FAQ: Dublin-Verfahren
Das Dublin-Verfahren ist der Vorgang der Prüfung der Zuständigkeit für einen Asylantrag. Über das Dublin-Verfahren prüfen Länder, ob sie für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig sind. Die rechtliche Grundlage im Asylrecht bildet die Dublin-Verordnung.
Das Dublin-Verfahren beinhaltet Regelungen dazu, wie Staaten die Zuständigkeit im Asylverfahren prüfen können und welche Fristen dann einzuhalten sind. Den Ablauf sowie die wichtigen Fristen haben wir hier näher erläutert.
Alle EU-Mitgliedsstaaten sind am Dublin-Verfahren beteiligt. Die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island haben sich dem Dublin-Abkommen ebenfalls angeschlossen und einem Standard für das Asylverfahren zugestimmt.
Inhalt
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Worum geht es im sogenannten „Dublin-Verfahren“ – Eine Definition
Das Dublin-Verfahren gehört zum Asyl- und Ausländerrecht innerhalb der Europäischen Union. Basierend auf dem Dubliner Abkommen wurden Richtlinien geschaffen, nach denen die Aufnahme von Asyl- und Schutzsuchenden aus Drittstaaten und Staatenlosen geregelt ist. Diese Vorschriften gelten in allen Mitgliedsstaaten der Union sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass Schutzsuchende in der EU überall die gleichen Voraussetzungen vorfinden. Das Abkommen wurde nach dem Ort der ersten Verabschiedung benannt, daher hat auch das entsprechende Verfahren den Zusatz „Dublin“ erhalten.
Doch was ist ein Dublin-Verfahren nun genau? Grundsätzlich umfasst es alle Schritte, die für einen Asylantrag in einem EU-Mitgliedstaat notwendig sind und zudem ist festgelegt, welcher Staat für diesen Antrag sowie für die Aufnahme des Antragstellers verantwortlich ist.
Wer Asyl im Dublin-Verfahren beantragen will, muss dies in dem Mitgliedsstaat tun, in dem er zum ersten Mal die Grenze zur EU übertreten hat. Denn gemäß dem aktuellen Dublin-III-Verfahren ist dieser erste Staat für die Prüfung des Asylantrags verantwortlich. Es sei denn, ein anderer Staat erklärt sich dazu bereit oder Antragsteller wurden im Rahmen einer Quotenregelung an einen anderen Staat überstellt.
Das bedeutet auch, dass das Dublin-Verfahren in Deutschland, vor der Prüfung des Asylantrags durch das BAMF, Anwendung findet. Denn es muss festgestellt werden, ob Deutschland überhaupt zuständig ist. Ist ein anderer Staat in der Verantwortung, kann in Deutschland kein Antrag gestellt werden und Antragsteller müssen sich in den zuständigen Staat begeben. Das gilt auch, wenn bereits ein Antrag eingereicht wurde. Eine erneute Beantragung in Deutschland ist nicht möglich.
Das Dublin-Verfahren ist also kein eigenständiges Verfahren, sondern immer Teil des gesamten Asylverfahrens. Nur ein Mal in der Geschichte wurde in Deutschland das Dublin-Verfahren ausgesetzt, und zwar während der Corona-Pandemie, als kein Grenzverkehr und somit keine Überstellungen von Antragstellern an andere Mitgliedsstaaten möglich war.
Ablauf vom Dublin-Verfahren beim BAMF
Wie erwähnt führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Dublin-Verfahren zunächst eine Zuständigkeitsprüfung durch, bevor der Asylantrag an sich bearbeitet wird. Dieser Ablauf erfolgt im Dublin-Verfahren wie folgt:
- persönliches Gespräch mit dem Antragsteller
- im Gespräch Information über Dublin-Verfahren und dessen Bedeutung für Antragsteller
- Erfragen von Gründen, die gegen eine Überstellung an einen anderen Mitgliedsstaat sprechen könnten
- bei Vorliegen von Punkten, die eine Zuständigkeit eines anderen Staates vermuten lassen, Überstellung der Akte an das zuständige Dublin-Zentrum vor Ort
- Überprüfung der Zuständigkeit
- Stellen eines Übernahmeersuchens am zuständigen Staat
- bei Zustimmung durch anderen Staat erfolgt für den Asylantrag Unzulässigkeitserklärung durch BAMF
- Anordnung der Abschiebung an zuständigen Staat
Antragsteller haben dann die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Klage einzureichen und darzulegen, was gegen eine Abschiebung spricht. Vor der gerichtlichen Entscheidung ist eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat nicht zulässig.
Vollzogen wird eine Überstellung durch die Ausländerbehörden und die Bundespolizei. Am Tag der Abschiebung muss die Reisefähigkeit der betroffenen Person gegeben sein und es dürfen keine Abschiebehindernisse vorliegen.
Wurde in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt, finden das Dublin-Verfahren und dessen Fristen keine Anwendung. In diesem Fall ist ein Antrag in Deutschland nicht möglich und die Abschiebung in den schutzgewährenden Staat kann erfolgen.
Dublin-Verfahren: Diese Frist ist wichtig
Die Prüfung im Dublin-Verfahren sowie Überstellung an den zuständigen Staat müssen innerhalb von bestimmten Fristen erfolgen. So muss das Ersuchen für eine Überstellung innerhalb von drei Monaten nach Asylantragstellung eingereicht sein, bei einem Treffer in der EURODAC-Datenbank verkürzt sich die Frist auf zwei Monate. Der angefragte Mitgliedstaat muss innerhalb von zwei Monaten antworten, in dringlichen Fällen innerhalb eines Monats.
Für die Überstellung gelten dann ebenfalls Fristen. Im Dublin-Verfahren muss die Überstellung innerhalb von sechs Monaten nach Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates erfolgen. Ist der betreffende Antragsteller in Haft, verlängert sich die Frist auf 12 Monate, bei flüchtigen Personen auf 18 Monate. Die Frist wird unterbrochen, wenn eine aufschiebende Wirkung beantragt wurde.
Im Dublin-Verfahren sind Probleme mit der Feststellung der Zuständigkeiten nicht selten, sodass Fristen oft auch nicht eingehalten werden können. Erfolgt die Überstellung nicht in diesen Fristen, geht die Zuständigkeit im Dublin-Verfahren an den Staat über, der das Ersuchen gestellt hat. Dieser ist dann für die Prüfung des eigentlichen Asylantrags verantwortlich.
Das gilt auch, wenn das Ersuchen zu spät gestellt wird. Antwortet der ersuchte Mitgliedsstaat nicht innerhalb der Frist, geht die Zuständigkeit an diesen über und es kann eine Überstellung erfolgen.
Was sind Dublin-Abschiebungen?
Ist ein Staat laut Dublin-Verfahren für den Asylantrag nicht zuständig, ist eine Abschiebung meist der Abschluss des Verfahrens. Umgangssprachlich werden diese auch als Dublin-Abschiebungen bezeichnet. Sie sind im Ablauf von Dublin-Verfahren festgehalten und haben in der Dublin-III-Verordnung ihre rechtliche Grundlage.
Ist also in Bezug auf Asyl das Dublin-Verfahren unanfechtbar abgeschlossen, müssen Betroffene das Land verlassen. Tun sie dies nicht freiwillig bzw. ist eine Überstellung angeordnet, kommt es zur Abschiebung.