Der Informationsaustausch über das Internet und die Nutzung von sozialen Netzwerken sind für viele Menschen mittlerweile ein fester Bestandteil des alltäglichen Lebens. Darüber hinaus erfolgen viele Geschäfte – wie zum Beispiel Einkäufe oder auch der Abschluss einer Versicherung – ausschließlich online.
Durch komplexe Passwörter versuchen wir diese Daten vor dem Zugriff von Dritten zu schützen, allerdings verwehren wir dadurch auch Angehörigen im Falle des eigenen Todes den Zugang zu diesen wichtigen Informationen. Dies kann unter Umständen rechtliche Probleme oder sogar zusätzliche Kosten verursachen.
Doch welche Vorkehrungen können wir für den Fall des eigenen Ablebens treffen? Existieren im Erbrecht Vorschriften wie ein digitaler Nachlass in Deutschland zu behandeln ist? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Digitaler Nachlass
Hierbei handelt es sich um digitale Daten und Informationen, die verstorbene Personen hinterlassen. Diese können sich zum Beispiel in sozialen Netzwerken, E-Mail-Postfächern oder auch auf eigenen Webseiten befinden. Beim Erbrecht geraten diese allerdings nicht selten in Vergessenheit bzw, die Erben erhalten durch fehlende Passwörter keinen Zugriff auf die Daten.
Informationen zum digitalen Nachlass bei Facebook finden Sie hier.
Die wichtigsten Maßnahmen können Sie dieser Checkliste entnehmen.
Inhalt
Digitaler Nachlass: Wer meine Daten erbt
Das Thema „Digitaler Nachlass“ gewinnt in unserer vernetzten Welt immer mehr an Bedeutung und beschäftigt auch immer häufiger die Gerichte. Denn gesetzliche Regelungen oder grundsätzliche Urteile gibt es für dieses Problem bislang noch nicht.
Als digitaler Nachlass gelten insbesondere die Daten und Informationen von einer verstorbenen Person bei E-Mail-Providern oder auch bei Anbietern von sozialen Netzwerken. Darüber hinaus fallen aber auch Bilder, Foreneinträge oder Blogs in diese Kategorie.
Das Hauptproblem beim digitalen Nachlass ist die Frage, ob dieser überhaupt vererbbar ist. Des Weiteren fällt die Kommunikation in sozialen Netzwerken oder in Messenger-Apps unter das Fernmeldegeheimnis, welches dem Anspruch der Erben entgegensteht. Aus diesem Grund verweigern viele Online-Dienste den Erben den Zugriff auf die entsprechenden Accounts.
Digitaler Nachlass bei Facebook
Ein digitales Erbe zu verwalten und ggf. die Schließung von Nutzerkonten in die Wege zu leiten, ist eine komplexe sowie zeitintensive Aufgabe. Denn eine einheitliche Regelung oder gesetzliche Vorgaben existieren nicht. Darüber hinaus sind die Anleitungen zur Löschung eines Accounts, selbst wenn die Zugangsdaten vorliegen, in der Regel nur sehr schwer zu finden.
Was mit ihrem Facebook-Profil im Todesfall geschehen soll, können die Nutzer bereits im Voraus festlegen. So kann das Konto nach dem Tod in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt und fortgeführt oder gelöscht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt zu benennen, der für die Verwaltung des Kontos im Gedenkzustand verantwortlich ist. Aktiviert wird dieser Zustand, wenn Freunde oder Verwandte den Tod des Nutzers melden. Dafür ist eine Sterbeurkunde oder ein anderes Dokument, aus welchem das Ableben des Kontoinhabers hervorgeht, notwendig.
Der Gedenkzustand ermöglicht Angehörigen und Erben in Bezug auf die Thematik „Digitaler Nachlass“ allerdings nur einen begrenzten Zugriff, denn die Einsicht der privaten Unterhaltungen ist aufgrund des Datenschutzes nicht möglich.
Digitaler Tod bei Google, Twitter und Xing
Mit einem Google-Account lässt sich eine Vielzahl von Diensten nutzen, wie zum Beispiel YouTube, Gmail oder Google+. Für den Fall, dass Nutzer längere Zeit inaktiv sind – diese Option besteht somit nicht nur für den Todesfall – können diese mit dem sogenannten „Inactive Account Manager“ vorab Personen bestimmen, welche Zugriff auf das Konto erhalten. Es besteht in diesem Fall auch die Möglichkeit zu bestimmen, dass der Account dann vollständig gelöscht wird.
Umfasst ein digitaler Nachlass einen Twitter-Account, müssen Angehörige für dessen Löschung dieses diverse Unterlagen vorlegen. Dabei handelt es sich unter anderem um eine Kopie der Sterbeurkunde. Zudem fordert das Unternehmen Informationen zur verstorbenen Person und eine Kopie vom Personalausweis der Person, welche die Deaktivierung des Accounts beantragt.
Einen relativ einfachen Zugriff auf die E-Mail-Postfächer erhalten die Erben bei GMX.de und Web.de. Hier reicht die Vorlage eines Erbscheins aus und die Erbberechtigten erhalten einen Zugang zur digitalen Korrespondenz des Verstorbenen.
Rechtzeitig vorsorgen und Erben entlasten
Es zeigt sich, dass der Themenbereich „Digitaler Nachlass“ für die Erben eine enorme Herausforderung darstellen kann. Häufig ist zudem auch nicht klar, welche Konten bzw. Mitgliedschaften bei Online-Diensten überhaupt bestehen. Daher ist es sinnvoll, sich bereits frühzeitig um das digitale Erbe zu kümmern.
Überlegen Sie zum Beispiel, was mit Bildern, Videos oder Texten in digitaler Form als Nachlass geschehen soll. Sind ggf. für Cloud-Dienste oder ähnliche Dienstleistungen Gebühren zu zahlen oder Verträge weiterzuführen? Oder können diese ohne weiteres gelöscht werden?
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, eine vertraute Person mit der Verwaltung solcher Angelegenheiten zu beauftragen. Besprechen Sie mit dieser, was genau zu tun ist und wo im Ernstfall die notwendigen Passwörter zu finden sind.
Digitaler Nachlass: Mit unserem Vordruck für den Ernstfall vorsorgen
Nicht nur Erinnerungen bleiben, oftmals ist auch ein digitaler Nachlass vorhanden. Wie Sie diesen für den Fall Ihres eigenen Ablebens frühzeitig ordnen und worauf es dabei im Einzelnen ankommt, zeigt unsere Checkliste:
Digitaler Nachlass: Eine Checkliste | |
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Haben Sie alle Online-Konten, Profile und Abonnements aufgelistet? | ❏ |
Existiert eine Zusammenstellung der Nutzernamen und Passwörter? | ❏ |
Befindet sich die Übersicht auf einem passwortgeschützten USB-Stick, der an einem sicheren Ort verwahrt ist? | ❏ |
Sind die Vertrauenspersonen informiert und instruiert? Setzen Sie ggf. eine entsprechende Vollmacht auf, welche „über den Tod hinaus“ gilt. | ❏ |
Weiß die Vertrauensperson, wo sich der USB-Stick befindet und wie sie auf die Informationen zugreifen kann? | ❏ |
Haben Sie definiert, was mit Ihren Endgeräten und den darauf gespeicherten Daten geschehen soll? | ❏ |
Ist die Auflistung Ihrer Accounts noch immer aktuell? Passen Sie diese ggf. regelmäßig an. | ❏ |
Ich habe mir noch nie Gedanken zu dem Erbrecht gemacht. Vor allem nicht zu den digitalen Hinterlassenschaften. Interessant, ist dennoch, dass man schon jetzt sich darüber Gedanken machen sollte und Regelungen treffen sollte.
Ich habe mir noch nie Gedanken zu dem digitalen Erbe gemacht. Gut zu wissen, dass man hier schon frühzeitig Vorkehrungen treffen sollte. Trotzdem werde ich mal einen Fachanwalt für Erbrecht um Rat fragen.
Gut zu wissen, dass nun mittlerweile auch ein digitaler Nachlass möglich. Die Digitalisierung hat wohl in den verschiedensten Lebensbereichen für Veränderung gesorgt. Am besten informiert man sich bei einem Anwalt für das Erbrecht darüber.
Interessant, dass das Thema „Digitaler Nachlass“ in unserer vernetzten Welt immer mehr an Bedeutung gewinnt. Ich finde es wichtig, dass das künftig besser gehandhabt wird. Auch ein Anwalt für Erbrecht sollte sich in Zukunft mit diesem Thema auskennen.