Was Drittstaatsangehörige für ihren Aufenthalt in Deutschland brauchen

Drittstaatsangehörige: Welche Bedeutung versteckt sich hinter dem Begriff?
Drittstaatsangehörige: Welche Bedeutung versteckt sich hinter dem Begriff?

FAQ: Drittstaatsangehörige in Deutschland

Was versteht man unter Drittstaatsangehörigen?

Der Begriff Drittstaatsangehörige bezeichnet Personen, die Angehörige eines Staates sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist. Weitere Details lesen Sie hier.

Was sind begünstigte Drittstaatsangehörige?

Begünstigte Drittstaatsangehörige haben das Recht, sich in Deutschland drei Monate lang ohne Visum aufzuhalten. Eine Liste begünstigter Drittstaatsangehöriger finden Sie in diesem Abschnitt.

Kann ich meine Familie als Drittstaatsangehöriger nach Deutschland bringen?

Haben Sie als Drittstaatsangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel, können Sie unter bestimmten Bedingungen Ihre Familie nachholen.

Was sind drittstaatsangehörige Länder nach dem Ausländerrecht?

Die Einreisevorschriften für drittstaatsangehörige Länder sind oft strenger als für EU-Staaten.
Die Einreisevorschriften für drittstaatsangehörige Länder sind oft strenger als für EU-Staaten.

Für den Begriff Drittstaatsangehörige existiert keine Definition, die in einem Gesetzestext geregelt ist. Grundsätzlich beschreibt der Begriff Staatsangehörige aus Ländern, die nicht zur Europäischen Union (EU), zum europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder zur Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) gehören.

Drittstaatsangehörige Personen brauchen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland somit einen gültigen Aufenthaltstitel.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie Drittstaatsangehöriger sind, oder wie Sie nach Deutschland einreisen können, erkundigen Sie sich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder bei der deutschen Ausländerbehörde.

Begünstigte Drittstaatsangehörige sind Ausländer, die von der Pflicht eines Visums drei Monate lang befreit sind. Positivstaater müssen für einen kurzfristigen Aufenthalt kein Schengen-Visum beantragen, obwohl sie Drittstaatsangehörige sind. Folgende Liste führt eine Auswahl der Länder auf, die gemäß Anhang 2 der EU-Verordnung 2018/1806 als Positivstaaten anerkannt sind.

  • Albanien
  • Andorra
  • Argentinien
  • Australien
  • Bahamas
  • Barbados
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brasilien
  • Chile
  • Costa Rica
  • Dominica
  • Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
  • El Salvador
  • Georgien
  • Guatemala
  • Honduras
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Kolumbien
  • Kosovo
  • Malaysia
  • Mauritius
  • Mexiko
  • Moldau
  • Monaco
  • Nauru
  • Neuseeland
  • Nicaragua
  • Paraguay
  • Peru
  • Samoa
  • SAR Hongkong
  • SAR Macau
  • San Marino
  • Serbien
  • Seychellen
  • Singapur
  • St. Lucia
  • Südkorea
  • Taiwan
  • Trinidad und Tobago
  • Ukraine
  • Uruguay
  • Venezuela
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vereinigte Staaten
  • Vereinigtes Königreich

Drittstaatsangehörige aus der Ukraine, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel der Ukraine besitzen, dürfen sich bis zu 90 Tagen ohne deutschen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik aufhalten. Aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige und Staatenlose ohne ukrainischen Aufenthaltstitel, benötigen für die Einreise nach Deutschland einen deutschen Aufenthaltstitel.

Welchen Aufenthaltstitel benötigen Drittstaatsangehörige, um in Deutschland leben zu dürfen?

Aufenthaltstitel beantragen Drittstaatsangehörige über das deutsche Ausländeramt.
Aufenthaltstitel beantragen Drittstaatsangehörige über das deutsche Ausländeramt.

Drittstaatsangehörige, die sich über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten möchten, benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel. Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Aufenthaltstitel, die Personen aus Drittstaaten erhalten können.

Die einzelnen Titel gelten für unterschiedliche Zeiträume. Diese unterteilen sich in befristete und unbefristete Aufenthaltstitel.

Folgende Aufenthaltstitel sind befristet:

  • Das Visum ist ein für Drittstaatsangehörige befristeter Aufenthaltstitel, der in der Regel vor der Einreise nach Deutschland beantragt wird.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn der Aufenthalt einen bestimmten Zweck erfüllt. Die Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie unter anderem, wenn Sie zu Ausbildungszwecken, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus humanitären, politischen, völkerrechtlichen oder familiären Gründen aus einem Drittstaat nach Deutschland kommen. Asylberechtigte erhalten beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Die Blaue Karte EU ist in der Regel auf vier Jahre befristet. Den Antrag auf die Blaue Karte EU können Akademische Fachkräfte aus Drittstaaten stellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Drittstaatsangehörige ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist und ein Bruttogehalt von mindestens 45.300 € erhält.
  • Die ICT-Karte (Intra-Corporate Transfer) wird an Drittstaatsangehörige ausgestellt, die von einem ausländischen Unternehmen für mindestens drei Monate in Deutschland beschäftigt werden. 
  • Die Mobiler ICT-Karte wird an Drittstaatsangehörige ausgestellt, die bereits eine ICT-Karte haben. Die Mobiler ICT-Karte ermöglicht einen visumfreien Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in einem anderen EU-Land.

Die unbefristeten Aufenthaltstitel sind Folgende:

Die Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, die laut § 9 AufenthG Personen ausgestellt wird, die:

  • seit fünf Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen
  • ihren Lebensunterhalt sichern können
  • mindestens 60 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren oder freiwillige Beiträge gezahlt haben
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen können
  • ausreichend Deutschkenntnisse haben

Letztlich besteht für Drittstaatsangehörige die Möglichkeit, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU zu erhalten. Auch hier müssen Antragsteller mindestens fünf Jahre lang mit Aufenthaltstitel in Deutschland leben. § 9a Abs. 1 AufenthG regelt:

„Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.“

Drittstaatsangehörige mit einem gültigem EU-Aufenthaltstitel eines anderen Landes können sich ebenfalls in Deutschland aufhalten.

Was unterscheidet die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU eigentlich? Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ermöglicht dem Drittstaatsangehörigen die Weiterwanderung in andere EU-Staaten.

Drittstaatsangehörige: Ist arbeiten in Deutschland erlaubt?

Die Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige wird normalerweise mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige wird normalerweise mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Ein Aufenthaltstitel berechtigt nicht automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme in Deutschland besteht, wenn dies im Aufenthaltsgesetz bestätigt wird oder im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.

Die Niederlassungserlaubnis ist der einzige Aufenthaltstitel, der grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige enthält. Auch hier ist die Berechtigung jedoch ausdrücklich im Aufenthaltstitel abgedruckt.

Eine Selbstständigkeit als Drittstaatsangehörige auszuüben, ist an bestimmte Grundvoraussetzungen gebunden.

Drittstaatsangehörige dürfen nach § 21 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beantragen, wenn die Tätigkeit:

  • im wirtschaftlichen Interesse ist oder wenn ein regionales Bedürfnis daran besteht
  • die eine positive Auswirkung auf die Wirtschaft bringt
  • deren Umsetzung durch eigenes Kapital oder eine Kreditzusage finanziell gesichert ist.

Kann ein Drittstaatsangehöriger seine Familie nach Deutschland nachziehen lassen?

Für den Familiennachzug müssen Drittstaatsangehörige gewisse Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in § 29 AufenthG festgelegt. Die Familienzusammenführung kann stattfinden, wenn der in Deutschland lebende Drittstaatsangehörige:

  • eine gültige Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besitzt
  • über einen sicheren Lebensunterhalt verfügt
  • ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen kann

Der Familiennachzug ist in der Regel auf Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern minderjähriger Kinder beschränkt.

Welcher Aufenthaltstitel wird bei der Heirat mit Drittstaatsangehörigen ausgestellt? Wenn Sie als Deutschen Staatsbürger einen Drittstaatsangehörigen heiraten, erhält dieser in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis. Diese ist auf drei Jahre befristet. Sind die gegebenen Voraussetzungen nach der dreijährigen Frist erfüllt, kann der Antrag auf die Niederlassungserlaubnis gestellt werden.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Cathrine M.

Cathrine M. unterstützt seit 2024 das Team von anwalt.org. Nach ihrem Master-Abschluss am Trinity College Dublin und einer Tätigkeit als freiberufliche Redakteurin ist sie nun für anwalt.org als Autorin von Ratgebertexten tätig.

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