Bürgergeld-Sanktionen: Welche Kürzungen sind möglich?

Bürgergeld-Sanktionen: Bei Pflichtverletzungen drohen Leistungsminderungen.
Bürgergeld-Sanktionen: Bei Pflichtverletzungen drohen Leistungsminderungen.

FAQ: Bürgergeld-Sanktionen

Können Bürgergeld-Empfänger sanktioniert werden?

Es kann passieren, dass Ihnen Teile Ihrer Leistungen gestrichen werden. Bürgergeld-Sanktionen sind in Höhe von 10, 20 oder 30 Prozent möglich. Aktuell finden Diskussionen darüber statt, ob das Bürgergeld extremen Verweigerern komplett gestrichen werden soll. Dies ist jedoch ein strittiges Thema.

Wann wird das Bürgergeld gekürzt?

Als Bürgergeld-Empfänger haben Sie gewisse Pflichten. Die Melde- und Verhaltenspflichten sehen beispielsweise vor, dass Sie sich aktiv an der Jobsuche beteiligen und zu vereinbarten Terminen erscheinen. Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, können Bürgergeld-Sanktionen die Folge sein.

Wie erhalten Sie beim Bürgergeld keine Sanktionen mehr?

Beim ersten Verstoß gilt die Leistungsminderung für einen Monat, beim zweiten zwei, beim dritten drei Monate. In dieser Zeit haben Sie prinzipiell keine Möglichkeit, Bürgergeld wieder sanktionsfrei zu erhalten. Sie können gegen den Bescheid des Jobcenters aber Widerspruch einlegen.

Gibt es beim Bürgergeld Sanktionen?

Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt, dass Jobcenter eine Bürgergeld-Sanktion verhängen darf.
Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt, dass Jobcenter eine Bürgergeld-Sanktion verhängen dürfen.

Laut Gesetz ist das Jobcenter dazu berechtigt, Sanktionen auszusprechen, wenn es bei Bürgergeld-Empfängern zu Pflichtverletzungen kommt. Diese Sanktionen werden auch Leistungsminderung genannt, denn es handelt sich immer um Sanktionen finanzieller Natur.

Der Sinn hinter dem Bürgergeld ist es, Ihnen aus der Arbeitslosigkeit wieder heraus zu helfen. Zeigen Sie sich nicht kooperativ, streicht das Jobcenter Ihnen Teile der Leistungen, die Sie jeden Monat erhalten.

Wie zutreffend ist der Begriff Sanktion?: Bürgergeld-Empfänger wundern sich teilweise zurecht. Denn seit der Neuregelung des Bürgergeldes ist im Gesetzbuch nicht mehr von Sanktionen die Rede, sondern von Leistungsminderungen. Im Alltag und hier bei uns werden die Begriffe aber synonym verwendet.

Wie unterscheiden sich Sanktionen beim Bürgergeld zu denen der Hartz-4-Zeiten?

Bei Bürgergeld-Sanktionen ist die Höhe nicht mehr von der Art der Pflichtverletzung abhängig.
Bei Bürgergeld-Sanktionen ist die Höhe nicht mehr von der Art der Pflichtverletzung abhängig.

Seit Januar 2023 lösen die Regelungen des Bürgergeldes die des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) ab. Seitdem sind beim Bürgergeld keine Sanktionen mehr erlaubt, die Ihnen eine Zahlung vollständig streichen.

Außerdem unterscheidet das Gesetz nicht mehr zwischen verschiedenen Pflichtverletzungen, um die Höhe einer Sanktion zu bestimmen. Stattdessen zählt eine Pflichtverletzung pauschal als möglicher Grund für Bürgergeld-Sanktionen.

Zu Hartz-IV-Zeiten wurde das Maß der Sanktionen noch von der Art der Pflichtverletzung abhängig gemacht. Verstöße gegen Verhaltenspflichten wurden in der Regel härter bestraft als Verstöße gegen Meldepflichten.

Bürgergeld-Sanktionen sollen verschärft werden: Aktuell gibt es bei Bürgergeld-Bezug weniger Sanktionen als damals beim Arbeitslosengeld II. Dort konnte das Jobcenter noch bis zu 100 Prozent der Leistungen streichen, während beim Bürgergeld Sanktionen von 30 Prozent bisher das Maximum darstellen. Momentan existiert in der Koalition aber ein Plan, nach dem Leistungen wieder für maximal 2 Monate zu 100 Prozent gestrichen werden könnten.

Wann kann Ihnen das Bürgergeld gekürzt werden?

Im Rahmen des Bürgergeld-Bezugs legen Sie mit Ihrem Ansprechpartner einen Kooperationsplan fest. In diesem bestimmen Sie Ziele und Vorgehensweisen, um möglichst schnell wieder eine Arbeit zu finden.

Um diese Ziele erreichen zu können, bedarf es Ihrer Mitarbeit. Dementsprechend haben Sie gewisse Verhaltenspflichten und Meldepflichten, die Sie einhalten müssen. Bereits der erste Pflichtverstoß kann zu Leistungsminderungen führen.

Der Kooperationsplan bei Bürgergeld – ab wann Sanktionen möglich sind: Ein Kooperationsplan ist im ersten Moment nicht rechtlich bindend. Sobald Sie sich nicht an Absprachen halten, kann das Jobcenter Ihre Mitarbeit am Eingliederungsprozess jedoch einfordern. Verstoßen Sie weiterhin gegen Ihre Pflichten, kommt es eventuell zu Bürgergeld-Sanktionen.

Verstoßen Sie gegen Meldepflichten, sind Bürgergeld-Sanktionen möglich

Sie müssen das Jobcenter über Ihr Einkommen informieren. Das gilt so wohl beim Erstantrag als auch bei Veränderungen.
Sie müssen das Jobcenter über Ihr Einkommen informieren. Das gilt so wohl beim Erstantrag als auch bei Veränderungen.

Termine, die dem Eingliederungsprozess dienen, müssen Sie wahrnehmen. Fehlen Sie unentschuldigt bei einem Termin, kann das Jobcenter einen Pflichtverstoß geltend machen.

Wir listen Ihnen einige Beispiele von Maßnahmen auf, die das Jobcenter für Sie festlegen kann:

  • Prüfung der Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld
  • Beratungstermine für die Berufswahl
  • Arbeitsvermittlung
  • Ärztliche und psychologische Untersuchungstermine

Außerdem haben Sie die Pflicht, die zuständigen Sachbearbeiter stets zu informieren, sobald sich an Ihrem beruflichen Status etwas ändert. Erhalten Sie einen neuen Job, bei dem das Einkommen für Ihre Grundsicherung ausreicht, müssen Sie unaufgefordert Meldung erstatten.

Unterlassen Sie die Meldung, während Sie weiterhin Bürgergeld beziehen, fordert das Jobcenter die zu viel gezahlten Leistungen zurück. Außerdem kann es im Fall von nachweisbarem Betrug auch zu Strafverfahren kommen.

Auch für Verstöße gegen Verhaltenspflichten gibt es Sanktionen bei Bürgergeld-Bezug

Die Verhaltenspflichten dienen besonders Ihrer aktiven und engagierten Teilnahme am Eingliederungsprozess. Dazu gehört neben der eigenständigen Jobsuche beispielsweise auch die Teilnahme an Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Zudem liegt ein Verstoß gegen die Verhaltenspflichten vor, wenn Sie ein zumutbares Jobangebot ablehnen. Auch die Weigerung, überhaupt Eigenbemühungen zur Jobsuche anzustellen, gelten als Pflichtverletzung und kann sanktioniert werden.

Bürgergeld-Pflichten
Verhaltenspflichten
  • Aktive Teilnahme an der Jobsuche

  • Eigenständig Bewerbungen versenden

  • Annahme eines zumutbaren Jobangebots
Meldepflichten
  • Wahrnehmen von vereinbarten Terminen

  • Entschuldigung oder Attest Vorlegen bei Nicht-Teilnahme

  • Meldung erstatten, wenn ein neuer Job angetreten wird

Wie hoch ist bei Bürgergeld-Bezug eine Leistungskürzung?

Spannend ist neben den Pflichten auch die Frage, welche Sanktionen bei Bürgergeld-Bezug überhaupt verhängt werden. Denn die Höhe der Bürgergeld-Sanktionen ist genau festgelegt.

Bei Bürgergeld-Sanktionen ist die Höhe von der Anzahl der Verstöße abhängig

Sanktionen beim Bürgergeld sind von der Anzahl der Pflichtverletzungen abhängig.
Sanktionen beim Bürgergeld sind von der Anzahl der Pflichtverletzungen abhängig.

In welcher Höhe die Leistungsminderungen ausfallen, hängt davon ab, wie oft Sie bereits gegen Ihre Pflichten verstoßen haben. Je öfter Sie Melde- oder Verhaltenspflichten verletzen, desto höher fallen die Bürgergeld-Sanktionen aus.

Die Staffelung ist dabei recht simpel gehalten. Beim ersten Verstoß kürzt das Jobcenter Ihr Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent. Beim zweiten Verstoß beträgt die Kürzung 20 Prozent für zwei Monate. Den dritten Verstoß ahndet das Jobcenter mit 30 Prozent Leistungsminderung für drei Monate. Hier haben Sie noch mal eine Übersicht.

  • 1. Verstoß: 10 % Leistungsminderung für 1 Monat
  • 2. Verstoß: 20 % Leistungsminderung für 2 Monate
  • 3. Verstoß: 30 % Leistungsminderung für 3 Monate

Was können Sie tun, um wieder Bürgergeld ohne Sanktionen zu erhalten?

Da die Dauer der Sanktionen festgelegt ist, haben Sie nach einem Pflichtverstoß wenig Spielraum. Nach der ersten Pflichtverletzung erhalten Sie nach einem Monat wieder Ihr Bürgergeld sanktionsfrei. Beim dritten Pflichtverstoß müssen Sie drei Monate auf sanktionsfreies Bürgergeld warten.

Sie haben aber die Möglichkeit, beim Sozialgericht Widerspruch und Klage einzureichen. Denn auch das Jobcenter hat Ihnen gegenüber Pflichten, die es nicht immer einhält. Nach Eingang des Bescheids vom Jobcenter haben Sie einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Liegt dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung bei, beträgt die Widerspruchsfrist sogar 12 Monate.

Bürgergeld-Sanktionen bleiben vorerst bestehen: Bedenken Sie, dass Sie mit einem Widerspruch keine Aufschiebung der Leistungsminderung bewirken. Haben Sie mit Ihrer Klage oder Ihrem Widerspruch Erfolg, erstattet das Jobcenter Ihnen die fehlenden Zahlungen nachträglich. Für den betroffenen Monat bleibt die Sanktion aber vorerst bestehen.

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Über den Autor

Tobias
Tobias

Mit seiner langjährigen Expertise in der Erstellung von fachspezifischen Texten, die auf fundiertem Wissen und umfassenden Recherchen basieren, liefert Tobias unseren Lesern stets echten Mehrwert. Er unterstützt unser Redaktionsteam mit seiner Expertise insbesondere bei Ratgebern rund ums Bürgergeld.

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