FAQ: Doppelte Staatsbürgerschaft
Unter einer zweiten oder doppelten Staatsbürgerschaft versteht das Staatsangehörigkeitsrecht, dass eine Person rechtlich gesehen ein Bürger zweier unterschiedlicher Länder ist. Sie dürfen demnach bspw. zwei Reisepässe besitzen. Welche anderen Vorteile eine Mehrfachstaatsangehörigkeit bietet, erfahren Sie hier.
Erlaubt ist das prinzipiell den Personen, die sich einbürgern und die Staatsbürgerschaft ihres Herkunftslandes behalten. Auch Personen, die von Geburt an automatisch mehrere Staatsangehörigkeiten erhalten, qualifizieren sich dafür. Wurden Sie also bspw. in Deutschland geboren und mindestens eines Ihrer Elternteile ist deutsch, erwerben Sie mit Ihrer Geburt sowohl die deutsche Staatsbürgerschaft des einen als auch die ausländische des anderen Elternteils. An dieser Stelle sind die Voraussetzungen der doppelten Staatsbürgerschaft einmal für Sie erklärt.
Mit Inkrafttreten vom StARModG-Gesetz ist die doppelte Staatsbürgerschaft unkompliziert im Rahmen einer Einbürgerung beantragbar. Sie müssen sich also nicht mehr wie bisher entscheiden, welche der zwei Staatsbürgerschaften Sie behalten und welche nicht: Die deutsche oder die Ihres Herkunftslandes bzw. die des Landes, in das Sie auswandern möchten. Allerdings sollten Sie prüfen, welche Regelungen zur Mehrstaatigkeit in Ihrem Herkunftsland gelten und ob diese es zulassen, eine doppelte Staatsbürgerschaft zu beantragen. Mehr dazu, welche Richtlinien es in welchen Ländern gibt, erfahren Sie hier.
Das neue Gesetz wurde am 19. Januar 2024 durch den Bundestag beschlossen. Die doppelte Staatsbürgerschaft unterliegt somit inzwischen neuen Vorschriften, seit es vom 27. Juni 2024 an deutschlandweit gilt. Grundsätzlich soll mit dem Gesetz das Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland modernisiert werden (bspw. mit der Möglichkeit, nun uneingeschränkt zwei Staatsangehörigkeiten besitzen zu dürfen). In diesem Abschnitt finden Sie mehr dazu, was das StARModG-Gesetz für die Mehrstaatigkeit bedeutet.
Inhalt
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Rechtliche Grundlagen: Welche Länder erlauben eine doppelte Staatsangehörigkeit?
Jeder Staat hat seine eigenen, im nationalen Recht verankerten Grundlagen, wie dieser die doppelte Staatsbürgerschaft handhabt. Welche Länder diese jeweils zulassen und untersagen bzw. ihren Bürgern verbieten, deren Staatsangehörigkeit zugunsten einer anderen abzugeben, finden Sie in den folgenden Übersichten.
Neben Deutschland und der Schweiz ist bspw. in diesen Ländern eine doppelte Staatsbürgerschaft ohne gesetzliche Einschränkungen erlaubt:
- Australien
- Belgien
- Brasilien
- Dänemark
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Kanada
- Kroatien
- Luxemburg
- Malta
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowenien
- Tschechien
- Türkei
- Ungarn
- UK und Nordirland
- Vereinigte Staaten
- Zypern
Folgende Staaten verbieten hingegen bspw. eine zweite Staatsbürgerschaft oder schränken diese maßgebend ein. Das bedeutet, Sie können bei Annahme dieser Staatsangehörigkeiten Ihre deutsche mitunter verlieren. Im Umkehrschluss kann Ihre Staatsbürgerschaft dieser Länder nach einem deutschen Einbürgerungsverfahren aber genauso erlöschen:
- Äthiopien
- Bulgarien
- China
- Estland
- Indien
- Indonesien
- Japan
- Lettland
- Libyen
- Litauen
- Monaco
- Myanmar
- Namibia
- Niederlande
- Österreich
- Slowakei
- Spanien
- Sri Lanka
- Südafrika
- Südkorea
- Uganda
Obwohl die doppelte Staatsbürgerschaft vom deutschen Bundestag und den Regierungsinstitutionen anderer Länder in Gesetzen anerkannt wurde, ist das nicht in jedem Land der Fall. Die Beantragung bzw. Auflösung von Doppelstaatsbürgerschaften wird also auch nicht überall gleich geregelt.
Es gibt z. B. auch Länder, welche die Entlassung aus ihrer eigenen Staatsbürgerschaft entweder rechtlich unmöglich machen (links) oder ein Ausscheiden aus ihrer Staatsangehörigkeit verweigern, obwohl es rechtlich gesehen nicht verboten ist (rechts).
Das sind unter anderem die folgenden:
- Argentinien
- Bolivien
- Brasilien
- Costa Rica
- Dominikanische Republik
- Ecuador
- Guatemala
- Honduras
- Mexiko
- Nicaragua
- Panama
- Uruguay
- Afghanistan
- Algerien
- Angola
- Eritrea
- Iran
- Kuba
- Libanon
- Marokko
- Nigeria
- Syrien
- Thailand
- Tunesien
Wichtig: Für alle Menschen mit Flüchtlingsstatus nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie EU- und schweizer Staatsbürger gab es bisher eine Sonderregelung. Diese hat es erlaubt, seine ursprüngliche – und damit die doppelte – Staatsbürgerschaft zu behalten. Mit dem Einbürgerungsgesetz vom 27. Juni 2024 wird diese abgeschafft und ist nicht länger notwendig.
Es bleibt jedoch möglich, dass Ihr Herkunftsland laut nationalem Recht befugt ist, Ihnen nach der Einbürgerung in einem anderen Land die ursprüngliche Staatsangehörigkeit abzuerkennen. Sind Sie sich unsicher, ob dieser Fall auf Sie zutreffen könnte, informieren Sie sich vor Ihrem Einbürgerungsprozess bei einem Konsulat oder einer Botschaft Ihres Herkunftslandes darüber.
Was sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz für die doppelte Staatsangehörigkeit vor?
Seit dem 27. Juni 2024 wird die doppelte Staatsbürgerschaft über ein neues Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) geregelt und unterliegt weniger gesetzlichen Vorschriften in Deutschland.
Zuvor hat das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in § 10 Abs. 4 alle Ausländer verpflichtet, wenn möglich, ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft abzulegen. § 12 sah lediglich einige wenige Ausnahmen vor, in denen diese Pflicht nicht galt (für alle EU- und schweizer Bürger sowie nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge).
Das StARModG-Gesetz sieht unter anderem folgende Änderungen vor:
- Die doppelte Staatsbürgerschaft wird deutschlandweit legalisiert (d. h. die Optionspflicht, sich zwischen zwei Staatsangehörigkeiten entscheiden zu müssen, entfällt).
- Die Beibehaltungsgenehmigung (eine Erlaubnis gemäß § 25 des StAG zum Behalten der deutschen Staatsangehörigkeit nach Beantragung einer ausländischen) wird abgeschafft.
- Das Antragsverfahren für Doppelstaatsbürgerschaften soll vereinfacht werden.
Die doppelte Staatsbürgerschaft und ihre Voraussetzungen
Sie können laut dem Staatsangehörigkeitsgesetz nur eine doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland beantragen bzw. erhalten, wenn Sie entweder ein offizielles Einbürgerungsverfahren durchlaufen oder hier geboren werden.
Für den Erhalt der Doppelstaatsbürgerschaft durch eine Geburt, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Abstammungsprinzip (ius sanguinis): Je nachdem, welche Staatsangehörigkeit Ihre Eltern haben, erben Sie diese. § 4 Abs. 1 des StAG legt bspw. fest, dass jedes Kind deutscher Staatsbürger wird, wenn ein oder beide Elternteile deutsch sind. Die doppelte Staatsbürgerschaft können Sie demnach also erhalten, wenn ein Elternteil z.B. italienischer und der andere deutscher Herkunft ist. Dafür ist ein Abstammungsnachweis erforderlich.
- Geburtsortsprinzip (ius soli): Laut § 4 Abs. 3 des StAG können Kinder auch mehrere Staatsangehörigkeiten erwerben, wenn sie in Deutschland zur Welt kommen, aber beide Eltern nicht deutscher Herkunft sind. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren hier lebt und zum Geburtszeitpunkt eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzt.
Möchten Sie sich in Deutschland einbürgern, können Sie auch über die Einbürgerung eine doppelte Staatsangehörigkeit bekommen. Vor Einführung des StARModG-Gesetzes ist dies nur nach Genehmigung und in Ausnahmefällen möglich gewesen. Durch die Zulassung der Mehrstaatigkeit erübrigen sich jetzt viele der vorherigen Voraussetzungen zur Antragstellung. Außerdem fällt die Unterscheidung zwischen (Nicht-)EU-Bürgern und Flüchtlingen künftig weg (d. h. allen wird ein gleichwertiges Recht auf Mehrstaatigkeit zugesprochen).
Wichtig: Wenn Sie heiraten, können Sie als Ausländer ebenfalls eine doppelte Staatsbürgerschaft über ein herkömmliches Einbürgerungsverfahren erhalten. Solange Sie zwei Jahre mit einem deutschen Ehepartner verheiratet sind und mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland leben, qualifizieren Sie sich für diese schnellere Einbürgerung. Danach erhalten Sie eine deutsche Staatsangehörigkeit.
Folgende Dokumente benötigen Sie zudem in der Regel für die Beantragung der Mehrstaatlichkeit im Rahmen einer Einbürgerung:
- Einbürgerungsantrag
- offizielle Geburtsurkunde
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise Ihres mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland (bspw. über Mietverträge)
- Niederlassungserlaubnis bzw. andere Visa (für Nicht-EU-Bürger)
- Nachweise Ihres Einkommens und Vermögens
- etwaige Sprachkenntnisnachweise (sofern erforderlich)
Wichtig: Sie sind bisher als deutscher Staatsangehöriger verpflichtet gewesen, die Behörden zu informieren, wenn Sie eine doppelte Staatsbürgerschaft erwerben. Diese Meldepflicht ist aber mit Inkrafttreten des neuen Einbürgerungsgesetzes vom 27. Juni 2024 obsolet.
Welche Vorteile bringt eine doppelte Staatsbürgerschaft?
Wenn Sie sich fragen, was eine doppelte Staatsbürgerschaft eigentlich für Vorteile bietet, kommen mitunter Fragen auf wie: „Darf man mit doppelter Staatsbürgerschaft in beiden Ländern wählen?“ oder „Was bedeutet Mehrstaatigkeit für die eigene Steuerpflicht?“
In der Regel können Sie von folgenden Begünstigungen profitieren:
- doppelte/s Wahlrecht und politische Rechte (d. h. die doppelte Staatsbürgerschaft ermöglicht das Wählen in beiden Ländern und dass Sie sich dort jeweils in der Politik engagieren dürfen)
- uneingeschränkte Reisefreiheit in beiden Ländern ohne Visum (deutsche Staatsbürger können zusätzlich problemlos in der EU, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen umherreisen)
- Sicherung der sozialen Sicherheit (bspw. über Rentenzahlungen und andere staatliche Leistungen beider Länder)
- uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt beider Länder ohne Arbeitserlaubnis
- doppelte Eigentumsrechte (d. h. Sie haben die Möglichkeit, in beiden Ländern Eigentum in Form von Immobilien zu besitzen)
- Vergünstigungen im Erbrecht, weil Sie laut Art. 22 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) Nr. 650/2012 selbst bestimmen können, welche erbrechtlichen Regelungen welchen Landes nach Ihrem Tod greifen sollen.
Eine doppelte Staatsbürgerschaft kann jedoch auch folgende Nachteile für Sie bedeuten:
- doppelte Steuerpflicht (d. h. Sie müssen mitunter in beiden Ländern Steuern zahlen, wenn es keine Einigungen unter den Ländern gibt, die das ausschließen)
- die Pflicht, in einem oder beiden Ländern Wehrdienst zu leisten (sofern das nicht über bilaterale Abkommen zur Wehrpflicht ausgeschlossen ist)
- Komplikationen bei der Einreise in ein Drittland und verschärfte Kontrollen (bspw. weil dieses eine Ihrer Staatsbürgerschaften nicht anerkennt)
Ein weiterer Nachteil können auch Einschränkungen des diplomatischen und konsularischen Schutzrechts sein. Die rechtliche Lage für die doppelte Staatsbürgerschaft gestaltet sich allerdings unübersichtlich und kann sich je nach Situation unterscheiden. Grundsätzlich ist es Personen mit zwei Staatsangehörigkeiten laut Art. 36 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) nicht erlaubt, selbst auszusuchen, den Schutz welchen Landes sie z. B. bei strafrechtlichen Angelegenheiten möchten. Nur das Aufenthaltsland darf darüber entscheiden, welche Ihrer Staatsangehörigkeiten es akzeptiert und welche nicht.
Das bedeutet, wenn Sie bspw. wie im Fall Deniz Yücel aus dem Jahr 2017 als Deutsch-Türke in der Türkei unrechtmäßig in Polizeigewahrsam genommen werden, darf die Türkei selbst entscheiden, ob sie ihre deutsche Staatsbürgerschaft anerkennt – und somit die Hilfe deutscher Konsulate zulässt – oder Sie nach rein türkischem Recht behandelt.
Kann der Staat eine doppelte Staatsbürgerschaft auch wieder aberkennen?
Ja und nein. Grundsätzlich kann eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht von einem Staat aberkannt werden, weil beide Länder nicht über die jeweils andere nationale Zugehörigkeit entscheiden dürfen. Andererseits kann sich aber ein etwaiges Land das Recht vorbehalten, jemandem die landeseigene Staatsbürgerschaft zu entziehen.
In Deutschland ist es bspw. unmöglich, einem deutschen Staatsbürger ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit wegzunehmen. Mögliche Voraussetzungen für einen solchen Entzug sind unter anderem:
- Sie gehören terroristischen Gruppierungen im Ausland an (z. B. dem IS) oder assoziieren sich mit diesen.
- Sie verzichten auf Ihre deutsche Staatsbürgerschaft oder haben sich diese auf kriminelle Weise (Dokumentenfälschung, Drohung, Bestechung etc.) erschlichen.
- Sie leisten unerlaubt im Zweitstaat Wehrdienst, ohne die deutschen Behörden davon zu informieren bzw. sich eine Erlaubnis einzuholen.
- Eine ausländische Person adoptiert Sie, während Sie noch minderjährig sind.