Der Tatbestand „Diebstahl“ gehört zu einem der wohl bekanntesten im deutschen Strafrecht. Immerhin ist er neben dem Betrug und ähnlichen Vermögensdelikten der Grund für rund 40 % aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Insbesondere in deutschen Großstädten sind die Bewohner seit jeher vom altbekannten Thema „Fahrraddiebstahl“ geplagt. Dabei ist es fast unmöglich geworden, sich einen schicken und teuren Drahtesel zuzulegen, ohne darum zu bangen, dass einem dieser geklaut wird.
Im folgenden Ratgeber soll das Delikt etwas näher betrachtet und dabei unter anderem die folgenden Fragen beantwortet werden: „Was bedeutet Diebstahl? Welche Definition liegt dem Begriff zugrunde? Was ist bei einer Anzeige wegen Diebstahl zu beachten? Welche Tatbestandsmerkmale setzt ein Diebstahl voraus? Welche Qualifikationen gibt es zum Grundtatbestand und welche gesetzlichen Regelungen sind hierbei einschlägig?“
Weiterführende Ratgeber zum Thema Diebstahl finden Sie hier:
Inhalt
FAQ: Diebstahl
Hier finden Sie eine Definition für den Tatbestand des Diebstahls.
Ein Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
Der Tatbestand des Diebstahls verjährt in Deutschland fünf Jahre nach der Tat.
„Einfacher“ Diebstahl: Gesetzliche Regelung
Der Grundtatbestand des Diebstahls ist zunächst in § 242 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) normiert. Darin ist festgelegt, dass das Delikt mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird. Es handelt sich mithin um ein sogenanntes Vergehen. Der Begriff ist von dem des Verbrechens zu unterscheiden.
Verbrechen und Vergehen werden im alltäglichen Sprachgebrauch häufig miteinander verwechselt oder aber fälschlicherweise synonym verwandt. Bei einem Verbrechen handelt es sich laut § 12 Absatz 1 StGB um eine Straftat, die in ihrem Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber geahndet wird. Bei einem Vergehen hingegen liegt der Strafrahmen gemäß § 12 Absatz 2 StGB unterhalb dessen. Diebstahl kann milder bestraft werden und ist somit ein Vergehen.
Letztmalig wurde der Paragraph zum Diebstahl am 1. April des Jahres 1998 verändert. Seitdem lautet er:
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Definition: Was ist Diebstahl?
Vorab soll die Frage geklärt werden: „Was passiert eigentlich bei einem Diebstahl?“ Damit der Straftatbestand Diebstahl erfüllt ist, müssen verschiedene sogenannte Tatbestandsmerkmale vorliegen. Diese sind im Gesetz festgelegt.
Diebstahl setzt im objektiven Tatbestand die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus.
Der Begriff einer fremden beweglichen Sache
Das Tatobjekt ist beim Straftatbestand Diebstahl zunächst einmal eine fremde bewegliche Sache. Eine Sache ist der strafrechtlichen Definition zufolge jeder körperliche Gegenstand. Anders als im Zivilrecht fallen hierbei auch Tiere unter den Begriff. Wer jemandem also ein Haustier stiehlt, begeht einen Diebstahl.
Nicht als eine Sache gilt indes elektrische Energie. Ihr fehlt das Merkmal der Körperlichkeit ebenso wie Strahlen oder aber elektronisch bzw. magnetisch gespeicherten Daten.
Auch dem menschlichen Körper wird als Ganzes betrachtet eine Sachqualität nicht beigemessen. Etwas anderes gilt indes für das Abtrennen einzelner Körperteile. In dem Fall werden sie zum tauglichen Tatobjekt im Sinne des Tatbestandes Diebstahl.
Der Leichnam einer Person ist nach strafrechtlicher Betrachtung ebenfalls unter den Begriff zu fassen. Ein Diebstahl kann an ihm indes nicht verübt werden, da an ihm kein Eigentum bestehen kann, was jedoch eine weitere Voraussetzung darstellt. Dies nimmt ihm die Qualität eines tauglichen Tatobjektes im Rahmen eines anderen Prüfungspunktes.
Des Weiteren muss die Sache für den Täter fremd sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Als herrenlos gilt eine Sache, an der Eigentum und Besitz entweder niemals bestanden haben oder aber aufgegeben wurden. Dies ist beispielsweise der Fall bei wilden Tieren oder bei Müll.
Wer also Gegenstände auf die Straße stellt, damit diese vom Sperrmüll entsorgt werden können, gibt sein Eigentum auf. Demgegenüber darf an eine Eigentumsaufgabe keine Zweckbestimmung geknüpft sein, wie dies beispielsweise bei Sachen der Fall ist, die zum Zwecke einer Spendensammlung vor die Tür gestellt werden. Derartige Dinge werden nicht als herrenlos bezeichnet.
Diebstahl erfordert ferner die Verkehrsfähigkeit einer Sache, was bedeutet, dass an dieser grundsätzlich auch Eigentum begründet werden kann. Bei einem Leichnam ist dies nicht der Fall, wie breites dargelegt. Er gilt nicht als verkehrsfähig im rechtswissenschaftlichen Sinne.
Schließlich kann laut Gesetz ein Diebstahl nur an beweglichen Sachen verübt werden. Beweglich ist eine Sache, wenn diese physisch an einen anderen Ort verschafft werden kann. Nicht der Fall ist dies also bei Gebäuden, Gemäuern oder bei Grund und Boden. Sofern eine Sache indes nachträglich beweglich gemacht werden kann, ist ein Diebstahl an ihr möglich. Wird also beispielsweise Gras vom Erdboden abgetrennt, wird diesem die Eigenschaft der Beweglichkeit zugesprochen.
Diebstahl: Was ist eine Wegnahme?
Diebstahl setzt als Tathandlung die Wegnahme der fremden beweglichen Sache voraus. Unter einer Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams zu verstehen.
Von Relevanz ist also zunächst die Frage, was mit dem Begriff „Gewahrsam“ gemeint ist. Der Definition des Bundesgerichtshofes zufolge ist unter Gewahrsam die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft zu verstehen. Gewahrsam ist nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff „Besitz“ gleichzusetzen, obschon er mit diesem vergleichbar ist.
Ob jemand an einer Sache Gewahrsam hat und somit ein Diebstahl verübt werden kann, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung. Von Relevanz ist dabei, ob eine Person die Möglichkeit hat, jederzeit und ungehindert auf die in Rede stehende Sache zuzugreifen. Hierbei ist auch von Herrschaftsgewalt die Rede. Dies ist mitunter der Fall, wenn sich der Gegenstand in der räumlichen Sphäre einer Person befindet.
Allerdings ist dies nicht das alleinige Entscheidungskriterium. Gewahrsam besteht indes auch dann an einem Gegenstand, wenn sich eine Person räumlich von ihr entfernt. Wer morgens seine Wohnung oder sein geparktes Auto verlässt, gibt nicht etwa jedes Mal den Gewahrsam an diesen Dingen auf. Ein Autodiebstahl bzw. ein Einbruchdiebstahl in der verlassenen Wohnung ist also durchaus möglich. In diesen Fällen wird ein Gegenstand weiterhin einer Person zugeordnet.
Vonnöten ist stets ein sogenannter Beherrschungswillen. Wer also keine Ahnung davon hat, dass sich eine Sache in seiner räumlichen Sphäre befindet, der kann an dieser auch keinen Gewahrsam haben. Nicht von Erheblichkeit ist in Bezug auf den Beherrschungswillen, ob ein Gewahrsamsinhaber geschäftsfähig im zivilrechtlichen Sinne ist. Ein Diebstahl kann also auch gegenüber Kindern oder Geschäftsunfähigen verübt werden.
Der Gewahrsamswille muss sich im Übrigen nicht auf konkrete einzelne Gegenstände beziehen. Es reicht ein genereller Gewahrsamswille innerhalb einer bestimmten Sphäre.
Sofern sich andere Personen in einer fremden Gewahrsamssphäre befinden, begründen sie darin wiederum ihre eigene Gewahrsamssphäre. Diese ist eng umfasst und bezieht sich beispielsweise auf den Körper, die Kleidung oder die Tasche einer Person. Die Rede ist dabei von einer sogenannten Gewahrsamsenklave oder auch „Tabusphäre“. Auf derartige Bereiche darf durch andere nicht einfach so ungehindert zugegriffen werden.
Der Begriff der Gewahrsamsenklave spielt mitunter beim Ladendiebstahl eine Rolle. Steckt eine Person also hier eine Sache ein, beispielsweise in die Jacken- oder Hosentasche, so begründet sie ab diesem Moment bereits neuen Gewahrsam, obwohl sie sich noch im Gewahrsamsbereich des Ladeninhabers befindet. Ab diesem Augenblick ist der Diebstahl sodann vollendet. Nicht von Relevanz ist also bei einem Diebstahl im Laden das Passieren des Kassenbereiches. Dies ist unter anderem auch von Bedeutung für die Frage nach einem versuchten Diebstahl bzw. nach den Voraussetzungen eines Rücktritts, auf die weiter unten noch eingegangen werden soll.
Gewahrsam an verloren gegangenen Sachen
Sofern eine Sache verloren geht, ist für die Frage nach einem Diebstahl wie folgt zu differenzieren: Geht die Sache im eigenen Herrschaftsbereich verloren, wie beispielsweise im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung, so wird die Sache weiterhin dem Wohnungsinhaber zugeordnet und der Gewahrsam bleibt bestehen.
Geht eine Sache hingegen beispielsweise in einem Restaurant oder einem Geschäft verloren, so geht der Gewahrsam auf den Inhaber der jeweiligen Gewahrsamssphäre (auf den Restaurant- oder Ladeninhaber) über, da er in der Regel verloren gegangene Dinge aufbewahrt.
Sofern ein Gegenstand hingegen außerhalb eines Gewahrsamsbereiches (zum Beispiel auf offener Straße) verloren geht, wird dieser gewahrsamslos, sobald sich der ursprüngliche Inhaber räumlich derartig weit von ihr entfernt hat, dass eine Zuordnung nicht mehr stattfinden kann. Lässt jemand also versehentlich sein Portmonee oder sein Handy fallen und verlässt den Ort sodann, verliert er den Gewahrsam an diesen Gegenständen.
Bei einer Unterschlagung eignet sich der Täter eine Sache rechtswidrig zu. Allerdings fehlt es hierbei, anders als beim Diebstahl, an einer Wegnahmehandlung. Hier wird kein fremder Gewahrsam gebrochen, sodass an gewahrsamslosen Gegenständen eine Unterschlagung generell nicht begangen werden kann.
Möglich ist ferner auch, dass mehrere Personen an einer Sache gemeinschaftlichen Gewahrsam ausüben. Denkbar ist dabei auch ein Verhältnis von über- und untergeordnetem Gewahrsam. Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer Sekretärin oder Angestellten, die für ihren Vorgesetzten den Gewahrsam an den Bürogegenständen ausübt. Die Rede ist hierbei von einer sogenannten Gewahrsamsdienerschaft.
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
Diebstahl erfordert, wie eingangs bereits erwähnt, den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Sobald die Zugriffsmöglichkeit des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers gegen dessen Willen aufgehoben wird, ist der Gewahrsam gebrochen. Hierbei muss eine Einwirkung des Täters auf die jeweilige Sache stattfinden. Ab dem Moment, in dem der Täter die Herrschaft über den Gegenstand erlangt, hat er neuen Gewahrsam begründet.
Bei einem Ladendiebstahl ist dies, wie oben dargelegt, bereits ab dem Zeitpunkt der Fall, in dem der Täter eine Sache in die eigene Gewahrsamsenklave bringt. Ab diesem Moment kann der Ladeninhaber nicht mehr ungehindert auf die Sache zugreifen. Für sperrige Gegenstände hingegen ist ein Gewahrsamswechsel erst dann vollzogen, wenn der Täter die Sache wegschafft, also an einen anderen Ort verbringt.
Kein Diebstahl bei tatbestandsausschließendem Einverständnis
Bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestandes scheitert ein Diebstahl im Falle eines sogenannten tatbestandsausschließenden Einverständnisses. Wer also einem Gewahrsamswechsel zustimmt, kann nicht beklaut werden.
Bei Delikten, bei denen es aber tatbestandlich gerade um ein Handeln gegen den Willen einer Person geht, wie eben beim Diebstahl, handelt sich um den Fall eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses.
Beispiel: Jemand stimmt der Wegname zu.
Subjektiver Tatbestand
Im Rahmen des subjektiven Tatbestandes erfordert ein Diebstahl stets vorsätzliches Handeln sowie eine entsprechende Zueignungsabsicht.
Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Der Täter muss also wissen, dass er einer anderen Person eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Darauf muss sich zudem auch sein Willen beziehen. Denkbar sind indes alle Formen des Vorsatzes.
Unterschieden wird hierbei zwischen dolus directus 1. Grades, 2. Grades und dolus eventualis. Dolus directus 1. Grades bedeutet Absicht, also der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Hierbei muss es dem Täter also gerade auf die Erfolgsherbeiführung ankommen. Dolus directus 2. Grades bedeutet sicheres Wissen. Der Täter hält hierbei also den Eintritt des tatbestandlichen Erfogels für sicher. Beim dolus eventualis wiederum nimmt der Täter billigend in Kauf, dass der Erfolg der Tat eintritt. Es handelt sich dabei um die schwächste Vorsatzform, die bei einem Diebstahl jedoch grundsätzlich auch ausreicht.
Diebstahl erfordert laut Strafgesetzbuch ferner das Merkmal der sogenannten Zueignungsabsicht. Diese wiederum besteht per Definition aus den Komponenten Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz.
Aneignungsabsicht bedeutet, dass es dem Täter gerade darauf ankommen muss, sich die Sache zumindest vorrübergehend in das eigene Vermögen einzuverleiben. Enteignungsvorsatz bedeutet, dass der Täter es dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, den bisherigen Eigentümer dauerhaft aus dessen bisheriger Position als Eigentümer zu verdrängen.
Ein Diebstahl kann ohne Zueignungsabsicht nicht erfüllt werden. Gerade an diesem subjektiven Tatbestandsmerkmal erfolgt eine Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmaßung. Wer also von vornherein plant, eine Sache kurzzeitig an sich zu nehmen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzubringen, begeht keinen Diebstahl. Eine Straftat liegt allerdings vor, wenn sich der vorübergehende Gebrauch einer Sache auf ein Kraftfahrzeug bezieht. Hierbei ist nämlich der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs einschlägig, gesetzlich normiert in § 248b StGB. Es droht eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Ebenfalls strafbar ist der in § 290 StGB normierte unbefugte Gebrauch von Pfandsachen.
Die erstrebte Zueignung muss ferner rechtswidrig sein. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Täter einen Anspruch auf die Übereignung der Sache hat, beispielsweise nach einem Kaufvertrag oder Ähnlichem.
An einer gestohlenen Sache kann ferner niemals Eigentum erworben werden, weder durch den Dieb selbst noch durch Dritte. Letzteres gilt selbst für Fälle, in denen der Dritte in gutem Glauben ist. Insoweit ist § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) einschlägig. Darin heißt es in Absatz 1:
Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Strafantrag und Diebstahl
Grundsätzlich erfordert der Diebstahl dem Gesetz zufolge keinen Strafantrag. Hiervon besteht indes eine Ausnahme, die sich aus § 248b StGB ergibt. Die Norm begründet eine Strafantragserfordernis für den Fall eines Diebstahls geringwertiger Sachen, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
In dem Fall wiederum wäre ein Einschreiten der Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) von Amts wegen geboten. Es handelt sich insoweit also um ein relatives Antragsdelikt. Bei einem sogenannten absoluten Antragsdelikt kann das Antragserfordernis indes nicht durch ein besonderes öffentliches Interesse überwunden werden.
Eine Sache gilt nach teilweise vertretener Auffassung dann als geringwertig, wenn ihr Wert einen Betrag von 50 Euro nicht übersteigt. Der BGH hingegen geht bei einem Betrag bis zu 25 Euro von Geringwertigkeit aus. Bei einem Diebstahl an mehreren Sachen, wird der Wert der einzelnen Gegenstände zusammengezählt.
Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus § 247 StGB. Danach ist ein Diebstahl (oder eine Unterschlagung) gegenüber einem Angehörigen, einem Vormund oder einem Betreuer nur auf Antrag verfolgbar. Hierbei handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt.
Wer also beispielsweise seine Eltern bestiehlt, kann als Dieb nicht bestraft werden, sofern von Seiten der Eltern kein entsprechender Strafantrag gestellt wurde.
Wann verjährt Diebstahl?
Straftaten unterliegen nach deutschem Recht der Verjährung. Hierbei werden die Begriffe der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung voneinander unterschieden. Verfolgungsverjährung meint, dass eine Straftat nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden kann. Den Ermittlungsbehörden sind bei späterer Kenntniserlangung dann die Hände gebunden.
Vollstreckungsverjährung meint hingegen, dass eine verurteilte Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann, sobald die jeweilige Frist verstrichen ist.
Die Verfolgungsverjährung ist gesetzlich in § 78 StGB geregelt. Für die einzelnen Delikte ist hierbei jeweils das Höchstmaß der angedrohten Strafe von Relevanz. Die Verfolgungsverjährung beträgt beim Diebstahl fünf Jahre, was sich wiederum aus § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB ergibt. Gemäß § 78a StGB beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat zu laufen.
Zu unterscheiden sind die Begriffe der Vollendung und der Beendigung der Tat. Vollendung tritt beim Diebstahl ab dem Zeitpunkt der Beutesicherung ein, Beendigung hingegen schon vorher ab dem Moment des Gewahrsamswechsels.
Die Frist zur Vollstreckungsverjährung ist hingegen in § 79 StGB geregelt. Für den Diebstahl beträgt diese gemäß Absatz 3 Nummer 4 der Norm zehn Jahre. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung des Richters rechtskräftig wird. Letzteres ergibt sich aus § 79 Absatz 6 StGB.
Versuchter Diebstahl
Im deutschen Strafrecht ist ein Diebstahl auch im Versuch mit Strafe bedroht. Dies ergibt sich aus § 242 Absatz 2 StGB. Versuchte Vergehen sind gemäß § 23 Absatz 1 StGB nur dann strafbar, wenn dies gesetzlich ausdrücklich festgelegt ist. Verbrechen hingegen sind im Versuch stets strafbar.
Bei einem versuchten Diebstahl fehlt es zunächst an der Vollendung der Tat. Der Täter muss jedoch einen entsprechenden Tatentschluss, also einen Vorsatz, gefasst haben, der auf die Verwirklichung des Tatbestandes Diebstahl gerichtet ist. Zur Tat muss er ferner unmittelbar angesetzt haben, was ab dem Moment der Fall ist, in dem sich der Täter denkt „Jetzt geht’s los.“
Wie bereits erwähnt, ist ein Diebstahl in einem Laden bereits ab dem Zeitpunkt vollendet, in dem der Dieb die Sache in seine Gewahrsamsenklave verbringt. Steckt ein Täter also ein Päckchen Zigaretten in seine Jackentasche und legt dieses einige Minuten später aufgrund von Reue wieder zurück ins Regal, handelt es sich hierbei nicht etwa um den Rücktritt vom versuchten Diebstahl. Zu bestrafen ist stattdessen wegen vollendetem Delikt.
Diebstahl: Abgrenzung zu anderen Delikten
Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und anderen Delikten ist nicht immer leicht, jedoch nicht ganz unwichtig. Oftmals stellt sich die Frage bei den Delikten Betrug und Diebstahl sowie bei Raub und Diebstahl.
Betrug und Raub schließen sich dabei grundsätzlich gegenseitig aus. Insoweit ist von einem Exklusivitätsverhältnis die Rede. Diebstahl stellt hierbei ein Fremdschädigungsdelikt dar, Betrug hingegen ein Selbstschädigungsdelikt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Opfer bei einem Betrug einem durch den Täter hervorgerufenen Irrtum unterliegt und deswegen eine freiwillige Vermögensverfügung vollzieht. Beim Diebstahl hingegen gibt das Opfer die Sache nicht selbst heraus, sondern es erfolgt ein unfreiwilliger Eingriff in das Eigentum des Geschädigten.
Insbesondere bei der Frage nach dem Vorliegen eines sogenannten Dreiecksbetruges spielt die Abgrenzung eine besondere Rolle. Hierbei bewegt der Täter einen Dritten dazu, eine Sache des Opfers herauszugeben. Es stellt sich dann die Frage, ob eben tatsächlich ein derartiger Dreiecksbetrug einschlägig ist oder hingegen ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft. Nach der von der herrschenden Ansicht vertretenen sogenannten Lagertheorie ist hierbei von entscheidender Relevanz, ob der Dritte dem Lager des Opfers zugeordnet werden kann oder nicht.
In dem Fall wird der Dritte sozusagen als „Werkzeug“ bzw. als eine Art „verlängerter Arm“ des Täters benutzt. Die folgenden, vereinfacht dargestellten, Beispiele sollen die Unterscheidung verdeutlichen.
Beispiel 1: Täter A befindet sich an einem Bahnsteig, an dem sich auch Person P befindet. P hat hinter sich einen Koffer abgestellt. A bewegt nun den unbeteiligten Dritten D dazu, ihm den Koffer zu überreichen unter dem Vorwand, es handele sich bei P um den Bruder des A, der damit einverstanden sei. In dieser Konstellation liegt ein Diebstahl in mittelbarerer Täterschaft vor, da der Dritte hier nicht im Lager des Geschädigten steht und die Täuschung somit nicht ihm gegenüber wirkt.
Beispiel 2: Täter A betritt den Laden des B, in dem der Angestellte C arbeitet. A behauptet gegenüber C, bereits eine bestimmte Ware bezahlt zu haben. Diese müsse ihm nun lediglich ausgehändigt werden. C unterliegt dem Irrtum, dies habe seine Richtigkeit, und übergibt die Ware an A. Die Täuschung schädigt indes den B. Es liegt kein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vor, sondern ein Dreiecksbetrug.
Der Unterschied zwischen Raub und Diebstahl besteht indes darin, dass bei ersterem eine Wegnahme mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Opfers erfolgt.
Beispiel 1: A hält die Arme des B fest, um diesem die Brieftasche aus der Jacke zu ziehen.
Beispiel 2: A droht B an, ihn zu schlagen, wenn er sich gegen die Wegnahme der Brieftasche wert.
Die Rede ist insoweit von einem sogenannten Nötigungselement. Raub ist in § 249 StGB normiert und mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen. Es handelt sich mithin um ein Verbrechen, was der Unterscheidung „Raub oder Diebstahl“ eine nicht unbeachtliche Bedeutung beimisst.
Diebstahl in einem besonders schweren Fall
Neben dem „einfachen“ Diebstahl im Sinne des § 242 StGB kennt das deutsche Strafrecht zudem weitere Diebstahlsvarianten.
In diesem Kontext ist zunächst § 243 StGB zu nennen. Bei diesem Paragraphen mit dem Titel „Besonders schwerer Fall des Diebstahls“ handelt es sich um eine sogenannte Strafzumessungsnorm, die den Strafrahmen des Diebstahls auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren erhöht.
Die darin benannten sogenannten Regelbeispiele sind in Absatz 1 der Norm aufgezählt. Darin heißt es:
(1) […] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
Die benannten Fälle sind indes nicht abschließend. Erachtet ein Richter also einen Fall als vergleichbar, steht es ihm frei, diesen als Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu qualifizieren.
Gemäß § 243 Absatz 2 StGB ist ein besonders schwerer Fall im Sinne der Ziffern 1 bis 6 ausgeschlossen, wenn es sich um einen Diebstahl geringwertiger Sachen handelt.
Umstritten ist in diesem Zusammenhang seit jeher, wie es sich mit dem Versuch des § 243 StGB verhält. Hierbei werden drei Fallkonstellationen voneinander abgegrenzt:
1.Kostellation: Der Täter bricht in ein Gebäude ein, findet dort aber nichts und verlässt den Tatort unverrichteter Dinge. In diesem Fall hat er das Regelbeispiel vollendet, den Diebstahl indes nur versucht.
2.Konstellation: Der Täter stellt beim Einbrechen in ein Gebäude fest, dass dieses gar nicht verschlossen war. Er entwendet die sich darin befindlichen Wertgegenstände und verlässt den Tatort. Hier hat er den Diebstahl verwirklicht, das Regelbeispiel aber nur versucht.
3.Konstellation: Der Täter scheitert bereits an dem Versuch, in ein Gebäude einzubrechen. Es handelt sich mithin um einen versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall.
Dieses Prinzip verbietet eine analoge, also entsprechende Anwendung einer Norm zu Lasten eines Täters. Gemäß § 22 StGB kann allerdings nur ein Tatbestand versucht werden. Von dem Versuch einer Strafzumessung ist indes nicht die Rede.
Qualifikation nach § 244 StGB
In § 244 StGB ist ein Qualifikationstatbestand zum „einfachen“ Diebstahl normiert. Unter einem solchen ist die Erweiterung des Grundtatbestandes um weitere, strafschärfende Tatbestandsmerkmale zu verstehen. Namentlich handelt es sich bei § 244 um den sogenannten Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl sowie den Wohnungseinbruchdiebstahl. Der Strafrahmen liegt hier bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, also deutlich höher als beim Grundtatbestand. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.
Gemäß Absatz 1 Nummer 1 der Norm begeht einen Diebstahl mit Waffen, wer bei der Tatbegehung eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder aber sonst ein Werkzeug oder ein Mittel, um den Widerstand einer Person mittels Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern bzw. zu überwinden.
Eine Waffe ist ein Gegenstand, der zum Verletzen eines Menschen bestimmt ist. Hierunter zählen Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen.
Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der zur Herbeiführung einer erheblichen Verletzung geeignet ist. Der Begriff des gefährlichen Werkzeuges sorgt in Literatur und Rechtsprechung seit jeher für einige Diskussionen. Die Frage ist hierbei insbesondere die, ob die Bezeichnung mit der Auslegung des Begriffs „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) gleichzusetzen ist. Bei dieser kann quasi jeder Gegenstand zum gefährlichen Werkzeug werden, da hier stets auch ein konkreter Einsatz erfolgt ist.
Beispiel: Jemand würgt eine andere Person mit einem Gürtel. Der Gürtel kann seinem konkreten Einsatz nach als gefährliches Werkzeug qualifiziert werden.
Die Frage ist nunmehr, ob ein Täter, der einen Gürtel trägt, ebenfalls im Kontext „Diebstahl mit Waffen“ ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dies wird jedoch nach überwiegender Auffassung abgelehnt, da eine derartige Auslegung als zu weitegehend erachtet wird. Beim Diebstahl mit Waffen wird bereits das bloße Mitführen des gefährlichen Werkzeuges mit Strafe bedroht und nicht etwa dessen konkrete Verwendung, wie es bei der gefährlichen Körperverletzung der Fall ist.
Andernfalls könnte theoretisch nahezu jeder Gegenstand als ein gefährliches Werkzeug betrachtet werden, wodurch der Diebstahl mit Waffen als Qualifikationstatbestand seine Bedeutung verlöre.
Das jeweilige Tatmittel muss vom Täter mitgeführt werden. Von einem Mitführen ist dann die Rede, wenn der Täter jederzeit und ungehindert ohne großen Aufwand auf den Gegenstand zugreifen kann. Dies ist zum Beispiel dann nicht anzunehmen, wenn sich der in Rede stehende Gegenstand bei dem Diebstahl selbst in einem Pkw befindet, der als Fluchtwagen einige Meter vom Tatort entfernt geparkt wurde.
Von einer Bande ist die Rede, wenn sich mindestens drei Personen zusammenschließen. Der Zusammenschluss darf hierbei jedoch nicht lediglich einmalig erfolgt sein, sondern muss sich auf die künftige Begehung von Diebstahls- oder Raubtaten beziehen. Der Verbund muss für eine nicht unerhebliche Dauer bestehen.
Damit der Diebstahl als Bandendiebstahl im Sinne des § 244 StGB qualifiziert wird, müssen bei der konkreten Tatbegehung mindestens zwei der Bandenmitglieder zusammenwirken.
Der Wohnungseinbruchdiebstahl war früher als Regelbeispiel ausgestaltet, fand jedoch im Zuge der sechsten Strafrechtsreform im Jahr 1998 eine Einordnung als Qualifikation.
Beim Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB betritt der Täter auf widerrechtliche Art und Weise die Wohnung des Opfers. Als Wohnung wird jeder überdachte Gebäudeteil bezeichnet, der von Menschen zwecks Unterkunft genutzt wird. Hierunter fallen unter anderem Hotelzimmer oder Nebenräume zu Wohnräumen. In diese Räume muss der Täter, um den Diebstahl begehen zu können, einbrechen, einsteigen, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen Werkzeug eindringen oder aber sich darin verborgen halten.
Auch in Bezug auf die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale muss sich der Vorsatz des Täters beziehen, wobei auch hier sämtliche Vorsatzformen ausreichen.
Räuberischer Diebstahl
§ 252 StGB normiert den Tatbestand „Räuberischer Diebstahl“. Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird auf die des Raubes verwiesen, welche sich wiederum auf eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr belaufen. Raub und räuberischer Diebstahl sind somit Verbrechen.
Das Delikt setzt dem Gesetzeswortlaut zufolge einen vollendeten Diebstahl voraus. Im Gesetz heißt es:
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Im Gegensatz zum Raub beziehen sich die Nötigungsmittel Gewalt oder Drohung nicht auf die Wegnahmehandlung, sondern auf die Beutesicherung des vorangegangenen Diebstahls.
Entziehung elektrischer Energie
Nicht als Diebstahl ist das Entziehen von elektrischer Energie zu werten. Stattdessen wurde für derartige Handlungen der Tatbestand des § 248c StGB eingeführt.
Mit dem Merkmal der Fremdheit der Energie ist gemeint, dass der Täter auf die Nutzung der elektrischen Energie kein Recht hat. Mangels Sachqualität und Eigentumsfähigkeit kann hier nicht die gleiche Definition verwendet werden wie beim Diebstahl.
Anwalt: Bei einem Diebstahl notwendig?
Ist gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren wegen § 242 StGB in Gang gesetzt, stellt sich diese wohlmöglich die Frage: „Brauche ich einen Anwalt?“ Da für einen Diebstahl immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden kann, kann dies je nach Einzelfall sinnvoll sein, obschon die Frage nicht mit einem eindeutigen „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
Im Zweifel kann sich ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht als nützlich erweisen. Immerhin kann er für den Beschuldigten Akteneinsicht nehmen, ihm eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten und passende Beweisanträge stellen. Ein Strafverteidiger ist hiermit aufgrund seiner fundierten Rechtskenntnisse sowie seiner Berufserfahrung besonders vertraut und routiniert.
Oftmals reden sich Beschuldigte im Rahmen eines Strafverfahrens bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung „um Kopf und Kragen“. Eine entsprechende anwaltliche Beratung kann dem vorbeugen. Derartige unbedachte Äußerungen sind später oft nur schwer wieder auszubügeln.
Was tun bei einem Diebstahl?
Der Diebstahl von Handy, Fahrrad und Portmonee ist heutzutage keine Seltenheit. Insbesondere in Großstädten ist an belebten Orten, wo sich viele Menschen tummeln, besondere Vorsicht geboten.
Werden Sie dennoch zum Opfer eines Diebstahls, sollte Anzeige erstattet werden. Dies kann zum einen zur Ahndung der Tat führen und dient außerdem der statistischen Erfassung von Straftaten. Andernfalls kann es sein, dass ohne den Einsatz der Polizei der Diebstahl unbemerkt bleibt und der Täter davon kommt.
Ich dachte nicht, dass der Diebstahl Grund für rund 40 % aller strafgerichtlichen Verurteilungen ist. Kein Wunder, dass in vielen Läden die Warensicherungssysteme verbessert werden. Ich werde meinem Chef auch den Tipp geben, dass wir nochmal über die Sicherheit unserer Waren nachdenken.
Danke für den interessanten Artikel zum Strafrecht. Eine Bekannte arbeitet in einem Supermarkt. Bei ihr wird regelmäßig Ladendiebstahl begangen. Manche Kunden bekommen dann teilweise sogar recht hohe Strafen.