser Punkt gilt allerdings nicht bei Täuschungen zu Vermögensverhältnissen. Grundsätzlich geht es hierbei vor allem um schwere ansteckende Krankheiten wie HIV oder eine verschwiegene Impotenz.
  4. Ein Ehegatte wurde durch Drohung zur Eheschließung gezwungen.
  5. Es herrschte bereits bei der Eheschließung Einigung darüber, dass beide Ehegatten den ehelichen Verpflichtungen nicht nachgehen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Scheinehe.
Grundsätzlich muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Gründe ausreichen, um die Ehe annullieren zu lassen. Nicht immer sind genügend Beweise vorhanden, die eine Eheannullierung rechtfertigen. Kann die Ehe nicht annulliert werden, kommt für die Ehegatten nur die Scheidung in Frage.

Ehe annullieren lassen: Welche Frist muss eingehalten werden?

Wenn Sie die Ehe annullieren lassen wollen, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten.
Wenn Sie die Ehe annullieren lassen wollen, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten.

Wenn Sie Ihre Ehe annullieren lassen wollen, muss eine Frist eingehalten werden.

Liegt bei Ihnen entweder Punkt 2 oder 3 der oben genannten Gründe vor, muss ein Antrag zur Aufhebung der Ehe binnen eines Jahres gestellt werden. Bei Punkt 4 kann die Frist sogar drei Jahre betragen.

Wollen Sie die Ehe annullieren, ist ein Zeitraum entscheidend: Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie Kenntnis über den Irrtum oder die Täuschung haben. Hat ein Ehegatte minderjährig geheiratet, beginnt die Frist erst mit der Volljährigkeit.

Rechtsfolgen nach der Aufhebung der Ehe

Auch wenn Sie Ihre Ehe annullieren lassen, entstehen entsprechende Rechtsfolgen, die beachtet werden sollten. Grundsätzlich entsteht ein nacheheliches Rechtsverhältnis, welches mit der Scheidung vergleichbar ist. Dazu zählen vor allem auch folgende Punkte:

Unterhalt: Wenn Sie den Grund für die Eheannullierung bei der Eheschließung noch nicht kannten, besteht in der Regel ein nachehelicher Unterhaltsanspruch. Dies gilt auch, wenn durch Täuschung oder Drohung eine Trauung veranlasst wurde. Auch bei einer Doppelehe oder der Heirat zwischen zwei Verwandten ersten Grades, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Bei einer Scheinehe muss allerdings ein besonderer Härtefall vorliegen, welcher einen Unterhaltsanspruch begründet.

Gemeinsame Kinder: Es ist egal, ob Sie niemals verheiratet waren, sich scheiden oder die Ehe annullieren lassen, beide Elternteile sind Ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Zudem besteht in der Regel auch nach der Eheannullierung das gemeinsame Sorge- und Umgangsrecht.

Zugewinn- und Versorgungsausgleich: Wenn Sie die Ehe annullieren lassen sind diese Ausgleichsforderungen nur dann ausgeschlossen, wenn sie als grob unbillig erscheinen. Dies kann beispielsweise bei einer Doppelehe der Fall sein, in welcher der Partner aus der ersten Ehe stark benachteiligt werden würde.

Erbrecht: Ist der Aufhebungsgrund bekannt, besteht kein gesetzliches Erbrecht.

Hausrat: Wenn Sie die Ehe annullieren lassen, muss auch der Hausrat nach den gleichen Grundsätzen wie bei einer Scheidung aufgeteilt werden.

Verfahrenskosten: Bei einer Eheannullierung werden die Kosten für das Verfahren von beiden Ehegatten hälftig getragen. Eine andere Verteilung der Kosten ist durch das Gericht möglich, wenn ein Ehegatte die Gründe für die Aufhebung der Ehe nicht kannte. Auch wenn Sie die Ehe annullieren lassen, weil Ihr Partner Sie arglistig getäuscht oder Ihnen gedroht hat, können die Verfahrenskosten anders verteilt werden.

Ehenichtigkeit in der katholischen Kirche

Eine Eheaufhebung kann auch in der katholischen Kirche geschehen.
Eine Eheaufhebung kann auch in der katholischen Kirche geschehen.

Für viele Ehegatten ist nicht nur eine Aufhebung der Ehe vor dem Gesetz wichtig. Sie wollen auch vor der katholischen Kirche die Ehe annullieren lassen. Nach dem kanonischen Recht handelt es sich dabei um die Ehenichtigkeit. So kann nach Kirchenrecht eine Ehe als nichtig erklärt werden.

Grundsätzlich können Sie die katholische Ehe nicht scheiden lassen. Wurde die Ehe allerdings unter falschen Voraussetzungen geschlossen, können Sie die Ehe annullieren lassen. Folgende Gründe können für eine Ehenichtigkeit sorgen:

  • Die Ehe wurde nur zum Schein eingegangen.
  • Die Ehe kam durch äußeren Zwang zustande.
  • Ein Ehegatte hatte wichtige Vorbehalte gegen die Ehe.
  • Nahe Verwandte haben eine Ehe eingegangen.
Die Gründe für eine Ehenichtigkeit sind ähnlich denen einer Aufhebung der Ehe vor dem Familiengericht. Damit auch Katholiken eine unwirksame Ehe annullieren lassen und somit erneut kirchlich heiraten können, lockerte Papst Franziskus 2015 das Verfahren zur Eheannullierung.

Künftig müssen nicht mehr zwei kirchengerichtliche Instanzen die Ehenichtigkeitserklärung billigen. Es genügt bereits die Zustimmung eines Tribunals. Zudem wurde der maximale Zeitraum für die Erklärung der Ehenichtigkeit auf ein Jahr herabgesetzt. Dadurch kann es mehr Katholiken erlaubt werden, die Ehe annullieren zu lassen. Dies war bis zu diesem Zeitpunkt ein langwieriger und sehr teurer Prozess.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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