FAQ: Diffamierung
Diffamierung heißt laut Definition, einen anderen Menschen herabzusetzen und schlecht zu machen, sodass sein Ruf darunter leidet.
Eine diffamierende Äußerung ist nur dann strafbar, wenn sie den Straftatbestand einer Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllt. Wann das der Fall ist, veranschaulicht diese Übersicht.
Sie können die Diffamierung zur Anzeige bringen oder im Falle einer Beleidigung einen Strafantrag stellen. In diesem Abschnitt erläutern wir, welche Schritte Sie außerdem unternehmen können.
Inhalt
Was heißt Diffamierung?
Wenn jemand über eine andere Person schlecht redet, so wirft das ein schlechtes Licht auf den Betroffenen. Ein typisches Beispiel sind Lästereien und das Verbreiten negativer Gerüchte.
Jemanden zu diffamieren bedeutet, schlecht über ihn zu reden bzw. ihn schlecht zu machen, herabzusehen und dadurch seinem Ruf zu schaden.
Ab einem bestimmten Punkt kann eine Diffamierung laut StGB auch eine Straftat darstellen, und zwar als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Welche Verhaltensweisen unter diese drei Straftatbestände fallen, fasst die folgende Übersicht kurz und knapp zusammen.
Diffamierung als Beleidigung, § 185 StGB:
- Ausdruck der Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung einer anderen Person,
- wobei jemand anders die Beleidigung wahrgenommen haben muss (der Adressat und/oder ein Dritter)
- nicht nur durch wörtliche Äußerungen, sondern auch durch
- Gesten („Stinkefinger“) oder
- Tätlichkeiten (Anspucken, Ohrfeige)
- Täter muss vorsätzlich handeln
Üble Nachrede durch Diffamierung, § 186 StGB:
- Behauptung unwahrer Tatsachen über eine andere Person,
- die zur Rufschädigung geeignet sind,
- wobei die Behauptung gegenüber einem Dritten erfolgen muss, also nicht gegenüber der diffamierten Person
- ob der Täter bewusst die Unwahrheit sagt, ist dabei irrelevant
- auch wer irrtümlich glaubt, wahre Tatsachen zu behaupten, kann sich strafbar machen
Verleumdung im Sinne des § 187 StGB:
- Behauptung / Verbreitung unwahrer Tatsachen über eine andere Person,
- die geeignet ist, diese „verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden“
- wobei die Äußerung gegenüber einer dritten Person erfolgen muss
- Täter muss „wider besseres Wissen“ handeln, sich also darüber bewusst sein, dass er die Unwahrheit sagt
Grenze zwischen Tatsachen, Meinungsäußerungen und Diffamierungen
Man kann also jemanden diffamieren, indem man ehrverletzende Werturteile über ihn abgibt oder falsche Tatsachen behauptet. Dabei sind Tatsachen Vorgänge oder Umstände, die sich nachprüfen und beweisen lassen.
Wer über eine Person falsche Tatsachen verbreitet, macht sich strafbar. Es ist nur erlaubt, nachweislich richtige Tatsachen über jemanden zu verbreiten, z. B. „XY hat dies oder jenes getan.“
Meinungsäußerungen hingegen sind subjektiv, sie können weder wahr noch falsch sein. Aufgrund des Grundrechts der Meinungsfreiheit sind Meinungsäußerungen fast immer erlaubt, solange sie weder einem anderen Menschen noch der Gesellschaft schaden.
Im Streitfall wird ein Gericht abwägen, ob eine Äußerung beleidigend ist oder noch der Meinungsfreiheit unterliegt. Setzt die Äußerung jedoch die Menschenwürde herab, dann ist dies keine freie Meinungsäußerung mehr. Denn hier geht es um persönliche Diffamierung und nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache.
Diffamierung: Welche Strafe droht dafür?
Je nachdem, welcher der obigen Straftatbestände erfüllt ist, droht dem Täter folgende Strafe:
- einfache Beleidigung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr
- Beleidigung erfolgt „öffentlich, bei einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit“: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
- Üble Nachrede: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr
- Üble Nachrede erfolgt „öffentlich, bei einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit“: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
- Verleumdung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
- Verleumdung erfolgt „öffentlich, bei einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit“: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren
Übrigens: Auch die Diffamierungskampagne gegen Politiker ist laut § 188 StGB strafbar:
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Diffamierung im Internet durch Online-Bewertungen
Wenn Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler eine negative Bewertung auf Google oder in anderen Bewertungsportalen erhalten, empfinden sie dies unter Umständen auch als rufschädigend und wollen dagegen vorgehen. Schließlich müssen sie beim Marketing auch auf ihre Reputation achten.
Allerdings sind negative Bewertungen zunächst einmal erlaubt, weil sie der Meinungsbildung dienen und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt werden. Anbieter von Produkten und Dienstleistungen müssen deshalb auch negative Äußerungen dulden.
Das gilt allerdings nur solange, wie die Bewertung auch wirklich zur Meinungsbildung beiträgt. Unzulässig sind deshalb folgende Äußerungen:
- Diffamierung oder Beleidigung: Die „Kundenbewertung“ ist keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Produkt, der Dienstleistung oder dem Service. Der Bewertete soll lediglich durch diffamierende Sprache („Betrüger“, „Pfuscher“) schlecht gemacht und herabgesetzt werden.
- Falsche Tatsachenbehauptungen: Bewertungen dürfen auch Tatsachen beinhalten, solange diese der Wahrheit entsprechen. Zulässig wäre zum Beispiel die wahrheitsgemäße Äußerung, dass das Hotelzimmer kleiner sei als auf der Internetseite des Hotels angegeben.
Diffamierende Kundenbewertungen können die Betroffenen prüfen und löschen lassen. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf Gegendarstellung sowie einen zivilrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.
Wie kann ich gegen Diffamierungen vorgehen?
Wenn Sie möchten, dass die Polizei wegen einer Beleidigung Ihrer Person ermittelt, müssen Sie einen Strafantrag stellen. Dafür haben Sie drei Monate Zeit. Allerdings kann es passieren, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, wenn es sich um geringfügige Delikte handelt.
In diesem Fall können Sie den Privatklageweg beschreiten. Das heißt, Sie treten anstelle der Staatsanwaltschaft als Ankläger auf.
Eine Privatklage macht allerdings in der Regel nur dann Sinn, wenn Sie …
- hinreichende und eindeutige Beweise dafür haben, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und
- wenn Sie den Täter zweifelsfrei benennen können.
Handelt es sich hingegen um eine Verleumdung oder eine üble Nachrede, so reicht eine Anzeige wegen Diffamierung. Die Polizei muss dann ermitteln. Ein Strafantrag ist hier nicht erforderlich.
Was tun bei Hassreden und Cybermobbing?
Online gelten dieselben – oben bereits dargestellten – Regeln wie offline. Wer online diffamiert wird, kann Folgendes unternehmen:
- Dokumentation des Vorfalls: Notieren Sie Datum, Uhrzeit und die Handlungen bzw. Äußerungen des Täters. Speichern Sie auch alle Informationen, die Sie zum Täter finden, z. B. dessen Profilbild, Name, Anschrift etc. Machen Sie Screenshots und speichern Sie Emails oder Nachrichten ab.
- Informieren Sie mithilfe Ihrer Belege den im Impressum benannten Plattform-Betreiber von der Diffamierung. Fordern Sie ihn zur Entfernung der entsprechenden Inhalte auf.
- Wenn der Betreiber nicht reagiert, können Sie den Sachverhalt auch über die „Meldestelle für Hetze im Internet“ des BKA melden.
- Falls Sie den Täter kennen, können Sie sich im Vertrauen an dessen persönliches Umfeld wenden, z. B. dessen Familie und Freunde. Möglicherweise gelingt es ihnen, so auf den Täter einzuwirken, dass er weitere diffamierende Äußerungen unterlässt.
- Erstatten Sie Anzeige wegen der Diffamierung bei der Polizei.
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Er hilft Ihnen, auf zivilrechtlichem Wege die Aufforderung des Täters zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beantragen. Unter Umständen können Sie auch Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen.