FAQ: Bundeswahlgesetz
Das Bundeswahlgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Bundestagswahl in Deutschland und regelt unter anderem wer wahlberechtigt ist sowie wie viele Abgeordnete der Bundestag mindestens umfasst.
Der Gesetzgeber schreibt im Bundewahlgesetz unter § 12 fest, dass bei der Wahl des Bundestages alle Deutschen wahlberechtigt sind, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten in Deutschland leben und denen das Wahlrecht nicht durch einen Richterspruch aberkannt wurde.
Die Koalition aus CDU und SPD hat im Oktober 2020 eine Reform des Wahlrechts beschlossen. Ob diese Änderungen verfassungskonform sind, ist aktuell aber noch nicht geklärt. Denn Oppositionsparteien haben im Februar 2021 gegen die Reform vor dem Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Ihrer Meinung nach verstößt das Bundeswahlgesetz durch die Änderung gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Eine News zur geplanten Wahlrechtsreform finden Sie hier.
Inhalt
Was regelt das Bundeswahlgesetz?
Aus dem Bundeswahlgesetz ergeben sich die gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben für die Bundestagswahl in Deutschland. Dazu zählen unter anderem zentrale Aspekte wie das Wahlsystem, die Anzahl der zu wählenden Abgeordneten, die Voraussetzungen für Wahlberechtigte und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Insgesamt umfasst das Bundeswahlgesetz 55 Paragraphen (2 davon sind mittlerweile weggefallen) sowie 2 Anlagen, die in folgende 9 Abschnitten zusammengefasst sind:
- Erster Abschnitt: Wahlsystem (§§ 1 – 7)
- Zweiter Abschnitt: Wahlorgane (§§ 8 – 11)
- Dritter Abschnitt: Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 – 15)
- Vierter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl (§§ 16 – 30)
- Fünfter Abschnitt: Wahlhandlung (§§ 31 – 36)
- Sechster Abschnitt: Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 – 42)
- Siebter Abschnitt: Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Widerholungswahlen (§§ 43 – 44)
- Achter Abschnitt: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§§ 45 – 48)
- Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen (§ 49 – 55)
Auf einige wichtige Paragraphen des Bundeswahlgesetzes gehen wir nachfolgend einzeln ein.
Das BWahlG im Detail
Wie viele Abgeordnete die deutsche Bevölkerung im Bundestag mindestens vertreten, legt § 1 BWahlG fest. Demnach setzt sich dieser aus mindestens 598 Abgeordneten zusammen, wovon 299 Direktmandate der Landkreise sind. Die restlichen Sitze werden über die Landesliste verteilt.
Laut § 5 BWahlG geht das Direktmandat an den Abgeordneten, der im Wahlkreis die meisten Erststimmen auf sich vereint. Für die Wahl nach Landeslisten ist gemäß § 6 BWahlG hingegen die Zweitstimme ausschlaggebend. Dieser Paragraph regelt auch die Entstehung von Überhang- und Direktmandaten, die dazu geführt haben, dass der am 24. September 2017 gewählte 19. Deutsche Bundestag insgesamt 709 Mitglieder hat und somit die Minimalanzahl der Abgeordneten deutlich übertrifft.
Allerdings kann nicht jede Partei Ansprüche auf Sitze im Bundestag erheben Denn § 6 Abs. 3 Bundeswahlgesetz heißt es:
Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.
Gemäß § 11 Bundeswahlgesetz üben Wahlhelfer ihre Rolle als Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände ehrenamtlich aus. Dabei ist jeder Wahlberechtigte zu Übernahme des Ehrenamtes verpflichtet, solange keine wichtigen Gründe dagegensprechen.
Welche Personen in Deutschland wahlberechtigt sind ergibt sich aus § 12 BWahlG. Demnach müssen deutsche Staatsangehörige am Wahltag folgende Kriterien erfüllen:
- 18. Lebensjahr vollendet,
- seit mindestens 3 Monaten in Deutschland wohnhaft
- kein Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 13 BWahlG
Ein Ausschluss vom Wahlrecht ist laut Bundeswahlgesetz unter § 13 nur durch einen Richterspruch möglich. Infrage kommt eine solche Konsequenz zum Beispiel bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen der Bestechung von Abgeordneten, Wahlbehinderung oder der Fälschung von Wahlunterlagen vor. Die Aberkennung des Wahlrechts ist dabei auf einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren begrenzt.