Drohnen-Verordnung: Überblick für Drohnen-Piloten

Drohnen: Das Gesetz regelt, wo diese fliegen dürfen und wo nicht.
Drohnen: Das Gesetz regelt, wo diese fliegen dürfen und wo nicht.

FAQ: Drohnen-Verordnung?

Was ist eine Drohne?

„Drohne“ ist der umgangssprachliche Begriff für unbemannte Fluggeräte. Im Luftrecht werden Flugmodelle und Luftfahrtsysteme unterschieden.

Was regelt die Drohnen-Verordnung?

Eine wichtige Regelung ist die Kennzeichnungspflicht für Drohnen, die wir hier näher erläutern. Die wesentlichen Vorschriften der Verordnung haben wir hier zusammengefasst.

Wer haftet, wenn Drohnen einen Unfall verursachen?

Ähnlich wie im Straßenverkehr existiert auch hier eine Halterhaftung. Diese erklären wie in diesem Abschnitt näher.

Die Drohnen-Verordnung für Deutschland regelt den Betrieb von unbemannten Fluggeräten.
Die Drohnen-Verordnung für Deutschland regelt den Betrieb von unbemannten Fluggeräten.

Sie fliegen im Kampf gegen den Terror, erstellen Luftbildaufnahmen und überwachen Großveranstaltungen. Drohnen, unbemannte Flugobjekte, sind vielseitig einsetzbar und erfreuen sich auch bei Hobby-Piloten immer größerer Beliebtheit.

Wer Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme steigen lassen möchte, muss jedoch Regeln einhalten.

Erst trat im April 2017 die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ in Kraft – besser bekannt als Drohnen-Verordnung – und seit dem 31. Dezember 2020 ist zudem die neue “Durchführungsverordnung über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge” (Durchführungsverordnung 2019/947) gültig. Danach müssen Drohnen-Piloten strenge Bedingungen erfüllen und in bestimmten Gebieten Flugverbote beachten. Im folgenden Ratgeber erklären wir die wichtigsten Regeln für Drohnen-Piloten.

Die Drohnen-Verordnung im Überblick

Drohnen als zivile Fluggeräte sind schon vor einiger Zeit zum Verkaufsschlager geworden. Die Bundesregierung nahm dies 2017 zum Anlass, um die Regeln für die Benutzung der Drohnen zu verschärfen. Sie möchte mit der Verordnung dafür sorgen, dass die Drohnen nicht abstürzen, dass der Flugverkehr nicht beeinträchtigt wird und dass die Privatsphäre der Bürger vor Eingriffen geschützt bleibt.

Die Drohnen-Verordnung gilt nur außerhalb von Modellflugplätzen, mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht.
Die Drohnen-Verordnung gilt nur außerhalb von Modellflugplätzen, mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht.

Die erste Drohnen-Verordnung wurde am 6.4.2017 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 17 verkündet. Die Regelungen über die Kennzeichnungspflichten und die Pflicht zur Vorlage des Kenntnisnachweises galten seit dem 1.10.2017.

Die neue EU-Verordnung wurde Ende 2019 verabschiedet und gilt seit Dezember 2020. Sie ersetzt in großen Teilen die Verordnung von 2017, beinhaltet jedoch auch Übergangsregelungen bis zum 31.12.2022. Die neuen Vorschriften zu den Verbotszonen sollen Ende 2021 veröffentlicht werden, bis dahin gelten die Regelungen von 2017 weiter. Sie können die Drohnen-Verordnung als Gesetzestext über die Webseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur abrufen.

Als Drohnen werden ferngesteuerte Luftfahrzeuge bezeichnet. Hierbei kann es sich entweder um ein Flugmodell oder ein unbemanntes Luftfahrtsystem handeln. Diese Unterscheidung ist deswegen wichtig, weil hieran unterschiedliche Regeln geknüpft sein können.

Um ein Flugmodell handelt es sich immer dann, wenn das Gerät ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung oder im Sport eingesetzt wird. Bei anderen Verwendungen, insbesondere aus gewerblichen Zwecken, gilt das Gerät als „unbemanntes Flugobjekt“.

Anfänger, die mit dem Gedanken spielen, sich eine Drohne zu kaufen, sollten sich im Vorfeld außerdem genau über diese Fluggeräte informieren. Denn es gibt die unterschiedlichsten Modelle mit den verschiedensten Eigenarten und Preisen. Sie sollten sich vor allem darüber klar werden, was sie von ihrem Modell erwarten, ob sie eine Drohne mit Kamera wünschen oder ob ein einfaches Gerät zum Fliegen reicht. Entsprechende Informationen finden Sie auf der Seite drohne.net.

Neue Kategorien für Drohnen

Nach Inkrafttreten der neuen Regelungen werden Drohnen nun in drei neue Kategorien sowie drei Unterkategorien und fünf Risikoklassen unterteil. Die Kategorien sind unter anderem für die erforderlichen Erlaubnisse wie die Drohnenführerscheine von Bedeutung. Für die Einteilung spielen Gewicht sowie der Verwendungszweck und die Art der Drohne eine Rolle.

Folgende Kategorien sind gesetzlich festgehalten:

  • Open: Drohnen bis höchsten 25 kg, Flugbetrieb immer mit direkter Sichtverbindung, erlaubte Flughöhe 120 m, Mindestalter 16 Jahre, Abwurf von Gegenständen unzulässig, ebenso Transport gefährlicher Güter, Nutzung ist genehmigungsfrei
  • Specific: Flugobjekte, die Vorgaben der Klassen Open überschreiten. Sicht, Flughöhe, Mindestalter, Flugbetrieb für Abwurf von Gegenständen und Transport gefährlicher Güter sind genehmigungspflichtig (Führerschein und Genehmigung der Luftfahrtbehörde)
  • Certified: Spezielle Nutzung für Transport, Zertifizierungsprozess notwendig, Lizenzen erforderlich (auch für Piloten), Flughöhe, Mindestalter, Sicht zur Drohne und Transport sind genehmigungspflichtig

Darüber hinaus gilt für die Klasse „Open“ folgende Einteilung in Unterkategorien:

  • A1: Heranfliegen an Unbeteiligte ist zulässig, Überfliegen jedoch nicht
  • A2: Horizontaler Abstand zu Unbeteiligten mindestens 30 Meter, 5 Meter bei „Low-Speed-Modus“
  • A3: Abstand von mindestens 150 Metern zur Person, 150 Meter Abstand auch zu Erholungs-, Gewerbe-, Industrie- und Wohngebieten, Gefährdung anderer muss ausgeschlossen sein

Wesentliche Regelungen der Drohnen-Verordnung

Die Benutzung von Drohnen birgt ein hohes Unfallrisiko. Piloten, die ein solches Gerät aufsteigen lassen, haften bei einem Unfall selbst dann, wenn sie diesen nicht verschuldet haben. Deswegen müssen sie bereits vor dem ersten Start eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen. Diese greift immer dann, wenn andere Personen oder fremde Güter durch die Drohne zu Schaden kommen. Sie schützt jedoch nicht vor den finanziellen Einbußen, die der Pilot selbst erleidet, weil seine Drohne kaputtgeht.

Des Weiteren müssen sich Drohnen-Liebhaber auch mit den folgenden Vorschriften der Drohnen-Verordnung auseinandersetzen:

Kennzeichnungspflicht

Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge, die mehr als 250 Gramm wiegen, müssen mit einer Plakette versehen werden, auf der Name und Anschrift des Besitzers angegeben sind. Kommt es zu einem Schaden, kann so der Besitzer schnell ermittelt werden. Das gilt auch für Drohnen, die leichter als 250 Gramm sind, aber Video- und Bildaufnahmen anfertigen können. Wer gegen die Kennzeichnungspflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss unter Umständen mit einem Bußgeld rechnen.

Das Schild muss dauerhaft angebracht, feuerfest und sichtbar sein. Kennzeichen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie beim Deutschen Modellflieger-Verband bestellen.

Registrierungspflicht für alle Drohnen ab 250 Gramm

Drohnen-Verordnung: Wer Drohnen gewerblich einsetzt, die 2 kg und mehr wiegen, benötigt einen Kenntnisnachweis.
Drohnen-Verordnung: Wer Drohnen gewerblich einsetzt, die 2 kg und mehr wiegen, benötigt einen Kenntnisnachweis.

Mit der neuen Drohnen-Verordnung geht auch eine Registrierungspflicht einher. Diese gilt für alle Personen, die eine Drohnen mit einem Gewicht ab 250 Gramm fliegen lassen wollen. Wiegen die Drohnen weniger, ist eine Registrierung nur dann erforderlich, wenn diese eine Kamera besitzen.

Die Registrierung erfolgt online und generiert eine Registriernummer (eID-Nummer), die dann mit der Plakette an der Drohne anzubringen ist. Besitzer von älteren Drohnen hatten bis 30.04.2021 Zeit, die nun erforderliche Registrierung nachzuholen.

Kenntnisnachweis für Fluggeräte – „Drohnen-Führerschein“

Die neue EU-Drohnenverordnung bedeutet auch einige Veränderungen bezüglich des Führerscheins. Es gibt nun zwei Führerscheine, die den alten nationalen ersetzen. Zum einem gibt es den Kompetenznachweis, dieser ist für die Kategorie „Open“ und die Unterkategorien A1 und A3 erforderlich. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt diesen seit dem 04.01.2021 aus.

Darüber hinaus gibt es nun das EU-Fernpilotenzeugnis. Dieses benötigen Sie, wenn Sie Drohnen der Unterkategorie A2 nutzen wollen. Für den Erwerb ist das Vorliegen eines Kompetenznachweises notwendig. Auch ein Nachweis der praktischen Kenntnisse ist vorzulegen, hier reicht in der Regel eine Selbsterklärung. Die Prüfung kann online absolviert werden, die Prüfstellen muss allerdings vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt sein. Das Zeugnis ist für fünf Jahre gültig.

Wichtig: Der alte Drohnenführerschein behält in der Regel seine Gültigkeit für ein weiteres Jahr nach Einführung der Verordnung. Danach muss ein Kompetenznachweis bzw. ein Fernpilotenzeugnis vorhanden sein. Steuern Sie erlaubnispflichtige Drohnen ohne diese, drohen Sanktionen bis zu 50.000 Euro.

Wenn Sie Ihre Drohne auf einem Modellfluggelände betreiben, benötigen Sie keinen Kenntnisnachweis.

Wo dürfen Drohnen fliegen und wo nicht? Betriebsverbote

Laut Drohnen-Verordnung dürfen unbemannte Fluggeräte nur auf Sichtweite geflogen werden.
Laut Drohnen-Verordnung dürfen unbemannte Fluggeräte nur auf Sichtweite geflogen werden.

Das Drohnen-Gesetz regelt nicht nur, welche Anforderungen Piloten von unbemannten Fluggeräten erfüllen müssen. Sie schreibt auch genau vor, wo bzw. wie diese Geräte nicht zum Einsatz kommen dürfen.

Drohnen-Nutzer sollten sich auch diese Regelungen genau ansehen. Denn wer seine Drohne z. B. zur falschen Zeit oder am falschen Ort betreibt, riskiert eine Menge Ärger. Die Drohnen-Verordnung sieht hohe Strafen bzw. Bußgelder bis zu 50.000 Euro vor.

Wie hoch dürfen Drohnen maximal fliegen?

Hobby-Piloten dürfen ihr Fluggerät bis zu maximal 120 Meter hochsteigen lassen. Flughöhen, die darüber hinausgehen, sind verboten. Die Drohnen-Verordnung sieht zwei Ausnahmen hiervon vor:

  • Der Pilot lässt seine Drohne auf einem Modellflugplatz fliegen.
  • Besitzt der (gewerbliche) Drohnen-Betreiber eine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer (Pilotenschein) oder einen Kenntnisnachweis (Drohnen-Führerschein), so darf er die Drohne auch höher steigen lassen, wenn es sich nicht um einen Multicopter, also ein Fluggerät mit mehreren Propellern, handelt.

Flugverbots- und -beschränkungszonen

Neben der Drohnen-Verordnung müssen Nutzer z. B. auch die Luftverkehrsordnung beachten.
Neben der Drohnen-Verordnung müssen Nutzer z. B. auch die Luftverkehrsordnung beachten.

Neben der Drohnen-Verordnung müssen Nutzer auch andere Vorschriften zum Luftrecht im Blick behalten. Piloten dürfen ihr Gerät nicht an jedem x-beliebigen Ort aufsteigen lassen.

Welche Bereiche als Flugverbotszone absolut tabu sind, ist gesetzlich geregelt. Bis die neuen Bestimmungen in Kraft treten, gelten die Vorgaben der alten Drohnenverordnung. Diese gilt bundesweit und ist damit in ganz Deutschland zu beachten:

  • Verboten sind demnach Flüge über Gefängnissen, Militäranlagen, Botschaften, Parlamentsgebäuden, Industrieanlagen, Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnanlagen und Krankenhäusern. Außerdem ist ein Seitenabstand von 120 Metern zu diesen Orten einzuhalten.
  • Menschenansammlungen sind ebenfalls tabu – und zwar sowohl in der Höhe als auch im seitlichen Abstand von 120 Metern. Dies gilt auch für Orte, an denen Polizei und Rettungskräfte im Einsatz sind (Unglücksorte und Katastrophengebiete).
  • Wohngrundstücke gehören ebenfalls zu den Flugverbotszonen. Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen, sowie Multicopter, die Film- und Tonaufnahmen machen können, dürfen hier nicht fliegen, es sei denn, der Pilot hat die Zustimmung aller Bewohner eingeholt.
  • Auf Ihrem eigenen Grundstück hingegen dürfen Sie frei fliegen, aber immer in Sichtweite und nicht höher als 120 m. Und Sie müssen die Persönlichkeitsrechte als Jedermannsrechte Ihrer Nachbarn wahren. Gezielte Bildaufnahmen ohne vorherige Erlaubnis sind also verboten.
  • Naturschutzgebiete und Nationalparks gelten in der Regel ebenfalls als flugfreie Zone. Hier regeln die Bundesländer, in welchen Ausnahmefällen Drohnen in solchen Gebieten fliegen dürfen und welche Bereiche absolut tabu sind.

In bestimmten regionalen Gebieten dürfen Drohnen nicht fliegen. So gelten in Berlin neben der Drohnen-Verordnung gewisse Sonderregeln bzw. Flugbeschränkungsgebiete, die für Drohnen verboten sind. Lediglich gewerbliche Betreiber können einen Ausnahmenantrag beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellen. Hierzu gehören folgende Bereiche:

  • Reichstagsgebäude einschließlich eines kreisförmigen Gebiets mit einem Radius von 5,6 km
  • Wannsee mit einem Flugbegrenzungsraum von 3,7 km
  • Innerhalb des Berliner S-Bahn-Rings

Sonderregeln in der Nähe von Flugplätzen

Die Drohnen-Verordnung lässt die Versicherung und Haftung des Drohnenhalters unberührt.
Die Drohnen-Verordnung lässt die Versicherung und Haftung des Drohnenhalters unberührt.

Drohnen-Piloten müssen auch zu zivilen und militärischen Flughäfen einen gewissen Mindestabstand wahren. Sie dürfen dem Zaun nicht näher als 1,5 km kommen. Manchmal erstreckt sich die An- und Abflugschneise bzw. der kontrollierte Luftraum über diese 1,5 km hinaus, sodass der Drohnenflug auch dort grundsätzlich verboten ist.

Nur mit einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde darf man dort seine Drohne in die Luft steigen lassen.

In solchen Kontrollzonen ist außerdem die Freigabe des örtlichen Flughafentowers erforderlich. Wo die jeweilige Kontrollzone eines Flughafens genau verläuft, können Sie auf der Website der Deutschen Flugsicherung (DFS) recherchieren. Oder Sie nutzen deren kostenlose App (DFS-DrohnenApp).

Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle müssen bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballons ausweichen.

Drohnen-Unfall – Wer haftet für Schäden?

Die Frage zur Haftung und Versicherung wird von der neuen Drohnen-Verordnung nicht berührt. Haftungsfragen sind in den §§ 33 ff. LuftVO geregelt. Ähnlich wie bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr gilt hier eine Halterhaftung. Wie Autofahrer sind auch Drohnen-Halter gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Haftpflicht für ihre Drohnen abzuschließen.

Hierfür ist nicht unbedingt eine spezielle Drohnenversicherung erforderlich. Entweder Sie schließen eine Privathaftpflichtversicherung ab, die auch einen Drohnenschutz beinhaltet. Oder Sie entscheiden sich für eine Drohnenhaftpflichtversicherung. Letztere macht vor allem dann Sinn, wenn Sie die Drohne gewerblich nutzen und z. B. die von dem Fluggerät angefertigten Bildaufnahmen verkaufen.

Verursacht die Drohne einen Unfall mit Schaden, so haftet der Halter hierfür mit seinem ganzen Vermögen. Er muss auch dann dafür einstehen, wenn er den Unfall nicht persönlich zu verschulden hat (sog. Gefährdungshaftung). Besagte Haftpflichtversicherung fängt genau dieses Risiko auf. Bei Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Haftung empfiehlt es sich, einen Anwalt einzuschalten.
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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska hat nach ihrer juristischen Ausbildung in verschiedenen Branchen gearbeitet. Seit 2017 ist sie Teil der anwalt.org-Redaktion. Durch ihre fachliche Ausrichtung liegen ihr Texte zu unterschiedlichsten rechtlichen Fragestellung im Verkehrsrecht, Umweltrecht, Strafrecht und vielem mehr.

Bildnachweise

1 Gedanke zu „Drohnen-Verordnung: Überblick für Drohnen-Piloten

  1. Horst

    Welcher Anwalt kennt sich mit dem Luftrecht Drohnenverordnung NFL 1-1163-1997 aus ?
    Hier geht es um Strafrechtliche Verstöße gemäß §142 PatG im genehmigungspflichtigen Flugverkehr.

    Bitte empfehlen Sie uns einen Anwalt

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